Kleinunternehmergrenze überschritten: Wenn aus einem Rechenfehler ein Steuerstrafverfahren wird

Es gibt im Steuerstrafrecht eine Fallgruppe, die mit keinerlei Verschleierung zu tun hat und trotzdem jedes Jahr tausende Verfahren hervorbringt: Ein Selbständiger hat als Kleinunternehmer begonnen, seine Rechnungen ohne Umsatzsteuer gestellt, dies auf jeder Rechnung offen vermerkt, seine Einnahmen vollständig in der Einkommensteuererklärung angegeben – und dabei übersehen, dass sein Umsatz irgendwann die Grenze überschritten hat, ab der die Umsatzsteuerpflicht beginnt.

Dann kommt Post vom Finanzamt. Sie enthält zwei Dinge: die Aufforderung, Umsatzsteuerjahreserklärungen für mehrere zurückliegende Jahre abzugeben, und die Mitteilung über die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens wegen Hinterziehung von Umsatzsteuer.

Für die Betroffenen ist das unbegreiflich. Sie haben nichts verheimlicht, nichts bar vereinnahmt, nichts gestaltet. Dennoch ist der Vorwurf rechtlich nicht von vornherein unbegründet – und die wirtschaftliche Folge ist regelmäßig schwerer als die strafrechtliche. Beides lässt sich aber weitgehend abwehren, weil diese Konstellation einen ungewöhnlich starken Verteidigungsansatz bietet: die Frage des Vorsatzes.

Wie diese Verfahren entstehen

Der Auslöser ist fast immer ein Datenabgleich, nicht eine Prüfung. Das Finanzamt sieht in der Einkommensteuererklärung Betriebseinnahmen, die oberhalb der Schwelle liegen, während für dasselbe Jahr keine Umsatzsteuerjahreserklärung vorliegt. Oder es erhält eine Kontrollmitteilung aus der Betriebsprüfung eines Auftraggebers, der Rechnungen vorlegt. Oder es erreicht die Finanzverwaltung eine Plattformmeldung über die Umsätze eines Händlers oder Dienstleisters.

Die Abweichung ist maschinell erkennbar und eindeutig. Was anschließend geschieht, läuft deshalb schematisch ab: Die Umsatzsteuer wird für alle noch offenen Jahre aus den erklärten Einnahmen abgeleitet oder geschätzt, die Beträge werden addiert, und ab einer bestimmten Summe wird das Strafverfahren eingeleitet – weil die Behörde die Nichtabgabe der Erklärung für sich genommen als vorsätzlich behandelt.

Und wie in fast allen Steuerstrafverfahren reagieren die Betroffenen zunächst falsch. Sie rufen beim Finanzamt an und erklären, sie hätten das nicht gewusst, sie seien doch Kleinunternehmer, sie hätten immer alles angegeben. Diese Gespräche werden aktenkundig, und sie enthalten neben der zutreffenden Schilderung der Unkenntnis häufig Angaben zum Geschäftsumfang und zu früheren Hinweisen, die später gegen den Betroffenen verwendet werden – etwa die Erinnerung, der Steuerberater habe „irgendwann einmal etwas von einer Grenze gesagt“.

Der rechtliche Rahmen

Die Kleinunternehmerregelung des § 19 UStG führt nicht zu einer Steuerbefreiung, sondern dazu, dass die Umsatzsteuer nicht erhoben wird. Maßgeblich sind zwei Schwellen: der Gesamtumsatz des Vorjahres und der des laufenden Jahres. Beide Beträge und die Rechtsfolge des Überschreitens im laufenden Jahr sind zum Beginn des Jahres 2025 neu geregelt worden; welche Fassung für welches Jahr gilt, ist in jedem Verfahren gesondert zu bestimmen, und die Unterschiede sind für die Bewertung des Vorsatzes von erheblicher Bedeutung.

Entscheidend ist die Rechtsfolge, und sie ist hart: Mit dem Wegfall der Kleinunternehmerregelung entsteht die Umsatzsteuer kraft Gesetzes – unabhängig davon, ob sie dem Kunden in Rechnung gestellt wurde. Der vereinbarte Preis wird damit nicht zum Nettopreis, dem die Steuer hinzugerechnet wird, sondern zum Bruttopreis, aus dem sie herauszurechnen ist. Die Steuer trifft also nicht den Kunden, sondern unmittelbar und vollständig die eigene Marge.

