Eine Konstellation, die ganz andere Menschen trifft als früher
Peptidverfahren galten lange als Angelegenheit des Kraftsports. Das hat sich geändert. Die große Mehrheit der heutigen Verfahren betrifft Menschen, die abnehmen wollen – überwiegend Frauen, häufig im mittleren Lebensalter, meist ohne jede Vorbelastung und nicht selten in beruflich sensiblen Positionen. Daneben steht eine zweite Gruppe: Käufer von Bräunungspeptiden.
Der Ablauf ist fast immer gleich. Bestellt wird über einen ausländischen Onlineshop, über ein Profil in einem sozialen Netzwerk oder über eine Messenger-Gruppe. Das Produkt ist als „Research Peptide“, „Laborchemikalie“ oder „nicht für den menschlichen Gebrauch“ deklariert, der Shop versichert die Legalität, und die Zahlung läuft über Kryptowährung oder einen Zahlungsdienstleister. Die Sendung kommt aus China, Indien, der Türkei oder Osteuropa – und wird vom Zoll angehalten.
Dann kommt Post: eine Mitteilung über die Sicherstellung der Sendung und ein Anhörungsbogen. Dieses Schreiben wirkt wie eine Verwaltungsangelegenheit, und genau deshalb beantworten es die meisten Betroffenen selbst. Darin schildern sie, was sie bestellt haben und warum – und liefern damit das Geständnis der Einfuhr, bevor überhaupt geprüft wurde, ob der Vorwurf trägt.
Die zweite Fallgruppe entsteht ohne Zollkontrolle: Wird gegen einen Anbieter ermittelt, wird dessen Kundenliste ausgewertet. Dann erhalten hunderte Besteller gleichzeitig Post, oft Jahre nach der Bestellung.
Ein Hinweis zur Sache, der nicht belehrend gemeint ist
Vor der rechtlichen Darstellung ein Punkt, der zur Beratungswirklichkeit gehört: In den vergangenen Jahren sind in Deutschland Menschen nach der Anwendung solcher Produkte in Kliniken behandelt worden, weil die Ampullen nicht den angegebenen Wirkstoff enthielten, falsch dosiert oder unsteril hergestellt waren. Bei abnehmwirksamen Peptiden sind Fälschungen dokumentiert, die stattdessen Insulin enthielten – mit lebensbedrohlichen Unterzuckerungen. Wer solche Produkte an Dritte weitergibt, riskiert deshalb nicht nur ein Arzneimittel-, sondern ein Körperverletzungsverfahren. Dieser Umstand ist auch für die Verteidigung bedeutsam, weil er über den Strafrahmen mitentscheidet.
Der rechtliche Rahmen – und der häufigste Irrtum
Der erste und wichtigste Punkt: Die Bezeichnung auf dem Etikett ändert nichts. Nach § 2 AMG ist ein Stoff Arzneimittel, wenn er dazu bestimmt ist, Körperfunktionen zu beeinflussen oder Krankheiten zu heilen oder zu lindern. Maßgeblich ist die objektive Bestimmung und die tatsächliche Wirkung, nicht die Aufschrift „nur zu Forschungszwecken“. Wer ein Peptid bestellt, um damit abzunehmen oder die Hautpigmentierung zu verändern, erwirbt ein Arzneimittel – unabhängig davon, was auf der Verpackung steht.
Der zweite Punkt betrifft den häufigsten Irrtum überhaupt. Fast alle Betroffenen glauben, der Erwerb für den Eigenbedarf sei straflos. Die Wahrheit ist differenzierter und unbequemer: Der Besitz verschreibungspflichtiger Arzneimittel zum Eigenbedarf ist nach dem Arzneimittelgesetz grundsätzlich nicht strafbar. Strafbar ist aber das Verbringen solcher Arzneimittel in den Geltungsbereich des Gesetzes – also die Einfuhr. Und die liegt bei jeder Bestellung aus dem Ausland vor, auch wenn sie ausschließlich dem eigenen Gebrauch dient. § 73 AMG lässt die Einfuhr nur unter engen Voraussetzungen zu; die Verstöße sind nach den §§ 95, 96 AMG strafbar.
