Steuerstrafverfahren gegen Bauunternehmer: Abdeckrechnungen, Umsatzsteuer und wirksame Verteidigungsstrategien

Wenn die Umsatzsteuer-Sonderprüfung zur Strafsache wird

Für Bauunternehmen beginnt das Steuerstrafverfahren fast nie mit einer Anzeige. Am Anfang steht eine Betriebsprüfung, eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung oder eine Kontrollmitteilung aus einem Verfahren gegen eine sogenannte Servicegesellschaft, in deren Rechnungsausgang der eigene Betrieb auftaucht. Kommt der Prüfer zu dem Ergebnis, dass Eingangsrechnungen keine echten Leistungen abbilden oder dass die Umsatzsteuer unzutreffend behandelt wurde, gibt er den Vorgang an die Bußgeld- und Strafsachenstelle ab. Von diesem Moment an ändert sich die Rechtslage grundlegend: Aus der Mitwirkungspflicht wird ein Schweigerecht, aus dem Prüfungsgespräch eine Vernehmung.

Genau dieser Übergang wird regelmäßig übersehen. Nach § 393 AO dürfen erzwingbare Mitwirkungspflichten nicht mehr durchgesetzt werden, sobald ein Strafverfahren eingeleitet ist, und die Einleitung ist mitzuteilen. Wer weiter kooperiert wie zuvor, liefert die Beweise gegen sich selbst.

Die steuerlichen Vorwürfe im Baugewerbe folgen dabei einem erkennbaren Muster: der Vorsteuerabzug aus Rechnungen von Nachunternehmern, deren Leistungserbringung bestritten wird; die fehlerhafte Anwendung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach § 13b UStG; die Bauabzugsteuer nach den §§ 48 ff. EStG; die Behandlung von Material- und Personaleinsatz für private Bauvorhaben des Gesellschafters; sowie Gewinnverlagerungen und verdeckte Gewinnausschüttungen innerhalb verbundener Bauunternehmen.

Abdeckrechnungen: Warum der Schaden doppelt entsteht

Der schwerwiegendste Vorwurf betrifft die sogenannten Abdeck- oder Scheinrechnungen. Werden Eingangsrechnungen als Aufwand gebucht, denen keine tatsächliche Leistung zugrunde liegt, entsteht der Vorwurf gleich auf mehreren Ebenen: beim Vorsteuerabzug nach § 15 UStG, beim Betriebsausgabenabzug und – wenn Rechnungen selbst erstellt oder verändert wurden – zusätzlich als Urkundenfälschung nach § 267 StGB. Auf der Ausgangsseite droht die Steuerschuld aus unrichtigem Steuerausweis nach § 14c UStG.

Der Strafrahmen des § 370 AO reicht bis zu fünf Jahren; für besonders schwere Fälle sieht das Gesetz sechs Monate bis zehn Jahre vor. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 2. Dezember 2008 (1 StR 416/08) klargestellt, dass bei Hinterziehung in großem Ausmaß eine Geldstrafe regelmäßig nicht mehr genügt, und mit Urteil vom 27. Oktober 2015 (1 StR 373/15) die Wertgrenze für das Regelbeispiel nach § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO einheitlich auf 50.000 Euro festgelegt. Da im Baugewerbe jede Umsatzsteuer-Voranmeldung eine eigene Tat bildet, summieren sich über einen Prüfungszeitraum schnell zweistellige Zahlen von Einzeltaten. Die Verfolgungsverjährung beträgt in besonders schweren Fällen nach § 376 AO fünfzehn Jahre.

Die Nebenfolgen wiegen für Bauunternehmen meist schwerer als die Strafe. Über die §§ 73 ff. StGB droht die Einziehung; der begleitende Vermögensarrest blockiert Geschäfts- und Privatkonten bereits im Ermittlungsverfahren. Hinzu treten die persönliche Haftung nach den §§ 69, 71 AO, die Verbandsgeldbuße nach § 30 OWiG in Verbindung mit § 130 OWiG, die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit nach § 35 GewO, der Ausschluss von öffentlichen Aufträgen nach den §§ 123, 124 GWB und die Eintragung in das Wettbewerbsregister. Besonders folgenreich ist die Verweigerung der Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG: Sie zwingt Auftraggeber zum fünfzehnprozentigen Steuerabzug und macht den Betrieb für Generalunternehmer praktisch unattraktiv.

