Strafverfahren wegen § 184b StGB: Was Beschuldigten droht und wie eine erfolgreiche Verteidigung aussieht

Für die meisten Betroffenen beginnt das Verfahren an einem gewöhnlichen Morgen. Es klingelt an der Tür, mehrere Polizeibeamte stehen im Treppenhaus, ein richterlicher Durchsuchungsbeschluss wird vorgelegt, und innerhalb weniger Minuten werden Computer, Smartphone, Tablet, externe Festplatten und USB-Sticks sichergestellt. Bis zu diesem Augenblick hatten die Beschuldigten häufig keinerlei Kontakt zu den Ermittlungsbehörden und wussten nicht einmal, dass gegen sie ermittelt wird. Der Tatvorwurf lautet in aller Regel: Verbreitung, Erwerb oder Besitz kinderpornographischer Inhalte gemäß § 184b des Strafgesetzbuches.

Diese Situation ist kein regionales Phänomen. Verfahren nach § 184b StGB werden in allen sechzehn Bundesländern geführt, und sie folgen bundesweit einem bemerkenswert einheitlichen Muster. Die Hinweise stammen typischerweise aus Meldungen von Plattformbetreibern und Messengerdiensten, aus Mitteilungen ausländischer Meldestellen wie des amerikanischen National Center for Missing and Exploited Children, aus der Auswertung sichergestellter Geräte in anderen Ermittlungsverfahren oder aus der Zuordnung einer IP-Adresse. Die Landeskriminalämter unterhalten spezialisierte Dienststellen für Cybercrime, die Staatsanwaltschaften führen eigene Sonderdezernate, und die forensische Auswertung der Datenträger erfolgt nach standardisierten Verfahren, deren Ergebnisse in einen sogenannten Auswertebericht münden. Ob das Verfahren in Kiel, Köln, München, Leipzig oder Berlin geführt wird, ändert am Ablauf wenig – und es ändert nichts an den entscheidenden Verteidigungsansätzen, denn Strafgesetzbuch und Strafprozessordnung gelten in der gesamten Bundesrepublik gleichermaßen.

Genau diese Standardisierung ist für die Verteidigung Chance und Herausforderung zugleich. Sie schafft wiederkehrende, gut bekannte Angriffspunkte – aber diese müssen technisch und juristisch präzise herausgearbeitet werden. In der ersten Phase gilt deshalb vor allem eines: Es sollte keine Aussage gegenüber der Polizei erfolgen, es sollte nichts gelöscht und nichts an den verbliebenen Geräten verändert werden, und es sollte umgehend anwaltlicher Beistand hinzugezogen werden. Wer sich in der Drucksituation der Durchsuchung zu einer spontanen Erklärung hinreißen lässt, schafft Beweismittel, die später kaum noch zu korrigieren sind.

Die Rechtslage seit dem 28. Juni 2024: der entscheidende Wendepunkt für die Verteidigung

Wer die aktuellen Verteidigungsmöglichkeiten verstehen will, muss die Gesetzesgeschichte kennen. Durch das Gesetz zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder vom 16. Juni 2021 hatte der Gesetzgeber die Mindeststrafen des § 184b StGB drastisch angehoben. Die Mindestfreiheitsstrafe betrug seither ein Jahr, womit der Tatbestand nach § 12 Abs. 1 StGB zwingend ein Verbrechen war. Die praktischen Folgen waren einschneidend: Eine Einstellung des Verfahrens nach den §§ 153, 153a StPO war ausgeschlossen, eine Erledigung im Strafbefehlsverfahren nach § 407 StPO ebenfalls, und die Staatsanwaltschaft war zur Anklage verpflichtet – selbst in Fällen, in denen die Schuld denkbar gering war.

Diese Rechtslage wurde von der Praxis, von der Wissenschaft und schließlich auch vom Gesetzgeber als unverhältnismäßig erkannt. Mit dem Gesetz zur Anpassung der Mindeststrafen des § 184b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 StGB, das am 28. Juni 2024 in Kraft getreten ist, wurden die Mindeststrafen wieder abgesenkt. Für die Verbreitung nach § 184b Abs. 1 StGB beträgt die Mindeststrafe nunmehr sechs Monate Freiheitsstrafe, für das Sichverschaffen und den Besitz nach § 184b Abs. 3 StGB drei Monate. Damit handelt es sich wieder um ein Vergehen und nicht mehr um ein Verbrechen.

