Vorwürfe nach dem Betäubungsmittelgesetz und dem Konsumcannabisgesetz – drohende Folgen, Verteidigungsstrategien und die Bedeutung eines spezialisierten Fachanwalts für Strafrecht
Wenn statt des Pakets die Polizei kommt
Für die meisten Betroffenen beginnt das Verfahren mit einer Durchsuchung am frühen Morgen. Zuvor ist eine Sendung bei einer Zollkontrolle aufgefallen – im Postzentrum, im Paketzentrum oder am Flughafen. Manchmal wird die Sendung sichergestellt und der Empfänger angeschrieben, häufiger wird sie unter Beobachtung weitergeleitet und die Wohnung durchsucht, sobald sie angenommen wurde. Sichergestellt werden dann nicht nur die Sendung, sondern auch Mobiltelefone, Rechner, Datenträger und gegebenenfalls Zugangsdaten zu Wallets.
Eine zweite, ebenso häufige Variante: Ermittlungsbehörden im In- oder Ausland haben einen Handelsplatz übernommen und dessen Kundendaten ausgewertet. Die Verfahren gegen die Besteller folgen dann oft mit erheblichem zeitlichem Abstand – teils Monate, teils Jahre nach der Bestellung.
Betroffen sind selten Menschen mit einschlägiger Vorgeschichte. Es sind überwiegend junge Erwachsene, Studierende, Berufstätige, teils auch Patienten, die sich Medikamente ohne Rezept beschafft haben. Fast allen ist gemeinsam, dass sie die rechtliche Dimension massiv unterschätzt haben. Denn eine Bestellung im Internet ist strafrechtlich etwas anderes als ein Kauf auf der Straße.
Warum die Bestellung aus dem Ausland den Vorwurf verschärft
Der Grundtatbestand des § 29 BtMG erfasst unter anderem den Erwerb und den Besitz von Betäubungsmitteln und sieht Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. Wer jedoch bei einem Anbieter im Ausland bestellt und sich die Ware nach Deutschland schicken lässt, verwirklicht zusätzlich den Tatbestand der Einfuhr – auch dann, wenn er die Grenze nie selbst überschritten hat, weil ihm das Handeln des Versenders zugerechnet wird.
Das hat erhebliche Konsequenzen. Überschreitet die Sendung die sogenannte nicht geringe Menge, greift § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG: Die Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ist ein Verbrechen mit einer Mindeststrafe von zwei Jahren Freiheitsstrafe. Damit liegt die Untergrenze oberhalb dessen, was noch zur Bewährung ausgesetzt werden könnte – es sei denn, es gelingt, einen minder schweren Fall nach § 30 Abs. 2 BtMG zu begründen, für den ein Strafrahmen von drei Monaten bis fünf Jahren gilt. Für Besitz und Handeltreiben in nicht geringer Menge sieht § 29a BtMG eine Mindeststrafe von einem Jahr vor.
Ob die nicht geringe Menge erreicht ist, richtet sich nicht nach dem Gewicht der Sendung, sondern nach der enthaltenen Wirkstoffmenge. Der Bundesgerichtshof hat für die einzelnen Stoffe substanzbezogene Grenzwerte entwickelt, die sich am wirksamen Bestandteil orientieren. Genau hier liegt einer der wichtigsten Ansatzpunkte der Verteidigung, denn Reinheitsgrade schwanken erheblich.
Für Cannabis gilt seit dem 1. April 2024 ein eigenes Regime: Der Stoff ist aus dem Betäubungsmittelgesetz herausgenommen; einschlägig sind nun die Straf- und Bußgeldvorschriften des Konsumcannabisgesetzes mit eigenen, teils milderen Strafrahmen und eigenen Mengengrenzen. Auch dort bleibt die Einfuhr in nicht geringer Menge allerdings ein schwerwiegender Vorwurf.
Welche Folgen tatsächlich drohen
Über die Strafe hinaus wirken die Nebenfolgen oft schwerer – und sie treffen auch diejenigen, deren Verfahren am Ende eingestellt wird.
