Zigaretten günstig im Internet bestellt: Wenn aus einem Schnäppchen ein Steuerstrafverfahren wird

Post vom Zoll – und plötzlich ist man Beschuldigter

Für die meisten Betroffenen beginnt es mit einem Brief des Hauptzollamts. Eine Sendung sei angehalten worden, es bestehe der Verdacht der Steuerhinterziehung, und man werde als Beschuldigter zur Sache gehört. Manchmal liegt zugleich ein Steuerbescheid bei, der einen vierstelligen Betrag fordert. In anderen Fällen kommt das Schreiben erst Monate oder Jahre nach der Bestellung – dann nämlich, wenn die Zollfahndung einen ausländischen Onlineshop übernommen und dessen Kundendatenbank ausgewertet hat.

Die Betroffenen sind selten Kriminelle. Es sind Raucherinnen und Raucher, die auf einer professionell gestalteten, deutschsprachigen Website mit Impressum, Paypal-Zahlung und angeblichem Sitz in einem EU-Land bestellt haben. Es sind Menschen, die für sich selbst, für den Partner oder für die Nachbarn eine Stange mitbestellt haben. Und es sind zunehmend Nutzer von E-Zigaretten, die Liquids aus dem Ausland geordert haben, ohne zu wissen, dass diese seit einigen Jahren ebenfalls der Tabaksteuer unterliegen.

Was viele nicht ahnen: Der Bezug von Tabakwaren im Versandhandel aus dem Ausland ist steuerlich etwas grundlegend anderes als der Einkauf im Urlaub. Die bekannten Freimengen für Reisende gelten nur, wenn man die Ware selbst und für den eigenen Bedarf über die Grenze bringt. Wird sie versendet, greift dieses Privileg nicht.

Der rechtliche Rahmen: Tabaksteuer, Steuerhinterziehung und Steuerhehlerei

Die Tabaksteuer ist eine Verbrauchsteuer nach dem Tabaksteuergesetz. Sie entsteht, wenn Tabakwaren in den steuerrechtlich freien Verkehr des Steuergebiets gelangen. Bei Versandhandelsgeschäften trifft die Pflicht zur Anmeldung und Entrichtung grundsätzlich den Versandhändler beziehungsweise dessen Beauftragten; kommt dieser seinen Pflichten nicht nach, kann die Steuerschuld auch den Empfänger treffen. Bei Sendungen aus Drittstaaten kommen Einfuhrabgaben und Zoll hinzu.

Strafrechtlich sind zwei Vorschriften maßgeblich. Erstens die Steuerhinterziehung nach § 370 AO, wenn Steuern verkürzt werden. Zweitens – und in diesen Fällen häufig entscheidend – die Steuerhehlerei nach § 374 AO. Sie erfasst denjenigen, der Erzeugnisse, hinsichtlich derer Verbrauchsteuern hinterzogen wurden, ankauft oder sich sonst verschafft, um sich zu bereichern. Der Strafrahmen reicht bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe; bei gewerbsmäßigem oder bandenmäßigem Handeln sieht das Gesetz sechs Monate bis zehn Jahre vor. Wer regelmäßig bestellt, gerät damit schnell in einen erheblich verschärften Strafrahmen – auch ohne jeden Weiterverkauf, weil bereits die fortlaufende Ersparnis eigener Aufwendungen genügen kann.

Der Umfang wird dabei regelmäßig unterschätzt. Die Tabaksteuer macht bei Zigaretten den größten Teil des deutschen Verkaufspreises aus. Bereits einige tausend Stück führen zu Verkürzungsbeträgen im vierstelligen Bereich, und bei wiederholten Bestellungen über einen längeren Zeitraum summieren sich die Einzeltaten. Der Bundesgerichtshof hat die Wertgrenze für den besonders schweren Fall der Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO mit Urteil vom 27. Oktober 2015 (1 StR 373/15) einheitlich auf 50.000 Euro festgelegt.

