Steuerstrafverfahren gegen Allgemeinmediziner: Warum nicht die Strafe, sondern die Approbation das eigentliche Risiko ist

Vorwurf nach § 185 StGB – drohende Folgen, Verteidigungsstrategien und die Bedeutung eines spezialisierten Fachanwalts für Strafrecht

Wenn Wochen später die Vorladung kommt

Die Situation dauert wenige Sekunden: ein riskantes Überholmanöver, eine zu knappe Lücke, ein blockierter Parkplatz – und eine Geste oder ein Wort, das der andere auf sich bezieht. Für die meisten Betroffenen ist die Sache damit erledigt. Wochen später liegt dann ein Anhörungsbogen der Polizei im Briefkasten, manchmal gleich ein Strafbefehl.

Besonders häufig sind diese Verfahren bei Auseinandersetzungen mit Polizeibeamten im Rahmen einer Verkehrskontrolle. Hier wird der Strafantrag regelmäßig gestellt, und die Staatsanwaltschaft bejaht ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung deutlich schneller als bei Streitigkeiten zwischen Privatpersonen.

Bevor man auf ein solches Schreiben reagiert, lohnt eine Klarstellung: Im Internet kursieren Tabellen, die einzelnen Gesten feste Geldbeträge zuordnen – der erhobene Mittelfinger mit einer bestimmten Summe, die Scheibenwischergeste mit einer anderen. Diese Aufstellungen sind irreführend. Beleidigung ist keine Ordnungswidrigkeit, für die ein Bußgeldkatalog gälte, sondern eine Straftat. Verhängt wird eine Geldstrafe in Tagessätzen, deren Höhe sich nach dem persönlichen Nettoeinkommen richtet. Dieselbe Geste kann bei zwei Menschen zu völlig unterschiedlichen Beträgen führen – und sie führt zu etwas, das ein Bußgeld nie auslöst: einer Eintragung im Bundeszentralregister.

Der rechtliche Rahmen

§ 185 StGB sieht für die Beleidigung Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe vor. Wird die Beleidigung öffentlich, in einer Versammlung, durch Verbreiten eines Inhalts oder mittels einer Tätlichkeit begangen, erhöht sich der Strafrahmen auf bis zu zwei Jahre. Die Tätlichkeitsvariante ist im Straßenverkehr durchaus relevant – sie erfasst etwa das Anspucken oder das gezielte Bespritzen einer Person.

Von zentraler Bedeutung ist § 194 StGB: Die Beleidigung wird grundsätzlich nur auf Antrag verfolgt. Der Strafantrag muss nach § 77b StGB innerhalb von drei Monaten gestellt werden und kann nach § 77d StGB bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zurückgenommen werden. Fehlt er oder wird er zurückgenommen, ist das Verfahren einzustellen.

Hinzu kommt eine prozessuale Besonderheit: Die Beleidigung gehört nach § 374 StPO zu den Privatklagedelikten. Die Staatsanwaltschaft erhebt die öffentliche Klage nach § 376 StPO nur, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt; andernfalls verweist sie den Verletzten auf den Privatklageweg, dem nach § 380 StPO ein Sühneversuch vorauszugehen hat. Für Betroffene bedeutet das eine realistische Chance, dass es gar nicht erst zu einer Anklage kommt.

In der Sache selbst gilt: Nicht jede grobe Äußerung ist strafbar. Das Bundesverfassungsgericht verlangt eine Abwägung mit der Meinungsfreiheit aus Artikel 5 des Grundgesetzes und hat wiederholt betont, dass der Begriff der Schmähkritik eng zu verstehen ist. Erforderlich ist stets eine Würdigung des konkreten Kontextes – ein spontan im Straßenverkehr geäußerter Unmut ist etwas anderes als eine gezielte Herabwürdigung. Richtet sich eine Äußerung gegen eine Personengruppe, ist sie nur strafbar, wenn der betroffene Personenkreis hinreichend abgrenzbar und überschaubar ist; pauschale Schmähungen ganzer Berufsgruppen erfüllen diese Voraussetzung regelmäßig nicht.

