Was in den ersten beiden Tagen geschieht, entscheidet über den Ausgang des gesamten Verfahrens. Fachanwalt für Strafrecht Andreas Junge erklärt, worauf es jetzt ankommt – und verteidigt bundesweit.
Der Moment, für den niemand vorbereitet ist
Es ist früher Morgen. Es klingelt, manchmal wird auch geklopft, und vor der Wohnungstür stehen mehrere Beamte in Zivil. Ein Ausweis wird gezeigt, ein Beschluss vorgelegt, der Tatvorwurf genannt: Besitz, Sichverschaffen oder Verbreitung kinderpornographischer Inhalte nach § 184b StGB. Innerhalb weniger Minuten sind mehrere Personen in der Wohnung, Räume werden aufgeteilt, Computer werden hochgefahren oder gerade nicht heruntergefahren, Smartphones eingesammelt, Schränke geöffnet, Festplatten und USB-Sticks in Asservatentüten gepackt.
Die meisten Betroffenen erleben diesen Moment in einem Zustand zwischen Schock und Schockstarre. Sie sind übermüdet, oft nur notdürftig bekleidet, Angehörige stehen daneben, vielleicht auch Kinder. In dieser Verfassung sollen sie binnen Sekunden Entscheidungen treffen, die den Rest ihres Lebens beeinflussen – ob sie etwas sagen, ob sie zustimmen, ob sie unterschreiben, ob sie ein Passwort nennen.
Genau hier liegt das Problem. Die Durchsuchung ist kein neutraler Ermittlungsschritt, sondern eine gezielt gewählte Ausnahmesituation. Ermittlungsbehörden wissen, dass die Bereitschaft zur Kooperation in diesen Minuten am größten ist. Was in dieser Zeit gesagt, zugestanden oder unterschrieben wird, prägt die Akte dauerhaft – und lässt sich später kaum noch korrigieren. Umgekehrt gilt: Wer die ersten Stunden richtig übersteht, behält alle Verteidigungsmöglichkeiten in der Hand.
Dieser Beitrag beschreibt, was rechtlich gilt, was zu tun und was zu unterlassen ist. Er richtet sich an Menschen, die soeben eine Durchsuchung erlebt haben – oder die befürchten, dass ihnen das bevorsteht.
Die ersten Minuten: Was Sie tun sollten – und was nicht
Sagen Sie nichts zur Sache. Sie sind Beschuldigter und haben ein umfassendes Schweigerecht nach § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO. Dieses Schweigen darf Ihnen nicht zum Nachteil ausgelegt werden. Es gilt für Fragen zur Sache ebenso wie für scheinbar harmlose Gespräche im Flur, an der Wohnungstür oder auf der Fahrt zur Dienststelle. Sätze wie „Das muss ein Missverständnis sein, ich habe das nur einmal angeschaut“ wirken in der Situation entlastend und sind in Wahrheit ein Geständnis. Angaben zur Person – Name, Geburtsdatum, Anschrift – müssen Sie machen, mehr nicht.
Verlangen Sie einen Anwalt. Sie haben das Recht, jederzeit einen Verteidiger zu befragen, auch während der laufenden Durchsuchung. Sagen Sie das klar und wiederholen Sie es, wenn weiter gefragt wird. Ein einziger Satz genügt: dass Sie keine Angaben machen und mit einem Verteidiger sprechen möchten.
Leisten Sie keinen Widerstand. Die Durchsuchung findet statt, ob Sie zustimmen oder nicht. Widerstand, das Verstecken von Gegenständen oder der Versuch, Geräte zurückzuhalten, begründet neue Vorwürfe und rechtfertigt weitergehende Maßnahmen. Bleiben Sie ruhig und lassen Sie die Maßnahme über sich ergehen.
Stimmen Sie nichts freiwillig zu. Werden Sie gefragt, ob Sie mit der Sicherstellung einverstanden sind, ob weitere Räume durchsucht werden dürfen oder ob Sie die Geräte freiwillig herausgeben, ist die Antwort: kein Einverständnis. Widersprechen Sie der Sicherstellung ausdrücklich und lassen Sie den Widerspruch protokollieren. Das ist kein Affront, sondern hat konkrete rechtliche Bedeutung: Nur so bleibt der Weg zur gerichtlichen Überprüfung nach § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO offen. Eine freiwillige Herausgabe nimmt Ihnen diese Kontrollmöglichkeit.
Geben Sie keine Zugangsdaten preis. Niemand ist verpflichtet, an der eigenen Überführung mitzuwirken. Aus dem Grundsatz, dass sich niemand selbst belasten muss, folgt, dass Sie Passwörter, PINs und Entsperrcodes nicht herausgeben müssen. Sie sollten sich auch nicht dazu überreden lassen, weil dies mit einer schnelleren Rückgabe der Geräte in Aussicht gestellt wird. Ob und wann eine Mitwirkung sinnvoll ist, lässt sich erst nach Akteneinsicht beurteilen – niemals in der Wohnung.