Neu und vielen unbekannt ist die Ausweitung der Tabaksteuer: Wasserpfeifentabak, erhitzter Tabak und nikotinhaltige Substitute für E-Zigaretten unterliegen ihr seit den Änderungen der vergangenen Jahre ebenfalls. Wer Liquids aus dem europäischen Ausland bestellt, bewegt sich damit in demselben rechtlichen Rahmen wie ein Zigarettenkäufer – ein Umstand, der in den einschlägigen Onlineshops naturgemäß nicht erwähnt wird.

Die Folgen: Steuerbescheid, Einziehung, Führungszeugnis

Neben der strafrechtlichen Seite läuft immer ein steuerliches Verfahren. Das Hauptzollamt setzt die Abgaben durch Bescheid fest, zuzüglich Zinsen und Säumniszuschlägen. Gegen diesen Bescheid ist binnen eines Monats Einspruch einzulegen – eine Frist, die völlig unabhängig vom Strafverfahren läuft und in der Aufregung häufig versäumt wird.

Hinzu kommt die Einziehung. Die Tabakwaren selbst werden eingezogen, und über die allgemeinen Vorschriften der §§ 73 ff. StGB kann darüber hinaus abgeschöpft werden, was durch die Tat erlangt wurde. Bei größeren Mengen kommt ein Vermögensarrest in Betracht.

Für viele Betroffene wiegt jedoch die Eintragung in das Führungszeugnis am schwersten, die ab mehr als neunzig Tagessätzen erfolgt. Für Beschäftigte im öffentlichen Dienst, im Sicherheitsgewerbe, in der Logistik oder in Berufen mit Zuverlässigkeitsüberprüfung – etwa am Flughafen – kann sie den Arbeitsplatz kosten. Bei Gewerbetreibenden steht zusätzlich die gewerberechtliche Zuverlässigkeit im Raum.

Verteidigungsstrategien

Die erste Regel lautet: keine Angaben zur Sache und keine spontane Erklärung gegenüber dem Hauptzollamt. Besteuerungs- und Strafverfahren sind zu trennen; nach § 393 AO dürfen erzwingbare Mitwirkungspflichten nicht mehr durchgesetzt werden, sobald ein Strafverfahren eingeleitet ist. Wer im Steuerverfahren erklärt, um den Bescheid abzuwenden, liefert das Geständnis für das Strafverfahren. Beide Stränge gehören von Anfang an in eine Hand.

Der erste inhaltliche Ansatzpunkt ist die subjektive Tatseite – und er ist in diesen Verfahren der wichtigste. Nach ständiger Rechtsprechung muss sich der Vorsatz bei Steuerdelikten auch auf den Steueranspruch selbst beziehen. Wer irrig annimmt, es bestehe keine Steuerpflicht, unterliegt einem Tatbestandsirrtum nach § 16 StGB, und der Vorsatz entfällt. Genau das ist bei Onlinebestellungen häufig der Fall: Der Shop war deutschsprachig, wies ein Impressum aus, warb mit einem Sitz in der Europäischen Union und Preisen, die zwar günstig, aber nicht absurd niedrig wirkten; teils wurde sogar ausdrücklich mit „versteuerter Ware“ oder „legalem EU-Versand“ geworben. Wer unter diesen Umständen von einem gewöhnlichen innergemeinschaftlichen Einkauf ausging, handelte nicht vorsätzlich. Verbleibt lediglich Leichtfertigkeit, kommt allenfalls die Ordnungswidrigkeit der leichtfertigen Steuerverkürzung nach § 378 AO in Betracht – ohne Eintragung in das Führungszeugnis. Belegen lässt sich das mit Screenshots der Website, der Bestellbestätigung, den Zahlungsbelegen und der Werbung des Anbieters. Diese Unterlagen sollten sofort gesichert werden, weil solche Shops kurzfristig verschwinden.

Der zweite Ansatz betrifft die Zuordnung. In Sammelverfahren nach der Auswertung einer beschlagnahmten Kundendatenbank stützen sich die Ermittlungen oft allein auf Datensätze, Lieferadressen, Packstationen oder Zahlungsdienstleister. Ob ein bestimmter Datensatz tatsächlich dem Beschuldigten zuzuordnen ist, ob die Sendung ihn erreicht hat und ob die dort verzeichneten Mengen zutreffen, ist keineswegs immer belegt. Erst die vollständige Akteneinsicht zeigt die tatsächliche Beweislage.

