Konto gesperrt, Post von der Staatsanwaltschaft: Wenn Gutgläubigkeit zur Straftat wird

Der Vorwurf der leichtfertigen Geldwäsche nach § 261 Abs. 6 StGB trifft fast immer Menschen, die sich nichts vorzuwerfen glauben. Fachanwalt für Strafrecht Andreas Junge verteidigt Beschuldigte bundesweit.

Wie aus einem Nebenjob ein Ermittlungsverfahren wird

Es beginnt harmlos. Ein gut bezahltes Angebot als „Zahlungsabwickler“ im Homeoffice. Eine Online-Bekanntschaft, die um die Weiterleitung eines Betrages bittet. Ein bar bezahlter Gebrauchtwagen. Ein Kryptogeschäft mit einem unbekannten Käufer. Wenige Tage später ist das Konto gesperrt, die Bank kündigt, und im Briefkasten liegt eine Vorladung als Beschuldigter. Der Vorwurf lautet Geldwäsche.

Auslöser ist meist eine Verdachtsmeldung der Bank, eines Zahlungsdienstleisters oder einer Kryptobörse an die Financial Intelligence Unit. Die Betroffenen erfahren davon zuletzt – und sind häufig selbst Geschädigte einer Betrugsmasche.

Warum es „leichtfertige“ und nicht „fahrlässige“ Geldwäsche heißt

Der Gesetzgeber verlangt mehr als einfache Unachtsamkeit. § 261 Abs. 6 StGB bestraft denjenigen, der leichtfertig nicht erkennt, dass ein Gegenstand aus einer rechtswidrigen Tat herrührt, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe. Leichtfertigkeit ist grobe Fahrlässigkeit: Der Verdacht muss sich geradezu aufgedrängt haben und aus besonderer Gleichgültigkeit oder erheblicher Unachtsamkeit übergangen worden sein. Diese Unterscheidung ist der wichtigste Ansatzpunkt der Verteidigung, denn sie wird in Ermittlungsverfahren regelmäßig eingeebnet.

Verschärft wird die Lage durch die Reform vom 18. März 2021. Seither gilt der sogenannte All-Crimes-Ansatz: Der frühere Vortatenkatalog ist entfallen, jede rechtswidrige Tat kann Vortat sein – auch ein einfacher Betrug oder eine Steuerhinterziehung. Damit hat sich der Anwendungsbereich der Norm dramatisch erweitert. Für Verpflichtete nach § 2 GwG, etwa Banken, Makler oder Güterhändler, sieht § 261 Abs. 4 StGB bei Vorsatz zudem eine Mindeststrafe von drei Monaten vor.

Die Folgen treffen sofort – und meist das Vermögen

Anders als in vielen anderen Verfahren wirkt der Vorwurf schon vor jeder Verurteilung. Konten werden gesperrt, Guthaben sichergestellt, ein Vermögensarrest nach § 111e StPO kann das gesamte Vermögen blockieren, und über die Einziehung nach den §§ 73 ff. StGB droht der Zugriff auf durchgeleitete Beträge, die längst weitergegeben wurden. Wer 20.000 Euro auf Anweisung eines vermeintlichen Arbeitgebers weitergeleitet hat, haftet unter Umständen für die volle Summe.

Hinzu kommen die Kündigung der Bankverbindung, zivilrechtliche Rückforderungen der Geschädigten, ein Eintrag im Führungszeugnis ab mehr als neunzig Tagessätzen, berufsrechtliche Folgen bei Zuverlässigkeitsprüfungen und bei ausländischen Staatsangehörigen aufenthaltsrechtliche Konsequenzen.

Verteidigungsstrategien

Schweigen und Akteneinsicht. Der häufigste Fehler ist die spontane Erklärung gegenüber Polizei oder Bank in der Annahme, sich schnell entlasten zu können. Jede Schilderung, wie leichtfertig man selbst gehandelt habe, landet in der Akte. Richtig ist: schweigen, keine Angaben ohne anwaltliche Prüfung, vollständige Akteneinsicht abwarten.

Die Vortat angreifen. Eine Verurteilung setzt voraus, dass der Gegenstand tatsächlich aus einer rechtswidrigen Tat herrührt. Bleibt offen, ob und welche Vortat vorliegt, oder lässt sich das Geld nicht zuordnen, fehlt es an einer tragfähigen Grundlage. Gerade bei vermischten Beträgen ist die Bestimmung des Tatobjekts oft ungeklärt.

