Strafverfahren wegen eines gekauften Sprachzertifikats: Wenn der B1-Nachweis zum Vorwurf der Urkundenfälschung wird

Vorwürfe nach § 267 StGB und dem Aufenthaltsgesetz – drohende Folgen, Verteidigungsstrategien und die Bedeutung eines spezialisierten Fachanwalts für Strafrecht

Wie es zu diesen Verfahren kommt

Kaum ein Dokument entscheidet über so viel wie das Sprachzertifikat. Ohne den Nachweis auf dem geforderten Niveau gibt es keine Niederlassungserlaubnis, keine Einbürgerung, keinen Ehegattennachzug, keine Anerkennung einer im Ausland erworbenen Berufsqualifikation und in vielen Fällen auch keinen Arbeitsvertrag. Entsprechend groß ist der Druck auf Menschen, die die Sprache im Alltag beherrschen, an der Prüfungssituation aber scheitern, keinen Prüfungsplatz bekommen oder unter Fristendruck stehen.

In diese Lücke stoßen Vermittler, die im Internet, in sozialen Netzwerken und in Messengergruppen Zertifikate „ohne Prüfung“, mit „garantiertem Bestehen“ oder als „Komplettservice“ anbieten. Häufig treten sie wie eine reguläre Sprachschule auf, mit Büro, Rechnung und Vertrag. Viele Betroffene glauben tatsächlich, eine – wenn auch unkonventionelle – legale Leistung einzukaufen.

Aufgefallen sind solche Zertifikate früher selten. Das hat sich geändert. Ausländerbehörden, Einbürgerungsstellen und Anerkennungsbehörden gleichen Dokumente heute unmittelbar mit den Prüfungsinstituten ab: Existiert die Prüfungsnummer? Gab es an diesem Datum an diesem Ort eine Prüfung? Ist der Name in der Teilnehmerliste geführt? Hinzu kommen Verfahren gegen Anbieter, bei denen Kundenlisten sichergestellt werden – mit der Folge, dass Betroffene teils Jahre später eine Vorladung erhalten, ohne dass sie das Dokument je wieder verwendet hätten.

Der rechtliche Rahmen – und eine entscheidende Unterscheidung

Ein Sprachzertifikat ist eine Urkunde im strafrechtlichen Sinn: eine verkörperte Gedankenerklärung, die zum Beweis im Rechtsverkehr geeignet und bestimmt ist und ihren Aussteller erkennen lässt. Wer ein solches Dokument herstellt, verfälscht oder gebraucht, verwirklicht § 267 StGB mit einem Strafrahmen bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe. In besonders schweren Fällen – etwa bei gewerbs- oder bandenmäßigem Handeln, wie es auf Anbieterseite regelmäßig angenommen wird – beträgt der Strafrahmen sechs Monate bis zehn Jahre.

Entscheidend ist jedoch eine Unterscheidung, die in Ermittlungsakten häufig verwischt wird. § 267 StGB schützt die Echtheit einer Urkunde, nicht ihre inhaltliche Richtigkeit. Unecht ist eine Urkunde nur dann, wenn sie nicht von demjenigen stammt, der als Aussteller erscheint. Stammt das Zertifikat tatsächlich vom genannten Institut – etwa weil es über eine korrupte Prüfstelle oder eine manipulierte Prüfung ausgestellt wurde –, ist es eine echte Urkunde mit unwahrem Inhalt. Eine Urkundenfälschung liegt dann gerade nicht vor. Für private Institute scheidet auch die mittelbare Falschbeurkundung nach § 271 StGB aus, weil deren Zertifikate keine öffentlichen Urkunden sind.

Ebenso wichtig: Der Betrugsvorwurf nach § 263 StGB trifft regelmäßig die Verkäufer und Vermittler, die für die Beschaffung Geld nehmen – nicht aber den Käufer, der das Zertifikat bei einer Behörde vorlegt. Denn ein Aufenthaltstitel oder die Staatsangehörigkeit sind kein Vermögensvorteil im Sinne des Betrugstatbestandes. Wo Ermittlungsverfahren pauschal auf Urkundenfälschung und Betrug lauten, ist der Betrugsvorwurf deshalb häufig unbegründet.

Daneben kommen in Betracht: die Strafvorschriften des Aufenthaltsgesetzes bei unrichtigen Angaben zur Erlangung eines Aufenthaltstitels sowie – wenn eine andere Person die Prüfung unter Vorlage fremder Ausweispapiere abgelegt hat – der Missbrauch von Ausweispapieren nach § 281 StGB.

