Gefälschtes MPU-Gutachten: Strafverfahren, Rücknahme der Fahrerlaubnis und wirksame Verteidigungsstrategien

Wenn die Fahrerlaubnisbehörde nachfragt

Für die meisten Betroffenen beginnt es Monate oder Jahre nach der eigentlichen Sache – und völlig unerwartet. Die Fahrerlaubnisbehörde meldet sich mit einem Anhörungsschreiben, weil ein vorgelegtes Gutachten bei der Begutachtungsstelle nicht auffindbar sei. Oder es liegt plötzlich eine Vorladung der Polizei im Briefkasten, Tatvorwurf: Urkundenfälschung. Nicht selten sind beide Schreiben Teil eines größeren Ermittlungskomplexes, in dem gegen einen Vermittler oder eine Gruppe ermittelt wird und bei dem Kundenlisten, Chatverläufe und Zahlungsdaten ausgewertet wurden.

Der Hintergrund ist bekannt: Wer nach einer Trunkenheitsfahrt, wiederholten Verkehrsverstößen, Drogenauffälligkeit oder Punkten in Flensburg seine Fahrerlaubnis zurückerhalten möchte, muss eine medizinisch-psychologische Untersuchung bestehen. Der Weg dorthin ist lang, teuer und für viele beruflich existenziell – und genau in diese Drucksituation hinein bieten dubiose Anbieter im Internet vermeintliche Abkürzungen an. Die Übergänge sind dabei fließend: Neben seriösen MPU-Vorbereitungskursen tummeln sich Vermittler, die mit „garantiertem Bestehen“ werben, und Anbieter, die schlicht gefälschte Dokumente verkaufen. Viele Betroffene merken den Unterschied erst, wenn die Behörde nachfragt.

Der rechtliche Rahmen: mehr als nur Urkundenfälschung

Im Zentrum steht die Urkundenfälschung nach § 267 StGB. Ein MPU-Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle ist eine Urkunde. Strafbar ist, wer eine unechte Urkunde herstellt, eine echte verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht – jeweils zur Täuschung im Rechtsverkehr. Der Strafrahmen reicht bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe; in besonders schweren Fällen sieht § 267 Abs. 3 StGB sechs Monate bis zehn Jahre vor. Entscheidend ist: Bereits das Vorlegen bei der Fahrerlaubnisbehörde genügt. Wer ein von einem Dritten hergestelltes Gutachten einreicht, macht sich wegen Gebrauchens strafbar, auch wenn er es nicht selbst erstellt hat.

Wichtig ist der Schutzzweck der Norm. § 267 StGB schützt nicht die inhaltliche Wahrheit, sondern die Echtheit, also die Identität des Ausstellers. Daraus folgt eine für die Verteidigung zentrale Unterscheidung: Wurde ein Dokument mit fremdem Briefkopf und nachgeahmter Unterschrift hergestellt, liegt eine unechte Urkunde vor. Wurde das Gutachten dagegen tatsächlich von der angegebenen Stelle ausgestellt, ist aber inhaltlich unzutreffend, greift § 267 StGB nicht – dann kommen andere Vorschriften in Betracht.

Hier sind die Regelungen über Gesundheitszeugnisse in den §§ 277 bis 279 StGB zu prüfen, die im Jahr 2021 grundlegend neu gefasst wurden. Für den medizinischen Teil der Begutachtung können sie einschlägig sein; die frühere privilegierende Wirkung dieser Vorschriften gegenüber § 267 StGB besteht seit der Reform nicht mehr. Wird ein Gutachter dazu bewegt, ein unzutreffendes Gutachten auszustellen, kommt für ihn § 278 StGB in Betracht, für den Auftraggeber Anstiftung. Bei Zahlungen an Mitarbeiter von Begutachtungsstellen ist zudem eine Bewertung nach den Korruptionsdelikten erforderlich; ob dabei die Vorschriften über Amtsträger oder diejenigen über den geschäftlichen Verkehr gelten, hängt von der konkreten Organisationsform ab und ist sorgfältig zu prüfen.

