Steuerstrafverfahren gegen Influencer: Warum aus Kooperationen und Geschenken ein Ermittlungsverfahren wird

Vorwurf der Steuerhinterziehung nach § 370 AO – drohende Folgen, wirksame Verteidigungsstrategien und die Bedeutung eines spezialisierten Fachanwalts für Strafrecht

Warum Content Creator jetzt im Fokus der Steuerfahndung stehen

Die Finanzverwaltung hat die Social-Media-Branche zu einem Schwerpunkt gemacht. In Nordrhein-Westfalen bündelt seit dem 1. Januar 2025 das Landesamt zur Bekämpfung der Finanzkriminalität die gesamte Steuerfahndung des Landes mit rund 1.200 Beschäftigten; dort arbeitet ein eigens eingerichtetes Influencer-Team. Es wertet ein Datenpaket mehrerer großer Plattformen mit rund 6.000 Datensätzen aus und führt daneben bereits etwa 200 Strafverfahren gegen in Nordrhein-Westfalen lebende Creator. In den meisten Fällen geht es um hohe fünfstellige Fehlbeträge, in Einzelfällen um Millionen. Berlin wertet einen eigenen Datenbestand mit rund 4.000 Datensätzen aus, weitere Bundesländer haben die Methodik übernommen.

Die zunächst genannte Zahl eines Steuerschadens von rund 300 Millionen Euro ist allerdings mit Vorsicht zu behandeln: Nach der öffentlichen Diskussion wurden dabei offenbar steuerbare Umsätze mit dem tatsächlichen Steuerschaden verwechselt. Für Betroffene ist das ein wichtiger Hinweis – auch die Behörden arbeiten in diesem neuen Feld mit Schätzungen, die angreifbar sind.

Die Ermittlungsansätze sind dabei durchaus ausgefeilt. Dass Werbung in Stories nach vierundzwanzig Stunden verschwindet, schützt nicht: Die Steuerfahndung hat Methoden entwickelt, um auch vergängliche Werbeposts und die daraus erzielten Einnahmen zurückzuverfolgen. Hinzu kommen Kontrollmitteilungen aus Prüfungen bei Agenturen und werbenden Unternehmen, Plattformmeldungen nach dem Plattformen-Steuertransparenzgesetz sowie Auswertungen von Zahlungsströmen.

Die typischen steuerlichen Fallen

Sachzuwendungen sind Einnahmen. Der wohl häufigste und folgenreichste Irrtum betrifft geschenkte Produkte. Wer Kosmetik, Kleidung, Technik, Möbel oder eine Reise erhält und im Gegenzug – ausdrücklich oder stillschweigend – eine Erwähnung, ein Foto oder ein Video liefert, erhält keine Geschenke, sondern Gegenleistungen. Sie sind als Betriebseinnahmen mit dem gemeinen Wert zu erfassen. Eine Ausnahme besteht, wenn das zuwendende Unternehmen die Zuwendung nach § 37b EStG pauschal versteuert und dies mitteilt – dann ist sie beim Empfänger nicht mehr zu erfassen. Ob dies geschehen ist, wissen die wenigsten Creator, und die Ermittlungsakte gibt darüber selten von selbst Auskunft.

Die Einkunftsart. Regelmäßig liegen gewerbliche Einkünfte nach § 15 EStG vor, mit der Folge von Gewerbeanmeldung und Gewerbesteuerpflicht; der Freibetrag von 24.500 Euro entlastet kleinere Kanäle. Eine freiberufliche Einordnung nach § 18 EStG kommt nur ausnahmsweise in Betracht.

