Vorwürfe nach den §§ 223, 340 StGB – drohende Folgen, Verteidigungsstrategien und die Bedeutung eines spezialisierten Fachanwalts für Strafrecht
Wenn aus einem Eingreifen ein Ermittlungsverfahren wird
Für Lehrerinnen und Lehrer beginnt das Verfahren meist mit einer Elternbeschwerde bei der Schulleitung, gelegentlich unmittelbar mit einer Strafanzeige. Wenige Tage später folgen eine Stellungnahmeaufforderung des Schulamts, eine Vorladung als Beschuldigter und nicht selten die vorläufige Freistellung vom Dienst. Häufig kursiert zu diesem Zeitpunkt bereits ein Handyvideo in einer Klassenchatgruppe – meist ein Ausschnitt, der erst nach dem Beginn des Geschehens einsetzt.
Die zugrunde liegenden Situationen sind fast immer dieselben: das Festhalten eines Schülers, der den Raum verlassen oder auf einen Mitschüler losgehen will; das Trennen einer Rauferei; das Wegziehen am Arm; das Entziehen eines Mobiltelefons; ein Griff an die Schulter, der als Stoß empfunden wird. Deutlich seltener, aber ebenfalls Gegenstand von Verfahren, sind Ohrfeigen und vergleichbare Reaktionen in überforderten Momenten.
Die Rechtslage ist dabei eindeutig: Ein Züchtigungsrecht gibt es nicht. Körperliche Bestrafung ist rechtlich ausgeschlossen, und wo sie stattgefunden hat, geht es nicht um die Frage der Strafbarkeit, sondern nur noch um die Folgen. Die weit überwiegende Zahl der Verfahren betrifft jedoch eine andere Konstellation: ein Eingreifen, zu dem die Lehrkraft aufgrund ihrer Aufsichtspflicht sogar verpflichtet war – und das im Nachhinein als Körperverletzung angezeigt wird.
Der rechtliche Rahmen – und eine für Lehrkräfte entscheidende Besonderheit
§ 223 StGB erfasst die körperliche Misshandlung und die Gesundheitsschädigung mit einem Strafrahmen bis zu fünf Jahren. Wird ein Gegenstand eingesetzt, kommt die gefährliche Körperverletzung nach § 224 StGB mit einer Mindeststrafe von sechs Monaten in Betracht.
Von zentraler Bedeutung ist jedoch § 340 StGB, die Körperverletzung im Amt. Beamtete Lehrkräfte sind Amtsträger im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB; auch angestellte Lehrkräfte an öffentlichen Schulen werden regelmäßig als Amtsträger angesehen, weil sie Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen. Für sie gilt ein deutlich schärferer Rahmen: Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren; nur in minder schweren Fällen ist eine Geldstrafe möglich. Ebenso wichtig ist die prozessuale Folge: Während die einfache Körperverletzung grundsätzlich ein Antragsdelikt ist und ohne Strafantrag nur bei besonderem öffentlichem Interesse verfolgt wird, ist § 340 StGB ein Offizialdelikt. Eine Rücknahme des Strafantrags oder eine Einigung mit der Familie beendet das Verfahren daher nicht automatisch.
Die zutreffende Einordnung ist deshalb bereits die erste Weichenstellung – und sie fällt bei Lehrkräften an Privatschulen anders aus als im öffentlichen Schulwesen.
Warum viele Vorwürfe schon tatbestandlich nicht tragen
Eine körperliche Misshandlung setzt eine üble, unangemessene Behandlung voraus, die das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit nicht nur unerheblich beeinträchtigt. Nicht jede Berührung erfüllt diese Schwelle. Ein Festhalten am Arm, ein Führen aus dem Klassenraum oder ein Blockieren des Weges ist für sich genommen keine Körperverletzung – auch dann nicht, wenn es als unangenehm empfunden wurde.
Hinzu kommen die Rechtfertigungsgründe. Greift eine Lehrkraft ein, um einen Schüler vor Angriffen anderer zu schützen, handelt sie in Nothilfe nach § 32 StGB. Verhindert sie, dass ein Kind auf die Straße läuft, sich selbst verletzt oder eine gefährliche Situation eskaliert, kommt der rechtfertigende Notstand nach § 34 StGB in Betracht. Diese Konstellationen sind der Regelfall, nicht die Ausnahme.
