Vorwürfe nach den §§ 246, 266, 263a StGB – drohende Folgen, Verteidigungsstrategien und die Bedeutung eines spezialisierten Fachanwalts für Strafrecht
Wie es zu diesen Verfahren kommt
Buchhalterinnen und Buchhalter geraten fast nie durch eine klassische Ermittlung ins Visier, sondern durch einen internen Anlass: eine Urlaubsvertretung, die eine Buchung nicht nachvollziehen kann, ein Wechsel in der Finanzabteilung, eine Jahresabschlussprüfung, eine Betriebsprüfung, ein Hinweis über das Meldesystem des Unternehmens oder die Rückfrage eines Lieferanten, dessen Rechnung angeblich beglichen wurde.
Was dann folgt, ist typischerweise eine interne Untersuchung durch die Geschäftsführung, eine Wirtschaftsprüfungs- oder Anwaltskanzlei. Erst danach – oft nach Wochen intensiver Datenauswertung – wird Strafanzeige erstattet. Für die Betroffenen bedeutet das: Wenn sie von den Vorwürfen erfahren, liegt bereits ein umfangreich aufbereiteter Sachverhalt vor. Häufig ist zu diesem Zeitpunkt schon eine fristlose Kündigung ausgesprochen, manchmal eine Aufforderung zur Stellungnahme im Raum, und nicht selten wird zugleich Schadensersatz geltend gemacht.
Genau in dieser Phase werden die folgenschwersten Fehler gemacht – meist aus dem verständlichen Wunsch heraus, die Sache im Gespräch mit dem Arbeitgeber zu klären.
Der richtige Tatbestand – die entscheidende Weichenstellung
Anzeigen und Vorladungen lauten fast immer auf Unterschlagung. Rechtlich ist das häufig unzutreffend, und diese Unterscheidung ist alles andere als akademisch.
§ 246 StGB setzt eine fremde bewegliche Sache voraus. Buchgeld auf einem Konto ist keine Sache. Wer also Überweisungen veranlasst, Zahlungsläufe manipuliert oder Bankverbindungen ändert, begeht keine Unterschlagung. In Betracht kommen dann § 266 StGB, wenn eine Vermögensbetreuungspflicht besteht, § 263a StGB bei unbefugter Verwendung von Daten im Zahlungsverkehr oder § 263 StGB, wenn ein Vorgesetzter über den Anlass einer Zahlung getäuscht wurde. Nur bei Bargeld aus der Handkasse kommt § 246 StGB in Betracht – dann allerdings regelmäßig in der Variante der veruntreuenden Unterschlagung nach § 246 Abs. 2 StGB mit einem Strafrahmen bis zu fünf Jahren.
Noch wichtiger ist die Frage der Vermögensbetreuungspflicht. § 266 StGB verlangt eine herausgehobene, eigenverantwortliche Pflicht zur Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen, verbunden mit echtem Entscheidungsspielraum. Der bloße Umgang mit Geld genügt dafür nicht, und eine Berufsbezeichnung erst recht nicht. Eine weisungsgebundene Kraft der Kreditorenbuchhaltung, die Belege erfasst und Zahlungsvorschläge erstellt, über die ein anderer entscheidet, hat regelmäßig keine solche Pflicht. Anders liegt es beim Leiter der Finanzbuchhaltung mit Zeichnungsbefugnis oder beim Prokuristen. Staatsanwaltschaften nehmen die Pflicht häufig pauschal an – zu Unrecht.
Der Strafrahmen des § 266 StGB reicht bis zu fünf Jahren; in besonders schweren Fällen – etwa bei gewerbsmäßigem Handeln oder einem Vermögensverlust großen Ausmaßes – beträgt er sechs Monate bis zehn Jahre. Hinzu treten regelmäßig Urkundendelikte nach den §§ 267, 274 StGB, wenn Belege erstellt, verändert oder unterdrückt wurden.
Die typischen Konstellationen
In der Praxis wiederholen sich wenige Muster: fingierte Lieferantenrechnungen und Scheinfirmen; die Änderung der Bankverbindung eines echten Lieferanten auf ein eigenes Konto; bewusst herbeigeführte Doppelzahlungen mit anschließender Rückabwicklung; Lohnzahlungen an ausgeschiedene oder nie beschäftigte Personen; überhöhte oder erfundene Reisekosten- und Spesenabrechnungen; Entnahmen aus der Barkasse; private Nutzung von Firmenkreditkarten; die Umleitung von Gutschriften, Skonti oder Steuererstattungen; und die Verschleierung von Fehlbeträgen durch fortlaufende Umbuchung eingehender Kundenzahlungen.