Eskaliert die Situation, treten weitere Vorwürfe hinzu: üble Nachrede und Verleumdung nach den §§ 186, 187 StGB, Bedrohung nach § 241 StGB, Nötigung nach § 240 StGB bei Ausbremsen oder Bedrängen, Körperverletzung nach § 223 StGB sowie bei Auseinandersetzungen mit Polizeibeamten Widerstand und tätlicher Angriff nach den §§ 113, 114 StGB.

Welche Folgen tatsächlich drohen

In aller Regel droht eine Geldstrafe. Deren Zahl an Tagessätzen bemisst sich nach der Schwere der Tat, die Höhe des einzelnen Tagessatzes nach § 40 Abs. 2 StGB nach dem Nettoeinkommen.

Punkte im Fahreignungsregister sind damit nicht verbunden, denn die Beleidigung zählt nicht zu den eintragungspflichtigen Verkehrsstraftaten. Die Fahrerlaubnis ist ebenfalls nur in Ausnahmefällen betroffen.

Empfindlich sind dagegen die Nebenfolgen. Jede Verurteilung wird im Bundeszentralregister eingetragen; ab einer bestimmten Höhe erscheint sie im Führungszeugnis und kann Bewerbungen und Zuverlässigkeitsprüfungen erschweren. Für Jäger, Sportschützen und Beschäftigte im Bewachungsgewerbe ist besonders relevant, dass die waffenrechtliche Zuverlässigkeit nach § 5 WaffG in der Regel bereits bei einer Verurteilung zu mindestens sechzig Tagessätzen wegen einer vorsätzlichen Straftat entfällt – unabhängig davon, dass die Tat nichts mit Waffen zu tun hatte. Bei Beamten, Soldaten und Beschäftigten des öffentlichen Dienstes kann ein Disziplinarverfahren folgen, bei Menschen ohne deutsche Staatsangehörigkeit können sich aufenthaltsrechtliche Fragen stellen. Hinzu kommen zivilrechtliche Ansprüche auf Unterlassung und in gravierenden Fällen auf Geldentschädigung.

Verteidigungsstrategien: Wo erfahrene Verteidigung ansetzt

Der erste Schritt ist das Schweigen. Der Anhörungsbogen wirkt harmlos, ist aber eine Beschuldigtenanhörung. Wer dort schildert, was vorgefallen ist – und sei es, um die eigene Sicht darzustellen –, liefert häufig genau die Angaben, die der Akte sonst fehlen: dass man am Steuer saß, dass eine Äußerung fiel, dass sie an die andere Person gerichtet war. Angaben zur Person sind zu machen, Angaben zur Sache nicht.

Der wichtigste formale Ansatz betrifft den Strafantrag. Zu prüfen ist, ob er überhaupt gestellt wurde, ob er von der richtigen Person stammt und ob die Dreimonatsfrist gewahrt ist. Gerade in Verkehrssachen liegen zwischen Vorfall und Anzeige nicht selten längere Zeiträume. Zugleich besteht in privaten Auseinandersetzungen die Möglichkeit, über eine Entschuldigung, einen Täter-Opfer-Ausgleich nach § 46a StGB oder eine einvernehmliche Regelung eine Rücknahme des Strafantrags zu erreichen – der sauberste Weg, das Verfahren ohne jede Eintragung zu beenden.

Der zweite Ansatz betrifft das öffentliche Interesse. Bei Streitigkeiten zwischen Privatpersonen ohne weitere Begleitumstände fehlt es häufig; eine Verweisung auf den Privatklageweg ist dann angezeigt. Viele Verletzte verfolgen die Sache dann nicht weiter, weil sie das Kostenrisiko und den Aufwand scheuen.