Leichtfertigkeit bestreiten. Es gibt keine allgemeine Pflicht, jede Zahlung zu hinterfragen. Maßgeblich sind die individuellen Verhältnisse: Alter, Geschäftserfahrung, Ausbildung, Branchenkenntnis, die Plausibilität der Erklärungen des Gegenübers und die tatsächlich erkennbaren Warnsignale. Wer Opfer eines professionell inszenierten Fake-Jobs, eines Romance Scams oder eines gefälschten Firmenauftritts wurde, hat den Verdacht gerade nicht ignoriert, sondern wurde gezielt getäuscht. Diese Perspektive muss aktiv und mit Belegen – Chatverläufen, Verträgen, Stellenanzeigen – in das Verfahren eingeführt werden.

Vermögensarrest und Einziehung angreifen. Der Arrest ist gerichtlich überprüfbar. Häufig lässt sich die Freigabe von Konten erreichen oder die Einziehung auf den tatsächlich verbliebenen Vorteil begrenzen – für Betroffene oft dringlicher als die Straffrage selbst.

Einstellung als Ziel. Da es sich um ein Vergehen handelt, stehen alle Wege offen: Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts nach § 170 Abs. 2 StPO, Einstellung wegen geringer Schuld nach § 153 StPO oder gegen Auflage nach § 153a StPO. In geeigneten Fällen kommt eine Erledigung im Strafbefehlsverfahren ohne öffentliche Hauptverhandlung in Betracht, idealerweise unterhalb der Eintragungsgrenze für das Führungszeugnis.

Warum Rechtsanwalt Andreas Junge

Rechtsanwalt Andreas Junge ist Fachanwalt für Strafrecht – ein Titel, den die Rechtsanwaltskammer nur nach dem Nachweis besonderer theoretischer Kenntnisse und einer erheblichen Zahl selbständig bearbeiteter Verfahren verleiht. Er kennt die Besonderheiten dieser Mandate: das Zusammenspiel von Strafverfahren, Vermögensarrest und zivilrechtlichen Ansprüchen, die Bedeutung einer schnellen Reaktion in den ersten Tagen und den Umstand, dass die Beschuldigten häufig selbst getäuscht wurden. In einer Vielzahl der von ihm betreuten Verfahren konnte eine Einstellung erreicht werden, ohne dass es zu einer Hauptverhandlung und einer Verurteilung gekommen ist.

Seine Arbeitsweise: frühzeitige Mandatsübernahme, vollständige Akteneinsicht, sorgfältige Rekonstruktion der Geldflüsse, entschlossenes Vorgehen gegen Kontosperren und Arrestbeschlüsse, früher Dialog mit der Staatsanwaltschaft. Er verteidigt bundesweit, die Erstberatung ist telefonisch oder per Video möglich.

Was Sie jetzt tun sollten

Wenn Ihr Konto gesperrt wurde, wenn Sie eine Vorladung oder einen Anhörungsbogen erhalten haben oder wenn Ihre Bank Rückfragen zu Zahlungseingängen stellt, zählt jeder Tag. Machen Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch, leiten Sie keine weiteren Beträge weiter, löschen Sie keine Nachrichten oder Kontaktdaten und sichern Sie stattdessen sämtliche Chatverläufe, E-Mails und Zahlungsbelege. Sie sind Ihr wichtigstes Entlastungsmaterial.

Die entscheidenden Weichen werden im Ermittlungsverfahren gestellt. Nehmen Sie noch heute Kontakt zu Rechtsanwalt Andreas Junge, Fachanwalt für Strafrecht, auf. Ein erstes Gespräch schafft Klarheit – und ist häufig der wichtigste Schritt zu einem Verfahren, das ohne Verurteilung endet.

Häufige Fragen

Reicht es aus, dass ich nichts gewusst habe? Nein. Strafbar ist bereits, wer die Herkunft leichtfertig verkennt. Entscheidend ist, ob sich der Verdacht aufdrängen musste – und das ist eine Frage des Einzelfalls, nicht des Bauchgefühls der Ermittler.

Bekomme ich mein gesperrtes Konto wieder frei? Häufig ja. Sicherstellungen und Vermögensarreste sind gerichtlich überprüfbar; eine schnelle anwaltliche Reaktion verbessert die Aussichten erheblich.

Muss ich das weitergeleitete Geld zurückzahlen? Über Einziehung und zivilrechtliche Ansprüche droht das tatsächlich – auch wenn Sie nichts behalten haben.