Der Brief, mit dem alles anfängt
Für Selbstständige beginnt das Steuerstrafverfahren selten mit einer Durchsuchung. Am Anfang steht ein unscheinbares Schreiben: eine Kontrollmitteilung aus der Betriebsprüfung eines Auftraggebers; eine Anfrage zu Einnahmen, die eine Onlineplattform gemeldet hat; eine Mitteilung über ausländische Kontoguthaben aus dem automatischen Informationsaustausch; oder die Aufforderung, längst fällige Steuererklärungen nachzureichen. Wer darauf nicht oder falsch reagiert, findet sich wenige Monate später als Beschuldigter wieder.
Besonders unterschätzt wird die Meldepflicht digitaler Plattformen. Seit dem Plattformen-Steuertransparenzgesetz melden Vermittlungs-, Verkaufs-, Vermietungs- und Freelance-Portale die Umsätze ihrer Nutzer automatisch an die Finanzverwaltung. Betroffen sind Onlinehändler ebenso wie Vermieter von Ferienwohnungen, Fahrdienstleister, Content Creator und Freelancer, die über internationale Plattformen abrechnen. Was jahrelang unbemerkt blieb, liegt dem Finanzamt heute als strukturierter Datensatz vor.
Der zweite große Auslöser ist die Nichtabgabe. Wer Steuererklärungen nicht einreicht, bekommt zunächst Schätzungsbescheide – und viele Selbstständige halten die Sache damit für erledigt. Das ist ein gefährlicher Irrtum: Der Schätzungsbescheid beseitigt weder die Erklärungspflicht noch den strafrechtlichen Vorwurf. Die Steuerhinterziehung durch Unterlassen nach § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO ist ein eigenständiger Tatbestand; sie ist vollendet, sobald die Veranlagungsarbeiten im zuständigen Bezirk im Wesentlichen abgeschlossen sind.
Die typischen Vorwürfe
Die häufigsten Konstellationen sind alltäglich: nicht erklärte Einnahmen aus Nebentätigkeiten, Onlinehandel oder Kooperationen; das unbemerkte Überschreiten der Kleinunternehmergrenze des § 19 UStG, das rückwirkend zur Umsatzsteuerpflicht für das gesamte Jahr führt – bei bereits ohne Steuerausweis gestellten Rechnungen wirtschaftlich schmerzhaft; die übersehene Steuerschuldnerschaft nach § 13b UStG bei Leistungen ausländischer Anbieter wie Werbeschaltungen, Softwarelizenzen oder Plattformgebühren; nicht abgegebene Umsatzsteuer-Voranmeldungen, von denen jede eine eigene Tat bildet; die Abgrenzung privater und betrieblicher Aufwendungen bei Fahrzeug, Arbeitszimmer, Reisen und Bewirtung; sowie Einkünfte aus dem Ausland, aus Kapitalanlagen oder aus Kryptowährungen.
Hinzu kommt eine besonders bittere Konstellation: Wird eine selbstständige Tätigkeit nachträglich als abhängige Beschäftigung eingestuft, entstehen beim Auftraggeber Beitrags- und Lohnsteuerforderungen – und beim vermeintlich Selbstständigen zugleich die Frage nach der eigenen steuerlichen Behandlung, häufig verbunden mit der Rückabwicklung des Vorsteuerabzugs.
Warum es für Selbstständige besonders gefährlich ist
Anders als bei einer GmbH gibt es beim Einzelunternehmen und in der Personengesellschaft keinen Haftungsschild. Steuerforderung, Zinsen, Einziehung und Strafe treffen unmittelbar das Privatvermögen. Ein Vermögensarrest nach den §§ 111e ff. StPO blockiert Geschäfts- und Privatkonten gleichermaßen und kann die Zahlungsfähigkeit binnen Tagen beenden – gerade bei Selbstständigen, die keine Rücklagen für einen mehrmonatigen Verfahrensstillstand haben.