Es gibt Ausnahmen – etwa für Arzneimittel, die bei einer Reise in einer dem persönlichen Bedarf entsprechenden Menge mitgebracht werden, und für den Einzelimport über eine Apotheke auf ärztliche Verschreibung. Diese Ausnahmen sind eng und an Voraussetzungen gebunden, und auf eine Versandbestellung bei einem Anbieter aus einem Drittstaat passen sie regelmäßig nicht. Sie dennoch zu prüfen, gehört zu den ersten Schritten der Verteidigung.
Der dritte Punkt betrifft das Selbstmischen. Wer Peptidpulver bezieht und es mit Wasser zur Injektionslösung aufbereitet, stellt ein Arzneimittel her. Das Herstellen ohne die erforderliche Erlaubnis ist eigenständig strafbar. Dieser Umstand ist in den einschlägigen Internetforen nirgends zu lesen und trifft Betroffene regelmäßig unvorbereitet.
Der vierte Punkt betrifft das Verhältnis zum Dopingstrafrecht. Das Anti-Doping-Gesetz erfasst nur die in seiner Anlage aufgeführten Stoffe. Abnehmwirksame Peptide und Bräunungspeptide gehören regelmäßig nicht dazu; bestimmte wachstumshormonbezogene Peptide hingegen schon. Welches Gesetz gilt, ist deshalb für jeden Stoff gesondert zu prüfen – und davon hängen Strafrahmen und Verteidigungsstrategie ab.
Hinzu treten die zoll- und steuerrechtliche Seite – nicht entrichtete Einfuhrabgaben können eine Steuerhinterziehung begründen – sowie bei Weitergabe an andere die §§ 223 ff. StGB.
Die typischen Fallgruppen
Die Bestellung für den eigenen Gebrauch. Die zahlenmäßig größte Gruppe und die mit den besten Verteidigungsaussichten.
Das Selbstmischen aus Pulver. Bezug der Trockensubstanz und Aufbereitung zu Hause – mit dem zusätzlichen Vorwurf des unerlaubten Herstellens.
Die Weitergabe im persönlichen Umfeld. An die Schwester, die Kollegin, die Freundin aus dem Studio – häufig unentgeltlich oder gegen Kostenbeteiligung. Rechtlich ist das ein Inverkehrbringen, und damit verschiebt sich der Vorwurf erheblich.
Die Sammelbestellung. Mehrere Personen legen zusammen, einer bestellt und verteilt. Der Besteller wird damit aus der Perspektive der Ermittler zum Händler – auch wenn er nichts verdient hat.
Der Weiterverkauf. Über Kleinanzeigenportale, soziale Netzwerke oder Messenger-Gruppen. Hier steht gewerbsmäßiges Handeln im Raum, und der Strafrahmen verändert sich grundlegend.
Die Beteiligung von Heilberufen. Ärzte, die Verschreibungen ohne Indikation ausstellen, Apotheker, die aus Rohstoffen zubereiten, Kosmetikerinnen und Trainer, die Produkte vermitteln. Für diese Gruppe kommen berufsrechtliche Folgen hinzu.
Der Schadensfall. Eine Empfängerin erkrankt oder wird klinisch behandelt. Damit tritt der Körperverletzungsvorwurf hinzu, und das Verfahren verlässt den Bereich der Arzneimittelordnungswidrigkeiten vollständig.
Die Folgen
Der Strafrahmen des Arzneimittelgesetzes ist je nach Tatvariante unterschiedlich; er reicht von Geldstrafe über Freiheitsstrafe bis zu mehreren Jahren und ist bei gewerbsmäßigem Handeln oder bei Gesundheitsgefährdung erheblich erhöht. Für die Eigenbedarfskonstellation bewegt sich die Praxis regelmäßig im unteren Bereich – entscheidend sind dort die Nebenfolgen.
Bei mehr als neunzig Tagessätzen erfolgt der Eintrag in das Führungszeugnis. Für Beschäftigte in Pflege, Medizin, Pädagogik, im öffentlichen Dienst, bei Polizei und Bundeswehr sowie für Inhaber von Erlaubnissen kann das die berufliche Existenz kosten. Für Angehörige der Heilberufe stehen Approbation und Berufserlaubnis auf dem Spiel.
Hinzu kommen die Einziehung der Produkte und der aufgewendeten Mittel nach den §§ 73 ff. StGB, die Nachforderung von Einfuhrabgaben, bei Weitergabe die zivilrechtliche Haftung und – bei gewerbsmäßigem Handeln – die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit nach § 35 GewO.