Für Beschuldigte ist das der größte Hebel, den das geltende Recht bietet. Denn erst diese Rückstufung eröffnet wieder den gesamten Instrumentenkasten der Opportunitätseinstellungen, des Strafbefehlsverfahrens und der abgestuften Sanktionierung. Der Bundesgerichtshof hat aus der Neufassung zudem weitere Konsequenzen gezogen und mit Beschluss vom 4. Juli 2024 (Az. 2 StR 111/24) klargestellt, dass der Umgang mit kinderpornographischen Inhalten nach neuem Recht kein taugliches Anlassdelikt für die Anordnung der Sicherungsverwahrung mehr ist.

Hinzu kommt, dass über § 2 Abs. 3 StGB das Meistbegünstigungsprinzip gilt: Auch in Verfahren wegen Taten aus der Zeit vor der Reform ist das mildere Gesetz anzuwenden. Eine sorgfältige Prüfung der Tatzeit und des jeweils anwendbaren Strafrahmens gehört deshalb heute zu den ersten Schritten jeder qualifizierten Verteidigung. Rechtsanwalt Andreas Junge weist regelmäßig darauf hin, dass in laufenden Altverfahren immer wieder der falsche, weil überholte Strafrahmen zugrunde gelegt wird – ein Fehler, der sich zugunsten des Mandanten korrigieren lässt.

Was die Rechtsprechung tatsächlich verlangt – und wo sie Spielräume lässt

Die obergerichtliche Rechtsprechung zu § 184b StGB wird von Gerichten aus dem gesamten Bundesgebiet geprägt und gilt für Beschuldigte überall gleichermaßen. Von grundlegender Bedeutung ist bis heute die Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 15. September 2005 (Az. 2 Ws 305/05 [222/05], NStZ-RR 2007, 41). Das Gericht hat darin die Auffassung vertreten, dass sich bereits strafbar macht, wer gezielt eine einschlägige Internetseite aufruft und deren Inhalt auf dem Bildschirm betrachtet, weil auch die automatische Speicherung im Cache-Speicher des Rechners eine Besitzverschaffung darstellen kann. Diese Linie wurde vom Bundesgerichtshof (Beschluss vom 10. Oktober 2006, Az. 1 StR 430/06, NStZ 2007, 95) und vom Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg (Urteil vom 15. Februar 2010, Az. 2-27/09 [REV], NJW 2010, 1893) aufgegriffen und bildet den Ausgangspunkt der heutigen Praxis.

Für die Verteidigung ist diese Rechtsprechung von erheblicher Tragweite – sie ist aber keineswegs ein Freibrief für die Ermittlungsbehörden. Denn sie setzt ein gezieltes Aufsuchen und damit ein vorsätzliches Verhalten voraus. Wo Dateien lediglich automatisiert in Cache-, Thumbnail- oder Vorschauverzeichnissen abgelegt wurden, wo Inhalte unaufgefordert über Messenger-Gruppen zugeflossen sind, wo Dateien bereits gelöscht und nur noch in nicht zugeordneten Speicherbereichen forensisch rekonstruierbar waren, fehlt es regelmäßig an dem für eine Verurteilung erforderlichen Besitzwillen. Genau an dieser Schnittstelle zwischen Technik und Vorsatz entscheiden sich in der Praxis zahlreiche Verfahren.

Auch der Begriff der Verbreitung ist enger, als Anklageschriften ihn häufig verstehen. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat mit Beschluss vom 8. Juli 2024 (Az. 1 Ws 177/23) betont, dass ein Verbreiten schon nach dem Wortsinn eine Breitenwirkung voraussetzt, es also um das Zugänglichmachen an einen unbestimmten oder jedenfalls nicht mehr kontrollierbaren Personenkreis geht. Die Weitergabe innerhalb einer kleinen, überschaubaren Chatgruppe erfüllt diese Voraussetzung nicht ohne Weiteres – mit erheblichen Folgen für den anwendbaren Strafrahmen. Und schon das Oberlandesgericht Karlsruhe hatte mit Urteil vom 26. September 2005 (Az. 2 Ss 256/05) den Pornografiebegriff präzisiert und damit klargestellt, dass nicht jede Abbildung eines unbekleideten Kindes die tatbestandlichen Anforderungen erfüllt. Wie sehr die Einordnung im Einzelfall streitig sein kann, zeigt die Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 24. Mai 2024 (Az. 206 StRR 94/24) zu einem in sozialen Netzwerken massenhaft geteilten Meme.