Welche Folgen tatsächlich drohen

Für die meisten Betroffenen ist nicht die Strafe die eigentliche Bedrohung, sondern der Statusverlust.

Wurde die Einbürgerung unter Vorlage eines unrichtigen Nachweises erlangt, kann sie nach § 35 StAG zurückgenommen werden – rückwirkend, sodass sie als von Anfang an nicht erfolgt gilt. Bei Aufenthaltstiteln droht die Rücknahme, die Versagung der Verlängerung und die Ablehnung künftiger Anträge; eine Verurteilung begründet zudem ein Ausweisungsinteresse. Wer eine im Ausland erworbene Berufsqualifikation anerkennen ließ – besonders häufig betrifft dies Pflegekräfte, Ärztinnen und Ärzte sowie medizinische Fachberufe –, muss mit der Rücknahme der Anerkennung und dem Verlust der Berufszulassung rechnen. Damit entfällt regelmäßig zugleich die Grundlage der Beschäftigung.

Hinzu kommen die Eintragung im Bundeszentralregister und, ab einer bestimmten Höhe, im Führungszeugnis, arbeitsrechtliche Konsequenzen bis zur Kündigung sowie erhebliche Schwierigkeiten in allen künftigen Verwaltungsverfahren. Für Familienangehörige, deren Aufenthaltsrecht vom Status des Betroffenen abhängt, können sich die Folgen fortsetzen.

Gerade weil diese Konsequenzen so weit reichen, ist es ein Fehler, die Sache für eine Formalie zu halten oder auf eine schnelle Erklärung gegenüber der Behörde zu setzen.

Verteidigungsstrategien: Wo erfahrene Verteidigung ansetzt

Der erste Schritt ist das Schweigen. Der Impuls, gegenüber der Behörde oder der Polizei alles offenzulegen – wie man an das Dokument gekommen ist, was man bezahlt hat, wer vermittelt hat –, ist verständlich, aber schädlich. Diese Angaben begründen regelmäßig erst den Vorsatz und liefern die Beweise, die der Akte sonst fehlen. Niemand ist verpflichtet, sich zur Sache zu äußern; auch ein Anhörungsbogen muss nicht ausgefüllt werden.

Der wichtigste inhaltliche Ansatz betrifft die Echtheit. Zu klären ist, ob das Dokument tatsächlich unecht ist oder ob es – wenn auch zu Unrecht – vom genannten Institut ausgestellt wurde. Diese Frage entscheidet über die Anwendbarkeit des § 267 StGB überhaupt. Die Akte enthält dazu oft nur eine knappe Mitteilung des Instituts, die Herstellung und Ausstellung nicht sauber trennt.

Der zweite Ansatz betrifft den Vorsatz. Strafbar macht sich nur, wer weiß oder billigend in Kauf nimmt, dass das Dokument unecht ist. Wer über einen Vermittler gebucht hat, der wie eine Sprachschule auftrat, wer eine Rechnung erhalten und einen marktüblichen Preis gezahlt hat, wer tatsächlich an einem Kurs oder einer als Prüfung dargestellten Veranstaltung teilgenommen hat, unterliegt einem Irrtum über ein Tatbestandsmerkmal, der den Vorsatz nach § 16 StGB ausschließt. Verfahren sind in der Praxis eingestellt worden, weil den Betroffenen gerade nicht nachzuweisen war, dass sie die Unechtheit kannten. Herauszuarbeiten sind daher alle Umstände des Erwerbs: Kommunikation mit dem Anbieter, Zahlungsbelege, Kursunterlagen, Räumlichkeiten, Auftreten der handelnden Personen.

Der dritte Ansatz betrifft das Gebrauchmachen. Strafbar ist neben dem Herstellen das Gebrauchen zur Täuschung im Rechtsverkehr. Zu prüfen ist, ob und wann das Dokument tatsächlich vorgelegt wurde, gegenüber wem und zu welchem Zweck – und ob dem Beschuldigten dies zugerechnet werden kann, etwa wenn ein Bevollmächtigter oder Arbeitgeber die Unterlagen eingereicht hat. Der bloße Besitz eines unechten Dokuments ohne Gebrauch ist nicht strafbar.

Der vierte Ansatz betrifft die Zuordnung und die Beweislage in Massenverfahren. Beruht der Vorwurf auf sichergestellten Kundenlisten eines Anbieters, ist zu prüfen, wie die Zuordnung erfolgte, ob die Daten verwertbar sind und ob sie überhaupt belegen, dass ein Dokument geliefert und verwendet wurde. Zudem ist die Verjährung für jede einzelne Handlung zu prüfen.