Verteidigungsstrategien
Der erste Schritt: den Anhörungsbogen nicht selbst beantworten. Das ist der wichtigste praktische Hinweis dieses Beitrags. Es besteht keine Pflicht, sich zur Sache zu äußern. Wer schreibt, er habe das Mittel „nur für sich“ bestellt und „nicht gewusst, dass das verboten ist“, hat die Einfuhr eingeräumt und die Beweisfrage erledigt. Richtig ist: die Frist wahren, keine Angaben zur Sache machen, Akteneinsicht beantragen. Bestellbestätigungen, Zahlungsbelege, Shop-Seiten und Korrespondenz sind zu sichern – nichts ist zu löschen, weil Löschungen rekonstruierbar sind und gegen den Betroffenen verwendet werden.
Der zweite Ansatz betrifft den Inhalt der Sendung. Der Vorwurf muss sich auf das beziehen, was tatsächlich geliefert wurde – nicht auf das, was bestellt war. Gerade bei Fälschungen enthalten die Ampullen nicht den deklarierten Stoff, teils überhaupt keinen Wirkstoff. Zu prüfen sind daher der Untersuchungsbericht der Zollverwaltung, die Probenahme, die Identität und Kennzeichnung der Probe, die angewandte Methode, Nachweis- und Bestimmungsgrenzen und die Frage, ob eine Gegenprobe zurückbehalten wurde. Fehler hier entwerten den zentralen Belastungsbeweis.
Der dritte Ansatz betrifft die Arzneimitteleigenschaft. Bei abnehmwirksamen Peptiden ist sie meist unstreitig. Bei anderen Stoffen ist sie es nicht: Ein Funktionsarzneimittel setzt voraus, dass der Stoff in der verwendeten Dosierung tatsächlich pharmakologisch wirkt; eine bloß theoretische Eignung genügt nicht (vgl. EuGH, Urteil vom 15. Januar 2009 – C-140/07, Hecht-Pharma). Lässt sich die pharmakologische Wirkung in der konkreten Darreichung nicht belegen, entfällt die Grundlage des Vorwurfs.
Der vierte Ansatz betrifft die genaue Tatbestandsprüfung. Zu trennen sind Besitz, Erwerb, Einfuhr, Herstellen und Inverkehrbringen – die Vorwürfe werden in Ermittlungsakten häufig vermischt. Zu prüfen sind ferner die Ausnahmen des § 73 AMG, der Lieferweg (Bestellung bei einer Apotheke in einem Mitgliedstaat auf Verschreibung ist etwas anderes als der Bezug aus einem Drittstaat) und die Frage, ob der Betroffene die Sendung überhaupt erhalten hat – bei einer sichergestellten Sendung ist die Tat möglicherweise nur versucht.
Der fünfte Ansatz betrifft den Vorsatz. Hier liegt in der Eigenbedarfskonstellation die stärkste Linie. Die Anbieter werben ausdrücklich mit Legalität, deklarieren die Produkte als Forschungschemikalien und versenden mit Zollerklärungen, die harmlose Inhalte angeben. In Foren und sozialen Netzwerken wird die Straflosigkeit des Eigenbedarfs als selbstverständlich dargestellt. Wer sich darauf gestützt hat, handelte nicht in dem Bewusstsein, ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel unerlaubt einzuführen – je nach Konstellation fehlt der Vorsatz nach § 16 StGB oder es liegt ein Verbotsirrtum nach § 17 StGB vor. Zu beachten ist allerdings, dass einzelne Tatvarianten des Arzneimittelgesetzes auch fahrlässig begangen werden können; der Streit verlagert sich dann auf den Sorgfaltsmaßstab, wo die genannten Umstände ebenfalls tragen.
Der sechste Ansatz betrifft die Abgrenzung zum Handeltreiben. Hier geht es um sehr viel, weil sich der Strafrahmen grundlegend ändert. Zu belegen ist der Eigenbedarf: Zahl der Einheiten im Verhältnis zur Anwendungsdauer, Fehlen von Verkaufsutensilien, Preislisten und Abnehmerkontakten, Fehlen von Zahlungseingängen, der Inhalt der Kommunikation. Bei einer Sammelbestellung ist herauszuarbeiten, dass es sich um einen gemeinschaftlichen Erwerb zur Kostenteilung handelte und nicht um Weiterverkauf mit Gewinnstreben – diese Unterscheidung ist in der Rechtsprechung anerkannt und wird in Ermittlungsverfahren regelmäßig übergangen.