Der dritte Ansatz betrifft Vollendung und Besitz. Wurde die Sendung bereits im Postverkehr angehalten und dem Besteller nie ausgehändigt, fehlt es regelmäßig an der Erlangung der Ware – was für eine Steuerhehlerei nach § 374 AO von entscheidender Bedeutung ist. Nicht selten bleibt in diesen Konstellationen allenfalls ein Versuch, und die Frage, welche Vorschrift überhaupt einschlägig ist, verändert das Gewicht des Verfahrens grundlegend.

Der vierte Ansatz betrifft die Höhe. Zu prüfen sind die zutreffende Berechnung der Tabaksteuer und der Einfuhrabgaben, die Zuordnung der einzelnen Bestellungen zu Tatzeiträumen, die Aussonderung verjährter Vorgänge und die Frage, ob tatsächlich gewerbsmäßiges Handeln vorliegt oder ob es sich um Bezüge zum Eigenverbrauch handelte. Gerade die Annahme der Gewerbsmäßigkeit ist häufig angreifbar und entscheidet über den Strafrahmen.

Das realistische Ziel ist in den allermeisten dieser Verfahren die Beendigung ohne öffentliche Hauptverhandlung: Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts nach § 170 Abs. 2 StPO, wegen geringer Schuld nach § 398 AO oder § 153 StPO oder gegen Auflage nach § 153a StPO. Bei nicht vorbestraften Beschuldigten, überschaubaren Mengen und nachgezahlten Abgaben sind Zollbehörden und Staatsanwaltschaften hierfür durchaus zugänglich. Der Beschuldigte gilt dann nicht als vorbestraft, und das Führungszeugnis bleibt frei.

Rechtsanwalt Andreas Junge: Fachanwalt für Strafrecht und zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht

In diesen Verfahren entscheidet die Verzahnung von Straf- und Abgabenrecht über das Ergebnis. Wer nur strafrechtlich argumentiert, verliert das Verfahren um den Steuerbescheid; wer nur steuerlich argumentiert, verschenkt die entscheidenden Ansätze bei Vorsatz und Tatbestand. Rechtsanwalt Andreas Junge verfügt über die dafür erforderliche Doppelqualifikation: Er ist Fachanwalt für Strafrecht und zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht.

Er verteidigt Beschuldigte in Verfahren wegen Tabaksteuerhinterziehung, Steuerhehlerei und Schmuggels – von der einmaligen Onlinebestellung über Sammelverfahren nach ausgewerteten Kundendatenbanken bis zu Vorwürfen gewerbsmäßigen Handelns – sowie in den begleitenden Einspruchs- und Einziehungsverfahren. Sämtliche der von ihm in diesem Bereich betreuten Verfahren konnten eingestellt werden – ohne öffentliche Hauptverhandlung und ohne Eintragung in das Führungszeugnis. Sein Vorgehen setzt auf frühe Intervention, die vollständige Sicherung der Bestell- und Zahlungsunterlagen, die konsequente Arbeit an der subjektiven Tatseite und den diskreten Dialog mit Zollfahndung, Hauptzollamt und Staatsanwaltschaft – bei unmittelbarer Erreichbarkeit und absoluter Vertraulichkeit.

Jetzt handeln – bevor Sie dem Zoll antworten

In Tabaksteuerverfahren entscheidet sich der Ausgang in den ersten Wochen. Wer den Anhörungsbogen selbst ausfüllt, dem Hauptzollamt die Bestellhistorie erläutert oder die Einspruchsfrist gegen den Steuerbescheid verstreichen lässt, verschließt Möglichkeiten, die später nicht mehr zu öffnen sind. Wer eine Mitteilung über eine angehaltene Sendung, einen Anhörungsbogen, einen Steuerbescheid oder eine Vorladung erhalten hat, sollte vor jeder Reaktion anwaltlichen Rat einholen.