Strafverfahren wegen Nachstellung nach einer Trennung: Wenn aus Kontaktversuchen der Vorwurf des Stalkings wird

Vorwürfe nach § 238 StGB und dem Gewaltschutzgesetz – drohende Folgen, Verteidigungsstrategien und die Bedeutung eines spezialisierten Fachanwalts für Strafrecht

Wenn nach der Trennung die Vorladung kommt

Für die meisten Betroffenen beginnt das Verfahren mit einem Anhörungsschreiben der Polizei oder mit einer Gefährderansprache an der Haustür. Manchmal geht dem eine einstweilige Anordnung des Familiengerichts nach dem Gewaltschutzgesetz voraus, manchmal folgt sie kurz danach. Der Vorwurf lautet Nachstellung – im allgemeinen Sprachgebrauch Stalking.

Die Vorwürfe sind ernst zu nehmen. § 238 StGB schützt Menschen, die durch beharrliche Nachstellungen in ihrer Lebensführung erheblich beeinträchtigt werden, und in vielen Fällen liegt genau das vor. Zugleich zeigt die Praxis, dass Anzeigen nach einer Trennung in einem Umfeld entstehen, das die Bewertung erschwert: wechselseitige Kontakte, ambivalente Signale, unklare Absprachen, laufende Streitigkeiten über Wohnung, gemeinsames Eigentum, Sorge- und Umgangsrecht. Zwischen dem verzweifelten Versuch, ein Gespräch zu führen, und strafbarer Nachstellung liegt eine Grenze, die das Gesetz zieht – nicht das subjektive Empfinden eines der Beteiligten.

Wer beschuldigt wird, sollte zwei Dinge unterscheiden: Was strafrechtlich vorgeworfen wird, und was jetzt zu tun ist. Für beides gilt derselbe erste Schritt – dazu unten mehr.

Der rechtliche Rahmen und die Reform von 2021

§ 238 Abs. 1 StGB stellt unter Strafe, wer einer Person unbefugt beharrlich nachstellt, und zwar in einer Weise, die geeignet ist, deren Lebensgestaltung schwerwiegend zu beeinträchtigen. Erfasst sind unter anderem das Aufsuchen der räumlichen Nähe, Kontaktversuche über Telekommunikationsmittel, soziale Netzwerke oder über Dritte, das Bestellen von Waren oder Dienstleistungen unter missbräuchlicher Verwendung personenbezogener Daten, Drohungen gegen die betroffene Person oder ihr nahestehende Menschen sowie – seit der Reform – das Verbreiten von Bildaufnahmen oder unwahren Inhalten über die Person. Der Strafrahmen reicht bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. In besonders schweren Fällen erhöht er sich auf drei Monate bis fünf Jahre; das Gesetz nennt dabei unter anderem die Begehung über einen längeren Zeitraum und den Einsatz von Überwachungssoftware. Wird eine Gefahr für Leib und Leben oder gar der Tod verursacht, sieht das Gesetz erheblich höhere Strafen vor.

Entscheidend ist eine Änderung aus dem Jahr 2021: Früher musste tatsächlich eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Lebensgestaltung eingetreten sein – das Opfer musste also beispielsweise umgezogen sein oder den Arbeitsplatz gewechselt haben. Heute genügt, dass das Verhalten hierzu geeignet war. Die Schwelle zur Strafbarkeit ist damit deutlich gesunken, und Verfahren werden eingeleitet, die früher eingestellt worden wären.

Die Tat wird grundsätzlich nur auf Antrag verfolgt, sofern die Staatsanwaltschaft nicht ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung bejaht.

Selten bleibt es beim Vorwurf nach § 238 StGB allein. Regelmäßig treten hinzu: Bedrohung nach § 241 StGB, Beleidigung nach den §§ 185 ff. StGB, Hausfriedensbruch nach § 123 StGB, Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen nach § 201a StGB und – besonders folgenreich – der Verstoß gegen eine familiengerichtliche Schutzanordnung, der nach § 4 GewSchG mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bedroht ist. Ist eine solche Anordnung ergangen, ist jeder weitere Kontakt eine eigenständige Straftat, unabhängig von seinem Inhalt.