Der dritte Ansatz betrifft die Beweislage, und sie ist in Verkehrssachen regelmäßig schwach. Zu klären ist, wer die Äußerung oder Geste wahrgenommen hat, aus welcher Entfernung, bei welcher Geschwindigkeit, durch welche Scheiben und in welcher Lichtsituation. Eine Geste aus einem fahrenden Fahrzeug, im Rückspiegel erkannt, ist etwas anderes als eine Äußerung im direkten Gegenüber. Hinzu kommt die Frage der Täteridentifizierung: Der Halter ist nicht der Fahrer, und niemand ist verpflichtet, den Fahrer zu benennen. Auch die Verwertbarkeit von Dashcam-Aufnahmen ist zu prüfen.

Der vierte Ansatz betrifft den Inhalt. Zu prüfen ist, ob die Äußerung überhaupt einen ehrverletzenden Erklärungsinhalt hatte, ob sie erkennbar an eine bestimmte Person gerichtet und von dieser als auf sie bezogen verstanden wurde, ob ein hinreichend abgrenzbarer Personenkreis betroffen war und wie die Abwägung mit der Meinungsfreiheit im konkreten Kontext ausfällt. Bei Auseinandersetzungen mit Amtsträgern ist zusätzlich die Gesamtsituation zu würdigen, insbesondere ob die Äußerung Reaktion auf ein vorangegangenes Verhalten war.

Auf der Rechtsfolgenseite geht es darum, eine Eintragung zu vermeiden. In Betracht kommen die Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts nach § 170 Abs. 2 StPO, die Einstellung wegen Geringfügigkeit nach § 153 StPO und die Einstellung gegen Auflage nach § 153a StPO. Ist bereits ein Strafbefehl ergangen, ist die Einspruchsfrist von zwei Wochen zu wahren; der Einspruch kann dabei auch auf die Höhe der Tagessätze beschränkt werden, wenn das Einkommen unzutreffend geschätzt wurde – ein Punkt, der in Strafbefehlen häufig zu hoch angesetzt ist.

Rechtsanwalt Andreas Junge – bundesweite Verteidigung im Straf- und Verkehrsstrafrecht

Rechtsanwalt Andreas Junge ist Fachanwalt für Strafrecht. Diesen Titel erhält nur, wer gegenüber der Rechtsanwaltskammer besondere theoretische Kenntnisse und eine erhebliche Zahl persönlich bearbeiteter Strafverfahren nachweist und sich fortlaufend spezialisiert fortbildet. Er verteidigt bundesweit Betroffene in Verfahren wegen Beleidigung, übler Nachrede, Nötigung und Widerstands im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr – von der einmaligen Auseinandersetzung bis zur eskalierten Verkehrskontrolle.

Kennzeichnend für seine Arbeitsweise ist ein früher, aktiver und akribisch vorbereiteter Verteidigungsansatz. Bereits im Ermittlungsverfahren nimmt er umfassend Akteneinsicht, prüft Strafantrag und Fristen, hinterfragt die Beweisgrundlage und die Wahrnehmungssituation und arbeitet den Kontext der Äußerung heraus. Ziel ist die Beendigung des Verfahrens ohne Hauptverhandlung und ohne Eintragung – durch Einstellung, durch Rücknahme des Strafantrags oder durch Verweisung auf den Privatklageweg. Das sachliche Gespräch mit Staatsanwaltschaft und Anzeigenden sucht er früh, solange der Ausgang noch gestaltbar ist.

Rechtsanwalt Andreas Junge verteidigt in diesem Bereich seit Jahren bundesweit mit großem Erfolg; eine Vielzahl der von ihm betreuten Verfahren konnte durch Einstellung oder mit einer deutlich reduzierten Rechtsfolge beendet werden. Eine Garantie für den Ausgang künftiger Verfahren lässt sich daraus, wie stets im Strafrecht, nicht ableiten, da jeder Fall eigenständig zu bewerten ist. Mandantinnen und Mandanten schätzen die Verbindung aus fachlicher Tiefe, absoluter Diskretion und einer klaren, verständlichen Kommunikation.