Die Umsatzsteuer. Hier liegt die zweite große Falle. Wird eine Werbeleistung nicht gegen Geld, sondern gegen ein Produkt erbracht, handelt es sich um einen tauschähnlichen Umsatz nach § 3 Abs. 12 UStG – umsatzsteuerpflichtig ist dann der Wert der erhaltenen Ware. Wer ausschließlich Sachleistungen erhalten hat und meint, mangels Geldzuflusses nichts erklären zu müssen, irrt. Hinzu kommt die Behandlung von Leistungen an Auftraggeber im Ausland: Bei Plattformen mit Sitz im EU-Ausland oder in Drittstaaten verlagert sich der Leistungsort nach § 3a Abs. 2 UStG, es greift das Reverse-Charge-Verfahren, und es bestehen Melde- und Erklärungspflichten, die vielen unbekannt sind.

Die Anfangsphase. Wer klein beginnt und schnell wächst, überschreitet Schwellen, ohne es zu merken – die Grenzen der Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG ebenso wie die Pflicht zur Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Gewerbesteuererklärungen.

Der Wegzug ins Ausland

Ein eigener Schwerpunkt der Ermittlungen betrifft Creator, die sich ins Ausland abgemeldet haben – häufig nach Dubai, Zypern oder in die Schweiz. Die Abmeldung beim Einwohnermeldeamt allein sagt steuerlich nichts. Maßgeblich sind der Wohnsitz nach § 8 AO und der gewöhnliche Aufenthalt nach § 9 AO; entscheidend ist, ob tatsächlich eine Wohnung im Inland beibehalten wurde und wo sich der Lebensmittelpunkt befindet. Wer weiterhin regelmäßig in Deutschland ist, hier eine Wohnung vorhält, Familie und soziale Bindungen behält und von hier aus Content produziert, bleibt unbeschränkt steuerpflichtig. Hinzu kommen die erweiterte beschränkte Steuerpflicht nach § 2 AStG und – bei Beteiligungen an Kapitalgesellschaften – die Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG.

Wird in einem solchen Fall keine deutsche Erklärung abgegeben, steht der Vorwurf der Steuerhinterziehung durch Unterlassen nach § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO im Raum. Die Ermittler werten dabei Reisebewegungen, Postings mit Ortsbezug, Mietverträge, Mobilfunk- und Zahlungsdaten aus.

Der strafrechtliche Rahmen

Der Strafrahmen des § 370 AO reicht von der Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe; in besonders schweren Fällen nach § 370 Abs. 3 AO beträgt er sechs Monate bis zehn Jahre. Ein Hinterziehen in großem Ausmaß nimmt der Bundesgerichtshof einheitlich ab 50.000 Euro an (Urteil vom 27.10.2015, Az. 1 StR 373/15); die Verfolgungsverjährung verlängert sich dann nach § 376 Abs. 1 AO auf fünfzehn Jahre. Bei sechsstelligen Beträgen kommt eine Geldstrafe nur noch ausnahmsweise in Betracht, ab einer Million Euro ist eine Freiheitsstrafe regelmäßig nicht mehr zur Bewährung auszusetzen, sofern keine besonders gewichtigen Milderungsgründe vorliegen (BGH, Urteil vom 02.12.2008, Az. 1 StR 416/08). Hinzu kommen Hinterziehungszinsen nach § 235 AO und die Vermögensabschöpfung nach den §§ 73 ff. StGB, die bereits im Ermittlungsverfahren durch Arrest gesichert wird und Konten, Fahrzeuge und Immobilien erfasst. In Einzelfällen sind in diesem Bereich bereits Haftbefehle vollstreckt worden.

Handelt es sich nicht um vorsätzliches, sondern um leichtfertiges Verhalten, liegt lediglich eine Ordnungswidrigkeit nach § 378 AO vor.

Eine Besonderheit bei jungen Betroffenen: Bei Heranwachsenden kann Jugendstrafrecht anwendbar sein, was die Rechtsfolgen grundlegend verändert.

Welche Folgen tatsächlich drohen

Neben Nachzahlung und Strafe wiegt für öffentlich sichtbare Personen der Reputationsschaden besonders schwer. Verfahren gegen reichweitenstarke Creator finden regelmäßig mediales Interesse; Kooperationspartner und Agenturen reagieren empfindlich, Verträge enthalten häufig Klauseln für den Fall strafrechtlicher Ermittlungen. Hinzu kommen die Eintragung im Führungszeugnis, die Gewerbeuntersagung nach § 35 GewO bei steuerlicher Unzuverlässigkeit sowie – bei Gesellschaftsstrukturen – die persönliche Haftung nach den §§ 69, 71 AO.

