Vorwürfe nach dem Betäubungsmittelgesetz – drohende Folgen, Verteidigungsstrategien und die Bedeutung eines spezialisierten Fachanwalts für Strafrecht
Wenn aus einem privaten Vorfall ein Verfahren mit zwei Ebenen wird
Für Soldatinnen und Soldaten beginnt das Verfahren auf unterschiedlichen Wegen: durch eine Polizeikontrolle im Privaten, durch eine Durchsuchung, durch einen Zufallsfund in der Unterkunft, durch ein positives Ergebnis bei einer Urin- oder Haarprobe oder durch Ermittlungen gegen Dritte, bei denen Chatverläufe ausgewertet werden. Nicht selten erfährt die Truppe zuerst davon – denn die Staatsanwaltschaft unterrichtet nach den Mitteilungen in Strafsachen den Dienstherrn, und zwar unabhängig davon, wie das Verfahren später ausgeht.
Damit ist die zentrale Besonderheit benannt: Es laufen zwei Verfahren parallel. Das Strafverfahren endet bei geringen Mengen zum Eigenkonsum und ohne Vorbelastung häufig mit einer Einstellung oder einer Geldstrafe. Die dienstrechtliche Ebene folgt eigenen Regeln – und dort steht die berufliche Existenz auf dem Spiel. Wer sich nur auf das Strafverfahren konzentriert, verliert häufig die Laufbahn, obwohl er strafrechtlich glimpflich davongekommen ist.
Der strafrechtliche Rahmen
Der Erwerb und Besitz von Kokain erfüllen den Grundtatbestand des § 29 BtMG mit einem Strafrahmen bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Wird die sogenannte nicht geringe Menge überschritten, greift § 29a BtMG mit einer Mindeststrafe von einem Jahr; maßgeblich ist dabei nicht das Bruttogewicht, sondern die enthaltene Wirkstoffmenge, für die der Bundesgerichtshof substanzbezogene Grenzwerte entwickelt hat. Wurde das Kokain bei einem Anbieter im Ausland bestellt und versandt, tritt der Einfuhrtatbestand hinzu – bei nicht geringer Menge ein Verbrechen mit zweijähriger Mindeststrafe.
Bei geringen Mengen zum Eigenverbrauch eröffnet § 31a BtMG das Absehen von der Verfolgung; daneben kommen die Einstellungen nach den §§ 153, 153a StPO in Betracht. Zu beachten ist allerdings, dass die Staatsanwaltschaft bei Soldatinnen und Soldaten ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung eher bejaht als bei Zivilpersonen.
Die dienstrechtliche Ebene – hier entscheidet sich alles
Für Soldaten gilt ein strengerer Maßstab als für Zivilpersonen: Der Konsum von Betäubungsmitteln ist ihnen generell untersagt, auch außerhalb des Dienstes und im Urlaub. Verstöße berühren regelmäßig gleich mehrere Kernpflichten – die Pflicht zum treuen Dienen nach § 7 SG, die Gehorsamspflicht nach § 11 Abs. 1 SG, die Wohlverhaltenspflicht nach § 17 Abs. 2 SG und die Pflicht zur Gesunderhaltung nach § 17a Abs. 1 SG.
Die schärfste Folge droht Soldatinnen und Soldaten auf Zeit. Nach § 55 Abs. 5 SG können sie während der ersten vier Dienstjahre ohne vorheriges Disziplinarverfahren fristlos entlassen werden, wenn sie ihre Dienstpflichten schuldhaft verletzt haben und ihr Verbleiben im Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde. Das Bundesverwaltungsgericht betont, dass es sich dabei nicht um eine Disziplinarmaßnahme handelt, sondern um ein Instrument zur Sicherung der personellen und materiellen Einsatzbereitschaft. In der Rechtsprechung haben sich Fallgruppen herausgebildet, bei denen eine ernstliche Gefährdung regelmäßig anzunehmen ist: Pflichtverletzungen im militärischen Kernbereich, Straftaten von erheblichem Gewicht, Wiederholungsgefahr sowie Disziplinlosigkeiten, die in der Truppe um sich zu greifen drohen.
Betäubungsmittelkonsum ordnen die Gerichte regelmäßig diesen Fallgruppen zu – mit der Begründung, die Einsatzbereitschaft werde erheblich beeinträchtigt, wenn sich unter Soldaten, für Vorgesetzte nur schwer erkennbar, der Konsum ausbreite und Nachahmung anreize. Das Bundesverwaltungsgericht hat eine Entlassung selbst nach einmaligem Konsum und unmittelbar vor dem regulären Ende der Dienstzeit für möglich gehalten. Die Bundeswehr selbst belehrt ihre Angehörigen nach Diensteintritt aktenkundig darüber, dass Betäubungsmittelmissbrauch bei Soldaten auf Zeit in den ersten vier Dienstjahren nach ständiger Rechtsprechung in der Regel zur fristlosen Entlassung führt.
Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit nach Ablauf der vier Jahre müssen mit einem gerichtlichen Disziplinarverfahren vor dem Truppendienstgericht rechnen; dort reicht das Spektrum von der Kürzung der Dienstbezüge über das Beförderungsverbot und die Dienstgradherabsetzung bis zur Entfernung aus dem Dienstverhältnis. Bei freiwillig Wehrdienstleistenden kommen auch einfache Disziplinarmaßnahmen in Betracht.
Hinzu kommen weitere Konsequenzen: der Widerruf der Sicherheitsermächtigung mit der Folge, dass zahlreiche Verwendungen ausscheiden, der Entzug der Berechtigung zum Umgang mit Waffen und Munition sowie – für fliegendes Personal, Seefahrer, Kraftfahrer und Sanitätspersonal – der Verlust besonderer Verwendungsvoraussetzungen.
Weitere Folgen außerhalb der Truppe
Unabhängig von Straf- und Dienstrecht prüft die Fahrerlaubnisbehörde die Fahreignung. Bereits der Besitz oder Erwerb sogenannter harter Drogen begründet Eignungszweifel, ohne dass eine Fahrt unter Drogeneinfluss vorliegen muss; es drohen die Anordnung eines Gutachtens und die Entziehung der Fahrerlaubnis. Hinzu kommen die Eintragung im Bundeszentralregister und ab einer bestimmten Höhe im Führungszeugnis – mit Auswirkungen auf jede spätere Bewerbung, insbesondere im Sicherheitsbereich.
Verteidigungsstrategien: Wo erfahrene Verteidigung ansetzt
Der erste Schritt ist das Schweigen – und zwar auf beiden Ebenen. Besonders gefährlich ist die Anhörung durch den Disziplinarvorgesetzten. Sie wird häufig mit dem Hinweis verbunden, bei Mitwirkung bleibe es bei einer einfachen Disziplinarmaßnahme. Darauf ist kein Verlass: Auch ein als einfach eingestuftes Dienstvergehen kann die Entlassung nach § 55 Abs. 5 SG nach sich ziehen, und die dort gemachten Angaben stehen anschließend sowohl dem Entlassungs- als auch dem Strafverfahren zur Verfügung. Vor jeder Vernehmung – ob durch Polizei, Feldjäger oder Vorgesetzte – gehört daher eine anwaltliche Beratung.
Der zweite Ansatz betrifft die Beweisgrundlage. Zu prüfen sind die Rechtmäßigkeit von Durchsuchung und Sicherstellung, insbesondere bei Durchsuchungen von Spind und Unterkunft, die Verwertbarkeit von Zufallsfunden sowie die Frage, auf welcher Grundlage eine Urin- oder Haarprobe erhoben wurde. Freiwillig abgegebene Proben und die Umstände ihrer Erhebung sind kritisch zu hinterfragen, ebenso Analysemethode, Probenkette und die Aussagekraft des Befundes zu Zeitpunkt und Menge. Bei Sicherstellungen ist die Wirkstoffmenge maßgeblich – bereits geringe Abweichungen können darüber entscheiden, ob es beim Vergehen bleibt oder eine Mindeststrafe im Raum steht.
Der dritte Ansatz betrifft die Zuordnung. Ein Fund in einem gemeinsam genutzten Raum, in einem Fahrzeug oder in einer Wohnung mit mehreren Bewohnern belegt nicht ohne Weiteres Besitz einer bestimmten Person. Erforderlich sind tatsächliche Sachherrschaft und Besitzwille.
Der vierte Ansatz betrifft das Entlassungsverfahren, und er ist für die berufliche Zukunft der wichtigste. § 55 Abs. 5 SG setzt eine schuldhafte Dienstpflichtverletzung voraus – daran kann es fehlen, etwa wenn das Betäubungsmittel unbewusst aufgenommen wurde; Verwaltungsgerichte haben Entlassungsverfügungen aus diesem Grund aufgehoben. Zudem steht die Entlassung im Ermessen des Dienstherrn, das fehlerhaft ausgeübt werden kann. Zu prüfen sind ferner die ordnungsgemäße Anhörung, die Beteiligung der Vertrauensperson, die zutreffende Tatsachengrundlage und die Frage, ob die angenommene Fallgruppe im konkreten Fall wirklich trägt. Gegen die Verfügung ist fristgebunden Beschwerde einzulegen; vorläufiger Rechtsschutz ist gesondert zu beantragen, da die Entlassung sofort wirkt.