Von großer praktischer Bedeutung ist schließlich die Kontrolle der Ermittlungsmaßnahmen selbst. Die Beschwerdekammern der Landgerichte prüfen Durchsuchungsbeschlüsse an den strengen Maßstäben der §§ 102, 105 StPO und der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Wohnungsdurchsuchung. Ein Beschluss muss den Tatvorwurf konkret bezeichnen, er darf sich nicht auf pauschale Vermutungen stützen, und er muss die Verhältnismäßigkeit tragfähig begründen. Das Landgericht Detmold hat einen Durchsuchungsbeschluss für rechtswidrig erklärt, weil es an einem tragfähigen Anfangsverdacht gegen die konkrete Person fehlte, nachdem unter derselben Anschrift sechs weitere Personen gemeldet waren (Beschluss vom 4. Oktober 2021, Az. 23 Qs 106/21). Das Landgericht Halle hat eine Durchsuchung als unverhältnismäßig beanstandet, weil zwischen dem gemeldeten Upload und dem Erlass des Beschlusses zweieinhalb Jahre lagen und damit die erforderliche Auffindevermutung nicht mehr bestand. Beide Konstellationen – gemeinsam genutzte Anschlüsse und lange zurückliegende Spuren – sind in Verfahren nach § 184b StGB bundesweit alltäglich. Die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Durchsuchung kann ein Beweisverwertungsverbot nach sich ziehen und dem gesamten Verfahren die Grundlage entziehen.

Die Folgen reichen weit über das Strafmaß hinaus

Beschuldigte unterschätzen häufig, wie weit die Konsequenzen eines Verfahrens nach § 184b StGB in ihr gesamtes Leben hineinreichen. Der Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe für die Verbreitung und von drei Monaten bis zu fünf Jahren für Erwerb und Besitz ist dabei nur der offensichtlichste Teil.

Eine Verurteilung zu mehr als neunzig Tagessätzen oder zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten führt zu einem Eintrag im Führungszeugnis. Bei Sexualdelikten gelten zudem verlängerte Tilgungsfristen des Bundeszentralregistergesetzes, und im erweiterten Führungszeugnis nach § 30a BZRG erscheinen einschlägige Verurteilungen selbst dann, wenn sie im einfachen Führungszeugnis nicht mehr enthalten wären. Für alle Berufe mit Bezug zu Kindern und Jugendlichen bedeutet das faktisch das Ende der beruflichen Laufbahn. Hinzu treten arbeitsrechtliche Kündigungen, der Widerruf berufsrechtlicher Erlaubnisse, der Entzug der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit, Einschränkungen im Umgangs- und Sorgerecht, die Einziehung sämtlicher sichergestellter Geräte sowie in schwereren Fällen Weisungen im Rahmen einer Bewährung. Für Beamtinnen und Beamte, für Lehrkräfte, Polizeivollzugsbeamte, Soldaten und Angehörige des öffentlichen Dienstes läuft parallel ein Disziplinarverfahren, dessen Ausgang vor den Verwaltungsgerichten ganz maßgeblich vom Ergebnis des Strafverfahrens abhängt. Wer im Strafverfahren eine Einstellung erreicht, verbessert seine Position dort erheblich; wer dort scheitert, riskiert die Entfernung aus dem Dienst.

Nicht zu unterschätzen ist die soziale Dimension. Kaum ein Tatvorwurf ist derart stigmatisierend. Wird die Durchsuchung im Wohnumfeld bemerkt, gelangt eine Anklage in die Presse oder erfährt der Arbeitgeber von den Ermittlungen, entsteht ein Schaden, der auch durch eine spätere Einstellung nicht mehr vollständig zu beseitigen ist. Eine der wichtigsten Aufgaben der Verteidigung besteht deshalb darin, das Verfahren so früh, so diskret und so geräuschlos wie möglich zu beenden – idealerweise bereits im Ermittlungsverfahren, bevor es überhaupt zu einer öffentlichen Hauptverhandlung kommt.

