Vorwürfe nach § 266a StGB und dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz – drohende Folgen, Verteidigungsstrategien und die Bedeutung eines spezialisierten Fachanwalts für Strafrecht
Eine verbreitete Praxis mit unterschätzten Folgen
Millionen Haushalte in Deutschland beschäftigen eine Haushaltshilfe – und der ganz überwiegende Teil dieser Beschäftigungsverhältnisse ist nicht angemeldet. Für die Beteiligten fühlt es sich nicht nach Schwarzarbeit an: Man kennt sich, zahlt bar, vereinbart einen Stundenlohn, und niemand denkt an Meldepflichten.
Rechtlich ist die Lage eine andere. Wer regelmäßig eine Person im eigenen Haushalt putzen, bügeln, kochen oder Angehörige betreuen lässt und dafür Weisungen erteilt, Zeit und Ort bestimmt und einen Stundenlohn zahlt, ist Arbeitgeber – mit allen Melde- und Beitragspflichten. Für geringfügige Beschäftigungen im Privathaushalt gibt es dafür das vereinfachte Haushaltsscheckverfahren bei der Minijob-Zentrale; die Abgabenlast liegt bei rund fünfzehn Prozent des Arbeitsentgelts, und nach § 35a EStG lassen sich zwanzig Prozent der Aufwendungen unmittelbar von der Steuerschuld abziehen. Der legale Weg ist damit deutlich günstiger, als die meisten annehmen.
Auffällig wird die Sache selten durch eine Kontrolle. Verfahren entstehen fast immer aus einem Anlass: Die Haushaltshilfe verunglückt und es zeigt sich, dass kein Unfallversicherungsschutz besteht. Es kommt zum Streit über Lohn oder Kündigung, und die Helferin wendet sich an das Arbeitsgericht oder erstattet Anzeige. Ein Sozialleistungsträger stellt fest, dass Einkünfte nicht angegeben wurden. Oder die Aufwendungen werden in der Steuererklärung nach § 35a EStG geltend gemacht, ohne dass eine Anmeldung vorliegt.
Welche Vorwürfe im Raum stehen
Zentral ist § 266a StGB, das Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt. Die Vorschrift gilt uneingeschränkt auch für private Arbeitgeber. Werden die im Haushaltsscheckverfahren geschuldeten Beiträge nicht abgeführt, weil die Beschäftigung überhaupt nicht gemeldet wurde, kommt insbesondere § 266a Abs. 2 StGB in Betracht – mit einem Strafrahmen bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe. Dass es sich um einen Privathaushalt handelt und die Beträge gering sind, ändert am Tatbestand nichts; es wirkt sich auf die Rechtsfolge aus.
Daneben steht die Ordnungswidrigkeit nach § 8 SchwarzArbG, für die bei Beschäftigungen im Privathaushalt ein deutlich niedrigerer Bußgeldrahmen gilt als im gewerblichen Bereich. Hinzu kommen Meldeverstöße nach § 111 SGB IV sowie – soweit die Pauschsteuer betroffen ist – steuerliche Folgen nach § 370 AO.
Erheblich verschärft wird die Lage, wenn die Haushaltshilfe keine Berechtigung zur Erwerbstätigkeit in Deutschland besitzt. Dann greift zusätzlich § 404 Abs. 2 Nr. 3 SGB III mit einem Bußgeldrahmen bis zu 500.000 Euro; bei besonderen Umständen kommen die Straftatbestände des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes in Betracht. Gerade in der häuslichen Pflege und Betreuung, in der häufig Kräfte aus dem europäischen Ausland eingesetzt werden, ist dieser Punkt sorgfältig zu prüfen – dort stellen sich zusätzlich Fragen zur Entsendung, zur A1-Bescheinigung und zur Frage, wer eigentlich Arbeitgeber ist.
Welche Folgen tatsächlich drohen
Der Beitragsschaden fällt regelmäßig deutlich höher aus als erwartet. Bei illegaler Beschäftigung wird das ausgezahlte Entgelt nach § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV als Nettolohn behandelt und auf ein fiktives Bruttoentgelt hochgerechnet. Während Beiträge grundsätzlich nach vier Jahren verjähren, verlängert sich die Frist bei vorsätzlichem Vorenthalten nach § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV auf dreißig Jahre. Hinzu kommen Säumniszuschläge und die Nachzahlung der Pauschsteuer.