Löschen und verändern Sie nichts. Das gilt vor, während und nach der Durchsuchung, auch für Geräte, die nicht mitgenommen wurden, für Cloudspeicher und für Messengerverläufe. Löschvorgänge sind forensisch nahezu immer erkennbar, begründen den Verdacht der Verdunkelung und vernichten zugleich Material, das Sie entlasten könnte. Nehmen Sie auch keinen Kontakt zu Personen auf, die im Beschluss erwähnt werden.
Ihre Rechte während der Maßnahme
Sie dürfen bei der Durchsuchung anwesend sein und ihr folgen. Machen Sie davon Gebrauch, ohne sich einzumischen. Verlangen Sie eine Kopie oder zumindest die Möglichkeit, den Durchsuchungsbeschluss vollständig zu lesen; er nennt den Tatvorwurf, den Tatzeitraum und die gesuchten Beweismittel und ist die wichtigste erste Informationsquelle über den Stand der Ermittlungen.
Wird ohne richterlichen Beschluss durchsucht, weil Gefahr im Verzug angenommen wird, sollten Sie das ausdrücklich rügen und protokollieren lassen. Das Bundesverfassungsgericht hat den Ausnahmecharakter dieser Konstellation nachdrücklich betont; die Annahme von Gefahr im Verzug ist gerichtlich voll überprüfbar und in der Praxis häufig angreifbar.
Nach § 105 Abs. 2 StPO soll bei einer Durchsuchung ohne Anwesenheit eines Richters oder Staatsanwalts eine Gemeindebeamtin oder zwei Gemeindemitglieder hinzugezogen werden. Weisen Sie darauf hin, wenn das unterbleibt.
Verlangen Sie am Ende ein vollständiges Verzeichnis der sichergestellten Gegenstände nach § 107 StPO. Prüfen Sie es, bevor Sie etwas unterschreiben. Fehlt ein Gerät oder ist es unzureichend bezeichnet, lassen Sie das vermerken. Unterschreiben Sie nur den Empfang des Verzeichnisses – nicht ein Einverständnis und schon gar nicht eine inhaltliche Erklärung. Wenn Sie unsicher sind, ob eine Unterschrift mehr bedeutet, unterschreiben Sie nicht.
Notieren Sie sich unmittelbar nach dem Ende der Maßnahme, solange die Erinnerung frisch ist: Uhrzeit des Beginns und des Endes, Zahl und Namen der Beamten, welche Behörde tätig war, was gefragt wurde und was Sie geantwortet haben, welche Räume durchsucht wurden und was mitgenommen wurde. Dieses Gedächtnisprotokoll gehört ausschließlich an Ihren Verteidiger.
Warum die Durchsuchung selbst angreifbar ist
Viele Betroffene halten den Beschluss für unumstößlich. Das Gegenteil ist der Fall: Die Durchsuchung ist einer der am besten kontrollierbaren Ermittlungseingriffe, und sie ist in Verfahren nach § 184b StGB überdurchschnittlich häufig fehlerhaft.
Der Anfangsverdacht beruht in dieser Fallgruppe fast immer auf einer IP-Adresse, auf einer Meldung eines Plattformbetreibers oder einer ausländischen Meldestelle oder auf Erkenntnissen aus dem Verfahren eines Dritten. Zu prüfen ist deshalb, ob die IP-Adresse zuverlässig und rechtmäßig erhoben und zugeordnet wurde, ob die Bestandsdatenauskunft auf tragfähiger Grundlage erfolgte und ob die Zuordnung überhaupt zu Ihnen persönlich führt. Nutzen mehrere Personen den Anschluss – Familienangehörige, Mitbewohner, Gäste – oder war das Netzwerk unzureichend gesichert, fehlt es regelmäßig an einem personenbezogenen Verdacht. Das Landgericht Detmold hat einen Durchsuchungsbeschluss unter anderem deshalb für rechtswidrig erklärt, weil unter derselben Anschrift mehrere weitere Personen gemeldet waren.
Ebenso wichtig ist der Zeitfaktor. Liegt zwischen dem gemeldeten Vorgang und dem Erlass des Beschlusses ein sehr langer Zeitraum, kann die sogenannte Auffindevermutung entfallen – die Annahme also, dass Beweismittel überhaupt noch vorhanden sind. Das Landgericht Halle hat eine Durchsuchung deshalb als unverhältnismäßig beanstandet, weil zwischen dem gemeldeten Upload und dem Beschluss zweieinhalb Jahre lagen.