Verteidigungsstrategien

Die erste Regel lautet: keine Angaben zur Sache, keine Herausgabe von Unterlagen ohne anwaltliche Prüfung, keine Erklärung gegenüber dem Prüfer. Erst die vollständige Akteneinsicht zeigt, worauf sich der Verdacht stützt. Wichtig ist auch, den Steuerberater nicht zu überfordern – er hat kein dem Verteidiger vergleichbares Zeugnisverweigerungsrecht und wird im Verfahren regelmäßig als Zeuge geführt.

Der zentrale Ansatzpunkt beim Vorsteuerabzug ist die Gutgläubigkeit. Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass der Vorsteuerabzug nur versagt werden darf, wenn der Unternehmer wusste oder hätte wissen müssen, dass er in eine Steuerhinterziehung einbezogen ist. Ebenso wichtig ist ein zweiter Punkt, der in der Praxis viel Streit erspart: Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs muss die in der Rechnung angegebene Anschrift nicht der Ort sein, an dem die wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt wird (vgl. EuGH, Urteil vom 15. November 2017 – C-374/16 und C-375/16, Geissel und Butin). Der bloße Vorwurf, der Nachunternehmer habe unter einer Briefkastenanschrift firmiert, trägt die Versagung des Vorsteuerabzugs damit nicht. Belegen lässt sich die Auswahlsorgfalt mit Handelsregisterauszug, Gewerbeanmeldung, Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG, qualifizierter Bestätigungsabfrage der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach § 18e UStG, Unbedenklichkeitsbescheinigung und dokumentierter Baustellenpräsenz.

Der zweite Ansatz betrifft die Frage, ob die Leistung überhaupt fehlt. Nicht jede formal mangelhafte Rechnung ist eine Scheinrechnung. Gerade im Bau sind Leistungsbeschreibungen häufig knapp, Aufmaße und Stundenzettel unvollständig, Nachträge mündlich vereinbart. Wurde die Leistung tatsächlich erbracht – wenn auch möglicherweise von einer anderen Person als der Rechnungsaussteller –, verändert das die rechtliche Bewertung grundlegend. Bauverträge, Aufmaße, Bautagebücher, Abnahmeprotokolle, Fotos und Zeugen sind hier die entscheidenden Beweismittel.

Der dritte Ansatz betrifft § 13b UStG. Die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen hat in den vergangenen Jahren mehrere grundlegende Kehrtwenden durchlaufen; die Verwaltungsauffassung wurde durch die Rechtsprechung korrigiert, und der Gesetzgeber musste mit Übergangs- und Vertrauensschutzregelungen nachsteuern. Wer in dieser Gemengelage eine vertretbare, aber letztlich unzutreffende Rechtsauffassung vertreten hat, handelt nicht vorsätzlich. Fehler bei § 13b UStG sind typische Rechtsanwendungsfehler, keine Hinterziehung – und häufig führen sie ohnehin nur zu einer zeitlichen Verschiebung, nicht zu einem endgültigen Steuerausfall.

Der vierte Ansatz betrifft die Schadensberechnung. Zu prüfen ist, ob die Umsatzsteuer korrekt aus Bruttobeträgen herausgerechnet wurde, ob Betriebsausgaben zutreffend berücksichtigt sind und wie weit das Kompensationsverbot des § 370 Abs. 4 Satz 3 AO reicht. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Vorsteuerbeträge, die in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang mit den verkürzten Umsätzen stehen, bei der Ermittlung des Hinterziehungsbetrages einzubeziehen (vgl. BGH, Urteil vom 13. September 2018 – 1 StR 642/17). Hinzu kommen die Aussonderung verjährter Zeiträume und die zutreffende Bildung der Einzeltaten je Steuerart und Anmeldungszeitraum. Sinkt der Betrag unter 50.000 Euro, entfällt das Regelbeispiel.