Verteidigungsstrategien: Wo erfahrene Verteidigung ansetzt

Der wichtigste Ansatz betrifft die Höhe. Die Ermittlungsbehörden schließen von Reichweite, Followerzahlen, Kooperationsfrequenz und Marktpreisen auf Einnahmen – eine Schätzung, die mit der wirtschaftlichen Realität häufig wenig zu tun hat. Nicht jede Kooperation ist bezahlt, nicht jedes Produkt wird behalten, viele Sendungen gehen zurück, Agenturen behalten erhebliche Anteile ein. Bei Sachzuwendungen ist der gemeine Wert maßgeblich, nicht die unverbindliche Preisempfehlung. Ebenso ist zu prüfen, ob das zuwendende Unternehmen bereits nach § 37b EStG pauschal versteuert hat. Und schließlich sind Betriebsausgaben vollständig anzusetzen: Kamera- und Lichttechnik, Software, Studio- und Raumkosten, Reisen, Requisiten, Agentur- und Managementprovisionen, Plattformgebühren. Der Gewinn liegt regelmäßig um ein Vielfaches unter den Bruttoeinnahmen.

Der zweite Ansatz betrifft den Vorsatz. Steuerhinterziehung ist eine Vorsatztat. Viele Betroffene sind sehr jung, in kurzer Zeit von einem Hobby in ein Unternehmen hineingewachsen und hatten über Jahre keinen steuerlichen Berater. Die Vorstellung, geschenkte Produkte seien steuerlich unbeachtlich, ist weit verbreitet und war lange auch in der Branche gängig. Wer eine solche Fehlvorstellung hatte, handelt allenfalls leichtfertig – dann bleibt es bei einer Ordnungswidrigkeit nach § 378 AO. Zu belegen sind der Werdegang des Kanals, die Beratungssituation und die tatsächliche Kenntnislage im jeweiligen Zeitraum. Bemerkenswert ist, dass die Steuerfahndung selbst zwischen Hobby-Creatorn und professionellen Strukturen unterscheidet und den Schwerpunkt auf Letztere legt – eine Differenzierung, die der Verteidigung offensteht.

Der dritte Ansatz betrifft die Wohnsitzfrage. Ist ein Wegzug erfolgt, ist tatsächlich und detailliert zu prüfen, wo sich der Lebensmittelpunkt befand: Aufenthaltstage, Mietverhältnisse, Versicherungen, Konten, familiäre Bindungen. Diese Prüfung kann in beide Richtungen ausschlagen – und sie wird von den Ermittlungsbehörden häufig zu pauschal vorgenommen.

Hinzu kommen die Prüfung der Verjährung für jeden Veranlagungs- und Voranmeldungszeitraum, die Kontrolle der Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlüsse auf Verwertungsverbote, die Beschränkung des Verfahrensstoffes nach den §§ 154, 154a StPO und die frühzeitige Verhandlung mit Steuerfahndung und Bußgeld- und Strafsachenstelle mit dem Ziel einer Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO, § 398 AO oder § 153a StPO. Zentral ist die Verzahnung von Besteuerungs- und Strafverfahren nach § 393 AO: Im Besteuerungsverfahren bestehen Mitwirkungspflichten, im Strafverfahren muss sich niemand selbst belasten. Wer auf eine Anfrage des Finanzamts spontan mit einer ausführlichen Aufstellung antwortet, liefert häufig erst die Grundlage der Anklage.