Hinzu kommen die formellen Anforderungen. Ein Beschluss muss den Tatvorwurf konkret bezeichnen, die gesuchten Beweismittel benennen und die Verhältnismäßigkeit tragfähig begründen; pauschale Formulierungen genügen den Maßstäben des Bundesverfassungsgerichts nicht. Ein Beschluss darf zudem nicht beliebig lange „auf Vorrat“ liegen bleiben, bevor er vollzogen wird.
Die Beschwerde nach § 304 StPO ist auch dann noch statthaft, wenn die Durchsuchung längst abgeschlossen ist – dann gerichtet auf die Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit. Diese Feststellung ist kein symbolischer Erfolg. Sie kann ein Beweisverwertungsverbot nach sich ziehen und damit dem gesamten Verfahren die Grundlage entziehen. Parallel kann die Herausgabe der sichergestellten Geräte betrieben werden.
Was in den Stunden danach zu tun ist
Nach dem Ende der Durchsuchung setzt bei den meisten Betroffenen ein starker Drang ein, etwas zu unternehmen: Erklärungen abzugeben, Beteiligte anzurufen, das Verfahren aufzuklären. Genau das schadet.
Sprechen Sie über den Vorfall mit niemandem außer Ihrem Verteidiger. Freunde, Kollegen und selbst Angehörige können als Zeugen vernommen werden und unterliegen – anders als Ihr Verteidiger – keinem umfassenden Schweigerecht. Auch der Hausarzt, ein Therapeut oder ein Seelsorger sollten erst nach anwaltlicher Rücksprache einbezogen werden.
Informieren Sie nicht vorschnell Ihren Arbeitgeber. Ein Ermittlungsverfahren begründet für sich genommen in aller Regel keine Offenbarungspflicht. Bei Beamten, Soldaten und Angehörigen des öffentlichen Dienstes gelten allerdings Besonderheiten, weil die Justiz Mitteilungspflichten unterliegt und ein Disziplinarverfahren anlaufen kann. Diese Konstellation muss von Anfang an mitgedacht und mit der Verteidigung abgestimmt werden.
Beauftragen Sie so früh wie möglich einen Verteidiger. Er wird die Kommunikation mit den Ermittlungsbehörden vollständig übernehmen, Akteneinsicht beantragen, die Rechtmäßigkeit der Durchsuchung prüfen, gegebenenfalls Beschwerde einlegen und auf die Herausgabe nicht verfahrensrelevanter Geräte hinwirken. Wichtig zu wissen: Die Auswertung der Datenträger dauert häufig viele Monate. Diese Zeit ist zermürbend, aber sie ist auch die Phase, in der die Weichen gestellt werden.
Was danach kommt – und warum die Rechtslage heute günstiger ist
Nach der forensischen Auswertung entscheidet die Staatsanwaltschaft über Einstellung, Strafbefehl oder Anklage. Für die Verteidigung ist eine Gesetzesänderung von großer Bedeutung: Mit dem Gesetz zur Anpassung der Mindeststrafen des § 184b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 StGB, in Kraft seit dem 28. Juni 2024, wurden die Mindeststrafen wieder abgesenkt – auf sechs Monate für die Verbreitung nach Absatz 1 und auf drei Monate für Sichverschaffen und Besitz nach Absatz 3. Damit handelt es sich wieder um Vergehen und nicht mehr um Verbrechen, wie es zwischen 2021 und 2024 der Fall war.
Der praktische Effekt ist erheblich: Einstellungen nach den §§ 153, 153a StPO und die Erledigung im Strafbefehlsverfahren sind wieder möglich. Über das Meistbegünstigungsprinzip des § 2 Abs. 3 StGB gilt das milde Gesetz auch für ältere Taten. In laufenden Altverfahren wird gleichwohl immer wieder der überholte Strafrahmen zugrunde gelegt – ein Fehler, der sich korrigieren lässt.
Angriffspunkte bietet auch die Auswertung selbst: die Frage, ob Dateien bewusst besessen wurden oder lediglich automatisiert in Cache-, Thumbnail- oder Vorschauverzeichnissen lagen, ob Inhalte unaufgefordert über Messengergruppen zuflossen, ob gelöschte und nur forensisch rekonstruierte Fragmente überhaupt Besitz begründen und ob die Einstufung einzelner Dateien inhaltlich zutrifft. Jede Reduzierung der Zahl tatrelevanter Dateien wirkt unmittelbar auf Strafrahmen und Einstellungsmöglichkeiten.