Der fünfte Ansatz betrifft die Berichtigung. Wo ein Fehler nachträglich erkannt wird, greift die Anzeige- und Berichtigungspflicht nach § 153 AO, deren Abgrenzung zur Selbstanzeige sorgfältig zu prüfen ist. Eine Selbstanzeige nach § 371 AO kann Straffreiheit bewirken, unterliegt aber dem strengen Vollständigkeitsgebot, das der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 20. Mai 2010 (1 StR 577/09) betont hat; ab 25.000 Euro je Tat tritt Straffreiheit zudem nur gegen Zahlung des gestaffelten Zuschlags nach § 398a AO ein. Nach Bekanntgabe der Verfahrenseinleitung ist der Weg versperrt.

Das Ziel bleibt die Beendigung ohne öffentliche Hauptverhandlung: Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO, § 398 AO, § 153 StPO oder gegen Auflage nach § 153a StPO. Der Unternehmer gilt dann nicht als vorbestraft, das Führungszeugnis bleibt frei, und die vergabe- und gewerberechtlichen Folgen lassen sich abwenden. Voraussetzung ist eine Verteidigung, die Strafverfahren, Betriebsprüfung, Einspruchs- und Finanzgerichtsverfahren sowie das Haftungsverfahren von Beginn an aufeinander abstimmt.

Rechtsanwalt Andreas Junge: Fachanwalt für Strafrecht und zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht

Im Steuerstrafverfahren gegen Bauunternehmen entscheiden die Zahlen über das Strafmaß – und diese Zahlen entstehen im Umsatzsteuerrecht. Wer nur strafrechtlich argumentiert, verliert die Auseinandersetzung um Vorsteuer, § 13b UStG und Schadensberechnung; wer nur steuerlich argumentiert, verschenkt die strafrechtlichen Ansätze bei Vorsatz und Verjährung. Rechtsanwalt Andreas Junge verfügt über die dafür erforderliche Doppelqualifikation: Er ist Fachanwalt für Strafrecht und zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht und führt beide Ebenen aus einer Hand.

Er verteidigt Bauunternehmer, Geschäftsführer und Nachunternehmer in Verfahren wegen Umsatz-, Körperschaft- und Einkommensteuerhinterziehung, bei Vorwürfen zu Abdeck- und Scheinrechnungen, bei Streit um den Vorsteuerabzug und die Steuerschuldnerschaft nach § 13b UStG sowie in den begleitenden Haftungs-, Vergabe- und Gewerbeverfahren. Sämtliche der von ihm in diesem Bereich betreuten Verfahren konnten eingestellt werden – ohne öffentliche Hauptverhandlung, ohne Eintragung in das Führungszeugnis und ohne die existenzbedrohenden Nebenfolgen einer Verurteilung. Sein Vorgehen setzt auf frühe Intervention, die präzise Neuberechnung des Steuerschadens und den diskreten Dialog mit Betriebsprüfung, Bußgeld- und Strafsachenstelle und Staatsanwaltschaft – bei unmittelbarer Erreichbarkeit und absoluter Vertraulichkeit.

Jetzt handeln – bevor die Zahlen feststehen

Im Steuerstrafverfahren gegen Bauunternehmen entscheidet sich alles im Prüfungs- und Ermittlungsverfahren. Ist der Verkürzungsbetrag erst in einem Prüfungsbericht verfestigt und sind die ersten Erklärungen zu Protokoll genommen, wird die Korrektur ungleich schwerer. Wer eine Prüfungsanordnung, eine Kontrollmitteilung, die Mitteilung über die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens, eine Vorladung oder einen Durchsuchungsbeschluss erhalten hat, sollte vor jeder weiteren Äußerung gegenüber Finanzamt, Steuerfahndung oder Staatsanwaltschaft anwaltlichen Rat einholen.