Strafrechtlich gilt: Die Nichtabgabe einer Steuererklärung ist eine Steuerhinterziehung durch Unterlassen nach § 370 AO; die Tat ist mit Ablauf der Erklärungsfrist vollendet. Für jedes Jahr entsteht eine eigene Tat. Die Hinterziehung setzt jedoch Vorsatz voraus – und genau hier liegt in dieser Fallgruppe der Angriffspunkt. Fehlt der Vorsatz, bleibt allenfalls die leichtfertige Steuerverkürzung nach § 378 AO. Das ist keine Straftat, sondern eine Ordnungswidrigkeit: Es droht eine Geldbuße, es gibt keine Vorstrafe, keinen Eintrag in das Führungszeugnis und keine strafrechtlichen Nebenfolgen. Der Unterschied zwischen diesen beiden Vorschriften ist in dieser Konstellation der wichtigste Punkt des gesamten Verfahrens.

Die typischen Fallgruppen

Der schleichende Aufstieg. Ein Handwerker, Dienstleister oder Gestalter beginnt im Nebenerwerb, die Aufträge nehmen über Jahre langsam zu, die Schwelle wird irgendwann überschritten – ohne ein Ereignis, das Anlass zur Prüfung gegeben hätte. Dies ist die häufigste Variante und die mit den besten Verteidigungsaussichten.

Der Einmaleffekt. Ein einzelner großer Auftrag oder der Verkauf eines Fahrzeugs aus dem Betriebsvermögen kippt ein Jahr über die Grenze – mit der Folge, dass im Folgejahr Steuerpflicht besteht, obwohl der Umsatz dann wieder deutlich niedriger liegt. Hier lohnt stets die Prüfung, ob der Vorgang überhaupt in den Gesamtumsatz einzubeziehen war.

Mehrere Tätigkeiten, ein Unternehmer. Das ist die Falle, die den Betroffenen am wenigsten bekannt ist: Maßgeblich ist der Umsatz der Person, nicht der des einzelnen Betriebs. Wer eine gewerbliche Tätigkeit ausübt und zusätzlich vermietet, nebenbei ein zweites Angebot betreibt oder freiberuflich tätig ist, muss die Umsätze zusammenrechnen. Jede Tätigkeit allein bleibt unter der Grenze – zusammen liegen sie darüber.

Die Aufteilung auf Angehörige. Hier verläuft die Grenze zum vorsätzlichen Handeln. Wird eine Tätigkeit nur formal auf Ehegatten, Kinder oder ein zweites Gewerbe aufgeteilt, während sie tatsächlich einheitlich von einer Person betrieben wird, nimmt die Finanzverwaltung eine Scheinaufteilung an – und bei ihr fällt die Berufung auf Unkenntnis schwer. Solche Fälle sind von den vorgenannten streng zu trennen und erfordern eine andere Verteidigung.

Der Beraterfall. Der Betroffene hatte einen Steuerberater, hat ihm seine Unterlagen vollständig überlassen und von ihm keinen Hinweis erhalten. Diese Konstellation ist häufiger, als man annimmt, und sie verändert die Bewertung erheblich – allerdings nur, wenn die vollständige Offenlegung belegbar ist.

Die nicht als Unternehmen erkannte Tätigkeit. Vermietung von Stellplätzen, eine Photovoltaikanlage, der Verkauf über Plattformen, Nebeneinnahmen aus Beratung oder Unterricht – vielen Betroffenen ist nicht bewusst, dass sie damit umsatzsteuerlich Unternehmer sind und dass diese Umsätze mitzählen.

Die Folgen

Die wirtschaftliche Folge ist die schwerste. Nachzuzahlen ist die Umsatzsteuer mehrerer Jahre, berechnet aus den vereinnahmten Beträgen, zuzüglich Zinsen nach § 233a AO. Eine Weitergabe an die Kunden ist in der Regel ausgeschlossen: Bei Privatkunden ist eine Nachforderung faktisch undurchsetzbar, bei Geschäftskunden in engen Grenzen und nur innerhalb der Verjährung denkbar. Die Belastung bleibt damit beim Betroffenen – und sie kumuliert über alle noch offenen Jahre. Nicht selten übersteigt sie den gesamten in dieser Zeit erzielten Gewinn.

