Bestellung über die Plattform Nemesis: Strafverfahren nach der Abschaltung eines Darknet-Marktplatzes

Post, Jahre nach einer Bestellung

Wird ein Marktplatz im Darknet von den Ermittlungsbehörden abgeschaltet, endet die Sache für die Betreiber – und beginnt für die Käufer. Mit der Abschaltung werden die Server gesichert, und die darauf befindlichen Daten werden über Monate und Jahre ausgewertet: Benutzerkonten, Bestellhistorien, Nachrichtenverläufe, Lieferanschriften, Zahlungsvorgänge.

Aus diesem Datenbestand entstehen anschließend Verfahren – nicht einzeln, sondern in großer Zahl und standardisiert. Die Staatsanwaltschaften arbeiten die Datensätze ab, und bei den Betroffenen liegt dann eines Tages ein Schreiben im Briefkasten: ein Anhörungsbogen, eine Vorladung, eine Mitteilung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens – oder es stehen morgens Beamte mit einem Durchsuchungsbeschluss vor der Tür.

Charakteristisch für diese Verfahren ist der zeitliche Abstand. Die Bestellung liegt zwei, drei oder mehr Jahre zurück. Der Betroffene hat die Sache längst vergessen, besitzt keine Unterlagen mehr, erinnert sich nicht an Einzelheiten – und weiß oft nicht einmal mehr, ob überhaupt etwas geliefert wurde.

Und ebenso charakteristisch ist die Zielgruppe: ganz überwiegend Konsumenten, häufig jung, häufig berufstätig und ohne Vorstrafen, nicht selten in beruflich sensiblen Positionen. Sie reagieren fast alle gleich – und fast alle falsch. Sie beantworten den Anhörungsbogen selbst, schildern die Bestellung und versichern, es sei „nur für den Eigenbedarf“ gewesen. Damit ist der Fall in den meisten Punkten entschieden, bevor ein Verteidiger die Akte gesehen hat.

Was die Behörden tatsächlich haben – und was nicht

Ein gesicherter Marktplatzdatenbestand wirkt erdrückend. Er ist es häufig nicht, und zwar aus mehreren Gründen, die jeder einzeln geprüft werden müssen.

Der Datenbestand nennt ein Pseudonym, keine Person. Ein Benutzerkonto muss einem Menschen zugeordnet werden, und das ist ein eigenständiger Beweisschritt. Die Zuordnung erfolgt typischerweise über eine Lieferanschrift, eine Zahlungsspur, die Wiederverwendung desselben Benutzernamens auf anderen Plattformen, eine E-Mail-Adresse oder Angaben in Nachrichtenverläufen. Jede dieser Brücken ist angreifbar.

Eine Lieferanschrift ist nicht der Besteller. Versendet wird an Packstationen, an Nachbaradressen, an Mitbewohner, an frei erfundene Namen, an Adressen von Angehörigen oder an leerstehende Wohnungen. In Mehrfamilienhäusern, Wohngemeinschaften und Studentenwohnheimen ist die Zuordnung zu einer bestimmten Person vielfach nicht zu führen.

Eine Bestellung ist keine Lieferung. Auf solchen Plattformen wurde in erheblichem Umfang betrogen: Bestellungen wurden bezahlt und nie ausgeführt, Sendungen wurden abgefangen, Verkäufer verschwanden, Streitigkeiten blieben offen. Aus einem Eintrag in einer Bestellhistorie folgt deshalb nicht, dass der Besteller jemals etwas erhalten hat – und erst recht nicht, dass er es besessen hat.

Die Daten selbst sind zu prüfen. Vollständigkeit, Integrität, Zeitstempel und ihre Zeitzone, Serverstandorte, die Frage, ob Rohdaten oder nur Auswertungsberichte vorliegen, und ob der Datenbestand nachträglich verändert wurde oder lückenhaft ist.

Und die Herkunft der Daten ist eine Rechtsfrage. Wurden Server im Ausland beschlagnahmt oder Daten von ausländischen Behörden übermittelt, stellen sich Fragen der Rechtsgrundlage, der Rechtshilfe und der Verwertbarkeit, die in diesem Feld nicht abschließend geklärt sind und weiterhin Gegenstand der Rechtsprechung sind.