Handeln Sie sofort – der Zeitpunkt entscheidet

In diesen Verfahren fällt die Vorentscheidung mit der ersten Reaktion. Wenn Sie einen Anhörungsbogen, eine Vorladung oder einen Strafbefehl erhalten haben, sollten Sie keine Zeit verlieren – bei einem Strafbefehl läuft eine Frist von nur zwei Wochen, nach deren Ablauf er wie ein rechtskräftiges Urteil wirkt.

Machen Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch, füllen Sie den Anhörungsbogen nicht zur Sache aus und nehmen Sie keinen Kontakt zur anzeigenden Person auf – und wenden Sie sich umgehend an Rechtsanwalt Andreas Junge, Fachanwalt für Strafrecht. In einem vertraulichen Erstgespräch werden Ihre Situation eingeschätzt, das Risiko einer Eintragung bewertet und eine konkrete Strategie entwickelt – bundesweit, diskret und mit der Erfahrung aus zahlreichen erfolgreich beendeten Verfahren.orwurf der Steuerhinterziehung nach § 370 AO – drohende Folgen, wirksame Verteidigungsstrategien und die Bedeutung eines spezialisierten Fachanwalts für Strafrecht

Wie es zu diesen Verfahren kommt

Für Hausärztinnen und Hausärzte beginnt ein Steuerstrafverfahren fast nie mit einer Anklage. Am Anfang steht eine Betriebsprüfung, die in einzelnen Punkten von der bisherigen Handhabung abweicht und deren Feststellungen an die Bußgeld- und Strafsachenstelle abgegeben werden. Andere Verfahren entstehen durch Kontrollmitteilungen – aus Prüfungen bei Laborgemeinschaften, privatärztlichen Verrechnungsstellen oder Pharmaunternehmen –, durch Anzeigen ausgeschiedener Mitarbeiter oder ehemaliger Praxispartner oder durch Auffälligkeiten beim Verkauf der Praxis.

Was dann folgt, trifft die meisten unvorbereitet: Durchsuchung von Praxis- und Privaträumen, Sicherstellung von Buchhaltung, Terminkalendern, Privatliquidationen und EDV, in größeren Fällen ein Vermögensarrest nach § 111e StPO. Für eine Hausarztpraxis, deren Betrieb auf die Person des Inhabers zugeschnitten ist, bedeutet allein das eine erhebliche Belastung.

Wichtig ist von Beginn an eine Erkenntnis, die dieses Rechtsgebiet von anderen unterscheidet: Für Ärztinnen und Ärzte ist das Strafverfahren häufig nicht das größte Problem. Das größte Problem ist das berufsrechtliche Verfahren, das im Hintergrund mitläuft.

Die typischen Streitpunkte in der Hausarztpraxis

An erster Stelle stehen Bareinnahmen aus individuellen Gesundheitsleistungen und Privatliquidationen. Auch wer den Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermittelt und deshalb keine Kasse im handelsrechtlichen Sinn führen muss, unterliegt der Einzelaufzeichnungspflicht für Bareinnahmen. Fehlen Ursprungsaufzeichnungen, eröffnet das der Prüfung den Weg zur Hinzuschätzung.

An zweiter Stelle steht die Umsatzsteuer. Die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 14 UStG gilt nur für Heilbehandlungen mit therapeutischem Ziel. Leistungen ohne medizinische Indikation, Gutachten und Atteste für Versicherungen, Arbeitgeber oder Gerichte, bestimmte Reise- und Sportmedizin, kosmetische Behandlungen und der Verkauf von Waren sind je nach Ausgestaltung steuerpflichtig. Wird die Kleinunternehmergrenze überschritten, ohne dass Umsatzsteuer angemeldet wurde, steht der Vorwurf der Hinterziehung im Raum – obwohl die Abgrenzung im Einzelfall selbst unter Fachleuten umstritten ist.