Auf der Rechtsfolgenseite geht es darum, das Strafverfahren möglichst ohne Verurteilung zu beenden – durch Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO, nach § 31a BtMG oder nach den §§ 153, 153a StPO. Erheblich zugunsten des Betroffenen wirken der freiwillige Abstinenznachweis, eine suchtmedizinische oder psychologische Beratung und die Bereitschaft zur Aufarbeitung – und zwar nicht nur strafrechtlich, sondern gerade auch im Entlassungs- und Disziplinarverfahren sowie im späteren Fahrerlaubnisverfahren. Diese Schritte sollten früh und strukturiert eingeleitet werden.
Rechtsanwalt Andreas Junge – bundesweite Verteidigung von Soldatinnen und Soldaten
Rechtsanwalt Andreas Junge ist Fachanwalt für Strafrecht. Diesen Titel erhält nur, wer gegenüber der Rechtsanwaltskammer besondere theoretische Kenntnisse und eine erhebliche Zahl persönlich bearbeiteter Strafverfahren nachweist und sich fortlaufend spezialisiert fortbildet. Er verteidigt bundesweit Soldatinnen und Soldaten – Berufssoldaten, Soldaten auf Zeit und freiwillig Wehrdienstleistende – in Verfahren wegen Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz und begleitender Vorwürfe.
Kennzeichnend für seine Arbeitsweise ist ein früher, aktiver und akribisch vorbereiteter Verteidigungsansatz. Bereits im Ermittlungsverfahren nimmt er umfassend Akteneinsicht, prüft die Verwertbarkeit von Durchsuchung, Sicherstellung und Probenerhebung, hinterfragt Wirkstoffbestimmung und Zuordnung und richtet die Verteidigung zugleich auf das aus, was für die Mandantschaft entscheidend ist: den Erhalt des Dienstverhältnisses. Dabei behält er die dienstrechtliche Ebene von Beginn an im Blick, weil Entlassungs- und Disziplinarverfahren eigenen Regeln und kurzen Fristen folgen und nicht auf den Ausgang des Strafverfahrens warten. Das sachliche Gespräch mit der Staatsanwaltschaft sucht er früh – zu einem Zeitpunkt, zu dem eine Einstellung ohne öffentliche Hauptverhandlung noch erreichbar ist.
Rechtsanwalt Andreas Junge verteidigt in diesem Bereich seit Jahren bundesweit mit großem Erfolg; eine Vielzahl der von ihm betreuten Verfahren konnte durch Einstellung oder mit einer deutlich reduzierten Rechtsfolge beendet werden. Eine Garantie für den Ausgang künftiger Verfahren lässt sich daraus, wie stets im Strafrecht, nicht ableiten, da jeder Fall eigenständig zu bewerten ist. Mandantinnen und Mandanten schätzen die Verbindung aus fachlicher Tiefe, absoluter Diskretion und einer klaren, verständlichen Kommunikation – ohne Belehrungen und ohne Vorverurteilung.
Handeln Sie sofort – der Zeitpunkt entscheidet
In diesen Verfahren fällt die Vorentscheidung in den ersten Tagen. Wenn eine Durchsuchung stattgefunden hat, eine Probe entnommen wurde, Sie eine Vorladung oder ein Anhörungsschreiben erhalten haben, Ihr Disziplinarvorgesetzter Sie zur Vernehmung lädt oder eine Entlassungsverfügung zugestellt wurde, sollten Sie keine Zeit verlieren – gegen eine Entlassungsverfügung laufen kurze Fristen, und sie wirkt sofort.
Machen Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch, geben Sie weder gegenüber der Polizei noch gegenüber Feldjägern oder Vorgesetzten Erklärungen zur Sache ab und unterschreiben Sie nichts – und nehmen Sie umgehend Kontakt zu Rechtsanwalt Andreas Junge, Fachanwalt für Strafrecht, auf. In einem vertraulichen Erstgespräch werden Ihre Situation eingeschätzt, das Risiko für Dienstverhältnis, Fahrerlaubnis und berufliche Zukunft bewertet und eine konkrete Verteidigungsstrategie entwickelt – bundesweit, diskret und mit der Erfahrung aus zahlreichen erfolgreich beendeten Verfahren.