Der Kernsatz lautet deshalb: Der Datenbestand belegt allenfalls eine Bestellung – nicht zwingend eine Lieferung, nicht zwingend einen Besitz und nicht zwingend eine bestimmte Person.

Die rechtliche Einordnung – und der Punkt, der am meisten unterschätzt wird

Welches Gesetz anwendbar ist, hängt von der Substanz ab. In Betracht kommen das Betäubungsmittelgesetz, für Cannabis das eigene Regelwerk mit deutlich milderen Strafrahmen und für bestimmte Stoffe das Arzneimittelrecht. Das ist für jeden Stoff gesondert zu prüfen, und davon hängt der Strafrahmen ab.

Entscheidend ist aber die Frage, welche Tathandlung dem Betroffenen überhaupt vorgeworfen werden kann. Hier liegt der gefährlichste und am wenigsten bekannte Punkt dieser Verfahren:

Wurde aus dem Ausland geliefert – und das ist bei solchen Plattformen der Regelfall –, steht nicht nur der Erwerb im Raum, sondern die Einfuhr. Und bei der Einfuhr einer nicht geringen Menge handelt es sich um einen Verbrechenstatbestand mit einer Mindestfreiheitsstrafe von zwei Jahren; erfasst ist dabei bereits das Unternehmen der Einfuhr, also auch der nicht vollendete Vorgang. Das bedeutet in der Praxis: Eine einzige Auslandsbestellung oberhalb der Wirkstoffgrenze kann einen Vorwurf begründen, der mit einer Einstellung nicht mehr zu erledigen ist und bei dem Untersuchungshaft in Betracht kommt – während der Betroffene annimmt, es gehe um eine Bagatelle.

Wurde nichts geliefert, kommt allenfalls ein Versuch in Betracht. Wurde geliefert und verbraucht, geht es um Erwerb und Besitz. Jede dieser Varianten hat einen anderen Strafrahmen, und die Ermittlungsakten unterscheiden sie oft nicht.

Hinzu kommt: Maßgeblich für die Qualifikationen ist nicht das Brutto-, sondern das Wirkstoffgewicht – und bei mehreren Bestellungen stellt sich die Frage der Tatmehrheit sowie, bei Regelmäßigkeit, der Gewerbsmäßigkeit und der Abgrenzung zum Handeltreiben.

Die Folgen

Bei einem Verbrechensvorwurf wegen Einfuhr in nicht geringer Menge drohen Untersuchungshaft und eine Strafe, die eine Einstellung ausschließt. In den weitaus häufigeren Fällen des Erwerbs zum Eigenverbrauch bewegt sich die Praxis im unteren Bereich – entscheidend sind dort die Nebenfolgen.

Bei mehr als neunzig Tagessätzen erfolgt der Eintrag in das Führungszeugnis, mit den bekannten Folgen für Beamte, Soldaten, Polizeibedienstete, Beschäftigte in Pädagogik, Pflege und Medizin, für Berufsträger und für Inhaber von Erlaubnissen. Für Betroffene ohne deutsche Staatsangehörigkeit kommen aufenthaltsrechtliche Konsequenzen in Betracht.

Besonders häufig unterschätzt wird die Fahrerlaubnis: Die Fahreignung kann bereits wegen des Konsums bestimmter Substanzen entzogen werden, unabhängig davon, ob jemand unter Einfluss gefahren ist. Das Verfahren der Fahrerlaubnisbehörde läuft parallel und folgt eigenen Regeln. Hinzu kommen waffenrechtliche Folgen.

Weiter drohen die Einziehung nach den §§ 73 ff. StGB und der Vermögensarrest nach den §§ 111e ff. StPO – einschließlich des Zugriffs auf Kryptowerte –, die Beschlagnahme von Geräten und Datenträgern über Monate und die Belastung durch ein Verfahren, dessen Dauer sich nicht absehen lässt.

Verteidigungsstrategien

Der erste Schritt: den Anhörungsbogen nicht selbst beantworten. Das ist der wichtigste praktische Hinweis dieses Beitrags. Es besteht keine Pflicht, sich zur Sache zu äußern, und der Satz „das war nur für den Eigenbedarf“ ist kein entlastender Hinweis, sondern das Geständnis von Erwerb, Besitz und – bei einer Auslandslieferung – Einfuhr. Richtig ist: die Frist wahren, keine Angaben zur Sache machen, Akteneinsicht beantragen. Auch die Angabe, man erinnere sich nicht, gehört nicht in ein selbst verfasstes Schreiben.