Verteidigungsstrategien: Wo eine spezialisierte Verteidigung ansetzt

Akteneinsicht und Schweigen als Fundament

Am Anfang jeder erfolgreichen Verteidigung stehen das konsequente Schweigen des Beschuldigten und die vollständige Akteneinsicht durch den Verteidiger. Erst wenn der Auswertebericht der Forensik, der Durchsuchungsbeschluss, die Verdachtsentstehung und die vollständige Kommunikationslage bekannt sind, lässt sich eine Strategie entwickeln. Jede vorschnelle Einlassung verschenkt Handlungsspielraum, der später fehlt. Rechtsanwalt Andreas Junge übernimmt deshalb unmittelbar nach Mandatierung die Kommunikation mit der Staatsanwaltschaft und schirmt seine Mandanten vollständig gegenüber den Ermittlungsbehörden ab – unabhängig davon, an welchem Ort in Deutschland das Verfahren geführt wird.

Angriff auf die Rechtmäßigkeit der Ermittlungsmaßnahmen

Ein zentraler Ansatz liegt in der Überprüfung des Anfangsverdachts und der Durchsuchung. Zu prüfen ist, ob die zugrunde liegende IP-Adresse zuverlässig und rechtmäßig erhoben und zugeordnet wurde, ob die Bestandsdatenauskunft auf tragfähiger Rechtsgrundlage erfolgte, ob der Beschluss den verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsanforderungen genügt, ob zwischen dem angeblichen Tatzeitpunkt und der Durchsuchung ein Zeitraum liegt, der die Auffindevermutung entfallen lässt, und ob die Maßnahme insgesamt verhältnismäßig war. Wohnen mehrere Personen im Haushalt, greifen Gäste, Familienmitglieder oder Mitbewohner auf denselben Anschluss zu oder war das Netzwerk unzureichend gesichert, so ist die Zuordnung zu einer bestimmten Person häufig nicht zu führen.

Bestreiten der individuellen Zurechnung und des Vorsatzes

Ein technischer Bezug zu einem Anschluss, einem Account oder einem Gerät beantwortet noch nicht die Frage, wer eine konkrete Datei abgerufen, gespeichert oder weitergegeben hat. Die Verteidigung arbeitet hier heraus, wer tatsächlich Zugriff hatte, ob Geräte gemeinsam genutzt wurden, ob eine Schadsoftware oder ein Fremdzugriff in Betracht kommt und ob Dateien automatisiert durch Messenger-Dienste oder Cloud-Synchronisation auf das Gerät gelangt sind. Wer Inhalte unaufgefordert in einer Gruppe erhält und sie nicht bewusst zur Kenntnis nimmt oder speichert, handelt nicht vorsätzlich. Auch die Abgrenzung zwischen bewusstem Besitz und bloßen Datenfragmenten in nicht zugeordneten Speicherbereichen ist ein regelmäßig erfolgreicher Ansatzpunkt.

Angriff auf die inhaltliche Bewertung des Materials

Die in den Auswerteberichten vorgenommene Einordnung von Dateien ist keineswegs unangreifbar. Ob eine Abbildung tatsächlich den gesetzlichen Anforderungen genügt, ob eine Darstellung überhaupt als Posing im Rechtssinne zu qualifizieren ist und ob die abgebildete Person nachweisbar unter vierzehn beziehungsweise unter achtzehn Jahren alt war, ist häufig zweifelhaft. Gerade die Altersbestimmung allein anhand des äußeren Erscheinungsbildes ist sachverständig unsicher; nicht selten lässt sich am Ende nicht einmal sicher feststellen, ob die abgebildete Person volljährig war. Bestehen Zweifel, wirken sie sich nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ zugunsten des Beschuldigten aus. Häufig lässt sich schon die Anzahl der tatrelevanten Dateien erheblich reduzieren – mit unmittelbarer Wirkung auf Strafrahmen und Einstellungsmöglichkeiten.

Konkurrenzen, Tatmehrheit und Strafzumessung

Ob mehrere Dateien eine einheitliche Tat oder mehrere selbständige Taten bilden, ist eine rechtlich anspruchsvolle Frage, die über das Strafmaß entscheidet. Der Bundesgerichtshof hat das Konkurrenzverhältnis zwischen dem Besitz und dem Zugänglichmachen kinderpornographischer Inhalte zuletzt mit Beschluss vom 24. Juli 2024 (Az. 1 StR 239/24) präzisiert. Eine fehlerhafte Annahme von Tatmehrheit führt regelmäßig zu überhöhten Gesamtstrafen und ist revisionsrechtlich angreifbar.