Besonders schmerzhaft ist die Unfallversicherung. Haushaltshilfen sind kraft Gesetzes gesetzlich unfallversichert, und die Unfallversicherung leistet auch dann, wenn keine Anmeldung erfolgt ist – sie nimmt den Haushalt anschließend jedoch in Regress. Bei einem schweren Unfall mit dauerhafter Erwerbsminderung können daraus Forderungen entstehen, die eine Familie wirtschaftlich überfordern. Auch die private Haftpflichtversicherung greift in diesen Konstellationen regelmäßig nicht.
Strafrechtlich endet ein solches Verfahren bei überschaubaren Beträgen und ohne Vorbelastung häufig mit einer Einstellung oder einer Geldstrafe. Die Nebenfolgen können dennoch erheblich sein: eine Eintragung im Führungszeugnis, disziplinarrechtliche Konsequenzen bei Beamtinnen und Beamten sowie Beschäftigten des öffentlichen Dienstes, Probleme bei Zuverlässigkeitsprüfungen und – für Jäger und Sportschützen – der Verlust der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit ab einer Verurteilung zu sechzig Tagessätzen.
Verteidigungsstrategien: Wo erfahrene Verteidigung ansetzt
Der erste Schritt ist das Schweigen. Der Impuls, die Sache offen zu erklären – wie lange, wie oft, zu welchem Stundenlohn –, ist verständlich, liefert aber genau die Angaben, die der Akte häufig fehlen. Weder gegenüber der Polizei noch gegenüber dem Zoll, der Rentenversicherung oder der Minijob-Zentrale sollte vor anwaltlicher Prüfung etwas erklärt werden.
Der wichtigste inhaltliche Ansatz betrifft die Arbeitgeberstellung. Nicht jede Reinigungstätigkeit im Haushalt begründet ein Beschäftigungsverhältnis. Zu prüfen ist, ob eine selbstständige Reinigungskraft tätig war – mit Gewerbeanmeldung, eigenen Arbeitsmitteln, mehreren Auftraggebern, eigener Zeiteinteilung und eigener Rechnung –, ob ein Reinigungsunternehmen beauftragt wurde, das seinerseits Arbeitgeber ist, oder ob es sich um Nachbarschaftshilfe, Gefälligkeit oder eine Tätigkeit von Angehörigen handelte, die das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz ausdrücklich ausnimmt.
Der zweite Ansatz betrifft den Vorsatz. § 266a StGB kennt keine Fahrlässigkeitsvariante. Nach der geänderten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt für den Vorsatz nicht die Kenntnis der tatsächlichen Umstände; erforderlich ist, dass der Beschuldigte seine Arbeitgeberstellung und die daraus folgende Abführungspflicht zumindest im Sinne einer Parallelwertung in der Laiensphäre erkannt hat (Beschluss vom 24.09.2019, Az. 1 StR 346/18). Der Irrtum hierüber ist ein vorsatzausschließender Tatbestandsirrtum nach § 16 StGB. Für Privatpersonen trägt dieser Ansatz besonders weit: Dass man durch die Beschäftigung einer Haushaltshilfe selbst zum Arbeitgeber mit Melde- und Beitragspflichten wird, ist vielen schlicht nicht bewusst – und es ist auch keine Selbstverständlichkeit, die man von jedem erwarten könnte.
Der dritte Ansatz betrifft den Umfang. Dauer der Beschäftigung, Stundenzahl und Stundenlohn beruhen häufig allein auf den Angaben der Haushaltshilfe, die eigene Interessen verfolgt – etwa im parallelen Arbeitsgerichtsverfahren. Pauschale Hochrechnungen über Jahre hinweg halten den strafprozessualen Anforderungen nicht stand; erforderlich ist der Nachweis für jeden Beitragsmonat. Zu prüfen ist zudem die Verjährung für jeden Einzelbeitrag.
Auf der Rechtsfolgenseite ist das Ziel die Erledigung ohne Verurteilung – durch Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO oder nach den §§ 153, 153a StPO. Die vollständige Nachmeldung und Nachzahlung wirkt dabei erheblich zugunsten des Betroffenen.