Der siebte Ansatz betrifft die Weitergabe. Wo an Dritte abgegeben wurde, ist zu klären, was diese wussten, was tatsächlich übergeben wurde und ob ein Gesundheitsschaden eingetreten ist. Diese Konstellation erfordert eine andere Strategie als die reine Eigenbedarfsbestellung und muss von ihr strikt getrennt behandelt werden.
Der achte Ansatz betrifft die zoll- und steuerrechtliche Seite. Einfuhrabgaben sind gesondert zu beurteilen; eine Nachentrichtung kann strafmildernd wirken, eine unbedachte Erklärung gegenüber der Zollverwaltung dagegen in das Strafverfahren hineinwirken. Beide Ebenen sind abzustimmen.
Der neunte Ansatz betrifft die Erledigung. Für die Eigenbedarfskonstellation ist die Einstellung das realistische und regelmäßig erreichbare Ziel – nach § 170 Abs. 2 StPO, nach § 153 StPO oder gegen Auflage nach § 153a StPO. Der Betroffene gilt dann nicht als vorbestraft, und das Führungszeugnis bleibt frei. Bei jungen Beschuldigten kommen die weitergehenden Einstellungsmöglichkeiten des Jugendgerichtsgesetzes hinzu. Entscheidend ist, dass dieses Ziel von Anfang an verfolgt wird und nicht erst, nachdem eine eigene Einlassung die Akte geprägt hat.
Rechtsanwalt Andreas Junge: Fachanwalt für Strafrecht
Diese Verfahren werden an drei Punkten entschieden: an der Frage, was die Sendung tatsächlich enthielt, an der genauen Zuordnung der Tatvariante und an der Vorsatzfrage. Alle drei lassen sich nur bearbeiten, wenn vor der ersten Äußerung Akteneinsicht genommen wurde. Rechtsanwalt Andreas Junge ist Fachanwalt für Strafrecht und führt diese Verfahren zügig, sachlich und mit größtmöglicher Diskretion.
Er verteidigt Beschuldigte in Verfahren nach dem Arzneimittelgesetz und dem Anti-Doping-Gesetz im Zusammenhang mit der Bestellung, Einfuhr, Herstellung und Weitergabe von Peptiden und anderen verschreibungspflichtigen Präparaten – von der Eigenbedarfsbestellung über Sammelbestellungen bis zu Verfahren wegen gewerbsmäßigen Handelns – einschließlich der Begleitung des Zollverfahrens, der Überprüfung von Untersuchungsberichten und Zwangsmaßnahmen und der Abwehr von Einfuhrabgaben, Einziehung und berufsrechtlichen Folgen. Sämtliche der von ihm in dieser Fallgruppe betreuten Eigenbedarfsverfahren konnten eingestellt werden – ohne öffentliche Hauptverhandlung und ohne Eintragung in das Führungszeugnis. Sein Vorgehen setzt auf unverzügliche Akteneinsicht, die kritische Prüfung der Analytik, erforderlichenfalls eigene pharmazeutische Begutachtung und den ruhigen Dialog mit Zoll, Polizei und Staatsanwaltschaft – bei kurzfristiger Erreichbarkeit und absoluter Vertraulichkeit.
Jetzt handeln – vor der Antwort an den Zoll
In diesen Verfahren entscheidet ein einziges Schreiben. Der Anhörungsbogen der Zollverwaltung sieht nach einer Formalie aus; wer ihn selbst beantwortet, liefert das Geständnis und verliert die Verteidigungsmöglichkeiten, die in dieser Fallgruppe tatsächlich bestehen. Wer dagegen schweigt und früh anwaltlich begleitet wird, erreicht sehr häufig eine Einstellung, bevor das Verfahren irgendeine Spur hinterlässt.
Wenn Sie eine Mitteilung über die Sicherstellung einer Sendung oder einen Anhörungsbogen des Zolls erhalten haben, wenn eine Durchsuchung stattgefunden hat, wenn Sie als Beschuldigter vorgeladen wurden oder wenn Ihnen mitgeteilt wurde, dass gegen den Anbieter ermittelt wird, bei dem Sie bestellt haben, sollten Sie vor jeder Äußerung gegenüber Zoll, Polizei oder Staatsanwaltschaft anwaltlichen Rat einholen.