Warum Rechtsanwalt Andreas Junge der richtige Verteidiger ist
Rechtsanwalt Andreas Junge ist Fachanwalt für Strafrecht. Diesen Titel verleiht die Rechtsanwaltskammer nur nach dem Nachweis besonderer theoretischer Kenntnisse und einer erheblichen Zahl selbständig bearbeiteter Strafverfahren. Er steht damit für eine Qualifikation, die weit über die allgemeine anwaltliche Tätigkeit hinausgeht, und für die kontinuierliche Fortbildung, die im Sexualstrafrecht unverzichtbar ist.
Ein Schwerpunkt seiner Tätigkeit liegt in der Verteidigung von Beschuldigten in Verfahren nach § 184b StGB. Er kennt die Dynamik der ersten Tage, die technischen Angriffspunkte der forensischen Auswertung und die Fehlerquellen der Beschlusspraxis. In einer Vielzahl der von ihm betreuten Verfahren dieser Art konnte eine Einstellung erreicht werden, ohne dass es zu einer öffentlichen Hauptverhandlung und zu einer Verurteilung gekommen ist.
Seine Arbeitsweise ist konsequent: sofortige Übernahme der Kommunikation mit den Ermittlungsbehörden, vollständige Akteneinsicht, kritische Prüfung von Anfangsverdacht und Durchsuchungsbeschluss, technische Überprüfung des Auswerteberichts und ein früher, sachlicher Dialog mit der Staatsanwaltschaft. Er verteidigt bundesweit; die Erstberatung erfolgt auf Wunsch telefonisch oder per Videokonferenz, die Kernarbeit im Ermittlungsverfahren ist ortsunabhängig, und zu Terminen vor den Amts- und Landgerichten reist er im gesamten Bundesgebiet an.
Ebenso wichtig ist der persönliche Umgang. Wer eine Durchsuchung erlebt hat, befindet sich in einer existenziellen Ausnahmesituation. Andreas Junge begegnet seinen Mandanten vorurteilsfrei, absolut verschwiegen und mit der notwendigen Ruhe, erklärt jeden Verfahrensschritt verständlich und nimmt den Druck der Kommunikation mit den Behörden vollständig ab.
Was Sie jetzt tun sollten
Wenn bei Ihnen durchsucht wurde, zählt nicht die Woche, sondern der Tag. Schweigen Sie zur Sache, sprechen Sie mit niemandem außer Ihrem Verteidiger, löschen und verändern Sie nichts, und fertigen Sie ein Gedächtnisprotokoll für Ihre Verteidigung an.
Die entscheidenden Weichen werden im Ermittlungsverfahren gestellt, lange bevor eine Anklage erhoben wird. Nehmen Sie deshalb noch heute Kontakt zu Rechtsanwalt Andreas Junge, Fachanwalt für Strafrecht, auf und lassen Sie Ihren Fall vertraulich prüfen. Ein erstes Gespräch schafft Klarheit – und ist häufig der wichtigste Schritt zu einem Verfahren, das ohne Verurteilung endet.
Häufige Fragen zur Durchsuchung wegen § 184b StGB
Muss ich der Polizei mein Passwort geben?
Nein. Niemand ist verpflichtet, an der eigenen Überführung mitzuwirken. Ob eine Mitwirkung im weiteren Verlauf taktisch sinnvoll ist, lässt sich erst nach Akteneinsicht beurteilen – nicht während der Durchsuchung.
Kann ich die Durchsuchung verhindern oder abbrechen lassen?
Nein, sie wird auch gegen Ihren Willen vollzogen. Sie können und sollten aber ausdrücklich widersprechen, den Widerspruch protokollieren lassen und die Maßnahme im Nachhinein gerichtlich überprüfen lassen.
Bekomme ich meine Geräte zurück?
Häufig ja, jedenfalls die nicht verfahrensrelevanten. Die Auswertung dauert allerdings oft viele Monate. Ein Verteidiger kann auf eine frühere Herausgabe hinwirken und die Sicherstellung gerichtlich überprüfen lassen.
Erfährt mein Arbeitgeber davon?
Nicht zwangsläufig – ein Ermittlungsverfahren begründet in der Regel keine Offenbarungspflicht. Bei Beamten, Soldaten und Angehörigen des öffentlichen Dienstes bestehen jedoch Mitteilungspflichten der Justiz, sodass ein Disziplinarverfahren anlaufen kann.
Lohnt sich eine Beschwerde, wenn die Durchsuchung schon vorbei ist?
Ja. Die Beschwerde nach § 304 StPO ist dann auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit gerichtet. Diese kann ein Beweisverwertungsverbot begründen und dem Verfahren die Grundlage entziehen.
Wie schnell muss ich einen Verteidiger einschalten?
So schnell wie möglich, idealerweise noch am selben Tag. Fristen für Rechtsbehelfe laufen, und jede Äußerung gegenüber Dritten kann Beweismittel schaffen.