Verfahrenseinstellung als vorrangiges Ziel

Das wichtigste Ziel bleibt die Beendigung des Verfahrens ohne Verurteilung. In Betracht kommen die Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts nach § 170 Abs. 2 StPO, die Einstellung wegen geringer Schuld nach § 153 StPO sowie die Einstellung gegen Auflagen nach § 153a StPO, etwa gegen eine Geldauflage zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung. Da § 184b StGB seit der Reform wieder ein Vergehen ist, stehen diese Wege offen. Sie werden von den Staatsanwaltschaften jedoch nicht von Amts wegen beschritten, sondern müssen durch eine gut begründete Verteidigungsschrift, durch die Reduzierung des Tatvorwurfs und durch ein überzeugendes Gesamtkonzept erarbeitet werden. Führt kein Weg an einer Sanktion vorbei, bleiben die Erledigung im Strafbefehlsverfahren ohne öffentliche Hauptverhandlung und eine Verurteilung unterhalb der Eintragungsgrenze für das Führungszeugnis wichtige Ziele.

Begleitende Maßnahmen und Prävention

In geeigneten Fällen kann die freiwillige Teilnahme an einem therapeutischen Präventionsangebot – etwa im Rahmen des bundesweiten Netzwerks „Kein Täter werden“, das an zahlreichen Standorten Anlaufstellen unterhält – die Prognose verbessern und die Bereitschaft der Staatsanwaltschaft zu einer Einstellung erhöhen. Entscheidend ist, dass solche Schritte anwaltlich begleitet und zum richtigen Zeitpunkt in das Verfahren eingeführt werden.

Warum Rechtsanwalt Andreas Junge der richtige Verteidiger ist

Rechtsanwalt Andreas Junge ist Fachanwalt für Strafrecht. Diesen Titel verleiht die Rechtsanwaltskammer nur nach dem Nachweis besonderer theoretischer Kenntnisse und einer erheblichen Zahl selbständig bearbeiteter Strafverfahren. Er steht damit für eine Qualifikation, die weit über die allgemeine anwaltliche Tätigkeit hinausgeht, und für eine kontinuierliche Fortbildung, die gerade im schnelllebigen Sexualstrafrecht unverzichtbar ist.

Ein Schwerpunkt seiner Tätigkeit liegt in der Verteidigung von Beschuldigten in Verfahren wegen des Vorwurfs kinderpornographischer Inhalte nach § 184b StGB. In einer Vielzahl der von ihm betreuten Verfahren dieser Art konnte eine Einstellung erreicht werden, ohne dass es zu einer öffentlichen Hauptverhandlung und zu einer Verurteilung gekommen ist. Diese Erfolge beruhen nicht auf Zufall, sondern auf einer konsequenten Arbeitsweise: frühzeitige Mandatsübernahme, vollständige Akteneinsicht, kritische technische Prüfung der forensischen Auswertung, konsequente Kontrolle der Rechtmäßigkeit aller Ermittlungsmaßnahmen und ein früher, sachlicher Dialog mit der zuständigen Staatsanwaltschaft.

Er verteidigt bundesweit. Die Entfernung zwischen Wohnort und Kanzlei ist dabei kein Hindernis: Die entscheidende Arbeit im Ermittlungsverfahren – Akteneinsicht, Schriftsatzverteidigung, Verhandlung mit der Staatsanwaltschaft – ist ortsunabhängig, die Erstberatung erfolgt auf Wunsch telefonisch oder per Videokonferenz, und zu Terminen vor den Amts- und Landgerichten reist er im gesamten Bundesgebiet an. Zahlreiche Verfahren enden, ohne dass ein einziger Gerichtstermin stattfindet.

Ebenso wichtig ist der Umgang mit den Mandanten selbst. Wer mit einem solchen Vorwurf konfrontiert wird, befindet sich in einer existenziellen Ausnahmesituation. Andreas Junge begegnet seinen Mandanten vorurteilsfrei, absolut verschwiegen und mit der notwendigen Ruhe. Er erklärt jeden Verfahrensschritt verständlich, nimmt den Druck der Kommunikation mit den Behörden vollständig ab und behält neben dem Strafverfahren stets auch die beruflichen, beamten-, waffen- und familienrechtlichen Folgen im Blick.