Nicht selten steht am Anfang keine Bereicherungsabsicht, sondern eine private Notlage – Überschuldung, eine Spielproblematik, eine gescheiterte Selbstständigkeit. Der erste Betrag ist klein und als Vorgriff gedacht, die Rückzahlung misslingt, und die Verschleierung erzwingt weitere Buchungen. Für die Verteidigung ist diese Entstehungsgeschichte relevant, weil sie sowohl für den Vorsatz zum jeweiligen Zeitpunkt als auch für die Strafzumessung Bedeutung hat.
Welche Folgen tatsächlich drohen
Neben der Strafe steht die zivilrechtliche Haftung: Schadensersatzansprüche des Arbeitgebers aus dem Arbeitsverhältnis und aus § 823 Abs. 2 BGB, die weder durch eine Kündigung erledigt noch ohne Weiteres von einer Restschuldbefreiung erfasst sind. Hinzu kommt die Vermögensabschöpfung nach den §§ 73 ff. StGB.
Für die Betroffenen am schwersten wiegt jedoch die berufliche Folge. Ein Eintrag im Führungszeugnis wegen eines Vermögensdelikts bedeutet im Rechnungswesen faktisch ein Berufsverbot – kaum ein Arbeitgeber besetzt eine Position mit Zugriff auf Zahlungsverkehr, wenn eine solche Vorstrafe vorliegt. Geprüfte Bilanzbuchhalter, Steuerfachangestellte und Beschäftigte im öffentlichen Dienst müssen zusätzlich mit berufs- oder disziplinarrechtlichen Folgen rechnen. Genau deshalb ist es das vorrangige Verteidigungsziel, eine Erledigung ohne Eintragung zu erreichen.
Verteidigungsstrategien: Wo erfahrene Verteidigung ansetzt
Der erste Schritt ist das Schweigen – und zwar gegenüber allen Seiten. Der Arbeitgeber wird eine Erklärung verlangen, oft unter Hinweis auf arbeitsrechtliche Auskunftspflichten und verbunden mit dem Angebot, die Sache intern zu regeln. Was dort gesagt wird, landet regelmäßig in der Strafakte, und die Zusage, von einer Anzeige abzusehen, wird häufig nicht eingehalten. Auch der Anhörungsbogen der Polizei muss zur Sache nicht ausgefüllt werden. Ohne Akteneinsicht lässt sich nicht beurteilen, was tatsächlich beweisbar ist.
Der wichtigste inhaltliche Ansatz betrifft die rechtliche Einordnung. Zu prüfen ist für jeden einzelnen Vorgang, welcher Tatbestand überhaupt in Betracht kommt und ob eine Vermögensbetreuungspflicht bestand. Fehlt sie, scheidet § 266 StGB aus; fehlt es an einer Sache, scheidet § 246 StGB aus. Nicht selten reduziert sich der Vorwurf dadurch erheblich, und in Grenzfällen entfällt er ganz.
Der zweite Ansatz betrifft die Zuordnung. In Buchhaltungsabteilungen arbeiten mehrere Personen mit denselben Systemen; Zugänge werden geteilt, Passwörter weitergegeben, Vertretungen übernommen, Freigaben im Namen anderer erteilt. Die interne Untersuchung schließt häufig von einem Benutzerkonto auf eine Person – ein Schluss, der beweisrechtlich nicht trägt. Zu prüfen sind Protokolldaten, Zugriffsrechte, Vertretungsregelungen und die Frage, wer die Zahlungen tatsächlich freigegeben hat.
Der dritte Ansatz betrifft die Verwertbarkeit der internen Untersuchung. Mitarbeiterbefragungen ohne Belehrung, die Auswertung dienstlicher und privater E-Mails, der Zugriff auf Endgeräte und die Weitergabe von Daten an die Staatsanwaltschaft unterliegen rechtlichen Grenzen. Die Ergebnisse einer internen Untersuchung sind kein Ermittlungsergebnis, sondern Parteivortrag des Arbeitgebers – und sie sind entsprechend kritisch zu prüfen.
Der vierte Ansatz betrifft die Schadenshöhe. Ermittlungsakten arbeiten häufig mit der Summe aller auffälligen Buchungen. Zu prüfen ist, welchen Vorgängen tatsächlich keine Leistung gegenüberstand, ob Beträge zurückgeflossen sind, ob Verrechnungen mit offenen Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis bestehen und ob eine pauschale Hochrechnung auf frühere Jahre den strafprozessualen Anforderungen genügt. Im Strafverfahren gilt der Zweifelssatz; erforderlich ist der Nachweis für jeden einzelnen Vorgang.