Ein Betrug nach § 263 StGB scheitert demgegenüber in der Regel: Der Fahrerlaubnisbehörde entsteht durch die Erteilung kein Vermögensschaden.

Die Folgen: Fahrerlaubnis, Führungszeugnis, Beruf

Für die meisten Betroffenen ist die Strafe nicht das größte Problem. Verwaltungsrechtlich droht die Rücknahme der Fahrerlaubnis nach § 48 VwVfG, weil sie auf Grundlage falscher Angaben erteilt wurde. Auf Vertrauensschutz kann sich nicht berufen, wer die Erteilung durch arglistige Täuschung erwirkt hat. Praktisch bedeutet das: Die Fahrerlaubnis ist weg, und der Weg zurück führt zwingend über eine echte medizinisch-psychologische Untersuchung – nun unter erheblich schlechteren Vorzeichen, weil die Behörde die Eignungszweifel um eine massive Zuverlässigkeitsfrage ergänzt.

Strafrechtlich kommt die Eintragung in das Führungszeugnis hinzu, sobald mehr als neunzig Tagessätze verhängt werden. Für Berufskraftfahrer, Beschäftigte im Personentransport, im Sicherheitsgewerbe und im öffentlichen Dienst wiegt das schwerer als jede Geldstrafe. Wer eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung besitzt, verliert diese regelmäßig ebenfalls. Bei Beamten und Angestellten des öffentlichen Dienstes drohen Disziplinarverfahren, bei Gewerbetreibenden Zweifel an der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit.

Ein Punkt, der in der Beratung häufig zu kurz kommt: Die Frage, ob in der Zwischenzeit gefahrene Strecken eine Straftat des Fahrens ohne Fahrerlaubnis nach § 21 StVG darstellen, ist differenziert zu beurteilen. Eine rechtswidrig erteilte, aber wirksame Fahrerlaubnis besteht bis zu ihrer Aufhebung fort; allein die spätere Rücknahme macht zurückliegende Fahrten nicht ohne Weiteres strafbar. Diese Abgrenzung ist für die Verteidigung von erheblicher Bedeutung, weil ein zusätzlicher Vorwurf nach § 21 StVG das Gesamtgewicht des Verfahrens deutlich verändern würde.

Verteidigungsstrategien

Die erste Regel lautet: keine Angaben zur Sache – weder gegenüber der Polizei noch gegenüber der Fahrerlaubnisbehörde. Das Anhörungsschreiben der Behörde und das Ermittlungsverfahren sind zwei verschiedene Verfahren, aber jede Erklärung im einen wirkt im anderen. Wer im Verwaltungsverfahren erklärt, um die Fahrerlaubnis zu retten, liefert regelmäßig das Geständnis für das Strafverfahren. Beide Stränge müssen von Anfang an gemeinsam geführt werden, zumal im Verwaltungsverfahren Fristen laufen, die vom Strafverfahren unabhängig sind.

Der erste inhaltliche Ansatzpunkt ist die Zuordnung. In Sammelverfahren gegen Vermittlerringe stützen sich die Ermittlungen häufig auf beschlagnahmte Listen, Messenger-Nicknamen, Bargeldzahlungen oder unvollständige Buchhaltungen. Ob ein bestimmter Eintrag tatsächlich dem Beschuldigten zuzuordnen ist, ob eine Zahlung überhaupt für ein Gutachten und nicht für eine legale Vorbereitungsleistung erfolgte und ob das konkrete Dokument bei der Behörde eingereicht wurde, ist keineswegs immer belegt. Erst die vollständige Akteneinsicht zeigt, wie belastbar die Beweislage wirklich ist.

Der zweite Ansatz betrifft die Echtheit. Zu klären ist, ob eine Identitätstäuschung über den Aussteller vorliegt oder ob das Dokument von der angegebenen Stelle stammt und lediglich inhaltlich unzutreffend ist. Diese Unterscheidung entscheidet über die anwendbare Norm und damit über den Strafrahmen. Ebenso ist zu prüfen, in welcher Form das Gutachten übermittelt wurde und ob ein Gebrauchmachen zur Täuschung im Rechtsverkehr tatsächlich vorliegt.