Was Sie jetzt tun sollten

Wenn bei Ihnen eine Durchsuchung stattgefunden hat, wenn Sie eine Vorladung als Beschuldigter erhalten haben oder wenn Ihnen ein Anhörungsbogen der Polizei zugegangen ist, zählt jeder Tag. Machen Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch und äußern Sie sich weder gegenüber der Polizei noch gegenüber Dritten zur Sache. Löschen und verändern Sie nichts an Ihren Geräten. Und beauftragen Sie umgehend einen Verteidiger, der auf dieses Rechtsgebiet spezialisiert ist.

Die entscheidenden Weichen werden im Ermittlungsverfahren gestellt, lange bevor eine Anklage erhoben wird. Wer diesen Zeitraum ungenutzt verstreichen lässt, verliert die besten Chancen auf eine Einstellung. Nehmen Sie deshalb noch heute Kontakt zu Rechtsanwalt Andreas Junge, Fachanwalt für Strafrecht, auf und lassen Sie Ihren Fall vertraulich prüfen – gleichgültig, in welchem Bundesland das Verfahren gegen Sie geführt wird. Ein erstes Gespräch schafft Klarheit, und häufig ist es der wichtigste Schritt zu einem Verfahren, das ohne Verurteilung endet.


Häufige Fragen zum Strafverfahren nach § 184b StGB

Ist der Besitz kinderpornographischer Inhalte noch ein Verbrechen?

Nein. Seit dem 28. Juni 2024 beträgt die Mindeststrafe für Erwerb und Besitz nach § 184b Abs. 3 StGB drei Monate und für die Verbreitung nach § 184b Abs. 1 StGB sechs Monate Freiheitsstrafe. Damit handelt es sich wieder um ein Vergehen, was Einstellungen und Strafbefehle rechtlich wieder ermöglicht.

Kann ein Verfahren nach § 184b StGB eingestellt werden?

Ja. In Betracht kommen insbesondere die Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts nach § 170 Abs. 2 StPO sowie die Opportunitätseinstellungen nach den §§ 153 und 153a StPO. Ob dieser Weg erreichbar ist, hängt maßgeblich von der Zahl und Einstufung der Dateien, vom Nachweis des Vorsatzes und von einer frühzeitigen, gut vorbereiteten Verteidigung ab.

Spielt es eine Rolle, in welchem Bundesland ermittelt wird?

Strafgesetzbuch und Strafprozessordnung gelten bundesweit einheitlich, ebenso die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Unterschiede bestehen allenfalls in der Einstellungspraxis einzelner Staatsanwaltschaften und in der Verfahrensdauer. Entscheidend ist deshalb nicht der Gerichtsort, sondern die Qualität der Verteidigung.

Was passiert mit meinem Computer und meinem Handy?

Die Geräte werden sichergestellt und forensisch ausgewertet. Die Auswertung kann viele Monate dauern. Der Verteidiger kann auf die Herausgabe nicht tatrelevanter Geräte hinwirken und die Auswertung sowie den daraus gefertigten Bericht inhaltlich überprüfen lassen.

Erfährt mein Arbeitgeber von dem Verfahren?

Nicht zwangsläufig. Gerade deshalb ist eine diskrete und frühzeitige Verteidigung so wichtig. Bei Beamten und Angehörigen des öffentlichen Dienstes bestehen allerdings Mitteilungspflichten der Justiz, weshalb das parallele Disziplinarverfahren von Anfang an mitgedacht werden muss.

Sollte ich mich bei der Polizei äußern, um die Sache aufzuklären?

Nein. Ohne Kenntnis der vollständigen Ermittlungsakte lässt sich nicht beurteilen, welche Angaben belastend wirken. Das Schweigerecht darf nicht zu Ihren Lasten gewertet werden. Jede Einlassung sollte ausschließlich nach Akteneinsicht und ausschließlich schriftlich über den Verteidiger erfolgen.

Kann ich Rechtsanwalt Junge auch beauftragen, wenn ich weit entfernt wohne?

Ja. Die Verteidigung in Verfahren nach § 184b StGB findet ganz überwiegend schriftlich und im Dialog mit der Staatsanwaltschaft statt. Die Erstberatung ist telefonisch oder per Videokonferenz möglich, die Aktenübermittlung erfolgt elektronisch, und zu Gerichtsterminen reist er bundesweit an.