Der Bundesgerichtshof hat die Strafzumessung verschärft. Mit Urteil vom 2. Dezember 2008 (1 StR 416/08) hat der 1. Strafsenat klargestellt, dass bei Hinterziehung in großem Ausmaß eine Geldstrafe regelmäßig nicht mehr genügt; mit Urteil vom 27. Oktober 2015 (1 StR 373/15) wurde die Wertgrenze für den besonders schweren Fall nach § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO einheitlich auf 50.000 Euro festgelegt. Weil sich die Taten nach Steuerart und Veranlagungszeitraum getrennt bilden, entstehen über wenige Jahre schnell zweistellige Zahlen von Einzeltaten. Die Verfolgungsverjährung beträgt in besonders schweren Fällen nach § 376 AO fünfzehn Jahre.
Die Nebenfolgen wiegen häufig schwerer als die Strafe: die gewerberechtliche Untersagung nach § 35 GewO, berufsrechtliche Konsequenzen bei verkammerten freien Berufen, der Ausschluss von öffentlichen Aufträgen, gekündigte Geschäftsbeziehungen und die Eintragung in das Führungszeugnis ab mehr als neunzig Tagessätzen.
Verteidigungsstrategien
Die erste Regel lautet: keine Angaben zur Sache und keine spontane Reaktion auf das Anschreiben des Finanzamts. Besteuerungs- und Strafverfahren sind zu trennen. Nach § 393 AO dürfen erzwingbare Mitwirkungspflichten nicht mehr durchgesetzt werden, sobald ein Strafverfahren eingeleitet ist, und die Einleitung ist mitzuteilen. Wer im Steuerverfahren erklärt, um Ruhe zu schaffen, liefert das Geständnis für das Strafverfahren. Ebenso wichtig: Der Steuerberater hat kein dem Verteidiger vergleichbares Zeugnisverweigerungsrecht und wird im Verfahren regelmäßig als Zeuge geführt.
Der wichtigste inhaltliche Ansatzpunkt ist die subjektive Tatseite. Steuerhinterziehung setzt Vorsatz voraus. Bei Selbstständigen liegen die Ursachen jedoch häufig anderswo: Überforderung durch eine schnell gewachsene Tätigkeit, Krankheit, Trennung oder eine wirtschaftliche Krise, unvollständige oder verspätete Beratung, unklare Zuständigkeit zwischen Mandant und Kanzlei. Auch die Kleinunternehmergrenze, die Steuerschuldnerschaft nach § 13b UStG und die neuen Plattform-Meldepflichten sind Materien, in denen Fehlvorstellungen nachvollziehbar sind. Wer eine vertretbare, wenn auch unzutreffende Rechtsauffassung vertreten oder sich auf seinen Berater verlassen hat, handelt nicht vorsätzlich. Bleibt es bei Leichtfertigkeit, kommt allenfalls die Ordnungswidrigkeit nach § 378 AO in Betracht – ohne Eintragung in das Führungszeugnis.
Der zweite Ansatz betrifft die Höhe. Schätzungsbescheide sind bewusst am oberen Rand angesetzt und bilden regelmäßig keine tatsächliche Grundlage für ein Strafverfahren, denn strafrechtlich gilt ein strengerer Maßstab: Der Zweifelsgrundsatz verlangt Feststellungen, die den Betrag sicher tragen. Werden die Erklärungen mit belastbaren Zahlen nachgeholt, sinkt der angenommene Verkürzungsbetrag häufig erheblich, weil Betriebsausgaben, Abschreibungen, Vorsteuer und Freibeträge zu berücksichtigen sind. Zu prüfen ist außerdem, ob die Umsatzsteuer korrekt aus Bruttobeträgen herausgerechnet wurde und wie weit das Kompensationsverbot des § 370 Abs. 4 Satz 3 AO reicht; nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Vorsteuerbeträge, die in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang mit den verkürzten Umsätzen stehen, in die Berechnung einzubeziehen (vgl. BGH, Urteil vom 13. September 2018 – 1 StR 642/17). Sinkt der Betrag unter 50.000 Euro, entfällt das Regelbeispiel.
Der dritte Ansatz betrifft Vollendung und Verjährung. Gerade bei der Hinterziehung durch Unterlassen ist der Vollendungszeitpunkt sorgfältig zu bestimmen, weil er den Verjährungsbeginn festlegt. In länger zurückliegenden Fällen lassen sich auf diesem Weg regelmäßig ganze Veranlagungszeiträume aussondern.