Welche Folgen tatsächlich drohen

Neben Geld- oder Freiheitsstrafe steht die Eintragung im Bundeszentralregister und ab einer bestimmten Höhe im Führungszeugnis, mit Folgen für Bewerbungen und Zuverlässigkeitsprüfungen. Waffenrechtliche Erlaubnisse und Jagdscheine stehen in Frage; bei Beamten, Soldaten und Beschäftigten des öffentlichen Dienstes droht ein Disziplinarverfahren, in pädagogischen und pflegerischen Berufen der Verlust der beruflichen Perspektive. Für Menschen ohne deutsche Staatsangehörigkeit können sich aufenthaltsrechtliche Konsequenzen ergeben.

Besonders weitreichend sind die familienrechtlichen Folgen. Schutzanordnungen können die Rückkehr in die gemeinsame Wohnung ausschließen; im Sorge- und Umgangsverfahren wirkt ein Stalkingvorwurf regelmäßig zulasten des Betroffenen, teils über Jahre. In Fällen der schweren Varianten kommt Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr in Betracht.

Hinzu kommt eine Dynamik, die viele unterschätzen: Jede weitere Kontaktaufnahme – auch eine entschuldigende Nachricht, ein Anruf über eine andere Nummer, eine Botschaft über gemeinsame Bekannte – verschlechtert die Lage erheblich und kann für sich genommen strafbar sein.

Verteidigungsstrategien: Wo erfahrene Verteidigung ansetzt

Der erste und wichtigste Schritt ist doppelt: schweigen und den Kontakt vollständig einstellen. Keine Erklärung gegenüber der Polizei, kein ausgefüllter Anhörungsbogen – und zugleich kein Versuch mehr, die Sache persönlich zu klären. Beides ist verständlich, beides schadet. Jede weitere Nachricht wird zum Beweismittel und belegt genau das Merkmal, auf das es ankommt: die Beharrlichkeit. Kommunikation läuft ab sofort ausschließlich über den Verteidiger, in familienrechtlichen Fragen über die Anwälte oder das Jugendamt.

Der wichtigste inhaltliche Ansatz betrifft das Merkmal der Beharrlichkeit. Es verlangt mehr als Wiederholung: Erforderlich ist eine gesteigerte Gleichgültigkeit gegenüber dem erkennbar entgegenstehenden Willen der betroffenen Person. Zu klären ist daher, ob dieser Wille überhaupt eindeutig geäußert wurde. Gerade nach Trennungen verlaufen Kontakte häufig wechselseitig – Nachrichten in beide Richtungen, wiederholte Annäherungen, gemeinsame Termine, zwischenzeitliche Versöhnungsversuche. Eine vollständige Chronologie des Nachrichtenverkehrs zeichnet oft ein anderes Bild als die Auswahl, die der Anzeige beigefügt war.

Der zweite Ansatz betrifft die Eignung zur schwerwiegenden Beeinträchtigung der Lebensgestaltung. Auch nach der Reform ist dies ein objektiver Maßstab, kein subjektives Empfinden. Vereinzelte Anrufe, eine überschaubare Zahl von Nachrichten oder eine zufällige Begegnung im gemeinsamen sozialen Umfeld erfüllen ihn nicht. Zu prüfen ist, welche Handlungen konkret vorgeworfen werden, in welchem Zeitraum, mit welcher Intensität – und was davon beweisbar ist.

Der dritte Ansatz betrifft notwendige Kommunikation. Bestehen gemeinsame Kinder, eine gemeinsame Wohnung, ein gemeinsames Konto oder laufende Verfahren, ist Kontakt in gewissem Umfang unvermeidbar und gerade nicht unbefugt. Absprachen zum Umgang, Übergaben und Mitteilungen zu Formalien sind keine Nachstellung. Diese Abgrenzung muss sauber herausgearbeitet werden, weil Anzeigen solche Kontakte häufig mitzählen.

Der vierte Ansatz betrifft den Kontext. Fällt die Anzeige zeitlich mit einem Sorgerechts- oder Umgangsverfahren, einer Auseinandersetzung über die Wohnung oder mit finanziellen Streitigkeiten zusammen, ist dieser Zusammenhang darzulegen – nicht, um die andere Seite zu diskreditieren, sondern weil die Ermittlungsbehörden den Sachverhalt vollständig zu würdigen haben.