Strafrechtlich droht bei einer Verurteilung von mehr als neunzig Tagessätzen der Eintrag in das Führungszeugnis. Daran hängen die weiteren Folgen: die Prüfung der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit nach § 35 GewO, der Ausschluss von öffentlichen Aufträgen nach den §§ 123, 124 GWB, bei Berufsträgern berufsrechtliche Verfahren, bei Beamten und Soldaten das Disziplinarverfahren und bei Betroffenen ohne deutsche Staatsangehörigkeit aufenthaltsrechtliche Nachteile. Wird die Tätigkeit über eine GmbH ausgeübt, kommt die persönliche Haftung des Geschäftsführers nach den §§ 69, 71 AO hinzu.

Steuerlich ist zu beachten, dass die Festsetzungsfrist bei einer Hinterziehung auf zehn Jahre verlängert ist. Die Behörde kann also weiter zurückgreifen, als es strafrechtlich möglich wäre – weshalb die Frage, ob eine Hinterziehung vorliegt, nicht nur über die Strafe, sondern auch über die Höhe der Nachzahlung entscheidet. Das ist der Grund, weshalb die Verteidigung gegen den Vorsatzvorwurf auch dann geboten ist, wenn der Betroffene mit einer Geldbuße leben könnte.

Verteidigungsstrategien

Der erste Schritt ist die Trennung der beiden Verfahren. Besteuerungs- und Strafverfahren laufen parallel, aber nach verschiedenen Regeln: dort Mitwirkungspflichten, hier das Recht zu schweigen. Jede Äußerung zur Sache – auch das gutgläubige Telefonat – wird aktenkundig und enthält fast immer mehr, als der Betroffene mitteilen wollte. Die Darstellung der Unkenntnis ist der zentrale Verteidigungsgegenstand und muss vorbereitet, belegt und zum richtigen Zeitpunkt vorgetragen werden, nicht spontan am Telefon.

Der zweite Schritt ist die eigene Berechnung. Die Schwelle ist eine Rechenfrage, und sie ist selten so eindeutig, wie die Behörde annimmt. Zu prüfen ist für jedes Jahr gesondert, welche Zahlungseingänge überhaupt zum maßgeblichen Gesamtumsatz gehören: Nicht jeder Betrag zählt mit – auszunehmen sind je nach Fallgestaltung bestimmte steuerfreie Umsätze, Veräußerungen von Anlagevermögen, durchlaufende Posten, weiterbelastete Auslagen und Kautionen. Hinzu kommen der zutreffende Zeitpunkt der Vereinnahmung und – bei Beginn der Tätigkeit im Laufe eines Jahres – die anteilige Umrechnung auf das Gesamtjahr. In der Praxis fällt bei dieser Prüfung regelmäßig ein Jahr aus der Reihe heraus. Weil die Regelung an das Vorjahr anknüpft, kann damit die gesamte Kette der Folgejahre entfallen.

Der dritte und wichtigste Ansatz ist der Vorsatz. Die Steuerhinterziehung verlangt, dass der Betroffene den Steueranspruch kannte oder jedenfalls für möglich hielt und seine Verkürzung in Kauf nahm. Wer die Schwelle nicht kannte, sie falsch berechnete oder sich über die Zusammenrechnung mehrerer Tätigkeiten irrte, kennt den Steueranspruch nicht – und handelt nicht vorsätzlich. Nach der vom Bundesgerichtshof vertretenen Steueranspruchstheorie (vgl. BGH, Urteil vom 8. September 2011 – 1 StR 38/11) schließt der Irrtum über das Bestehen des Steueranspruchs den Vorsatz aus; er ist kein unbeachtlicher Verbotsirrtum. Das wiegt hier besonders schwer, weil die Steuerpflicht nicht aus einem verheimlichten Geschäft folgt, sondern aus einer Rechtsnorm, deren Schwellenwerte und deren Mechanik selbst in der Fachwelt diskutiert und zudem kürzlich geändert worden sind. Das Ziel ist die Verlagerung auf § 378 AO – und damit auf eine Geldbuße ohne Vorstrafe.