Der dritte Ansatz betrifft die subjektive Tatseite und ist in der Praxis der wichtigste. Erforderlich sind Vorsatz und Täuschungsabsicht. Der Markt für MPU-Vorbereitung ist unübersichtlich, und seriöse Anbieter unterscheiden sich äußerlich oft kaum von unseriösen. Wer einen Vermittler beauftragt hat, der mit hoher Erfolgsquote, Begleitung zum Termin und Kooperation mit Begutachtungsstellen warb, konnte durchaus davon ausgehen, eine legale Dienstleistung zu erhalten – erst recht, wenn Rechnungen ausgestellt, Termine vereinbart und Gespräche geführt wurden. Diese Vorstellung ist mit Werbematerial, Vertragsunterlagen, Zahlungsbelegen und Kommunikationsverläufen zu belegen. Die Sicherung dieser Unterlagen sollte sofort erfolgen, weil einschlägige Websites und Chatverläufe erfahrungsgemäß schnell verschwinden.

Der vierte Ansatz betrifft die Verfahrensbeendigung. Das realistische Ziel ist in den meisten dieser Verfahren die Erledigung ohne öffentliche Hauptverhandlung: Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts nach § 170 Abs. 2 StPO, wegen geringer Schuld nach § 153 StPO oder gegen Geldauflage nach § 153a StPO. Bei nicht vorbestraften Beschuldigten, einer einmaligen Handlung und fehlendem Vermögensschaden sind Staatsanwaltschaften hierfür durchaus zugänglich. Der Beschuldigte gilt dann nicht als vorbestraft, und das Führungszeugnis bleibt frei. Wo eine Verurteilung nicht zu vermeiden ist, bleibt das Ziel, unter der Grenze von neunzig Tagessätzen zu bleiben. Parallel ist im Verwaltungsverfahren daran zu arbeiten, den Weg zu einer regulären Begutachtung offenzuhalten – hier kann eine frühzeitig begonnene verkehrspsychologische Beratung oder ein Abstinenznachweis die Position erheblich verbessern.

Rechtsanwalt Andreas Junge: Fachanwalt für Strafrecht

In diesen Verfahren entscheidet die präzise Arbeit am Urkundenbegriff und die Abstimmung zwischen Straf- und Verwaltungsverfahren über das Ergebnis. Rechtsanwalt Andreas Junge ist Fachanwalt für Strafrecht und verteidigt Beschuldigte in Verfahren wegen Urkundenfälschung, Fälschung und Gebrauch unrichtiger Gesundheitszeugnisse sowie in den begleitenden fahrerlaubnis-, disziplinar- und gewerberechtlichen Auseinandersetzungen.

Sein Vorgehen setzt auf frühe Intervention, konsequente Akteneinsicht vor jeder Erklärung, die kritische Prüfung der Zuordnung in Sammelverfahren, die genaue Unterscheidung von Echtheit und inhaltlicher Unrichtigkeit sowie die Arbeit an Vorsatz und Täuschungsabsicht. Sämtliche der von ihm in diesem Bereich betreuten Verfahren konnten eingestellt werden – ohne öffentliche Hauptverhandlung und ohne Eintragung in das Führungszeugnis. Mandantinnen und Mandanten profitieren von unmittelbarer Erreichbarkeit, einer nüchternen Einschätzung ihrer Lage und absoluter Vertraulichkeit.

Jetzt handeln – bevor Sie der Behörde antworten

In Verfahren rund um ein beanstandetes MPU-Gutachten entscheidet sich der Ausgang in den ersten Tagen. Wer das Anhörungsschreiben der Fahrerlaubnisbehörde selbst beantwortet, sich bei der Polizei zur Sache einlässt oder gegenüber dem Vermittler nachfasst, verschließt Verteidigungsmöglichkeiten, die später nicht mehr zu öffnen sind. Wer ein Anhörungsschreiben, eine Vorladung, einen Rücknahmebescheid oder einen Durchsuchungsbeschluss erhalten hat, sollte vor jeder Reaktion anwaltlichen Rat einholen.