Selbstanzeige – solange das Fenster offen ist

Wer erkennt, dass Erklärungen fehlen oder unvollständig sind, kann über die Selbstanzeige nach § 371 AO Straffreiheit erreichen. Sie setzt die vollständige Nacherklärung aller unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart für mindestens zehn Jahre voraus und scheitert an jedem Sperrgrund des § 371 Abs. 2 AO – insbesondere an der Bekanntgabe der Verfahrenseinleitung, dem Erscheinen eines Prüfers oder der Tatentdeckung. Ab 25.000 Euro je Tat tritt Straffreiheit nur gegen Zahlung eines Zuschlags nach § 398a AO ein.

Der Zeitpunkt ist entscheidend: Sobald ein Datensatz ausgewertet und dem Finanzamt zugeleitet ist, kann die Tat als entdeckt gelten. Eine unvollständige oder verspätete Selbstanzeige ist dann kein Schutz, sondern ein Geständnis. Sie gehört ausschließlich in anwaltlich vorbereitete Hände.

Rechtsanwalt Andreas Junge – bundesweite Verteidigung im Steuerstrafrecht

Rechtsanwalt Andreas Junge ist Fachanwalt für Strafrecht. Diesen Titel erhält nur, wer gegenüber der Rechtsanwaltskammer besondere theoretische Kenntnisse und eine erhebliche Zahl persönlich bearbeiteter Strafverfahren nachweist und sich fortlaufend spezialisiert fortbildet. Er verteidigt bundesweit Influencerinnen und Influencer, Streamer, YouTuber, Podcaster, Content Creator und Betreiber von Vermarktungsgesellschaften gegen den Vorwurf der Steuerhinterziehung.

Kennzeichnend für seine Arbeitsweise ist ein früher, aktiver und akribisch vorbereiteter Verteidigungsansatz. Bereits im Ermittlungsverfahren nimmt er umfassend Akteneinsicht, rechnet die Schätzungen der Steuerfahndung nach, bewertet Sachzuwendungen sachgerecht, setzt Betriebsausgaben durch und prüft bei Auslandssachverhalten die Wohnsitzfrage im Detail. Dabei sucht er frühzeitig das sachliche Gespräch mit Steuerfahndung und Bußgeld- und Strafsachenstelle – zu einem Zeitpunkt, zu dem der Verfahrensausgang noch offen und damit gestaltbar ist. Diskretion hat in diesem Bereich besonderes Gewicht, weil die Mandantschaft öffentlich sichtbar ist.

Rechtsanwalt Andreas Junge verteidigt in diesem Bereich seit Jahren bundesweit mit großem Erfolg; eine Vielzahl der von ihm betreuten Verfahren konnte ohne Anklageerhebung, durch Einstellung oder mit einer bewährungsfähigen Lösung beendet werden. Eine Garantie für den Ausgang künftiger Verfahren lässt sich daraus, wie stets im Strafrecht, nicht ableiten, da jeder Fall eigenständig zu bewerten ist. Mandantinnen und Mandanten schätzen die Verbindung aus fachlicher Tiefe, absoluter Diskretion und einer klaren, verständlichen Kommunikation – ohne Belehrungen und ohne Vorverurteilung.

Handeln Sie sofort – der Zeitpunkt entscheidet

In diesen Verfahren fällt die Vorentscheidung mit der ersten Reaktion. Wenn das Finanzamt Erläuterungen zu Ihren Einnahmen verlangt, Steuererklärungen für zurückliegende Jahre anfordert, die Steuerfahndung durchsucht hat oder Ihnen die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens mitgeteilt wurde, sollten Sie keine Zeit verlieren.

Antworten Sie nicht im Alleingang, geben Sie keine Erklärungen zur Sache ab, reichen Sie keine Aufstellungen ohne Prüfung nach und erstatten Sie keine Selbstanzeige ohne rechtliche Begleitung – und nehmen Sie umgehend Kontakt zu Rechtsanwalt Andreas Junge, Fachanwalt für Strafrecht, auf. In einem vertraulichen Erstgespräch werden Ihre Situation eingeschätzt, das tatsächliche Risiko bewertet und eine konkrete Strategie entwickelt – bundesweit, diskret und mit der Erfahrung aus zahlreichen erfolgreich beendeten Verfahren.