Hinzu kommen weitere Felder: die gewerbliche Infektion in Gemeinschaftspraxen durch Warenverkäufe oder Beteiligungen, die private Nutzung des Praxisfahrzeugs und die Anforderungen an das Fahrtenbuch, Fortbildungsreisen mit privatem Anteil, Arbeitsverhältnisse mit Ehepartnern und Kindern und deren Fremdvergleich, Honorare aus Vorträgen, Anwendungsbeobachtungen und Beratungstätigkeiten für Pharmaunternehmen, Kapitalerträge und Auslandskonten sowie die steuerliche Behandlung von Praxisverkauf und Praxisaufgabe nach den §§ 16, 18 und 34 EStG.

Der strafrechtliche Rahmen

Der Strafrahmen des § 370 AO reicht von der Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe; in besonders schweren Fällen nach § 370 Abs. 3 AO beträgt er sechs Monate bis zehn Jahre. Ein Hinterziehen in großem Ausmaß nimmt der Bundesgerichtshof einheitlich ab 50.000 Euro an (Urteil vom 27.10.2015, Az. 1 StR 373/15); in diesen Fällen verlängert sich die Verfolgungsverjährung nach § 376 Abs. 1 AO auf fünfzehn Jahre. Bei sechsstelligen Beträgen kommt eine Geldstrafe nur noch ausnahmsweise in Betracht (BGH, Urteil vom 02.12.2008, Az. 1 StR 416/08). Hinzu treten Hinterziehungszinsen nach § 235 AO und die Vermögensabschöpfung nach den §§ 73 ff. StGB.

Handelt es sich nicht um vorsätzliches, sondern um leichtfertiges Verhalten, liegt lediglich eine Ordnungswidrigkeit nach § 378 AO vor – ein Unterschied, der für Ärztinnen und Ärzte weit über das Bußgeld hinaus Bedeutung hat.

Die eigentliche Bedrohung: der Widerruf der Approbation

Nach den §§ 3 und 5 BÄO ist die Approbation zu widerrufen, wenn sich der Arzt als unwürdig oder unzuverlässig zur Ausübung des Berufs erweist. Die Verwaltungsgerichte haben klargestellt, dass es dabei nicht nur auf Verhalten im Arzt-Patienten-Verhältnis ankommt: Entscheidend ist, ob eine gravierende Verfehlung vorliegt, die geeignet ist, das Vertrauen der Öffentlichkeit in den Berufsstand nachhaltig zu erschüttern, wenn sie für den Fortbestand der Approbation folgenlos bliebe.

Für Steuerstraftaten hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen den Widerruf bestätigt: Ein Arzt hatte über Jahre hinweg Einnahmen nicht oder nicht vollständig erklärt; der festgestellte Schaden betrug fast 155.000 Euro, es ergingen zwei Strafbefehle. Das Gericht sah darin ein schwerwiegendes Fehlverhalten, dessen Gewinnstreben im Widerspruch zum Berufsbild des Arztes stehe (Beschluss vom 03.02.2020, Az. 13 A 296/19). Zugleich hat die Rechtsprechung betont, dass nicht jedes Steuervergehen die Unwürdigkeit begründet – erforderlich ist ein schwerwiegendes, beharrliches Fehlverhalten, das erkennen lässt, dass sich der Arzt im eigenen finanziellen Interesse in erheblichem Maß über strafbewehrte Vorschriften hinwegsetzt. Entscheidend sind daher Dauer, Schadenshöhe und die Frage, ob das Verhalten von reinem Gewinnstreben geprägt war.

Zwei Punkte sind für Betroffene besonders wichtig. Erstens darf die Approbationsbehörde die tatsächlichen Feststellungen eines Strafurteils oder Strafbefehls grundsätzlich übernehmen, ohne den Sachverhalt selbst zu prüfen, sofern keine gewichtigen Anhaltspunkte gegen deren Richtigkeit sprechen. Zweitens – und daraus folgend – kann eine Verständigung im Strafverfahren zur Falle werden: Wer im Interesse einer schnellen Erledigung einen Sachverhalt einräumt, schafft damit unter Umständen genau die Grundlage, auf der die Behörde später den Widerruf stützt. Fälle, in denen sich Ärzte dieser Wirkung nicht bewusst waren, sind in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung dokumentiert.