Auf der Rechtsfolgenseite geht es darum, das Verfahren möglichst ohne Verurteilung zu beenden. In Betracht kommen die Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts nach § 170 Abs. 2 StPO sowie die Einstellungen nach den §§ 153, 153a StPO. Das nachträgliche Ablegen einer regulären Prüfung wirkt dabei erheblich zugunsten des Betroffenen – es belegt, dass die Sprachkenntnisse tatsächlich vorhanden sind, und entzieht dem Vorwurf sein Gewicht. Parallel ist das ausländer- oder staatsangehörigkeitsrechtliche Verfahren zu führen: Beide Ebenen beeinflussen sich unmittelbar, und Erklärungen gegenüber der Ausländerbehörde landen regelmäßig in der Strafakte.

Rechtsanwalt Andreas Junge – bundesweite Verteidigung bei Vorwürfen rund um Sprachzertifikate

Rechtsanwalt Andreas Junge ist Fachanwalt für Strafrecht. Diesen Titel erhält nur, wer gegenüber der Rechtsanwaltskammer besondere theoretische Kenntnisse und eine erhebliche Zahl persönlich bearbeiteter Strafverfahren nachweist und sich fortlaufend spezialisiert fortbildet. Er verteidigt bundesweit Beschuldigte, denen die Verwendung eines unrichtigen Sprachzertifikats im Einbürgerungs-, Aufenthalts-, Anerkennungs- oder Visumverfahren vorgeworfen wird – ebenso wie Personen, die im Umfeld von Sprachschulen und Vermittlern in solche Verfahren geraten sind.

Kennzeichnend für seine Arbeitsweise ist ein früher, aktiver und akribisch vorbereiteter Verteidigungsansatz. Bereits im Ermittlungsverfahren nimmt er umfassend Akteneinsicht, prüft die entscheidende Frage von Echtheit und inhaltlicher Unrichtigkeit, hinterfragt die Zuordnung und die Beweisgrundlage und arbeitet den tatsächlichen Kenntnisstand des Mandanten beim Erwerb heraus. Dabei behält er stets die aufenthalts- und staatsangehörigkeitsrechtliche Ebene im Blick, weil für die Betroffenen der Erhalt ihres Status regelmäßig schwerer wiegt als das Strafmaß. Das sachliche Gespräch mit der Staatsanwaltschaft sucht er früh – zu einem Zeitpunkt, zu dem eine Einstellung ohne öffentliche Hauptverhandlung noch erreichbar ist.

Rechtsanwalt Andreas Junge verteidigt in diesem Bereich seit Jahren bundesweit mit großem Erfolg; eine Vielzahl der von ihm betreuten Verfahren konnte ohne Anklageerhebung oder durch Einstellung beendet werden. Eine Garantie für den Ausgang künftiger Verfahren lässt sich daraus, wie stets im Strafrecht, nicht ableiten, da jeder Fall eigenständig zu bewerten ist. Mandantinnen und Mandanten schätzen die Verbindung aus fachlicher Tiefe, absoluter Diskretion und einer klaren, verständlichen Kommunikation – ohne Belehrungen und ohne Vorverurteilung.

Handeln Sie sofort – der Zeitpunkt entscheidet

In diesen Verfahren fällt die Vorentscheidung mit der ersten Reaktion. Wenn die Ausländerbehörde oder Einbürgerungsstelle Zweifel an Ihrem Zertifikat geäußert hat, wenn Sie ein Anhörungsschreiben der Polizei, eine Vorladung als Beschuldigter oder einen Strafbefehl erhalten haben, sollten Sie keine Zeit verlieren – bei einem Strafbefehl läuft eine Frist von nur zwei Wochen.

Machen Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch, füllen Sie keinen Anhörungsbogen zur Sache aus und geben Sie auch gegenüber der Behörde keine Erklärungen ohne anwaltliche Abstimmung ab – und nehmen Sie umgehend Kontakt zu Rechtsanwalt Andreas Junge, Fachanwalt für Strafrecht, auf. In einem vertraulichen Erstgespräch werden Ihre Situation eingeschätzt, das Risiko für Aufenthalt, Einbürgerung und berufliche Zukunft bewertet und eine konkrete Verteidigungsstrategie entwickelt – bundesweit, diskret und mit der Erfahrung aus zahlreichen erfolgreich beendeten Verfahren.