Der vierte Ansatz liefert die Belege dafür. Der Vorsatz wird nicht durch Beteuerungen widerlegt, sondern durch das eigene Verhalten des Betroffenen in der Zeit, um die es geht. Vorzutragen und zu belegen sind daher: die offene Rechnungsstellung mit vollständigem Namen und Anschrift; der auf den Rechnungen angebrachte Hinweis auf die Kleinunternehmerregelung, der die Fehlvorstellung dokumentiert; die vollständige Erklärung aller Einnahmen in der Einkommensteuererklärung – wer dort nichts verschwiegen hat, hat gegenüber derselben Behörde alles offengelegt, was sie zur Prüfung der Umsatzsteuer brauchte; die Abwicklung über das Geschäftskonto ohne Barvereinnahmung; das Fehlen jeder Aufteilung oder Umgehungsgestaltung. Diese Umstände ergeben das Bild eines Steuerpflichtigen, der sich für nicht steuerpflichtig hielt – und nicht das eines Hinterziehers, denn wer eine Steuer verkürzen will, vermerkt den Grund dafür nicht auf jeder Rechnung.

Der fünfte Ansatz reduziert den Betrag: die Vorsteuer. Wird der Betroffene rückwirkend als steuerpflichtiger Unternehmer behandelt, steht ihm für dieselben Zeiträume auch der Vorsteuerabzug zu. Zusammenzustellen sind daher sämtliche Eingangsrechnungen über alle betroffenen Jahre – Material und Waren, Fahrzeug und Kraftstoff, Geräte und Software, Miete, Leasing, Telekommunikation, Fremdleistungen. Das Kompensationsverbot steht dem nicht entgegen, soweit die Vorsteuer bei Vorliegen ordnungsgemäßer Rechnungen demselben Besteuerungsvorgang entstammt (vgl. BGH, Urteil vom 13. September 2018 – 1 StR 642/17). Diese Arbeit lohnt sich doppelt: Sie senkt die Nachzahlung und zugleich den strafrechtlich maßgeblichen Verkürzungsbetrag, von dem Strafhöhe, Einstellungsmöglichkeiten und die Eintragung in das Führungszeugnis abhängen.

Der sechste Ansatz betrifft die Beraterverantwortung. Wer seinem Steuerberater die vollständigen Unterlagen übergeben hat und auf die Schwelle nicht hingewiesen wurde, handelt in der Regel weder vorsätzlich noch leichtfertig. Entscheidend ist der Nachweis der vollständigen Offenlegung – Übergabeprotokolle, Buchhaltungsunterlagen, Korrespondenz. Dieser Ansatz ist nicht pauschal zu führen; eine unbelegte Berufung auf den Berater wirkt als Ausrede und schadet. Zugleich ist zu prüfen, ob gegen den Berater zivilrechtliche Ansprüche bestehen – beide Fragen gehören in eine Hand und müssen zeitlich aufeinander abgestimmt werden.

Der siebte Ansatz betrifft die Verjährung. Strafrechtliche und steuerliche Fristen laufen unterschiedlich; bei der Nichtabgabe von Erklärungen ist zudem die Anlaufhemmung des § 170 Abs. 2 AO zu beachten, die den Beginn der steuerlichen Frist verschiebt. Jedes Jahr ist gesondert zu prüfen. Häufig fallen die ältesten Jahre strafrechtlich bereits heraus, während sie steuerlich noch offen sind.

Der achte Ansatz betrifft Fehler, die der Betroffene vermeiden muss. Wer nach Entdeckung in Panik nachträglich Rechnungen mit Steuerausweis an Privatkunden ausstellt, begründet damit eine eigene Steuerschuld, ohne etwas zu gewinnen. Wer Rechnungen oder Unterlagen „bereinigt“, begeht eine neue Tat und zerstört den besten Entlastungsbeweis, den er hat. Und wer die Nachzahlung durch weitere nicht erklärte Umsätze zu finanzieren versucht, verlässt endgültig den Bereich, in dem die Unkenntnis noch glaubhaft ist.

Der neunte Ansatz ist die Prüfung des Zeitfensters. Solange die Tat nicht entdeckt und das Verfahren nicht eingeleitet ist, kommt eine Selbstanzeige nach § 371 AO in Betracht; wer erst jetzt bemerkt, dass eine Erklärung unzutreffend war, hat nach § 153 AO eine Berichtigungspflicht, deren Erfüllung die Lage erheblich verbessert. Beides setzt schnelles und vollständiges Vorgehen voraus und ist ohne anwaltliche Begleitung riskant, weil eine unvollständige Anzeige die Sperrwirkung auslöst, ohne Straffreiheit zu verschaffen.