Neben dem Approbationswiderruf drohen berufsgerichtliche Verfahren der Ärztekammer, Auswirkungen auf die vertragsärztliche Zulassung sowie die Eintragung im Führungszeugnis.

Verteidigungsstrategien: Wo erfahrene Verteidigung ansetzt

Der wichtigste Ansatz betrifft die Abgrenzung von Vorsatz und Leichtfertigkeit. Steuerhinterziehung ist eine Vorsatztat. Die umsatzsteuerliche Behandlung individueller Gesundheitsleistungen, die Abgrenzung von Heilbehandlung und wirtschaftlicher Tätigkeit, Fragen der gewerblichen Infektion und die Behandlung von Fortbildungsaufwand gehören zu den schwierigsten Bereichen des Steuerrechts und werden auch in der Fachliteratur unterschiedlich beurteilt. Wer seinen Steuerberater vollständig informiert und dessen Beurteilung übernommen hat, handelt nicht vorsätzlich. Führt dies zur Einordnung als Leichtfertigkeit nach § 378 AO, endet das Verfahren mit einem Bußgeld – und es fehlt an der Verurteilung, die das berufsrechtliche Verfahren erst trägt.

Der zweite Ansatz betrifft die Höhe. Beruht der Vorwurf auf Hinzuschätzungen, sind Methode und Ergebnis zu überprüfen: Verprobungen anhand von Patientenzahlen, Behandlungsscheinen, Sprechstundenzeiten oder Materialeinsatz sind fehleranfällig und berücksichtigen die Besonderheiten einer Hausarztpraxis oft nicht. Im Strafverfahren gilt der Zweifelssatz; erforderlich ist eine tragfähige, nachvollziehbare Grundlage. Ebenso ist zu prüfen, ob Betriebsausgaben und – bei umsatzsteuerlichen Feststellungen – die Vorsteuer vollständig berücksichtigt wurden. Bei periodenübergreifenden Fragen ist zudem zu klären, ob überhaupt ein endgültiger Steuerausfall eingetreten ist oder lediglich eine zeitliche Verschiebung vorliegt.

Der dritte und für Ärzte entscheidende Ansatz betrifft die Verfahrensziele. Jede Weichenstellung im Strafverfahren muss im Hinblick auf ihre berufsrechtliche Wirkung getroffen werden. Vorrangig ist eine Erledigung ohne Verurteilung – durch Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO, nach § 398 AO oder nach § 153a StPO. Lässt sich das nicht erreichen, kommt es auf die konkrete Fassung der Feststellungen an: auf den festgestellten Schadensbetrag, den Tatzeitraum, die Beschreibung der Motivlage und darauf, ob Einsicht, Kooperation und Wiedergutmachung dokumentiert sind. Ein Strafbefehl, der beharrliches Handeln über viele Jahre und reines Gewinnstreben festschreibt, wiegt berufsrechtlich schwerer als ein Verfahrensausgang, der einen begrenzten Zeitraum und eine korrigierte Fehleinschätzung abbildet – selbst wenn das Strafmaß ähnlich ausfällt.

Hinzu kommen die Prüfung der Verjährung für jeden Veranlagungszeitraum, die Kontrolle der Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlüsse auf Verwertungsverbote, die Beschränkung des Verfahrensstoffes nach den §§ 154, 154a StPO und die Verzahnung von Besteuerungs- und Strafverfahren nach § 393 AO. Eine tatsächliche Verständigung über die Besteuerungsgrundlagen kann entlasten, darf aber nie ohne strafrechtliche Begleitung geschlossen werden, weil die dort festgehaltenen Beträge anschließend auch berufsrechtlich wirken.