Dabei befindet sich die Lehrkraft in einer echten Pflichtenkollision: Aus der Aufsichtspflicht folgt eine Garantenstellung. Wer nicht eingreift und dadurch die Verletzung eines Kindes zulässt, setzt sich seinerseits straf- und disziplinarrechtlichen Vorwürfen aus. Wer eingreift, riskiert eine Anzeige. Diese Doppelbindung muss in der Verteidigung deutlich herausgearbeitet werden, weil sie in Ermittlungsakten regelmäßig nicht abgebildet ist.
Welche Folgen tatsächlich drohen
Für Lehrkräfte wiegen die dienstrechtlichen Folgen fast immer schwerer als die Strafe. Parallel zum Strafverfahren läuft ein Disziplinarverfahren; bereits während der Ermittlungen kommen das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte, eine Umsetzung an eine andere Schule oder die Freistellung in Betracht. Bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen einer vorsätzlichen Tat verlieren Beamtinnen und Beamte ihre Rechte kraft Gesetzes; unterhalb dieser Schwelle reicht das disziplinarrechtliche Spektrum bis zur Entfernung aus dem Dienst. Angestellte Lehrkräfte müssen mit einer Kündigung rechnen, auch als Verdachtskündigung.
Besonders einschneidend ist der Eintrag im erweiterten Führungszeugnis nach § 30a BZRG. Es wird für jede Tätigkeit mit Kindern und Jugendlichen verlangt – eine Eintragung wirkt daher faktisch wie ein Berufsverbot, und zwar unabhängig davon, ob das Dienstverhältnis zunächst fortbesteht. Hinzu kommen der Verlust der Lehrbefähigung im Wiederholungsfall, Meldungen an die Schulaufsicht, die Belastung durch Elternöffentlichkeit und lokale Berichterstattung sowie zivilrechtliche Schmerzensgeldforderungen.
Verteidigungsstrategien: Wo erfahrene Verteidigung ansetzt
Der erste Schritt ist das Schweigen – und er fällt Lehrkräften besonders schwer. Schulleitung und Schulamt fordern eine dienstliche Stellungnahme, und die Versuchung ist groß, den Vorfall aus eigener Sicht zu schildern, um ihn aufzuklären. Solche Stellungnahmen gelangen regelmäßig zur Staatsanwaltschaft. Im Disziplinarverfahren besteht ein Aussageverweigerungsrecht, und auch gegenüber der Polizei müssen keine Angaben zur Sache gemacht werden. Vor jeder Äußerung – schriftlich wie mündlich – gehört daher eine anwaltliche Prüfung. Ebenso wenig sollte das Gespräch mit den Eltern gesucht werden; Entschuldigungen werden im Verfahren regelmäßig als Geständnis gewertet.
Der zweite Ansatz betrifft den Tatbestand. Zu klären ist, ob die Erheblichkeitsschwelle überhaupt erreicht ist: Welche konkrete Einwirkung wird behauptet, welche Folgen sind dokumentiert, liegt ein ärztlicher Befund vor, und passt er zum geschilderten Ablauf? Nicht selten stützt sich der Vorwurf allein auf die Schilderung eines Kindes, ohne jede objektivierbare Folge.
Der dritte Ansatz betrifft die Rechtfertigung. Zu rekonstruieren ist die Situation vor dem Eingreifen – und genau daran fehlt es in den Akten häufig. Videoaufnahmen setzen typischerweise erst mit der Reaktion der Lehrkraft ein und blenden aus, was vorausging: eine Eskalation, eine Bedrohung, eine Gefahr für andere Kinder. Mitschüler, Kolleginnen und Kollegen, Aufsichtspläne, Klassenbucheinträge und frühere Vorfälle mit dem betroffenen Schüler sind hier entscheidende Beweismittel.
Der vierte Ansatz betrifft die Beweiswürdigung. Kinder- und Jugendaussagen unterliegen besonderen Anforderungen. Zu prüfen sind Entstehung und Konstanz der Aussage, die Frage suggestiver Einflüsse durch Eltern, Lehrkräfte oder Gespräche in der Klasse, Gruppendynamik und Absprachen sowie mögliche Motive – etwa ein vorangegangener Konflikt über Noten, Ordnungsmaßnahmen oder eine Versetzungsentscheidung. Es geht dabei nicht darum, ein Kind in Zweifel zu ziehen, sondern um die vollständige Aufklärung des Sachverhalts.