Der vierte Ansatz ist die Berichtigung – und für Selbstständige oft der entscheidende. Wo Erklärungen fehlen oder unrichtig sind, kommen die Anzeige- und Berichtigungspflicht nach § 153 AO oder eine Selbstanzeige nach § 371 AO in Betracht. Die Nachholung fehlender Erklärungen kann als Selbstanzeige wirken, unterliegt dann aber dem strengen Vollständigkeitsgebot, das der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 20. Mai 2010 (1 StR 577/09) betont hat: Sie muss alle unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart vollständig erfassen. Ab 25.000 Euro je Tat tritt Straffreiheit zudem nur gegen Zahlung des gestaffelten Zuschlags nach § 398a AO ein. Nach Bekanntgabe der Verfahrenseinleitung ist der Weg versperrt. Eine unkoordinierte Nachreichung von Erklärungen ist deshalb kein Rettungsanker, sondern ein Beweismittel – die Reihenfolge muss geplant werden, bevor der erste Schriftsatz das Haus verlässt.
Das Ziel bleibt in den meisten Verfahren die Beendigung ohne öffentliche Hauptverhandlung: Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts nach § 170 Abs. 2 StPO, wegen geringer Schuld nach § 398 AO oder § 153 StPO oder gegen Auflage nach § 153a StPO. Der Betroffene gilt dann nicht als vorbestraft, das Führungszeugnis bleibt frei, und die gewerbe- und berufsrechtlichen Folgen lassen sich abwenden. Voraussetzung ist eine Verteidigung, die Strafverfahren, Erklärungsnachholung, Einspruchsverfahren und Vollstreckung von Beginn an aufeinander abstimmt.
Rechtsanwalt Andreas Junge: Fachanwalt für Strafrecht und zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht
Im Steuerstrafverfahren entscheiden die Zahlen über das Strafmaß – und diese Zahlen entstehen im Steuerrecht. Wer nur strafrechtlich argumentiert, verliert die Auseinandersetzung um Schätzung und Verkürzungsbetrag; wer nur steuerlich argumentiert, übersieht die strafrechtlichen Ansätze bei Vorsatz, Vollendung und Verjährung – und riskiert, mit einer gut gemeinten Nachmeldung die eigene Verteidigung zu zerstören. Rechtsanwalt Andreas Junge verfügt über die dafür erforderliche Doppelqualifikation: Er ist Fachanwalt für Strafrecht und zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht und führt beide Ebenen aus einer Hand.
Er verteidigt Einzelunternehmer, Freiberufler, Freelancer, Onlinehändler, Content Creator und nebenberuflich Selbstständige in Verfahren wegen Einkommen-, Umsatz- und Gewerbesteuerhinterziehung, bei Vorwürfen nicht abgegebener Erklärungen, bei Kontrollmitteilungen und Plattformmeldungen sowie in den begleitenden Vollstreckungs- und Gewerbeverfahren. Sämtliche der von ihm in diesem Bereich betreuten Verfahren konnten eingestellt werden – ohne öffentliche Hauptverhandlung und ohne Eintragung in das Führungszeugnis. Sein Vorgehen setzt auf frühe Intervention, die belastbare Nachrechnung des tatsächlichen Steuerschadens, die richtige zeitliche Choreografie von Berichtigung und Verteidigung und den diskreten Dialog mit Finanzamt, Bußgeld- und Strafsachenstelle und Staatsanwaltschaft – bei unmittelbarer Erreichbarkeit und absoluter Vertraulichkeit.
Jetzt handeln – bevor Sie dem Finanzamt antworten
Im Steuerstrafverfahren gegen Selbstständige entscheidet sich der Ausgang, bevor das erste Schreiben beantwortet wird. Wer eine Anfrage des Finanzamts selbst beantwortet, Erklärungen unkoordiniert nachreicht oder auf einen Schätzungsbescheid nicht reagiert, verschließt Möglichkeiten, die später nicht mehr zu öffnen sind. Wer eine Kontrollmitteilung, eine Anfrage zu Plattformumsätzen, eine Prüfungsanordnung, die Mitteilung über die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens oder eine Vorladung erhalten hat, sollte vor jeder Reaktion anwaltlichen Rat einholen.