Besteht die Möglichkeit einer Selbstanzeige nach § 371 AO, ist sie sorgfältig zu prüfen, bevor irgendetwas eingereicht wird: Sie setzt die vollständige Nacherklärung aller unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart für mindestens zehn Jahre voraus, scheitert an jedem Sperrgrund des § 371 Abs. 2 AO und führt ab 25.000 Euro je Tat nur gegen Zahlung eines Zuschlags nach § 398a AO zur Straffreiheit. Von ihr abzugrenzen ist die schlichte Berichtigungspflicht nach § 153 AO.

Rechtsanwalt Andreas Junge – bundesweite Verteidigung von Ärztinnen und Ärzten

Rechtsanwalt Andreas Junge ist Fachanwalt für Strafrecht. Diesen Titel erhält nur, wer gegenüber der Rechtsanwaltskammer besondere theoretische Kenntnisse und eine erhebliche Zahl persönlich bearbeiteter Strafverfahren nachweist und sich fortlaufend spezialisiert fortbildet. Er verteidigt bundesweit Allgemeinmedizinerinnen und Allgemeinmediziner, Fachärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten sowie Inhaber von Gemeinschaftspraxen und medizinischen Versorgungszentren gegen den Vorwurf der Steuerhinterziehung und begleitender Vorwürfe.

Kennzeichnend für seine Arbeitsweise ist ein früher, aktiver und akribisch vorbereiteter Verteidigungsansatz. Bereits im Ermittlungsverfahren nimmt er umfassend Akteneinsicht, rechnet die Mehrsteuern und Hinzuschätzungen im Detail nach, arbeitet die damalige steuerliche Entscheidungsgrundlage heraus und prüft die Abgrenzung zwischen Vorsatz und Leichtfertigkeit. Entscheidend für seine Mandantschaft ist dabei, dass er jede Weichenstellung von Anfang an auch unter berufsrechtlichen Gesichtspunkten trifft – weil der Erhalt der Approbation für Ärztinnen und Ärzte regelmäßig schwerer wiegt als das Strafmaß. Das sachliche Gespräch mit Bußgeld- und Strafsachenstelle, Steuerfahndung und Staatsanwaltschaft sucht er früh, zu einem Zeitpunkt, zu dem der Verfahrensausgang noch offen und damit gestaltbar ist.

Rechtsanwalt Andreas Junge verteidigt in diesem Bereich seit Jahren bundesweit mit großem Erfolg; eine Vielzahl der von ihm betreuten Verfahren konnte ohne Anklageerhebung, durch Einstellung oder durch Überleitung in ein bloßes Bußgeldverfahren beendet werden. Eine Garantie für den Ausgang künftiger Verfahren lässt sich daraus, wie stets im Strafrecht, nicht ableiten, da jeder Fall eigenständig zu bewerten ist. Mandantinnen und Mandanten schätzen die Verbindung aus fachlicher Tiefe, absoluter Diskretion und einer klaren, verständlichen Kommunikation.

Handeln Sie sofort – der Zeitpunkt entscheidet

In Steuerstrafverfahren gegen Ärztinnen und Ärzte fällt die Vorentscheidung oft schon während der Betriebsprüfung. Wenn ein Prüfer erhebliche Mehrergebnisse ankündigt, die Abgabe an die Straf- und Bußgeldsachenstelle im Raum steht, die Steuerfahndung durchsucht hat oder Sie eine Vorladung erhalten haben, sollten Sie keine Zeit verlieren.

Machen Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch, unterschreiben Sie keine Prüfungsfeststellungen, schließen Sie keine tatsächliche Verständigung und stimmen Sie keiner Verfahrensabsprache ohne strafrechtliche Begleitung zu – und nehmen Sie umgehend Kontakt zu Rechtsanwalt Andreas Junge, Fachanwalt für Strafrecht, auf. In einem vertraulichen Erstgespräch werden Ihre Situation eingeschätzt, das Risiko für Approbation, Zulassung und Praxis bewertet und eine konkrete Verteidigungsstrategie entwickelt – bundesweit, diskret und mit der Erfahrung aus zahlreichen erfolgreich beendeten Verfahren.