Der zweite Schritt: nichts verändern. Keine Löschung von Konten, Nachrichten oder Wallets, keine Neuinstallation von Geräten, kein Verkauf von Hardware, keine Verschiebung von Kryptoguthaben. Solche Handlungen sind forensisch erkennbar, begründen den Verdacht der Beweisvernichtung und können im Fall von Vermögenswerten ein zweites Verfahren auslösen.

Der dritte Ansatz ist der zentrale Sachangriff: die Zuordnung. Zu prüfen ist jede einzelne Brücke zwischen Datensatz und Person: Wie wurde das Pseudonym zugeordnet? Beruht die Zuordnung allein auf einer Lieferadresse, und wer hatte Zugang zu dieser Adresse? Wurde eine Zahlungsspur ausgewertet, und wie belastbar ist sie? Wurde derselbe Benutzername anderweitig verwendet, und von wem? In Mehrpersonenhaushalten, Wohngemeinschaften und bei Nutzung von Abholstationen bricht die Zuordnung häufig zusammen.

Der vierte Ansatz betrifft den Datenbestand und seine Verwertbarkeit. Erforderlich ist Akteneinsicht nicht nur in den Auswertungsbericht, sondern in die Erhebungs- und Übermittlungsdokumentation: Wann wurden welche Daten durch wen gesichert, auf welcher Rechtsgrundlage, über welchen Weg sind sie nach Deutschland gelangt, liegen die Rohdaten vor, ist der Bestand vollständig und unverändert? Die Verwertbarkeit von Daten aus im Ausland gesicherten Servern ist in diesem Bereich nicht abschließend geklärt – entsprechende Rügen sind zu erheben und nicht vorab aufzugeben.

Der fünfte Ansatz betrifft die Tathandlung. Hier liegt der größte Hebel für den Strafrahmen. Zu klären ist, ob eine Lieferung überhaupt nachweisbar ist, ob Betäubungsmittel sichergestellt wurden, ob eine Einfuhr feststellbar ist oder ob allenfalls ein Versuch vorliegt. Lässt sich nur eine Bestellung belegen, ist die Einordnung als vollendeter Erwerb oder vollendete Einfuhr nicht zu halten.

Der sechste Ansatz betrifft die Menge. Da die Qualifikationen am Wirkstoff anknüpfen, ist entscheidend, ob überhaupt eine Substanz sichergestellt und analysiert wurde. Fehlt es daran – und das ist bei Verfahren aus Altdaten der Regelfall –, bleibt nur eine Schätzung anhand von Bestelldaten. Im Strafverfahren ist jedoch der Zweifelssatz zu beachten: Festzustellen ist die mindestens betroffene Menge, nicht die wahrscheinliche; Sicherheitszuschläge zulasten des Beschuldigten sind unzulässig. Häufig fällt die Menge dadurch unter die Grenze, von der die Verbrechensqualifikation abhängt – und damit entfällt die Mindeststrafe.

Der siebte Ansatz betrifft den Eigenbedarf. Zu belegen ist ein Konsumverhalten, das die Bestellmengen plausibel macht: ärztliche Unterlagen, Nachweise einer Suchtberatung, Angaben zu Konsumdauer und -frequenz, gegebenenfalls Haaranalysen. Parallel sind die Indizien für Handeltreiben zu entkräften: keine Abnehmerkontakte, keine Preislisten, keine Portionierung, keine ungeklärten Zahlungseingänge. Für Eigenbedarfsmengen eröffnen § 31a BtMG und § 29 Abs. 5 BtMG eigene Erledigungswege.

Der achte Ansatz betrifft die Cannabisfälle. Für Cannabis gilt eigenes Recht mit erheblich milderen Strafrahmen. Für Taten, die vor dem Inkrafttreten begangen wurden, ist nach § 2 Abs. 3 StGB das mildeste Gesetz anzuwenden – in Altfällen aus Datenbeständen führt das regelmäßig zu einer deutlich günstigeren Beurteilung, als sie in der Einleitungsverfügung zugrunde gelegt wird.

Der neunte Ansatz betrifft die Suchterkrankung. Wo eine Abhängigkeit vorliegt, sind § 35 BtMG – Zurückstellung der Strafvollstreckung zugunsten einer Therapie – und § 64 StGB zu prüfen. Entscheidend ist die frühzeitige Vorbereitung: Therapieplatzzusage, Kostenträgerklärung, ärztliche Stellungnahmen.