Auf der Rechtsfolgenseite geht es darum, unterhalb der Schwelle zu bleiben, ab der eine Eintragung im Führungszeugnis erfolgt. In Betracht kommen die Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO, die Einstellungen nach den §§ 153, 153a StPO sowie ein Strafbefehl mit einer Geldstrafe unterhalb der kritischen Grenze. Erheblich zugunsten des Betroffenen wirken die vollständige oder ratenweise Schadenswiedergutmachung, ein Täter-Opfer-Ausgleich nach § 46a StGB sowie – wo eine Sucht oder eine persönliche Krise zugrunde lag – eine nachgewiesene therapeutische Aufarbeitung. Eine Spielproblematik kann im Einzelfall auch für die Schuldfähigkeit nach § 21 StGB Bedeutung haben.
Stets zu koordinieren sind die parallelen Verfahren: Kündigungsschutzklage, arbeitsgerichtlicher Schadensersatzprozess und Strafverfahren beeinflussen einander unmittelbar. Ein Vergleich vor dem Arbeitsgericht kann strafrechtlich entlasten oder belasten – je nachdem, wie er formuliert ist. Beides gehört deshalb in eine Hand.
Rechtsanwalt Andreas Junge – bundesweite Verteidigung im Wirtschaftsstrafrecht
Rechtsanwalt Andreas Junge ist Fachanwalt für Strafrecht. Diesen Titel erhält nur, wer gegenüber der Rechtsanwaltskammer besondere theoretische Kenntnisse und eine erhebliche Zahl persönlich bearbeiteter Strafverfahren nachweist und sich fortlaufend spezialisiert fortbildet. Er verteidigt bundesweit Buchhalterinnen und Buchhalter, Bilanzbuchhalter, Steuerfachangestellte, Leiter von Finanz- und Rechnungswesen sowie kaufmännische Angestellte gegen Vorwürfe der Unterschlagung, Untreue, des Computerbetruges und der Urkundenfälschung.
Kennzeichnend für seine Arbeitsweise ist ein früher, aktiver und akribisch vorbereiteter Verteidigungsansatz. Bereits im Ermittlungsverfahren nimmt er umfassend Akteneinsicht, prüft für jeden Vorgang die zutreffende rechtliche Einordnung und das Bestehen einer Vermögensbetreuungspflicht, hinterfragt die Zuordnung von Buchungen zu Personen und die Verwertbarkeit der internen Untersuchung und rechnet die behauptete Schadenshöhe nach. Zugleich stimmt er die Verteidigung mit den arbeitsrechtlichen Verfahren ab und richtet sie konsequent auf das aus, was für die Mandantschaft entscheidend ist: die berufliche Zukunft. Das sachliche Gespräch mit Staatsanwaltschaft und Geschädigtem sucht er früh, solange der Ausgang noch gestaltbar ist.
Rechtsanwalt Andreas Junge verteidigt in diesem Bereich seit Jahren bundesweit mit großem Erfolg; eine Vielzahl der von ihm betreuten Verfahren konnte durch Einstellung oder mit einer deutlich reduzierten Rechtsfolge beendet werden. Eine Garantie für den Ausgang künftiger Verfahren lässt sich daraus, wie stets im Strafrecht, nicht ableiten, da jeder Fall eigenständig zu bewerten ist. Mandantinnen und Mandanten schätzen die Verbindung aus fachlicher Tiefe, absoluter Diskretion und einer klaren, verständlichen Kommunikation – ohne Belehrungen und ohne Vorverurteilung.
Handeln Sie sofort – der Zeitpunkt entscheidet
In diesen Verfahren fällt die Vorentscheidung in den ersten Tagen. Wenn Ihr Arbeitgeber Sie zu einem Gespräch über Unregelmäßigkeiten bittet, wenn eine interne Untersuchung läuft, wenn Sie freigestellt oder gekündigt wurden, wenn ein Anhörungsbogen oder eine Vorladung vorliegt oder ein Strafbefehl ergangen ist, sollten Sie keine Zeit verlieren – bei einem Strafbefehl läuft eine Frist von nur zwei Wochen.
Machen Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch, unterschreiben Sie keine Erklärungen, kein Schuldanerkenntnis und keine Aufhebungsvereinbarung ohne Prüfung – und nehmen Sie umgehend Kontakt zu Rechtsanwalt Andreas Junge, Fachanwalt für Strafrecht, auf. In einem vertraulichen Erstgespräch werden Ihre Situation eingeschätzt, das Risiko für Führungszeugnis und berufliche Zukunft bewertet und eine konkrete Verteidigungsstrategie entwickelt – bundesweit, diskret und mit der Erfahrung aus zahlreichen erfolgreich beendeten Verfahren.