Der fünfte Ansatz betrifft die rechtliche Einordnung als Amtsdelikt. Greift § 223 StGB statt § 340 StGB, verändert sich die Lage grundlegend: Es gilt das Antragserfordernis, eine Rücknahme des Strafantrags wird möglich, und die Staatsanwaltschaft kann auf den Privatklageweg verweisen.
Auf der Rechtsfolgenseite ist das Ziel die Erledigung ohne Verurteilung und ohne Eintragung – durch Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO oder nach den §§ 153, 153a StPO. Dabei ist von Beginn an mitzudenken, wie sich jede Weichenstellung im Disziplinarverfahren auswirkt: Der Dienstherr darf die tatsächlichen Feststellungen eines Strafurteils oder Strafbefehls grundsätzlich übernehmen. Eine Verständigung, die den Sachverhalt ungünstig festschreibt, kann deshalb strafrechtlich milde und dienstrechtlich verheerend sein. Beide Verfahren gehören in eine Hand.
Rechtsanwalt Andreas Junge – bundesweite Verteidigung von Lehrkräften
Rechtsanwalt Andreas Junge ist Fachanwalt für Strafrecht. Diesen Titel erhält nur, wer gegenüber der Rechtsanwaltskammer besondere theoretische Kenntnisse und eine erhebliche Zahl persönlich bearbeiteter Strafverfahren nachweist und sich fortlaufend spezialisiert fortbildet. Er verteidigt bundesweit Lehrerinnen und Lehrer, Erzieherinnen und Erzieher, Sozialpädagogen, Schulleitungen und weitere Beschäftigte im pädagogischen Bereich gegen Vorwürfe der Körperverletzung, der Körperverletzung im Amt und vergleichbarer Delikte.
Kennzeichnend für seine Arbeitsweise ist ein früher, aktiver und akribisch vorbereiteter Verteidigungsansatz. Bereits im Ermittlungsverfahren nimmt er umfassend Akteneinsicht, prüft die zutreffende rechtliche Einordnung, rekonstruiert den Ablauf vor dem angezeigten Eingreifen, wertet Videoaufnahmen und Aussagen sorgfältig aus und arbeitet Rechtfertigungsgründe und Aufsichtspflicht heraus. Zugleich koordiniert er das parallel laufende Disziplinar- oder arbeitsrechtliche Verfahren, weil dort über die berufliche Zukunft entschieden wird. Das sachliche Gespräch mit der Staatsanwaltschaft sucht er früh – zu einem Zeitpunkt, zu dem eine Einstellung ohne öffentliche Hauptverhandlung noch erreichbar ist.
Rechtsanwalt Andreas Junge verteidigt in diesem Bereich seit Jahren bundesweit mit großem Erfolg; eine Vielzahl der von ihm betreuten Verfahren konnte ohne Anklageerhebung oder durch Einstellung beendet werden. Eine Garantie für den Ausgang künftiger Verfahren lässt sich daraus, wie stets im Strafrecht, nicht ableiten, da jeder Fall eigenständig zu bewerten ist. Mandantinnen und Mandanten schätzen die Verbindung aus fachlicher Tiefe, absoluter Diskretion und einer klaren, verständlichen Kommunikation – gerade in einer Situation, die als zutiefst belastend und ehrverletzend erlebt wird.
Handeln Sie sofort – der Zeitpunkt entscheidet
In diesen Verfahren fällt die Vorentscheidung in den ersten Tagen. Wenn die Schulleitung eine Stellungnahme verlangt, das Schulamt eingeschaltet wurde, Sie freigestellt oder umgesetzt wurden, eine Vorladung oder ein Anhörungsschreiben vorliegt oder ein Strafbefehl ergangen ist, sollten Sie keine Zeit verlieren – bei einem Strafbefehl läuft eine Frist von nur zwei Wochen.
Machen Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch, geben Sie keine dienstliche Stellungnahme zur Sache ab, suchen Sie nicht das Gespräch mit den Eltern und unterschreiben Sie nichts – und nehmen Sie umgehend Kontakt zu Rechtsanwalt Andreas Junge, Fachanwalt für Strafrecht, auf. In einem vertraulichen Erstgespräch werden Ihre Situation eingeschätzt, das Risiko für Dienstverhältnis, Führungszeugnis und berufliche Zukunft bewertet und eine konkrete Verteidigungsstrategie entwickelt – bundesweit, diskret und mit der Erfahrung aus zahlreichen erfolgreich beendeten Verfahren.