Der zehnte Ansatz betrifft das Alter. War der Betroffene zur Tatzeit noch nicht einundzwanzig Jahre alt – und bei Verfahren aus mehrere Jahre alten Daten ist das häufig der Fall –, ist zu prüfen, ob Jugendstrafrecht anzuwenden ist. Dann stehen weitergehende Einstellungsmöglichkeiten offen, und eine Eintragung in das Führungszeugnis lässt sich regelmäßig vermeiden.

Der elfte Ansatz betrifft die Fahrerlaubnis. Das Verfahren der Fahrerlaubnisbehörde ist von Beginn an mitzuführen, weil dort schneller und nach eigenen Maßstäben entschieden wird. Erklärungen gegenüber dieser Behörde wirken unmittelbar in die Strafakte.

Das Ziel bleibt, je nach Lage: die Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts nach § 170 Abs. 2 StPO, die Einstellung nach § 31a BtMG, § 153 oder § 153a StPO – und vor allem die Vermeidung des Verbrechensvorwurfs wegen Einfuhr in nicht geringer Menge, von dem alles Weitere abhängt.

Rechtsanwalt Andreas Junge: Fachanwalt für Strafrecht

Verfahren aus gesicherten Plattformdaten werden an zwei Stellen entschieden: an der Zuordnung des Datensatzes zu einer Person und an der Frage, welche Tathandlung sich tatsächlich belegen lässt. Beides erfordert Akteneinsicht in die Erhebungs- und nicht nur in die Auswertungsunterlagen – und die Bereitschaft, einen Datenbestand nicht als gegeben hinzunehmen. Rechtsanwalt Andreas Junge ist Fachanwalt für Strafrecht und führt diese Verfahren zügig, sachlich und mit größtmöglicher Diskretion.

Er verteidigt Beschuldigte in Verfahren nach dem Betäubungsmittelgesetz, dem Konsumcannabisgesetz und dem Arzneimittelgesetz im Zusammenhang mit Bestellungen über Internetplattformen und Marktplätze – von der Eigenbedarfsbestellung bis zu Verfahren wegen Einfuhr in nicht geringer Menge – einschließlich der Haftprüfung, der Überprüfung von Durchsuchung, Beschlagnahme und Datenverwertbarkeit, der Abwehr von Einziehung und Vermögensarrest einschließlich Kryptowerten, der Begleitung des Fahrerlaubnisverfahrens und der Vorbereitung von Therapielösungen. In Verfahren dieser Fallgruppe hat er wiederholt Einstellungen und die Vermeidung des Verbrechensvorwurfs erreicht, weil sich die Zuordnung nicht halten ließ, weil eine Lieferung nicht nachweisbar war oder weil die Wirkstoffmenge nicht festzustellen war. Sein Vorgehen setzt auf unverzügliche Akteneinsicht, die kritische Prüfung der Datengrundlage, erforderlichenfalls eigene IT-forensische und chemische Begutachtung und den ruhigen Dialog mit Polizei und Staatsanwaltschaft – bei kurzfristiger Erreichbarkeit, auch in Haftsachen, und absoluter Vertraulichkeit.

Jetzt handeln – vor der Antwort auf das Schreiben

In diesen Verfahren entscheidet ein einziges Schriftstück. Der Anhörungsbogen sieht nach einer Formalie aus; wer ihn selbst beantwortet, liefert das Geständnis und verliert die Verteidigungsmöglichkeiten, die in dieser Fallgruppe tatsächlich bestehen – und die sich, anders als die Betroffenen annehmen, gerade aus der Schwäche der Datengrundlage ergeben.

Wenn Sie ein Anhörungsschreiben oder eine Vorladung im Zusammenhang mit einer Bestellung über eine solche Plattform erhalten haben, wenn eine Durchsuchung stattgefunden hat, wenn Geräte oder Datenträger sichergestellt wurden, wenn ein Haftbefehl vorliegt oder wenn Ihre Fahrerlaubnisbehörde sich gemeldet hat, sollten Sie vor jeder Äußerung gegenüber Polizei, Staatsanwaltschaft oder Behörden anwaltlichen Rat einholen – und keinesfalls Konten, Daten oder Geräte verändern.