Der Weg zurück in die Legalität
Ein Punkt verdient besondere Aufmerksamkeit: § 266a Abs. 6 StGB eröffnet die Möglichkeit der Straffreiheit. Wer der Einzugsstelle spätestens im Zeitpunkt der Fälligkeit oder unverzüglich danach schriftlich die Höhe der vorenthaltenen Beiträge mitteilt, die Gründe darlegt und die Beiträge innerhalb einer angemessenen Frist nachentrichtet, wird nicht bestraft.
Diese Vorschrift ist in ihren Voraussetzungen eng, und ihre Reichweite hängt davon ab, wie weit das Verfahren bereits gediehen ist. Eine vorschnelle Nachmeldung ohne Prüfung kann daher wie ein Geständnis wirken, während eine sorgfältig vorbereitete Mitteilung den Weg aus dem Verfahren eröffnet. Wer erkennt, dass eine Beschäftigung anzumelden gewesen wäre, sollte deshalb nicht spontan handeln, sondern die Situation zunächst rechtlich bewerten lassen.
Rechtsanwalt Andreas Junge – bundesweite Verteidigung an der Schnittstelle von Straf- und Sozialversicherungsrecht
Rechtsanwalt Andreas Junge ist Fachanwalt für Strafrecht. Diesen Titel erhält nur, wer gegenüber der Rechtsanwaltskammer besondere theoretische Kenntnisse und eine erhebliche Zahl persönlich bearbeiteter Strafverfahren nachweist und sich fortlaufend spezialisiert fortbildet. Er verteidigt bundesweit Privatpersonen, die sich wegen der Beschäftigung von Haushaltshilfen, Reinigungskräften, Kinderbetreuung oder häuslichen Pflegekräften dem Vorwurf des Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen oder der illegalen Beschäftigung ausgesetzt sehen.
Kennzeichnend für seine Arbeitsweise ist ein früher, aktiver und akribisch vorbereiteter Verteidigungsansatz. Bereits im Ermittlungsverfahren nimmt er umfassend Akteneinsicht, prüft die Arbeitgeberstellung, hinterfragt die Angaben zu Umfang und Dauer der Tätigkeit, rechnet die Beitragsforderung nach und arbeitet den tatsächlichen Kenntnisstand des Mandanten heraus. Dabei sucht er frühzeitig das sachliche Gespräch mit Staatsanwaltschaft, Zoll und Einzugsstelle – zu einem Zeitpunkt, zu dem der Verfahrensausgang noch offen und damit gestaltbar ist. Zugleich koordiniert er die Verteidigung mit parallel laufenden arbeits- und sozialrechtlichen Verfahren.
Rechtsanwalt Andreas Junge verteidigt in diesem Bereich seit Jahren bundesweit mit großem Erfolg; eine Vielzahl der von ihm betreuten Verfahren konnte ohne Anklageerhebung oder durch Einstellung beendet werden. Eine Garantie für den Ausgang künftiger Verfahren lässt sich daraus, wie stets im Strafrecht, nicht ableiten, da jeder Fall eigenständig zu bewerten ist. Mandantinnen und Mandanten schätzen die Verbindung aus fachlicher Tiefe, absoluter Diskretion und einer klaren, verständlichen Kommunikation – ohne Belehrungen und ohne Vorverurteilung.
Handeln Sie sofort – der Zeitpunkt entscheidet
In diesen Verfahren fällt die Vorentscheidung mit der ersten Reaktion. Wenn Sie ein Anhörungsschreiben oder eine Vorladung erhalten haben, wenn die Deutsche Rentenversicherung oder die Minijob-Zentrale Auskunft verlangt, wenn Ihre Haushaltshilfe verunglückt ist oder Klage vor dem Arbeitsgericht erhoben hat, sollten Sie keine Zeit verlieren.
Machen Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch, füllen Sie keinen Anhörungsbogen zur Sache aus und nehmen Sie keine Nachmeldung ohne vorherige Prüfung vor – und wenden Sie sich umgehend an Rechtsanwalt Andreas Junge, Fachanwalt für Strafrecht. In einem vertraulichen Erstgespräch werden Ihre Situation eingeschätzt, das tatsächliche Risiko bewertet und eine konkrete Strategie entwickelt – bundesweit, diskret und mit der Erfahrung aus zahlreichen erfolgreich beendeten Verfahren.