An erster Stelle steht die Fahrerlaubnis. Die Fahrerlaubnisbehörde erfährt regelmäßig vom Verfahren und prüft die Fahreignung nach der Fahrerlaubnis-Verordnung. Anders als im Strafrecht kommt es dort nicht darauf an, ob jemand unter Drogeneinfluss gefahren ist: Bereits der Besitz oder Erwerb sogenannter harter Drogen begründet Eignungszweifel und kann zur Anordnung eines Gutachtens und – bei fehlender Mitwirkung – zur Entziehung der Fahrerlaubnis führen. Für viele Betroffene ist das die einschneidendste Konsequenz überhaupt.
Hinzu kommen die Eintragung im Bundeszentralregister und ab einer bestimmten Höhe im Führungszeugnis, mit Folgen für Bewerbungen und Zuverlässigkeitsprüfungen. Waffen- und jagdrechtliche Erlaubnisse stehen in Frage, bei Beamten, Soldaten und Angestellten des öffentlichen Dienstes droht ein Disziplinarverfahren, bei Angehörigen von Heilberufen ein berufsrechtliches Verfahren. Für Menschen ohne deutsche Staatsangehörigkeit können sich aufenthaltsrechtliche Konsequenzen ergeben. Schließlich kommt die Einziehung von Taterträgen und Tatmitteln in Betracht.
Verteidigungsstrategien: Wo erfahrene Verteidigung ansetzt
Der erste und wichtigste Schritt ist das Schweigen. Bei einer Durchsuchung entsteht enormer Druck, die Sache zu erklären – und genau die Angaben, die dabei gemacht werden, tragen später die Verurteilung. Wer angibt, was er wie oft bestellt habe, liefert oft erst die Grundlage für weitere Tatvorwürfe, die sich aus der Akte allein nicht ergeben hätten. Ohne Akteneinsicht lässt sich nicht beurteilen, was die Ermittlungsbehörden überhaupt beweisen können.
Der zweite Ansatz betrifft die Zuordnung. Eine Sendung an eine Adresse beweist nicht, wer sie bestellt hat. Zu prüfen ist, welche Beweismittel die Zuordnung tatsächlich tragen: Bestell- und Zahlungsdaten, Nutzerkonten, ausgewertete Chatverläufe, Spuren auf der Verpackung. In Verfahren, die auf beschlagnahmten Handelsplattformdaten beruhen, ist die Beweiskette häufig lang und fehleranfällig – von der Erhebung im Ausland über die Zuordnung eines Pseudonyms zu einer Person bis zur Verwertbarkeit im deutschen Strafverfahren.
Der dritte Ansatz betrifft die Menge. Entscheidend ist die Wirkstoffmenge, nicht das Bruttogewicht. Zu prüfen sind daher Probenahme, Analysemethode, Dokumentation und die Frage, ob aus einer Teilprobe zulässig auf die Gesamtmenge geschlossen wurde. Bereits geringe Abweichungen im festgestellten Wirkstoffgehalt können darüber entscheiden, ob ein Vergehen oder ein Verbrechen mit zweijähriger Mindeststrafe vorliegt.
Der vierte Ansatz betrifft Vollendung und Versuch. Wird eine Sendung bereits an der Grenze sichergestellt und nur noch unter behördlicher Kontrolle weitergeleitet, gelangt sie nicht mehr in die freie Verfügungsgewalt des Empfängers. In solchen Konstellationen kommt regelmäßig nur ein Versuch in Betracht, der nach § 23 Abs. 2 StGB milder bestraft werden kann – ein Punkt, den Anklageschriften nicht immer zutreffend abbilden.
Der fünfte Ansatz betrifft die Einordnung des Zwecks. Der Unterschied zwischen Erwerb zum Eigenkonsum und Handeltreiben verändert den Strafrahmen grundlegend. Ermittler schließen von der Menge, von Verpackungsmaterial oder von Feinwaagen auf Handel; diese Indizien sind einzeln zu würdigen und im Kontext zu erklären.
Auf der Rechtsfolgenseite bestehen erhebliche Gestaltungsmöglichkeiten. Bei geringen Mengen zum Eigenverbrauch ermöglicht § 31a BtMG das Absehen von der Verfolgung, daneben kommen die Einstellungen nach den §§ 153, 153a StPO und bei jungen Beschuldigten die Möglichkeiten des Jugendgerichtsgesetzes in Betracht. Besteht eine Abhängigkeit, eröffnet § 35 BtMG unter bestimmten Voraussetzungen die Zurückstellung der Strafvollstreckung zugunsten einer Therapie; zugleich kann eine Abhängigkeit im Einzelfall für die Schuldfähigkeit nach § 21 StGB Bedeutung haben. Eine frühzeitig begonnene Beratung oder Behandlung, dokumentierte Abstinenznachweise und ein geordnetes berufliches Umfeld wirken in der Strafzumessung erheblich zugunsten des Betroffenen – und sind zugleich die beste Vorbereitung auf das parallel laufende Fahrerlaubnisverfahren.