Auf der Rechtsfolgenseite geht es darum, das Verfahren früh und ohne Hauptverhandlung zu beenden. In Betracht kommen die Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts nach § 170 Abs. 2 StPO, die Einstellungen nach den §§ 153, 153a StPO und der Täter-Opfer-Ausgleich nach § 46a StGB. Erheblich zugunsten des Betroffenen wirkt es, wenn er von sich aus jeden Kontakt eingestellt und – wo die Trennung nicht zu bewältigen war – Beratung oder therapeutische Unterstützung in Anspruch genommen hat. Entsprechende Angebote gibt es bei Beratungsstellen in nahezu jeder Stadt; sie sind kein Schuldeingeständnis, sondern ein Zeichen von Verantwortung, und sie werden von Staatsanwaltschaften und Gerichten so gewertet.

Stets zu koordinieren ist das familiengerichtliche Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz. Es läuft parallel, folgt eigenen Regeln und kürzeren Fristen; Erklärungen, die dort abgegeben werden, gelangen regelmäßig in die Strafakte.

Rechtsanwalt Andreas Junge – bundesweite Verteidigung in Verfahren nach § 238 StGB

Rechtsanwalt Andreas Junge ist Fachanwalt für Strafrecht. Diesen Titel erhält nur, wer gegenüber der Rechtsanwaltskammer besondere theoretische Kenntnisse und eine erhebliche Zahl persönlich bearbeiteter Strafverfahren nachweist und sich fortlaufend spezialisiert fortbildet. Er verteidigt bundesweit Beschuldigte in Verfahren wegen Nachstellung, Bedrohung, Beleidigung und Verstoßes gegen Schutzanordnungen – insbesondere in Konstellationen, die aus Trennungs- und Familienkonflikten entstanden sind.

Kennzeichnend für seine Arbeitsweise ist ein früher, aktiver und akribisch vorbereiteter Verteidigungsansatz. Bereits im Ermittlungsverfahren nimmt er umfassend Akteneinsicht, wertet den vollständigen Kommunikationsverlauf statt einzelner Auszüge aus, prüft die Merkmale der Beharrlichkeit und der Eignung zur schwerwiegenden Beeinträchtigung und grenzt notwendige von unbefugter Kommunikation ab. Zugleich stimmt er die Verteidigung mit dem parallel laufenden familiengerichtlichen Verfahren ab. Das sachliche Gespräch mit der Staatsanwaltschaft sucht er früh – zu einem Zeitpunkt, zu dem eine Einstellung ohne öffentliche Hauptverhandlung noch erreichbar ist.

Rechtsanwalt Andreas Junge verteidigt in diesem Bereich seit Jahren bundesweit mit großem Erfolg; eine Vielzahl der von ihm betreuten Verfahren konnte durch Einstellung oder mit einer deutlich reduzierten Rechtsfolge beendet werden. Eine Garantie für den Ausgang künftiger Verfahren lässt sich daraus, wie stets im Strafrecht, nicht ableiten, da jeder Fall eigenständig zu bewerten ist. Mandantinnen und Mandanten schätzen die Verbindung aus fachlicher Tiefe, absoluter Diskretion und einer klaren, verständlichen Kommunikation – ohne Belehrungen und ohne Vorverurteilung.

Handeln Sie sofort – der Zeitpunkt entscheidet

In diesen Verfahren fällt die Vorentscheidung in den ersten Tagen. Wenn Sie ein Anhörungsschreiben oder eine Vorladung erhalten haben, wenn die Polizei eine Gefährderansprache durchgeführt hat, wenn eine einstweilige Anordnung des Familiengerichts zugestellt wurde oder ein Strafbefehl ergangen ist, sollten Sie keine Zeit verlieren – bei einem Strafbefehl läuft eine Frist von nur zwei Wochen.

Stellen Sie jeden Kontakt zur anzeigenden Person sofort und vollständig ein, auch über Dritte. Machen Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch und füllen Sie keinen Anhörungsbogen zur Sache aus. Nehmen Sie umgehend Kontakt zu Rechtsanwalt Andreas Junge, Fachanwalt für Strafrecht, auf. In einem vertraulichen Erstgespräch werden Ihre Situation eingeschätzt, das Risiko für Beruf, Familie und Zukunft bewertet und eine konkrete Verteidigungsstrategie entwickelt – bundesweit, diskret und mit der Erfahrung aus zahlreichen erfolgreich beendeten Verfahren.