Der zehnte Ansatz betrifft die wirtschaftliche Abwicklung. Bei vorsteuerabzugsberechtigten Geschäftskunden ist zu prüfen, ob die Umsatzsteuer nachgefordert werden kann; das ist zeitkritisch und von der Vertragsgestaltung abhängig, kann die Belastung aber erheblich senken, weil dem Kunden durch den eigenen Vorsteuerabzug kein endgültiger Nachteil entsteht. Parallel sind Stundung und Ratenzahlung mit der Finanzkasse zu verhandeln – getrennt vom Strafverfahren und ohne dort Zugeständnisse zu machen.

Das Ziel ist in dieser Fallgruppe klar bestimmt und realistisch: die Einstellung des Strafverfahrens – nach § 170 Abs. 2 StPO, wenn der Vorsatz nicht nachweisbar ist, nach § 398 AO oder § 153 StPO wegen geringer Schuld oder gegen Auflage nach § 153a StPO –, hilfsweise die Verlagerung auf die Ordnungswidrigkeit nach § 378 AO, und in jedem Fall die Begrenzung der Nachzahlung durch die zutreffende Berechnung der Schwelle und die vollständige Anrechnung der Vorsteuer.

Rechtsanwalt Andreas Junge: Fachanwalt für Strafrecht und zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht

Diese Verfahren werden an zwei Stellen entschieden: an der Berechnung der Schwelle und an der Frage des Vorsatzes. Beide erfordern die gleichzeitige Beherrschung des Umsatzsteuerrechts und des Strafrechts – wer nur rechnet, verliert den Vorsatzstreit, und wer nur verteidigt, zahlt am Ende zu viel. Rechtsanwalt Andreas Junge ist Fachanwalt für Strafrecht und zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht und führt beide Verfahrensteile aus einer Hand.

Er verteidigt Selbständige, Handwerker, Freiberufler, Händler, Vermieter und Geschäftsführer in Steuerstrafverfahren wegen Umsatzsteuerhinterziehung – von der Nichtabgabe von Voranmeldungen und Jahreserklärungen über Streitigkeiten um Steuerbefreiungen und den Vorsteuerabzug bis zu den hier behandelten Schwellenfällen – und begleitet parallel das Besteuerungsverfahren, die Selbstanzeige, die Berichtigung nach § 153 AO, die Haftungsinanspruchnahme nach den §§ 69, 71 AO sowie gewerbe- und berufsrechtliche Folgeverfahren. Sämtliche von ihm betreuten Verfahren dieser Fallgruppe wurden eingestellt – in einer Vielzahl von Fällen schon deshalb, weil sich der Vorsatz nicht belegen ließ oder die Schwelle nach zutreffender Berechnung im maßgeblichen Jahr nicht überschritten war. Sein Vorgehen setzt auf unverzügliche Akteneinsicht, die eigene Nachrechnung jedes einzelnen Jahres, die vollständige Aufarbeitung der Vorsteuer und den sachlichen Dialog mit Finanzamt, Bußgeld- und Strafsachenstelle und Staatsanwaltschaft – bei kurzfristiger Erreichbarkeit und absoluter Vertraulichkeit.

Jetzt handeln – bevor Sie dem Finanzamt antworten

Der häufigste und teuerste Fehler in dieser Konstellation ist die gut gemeinte eigene Erklärung. Wer dem Finanzamt schreibt, er habe von der Grenze nichts gewusst, meint damit seine Entlastung – und liefert gleichzeitig Angaben zum Geschäftsumfang, zu Beratungsgesprächen und zu früheren Hinweisen, die später den Vorsatz begründen sollen. Dieselbe Darstellung, anwaltlich vorbereitet und belegt, ist der stärkste Verteidigungsvortrag dieser Fallgruppe. Es kommt allein darauf an, wann und wie sie erfolgt.

Wenn Sie aufgefordert wurden, Umsatzsteuererklärungen für zurückliegende Jahre abzugeben, wenn Ihnen die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens mitgeteilt wurde, wenn eine Umsatzsteuer-Nachschau oder eine Sonderprüfung angekündigt ist oder wenn Sie selbst bemerken, dass Ihr Umsatz die Grenze überschritten haben könnte, sollten Sie vor jeder Äußerung und vor jeder Abgabe von Erklärungen anwaltlichen Rat einholen – und keine Rechnungen nachträglich ändern.