Gerade dieses Verfahren wird häufig übersehen. Es folgt eigenen Regeln, läuft unabhängig vom Strafverfahren und muss von Beginn an mitgedacht werden. Wer erst reagiert, wenn die Behörde ein Gutachten anordnet, hat wertvolle Zeit verloren.
Rechtsanwalt Andreas Junge – bundesweite Verteidigung im Betäubungsmittelstrafrecht
Rechtsanwalt Andreas Junge ist Fachanwalt für Strafrecht. Diesen Titel erhält nur, wer gegenüber der Rechtsanwaltskammer besondere theoretische Kenntnisse und eine erhebliche Zahl persönlich bearbeiteter Strafverfahren nachweist und sich fortlaufend spezialisiert fortbildet. Er verteidigt bundesweit Beschuldigte in Verfahren wegen Erwerbs, Besitzes und Einfuhr von Betäubungsmitteln sowie nach dem Konsumcannabisgesetz – von der einmaligen Bestellung bis zu Verfahren mit dem Vorwurf des Handeltreibens in nicht geringer Menge.
Kennzeichnend für seine Arbeitsweise ist ein früher, aktiver und akribisch vorbereiteter Verteidigungsansatz. Bereits im Ermittlungsverfahren nimmt er umfassend Akteneinsicht, prüft die Zuordnung der Sendung und die Verwertbarkeit der Beweismittel, hinterfragt Probenahme und Wirkstoffbestimmung und arbeitet heraus, ob Vollendung oder lediglich Versuch vorliegt. Zugleich richtet er die Verteidigung konsequent auf das aus, was für die Mandantschaft am meisten zählt: die Vermeidung einer Freiheitsstrafe, der Erhalt der Fahrerlaubnis und ein möglichst unbelastetes Führungszeugnis. Das sachliche Gespräch mit der Staatsanwaltschaft sucht er früh – zu einem Zeitpunkt, zu dem eine Einstellung ohne öffentliche Hauptverhandlung noch erreichbar ist.
Rechtsanwalt Andreas Junge verteidigt in diesem Bereich seit Jahren bundesweit mit großem Erfolg; eine Vielzahl der von ihm betreuten Verfahren konnte durch Einstellung, durch eine Beschränkung des Vorwurfs oder mit einer deutlich reduzierten Rechtsfolge beendet werden. Eine Garantie für den Ausgang künftiger Verfahren lässt sich daraus, wie stets im Strafrecht, nicht ableiten, da jeder Fall eigenständig zu bewerten ist. Mandantinnen und Mandanten schätzen die Verbindung aus fachlicher Tiefe, absoluter Diskretion und einer klaren, verständlichen Kommunikation – ohne Belehrungen und ohne Vorverurteilung.
Handeln Sie sofort – der Zeitpunkt entscheidet
In diesen Verfahren fällt die Vorentscheidung in den ersten Tagen. Wenn Ihre Wohnung durchsucht wurde, eine Sendung sichergestellt worden ist, Sie ein Anhörungsschreiben oder eine Vorladung als Beschuldigter erhalten haben oder sich die Fahrerlaubnisbehörde gemeldet hat, sollten Sie keine Zeit verlieren.
Machen Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch, füllen Sie keinen Anhörungsbogen zur Sache aus, geben Sie keine Zugangsdaten heraus und äußern Sie sich nicht zu Bestellungen oder Bezugsquellen – und nehmen Sie umgehend Kontakt zu Rechtsanwalt Andreas Junge, Fachanwalt für Strafrecht, auf. In einem vertraulichen Erstgespräch werden Ihre Situation eingeschätzt, das Risiko für Freiheit, Fahrerlaubnis und berufliche Zukunft bewertet und eine konkrete Verteidigungsstrategie entwickelt – bundesweit, diskret und mit der Erfahrung aus zahlreichen erfolgreich beendeten Verfahren.
