Strafverfahren wegen illegalen Glücksspiels: Was Veranstaltern und Spielern droht

Zwei sehr unterschiedliche Gruppen von Beschuldigten

Verfahren wegen unerlaubten Glücksspiels treffen zwei Personenkreise, die kaum unterschiedlicher sein könnten.

Auf der einen Seite stehen die Veranstalter: Betreiber von Online-Angeboten ohne deutsche Erlaubnis, Aufsteller von Spielgeräten ohne Zulassung, Gastronomen, in deren Räumen gespielt wird, Organisatoren von Pokerrunden, Vermittler und Affiliates, die für nicht lizenzierte Anbieter werben. Für sie beginnt das Verfahren typischerweise mit einer Durchsuchung, der Sicherstellung von Geräten, Kassen, Serverzugängen und Buchhaltung sowie einem Vermögensarrest nach § 111e StPO.

Auf der anderen Seite stehen die Spieler. Nach der Beschlagnahme von Anbieterdatenbanken oder der Auswertung von Zahlungsströmen erhalten sie – oft Monate oder Jahre nach dem Spiel – ein Anhörungsschreiben oder einen Fragebogen der Polizei. Viele reagieren spontan und schildern ausführlich, wo und wie oft sie gespielt haben. Genau diese Angaben begründen den Tatvorwurf dann erst.

Beiden Gruppen ist gemeinsam, dass die rechtliche Lage komplexer ist, als das Anhörungsschreiben vermuten lässt – und dass sich der Vorwurf in vielen Fällen nicht halten lässt.

Der rechtliche Rahmen

§ 284 Abs. 1 StGB stellt unter Strafe, wer ohne behördliche Erlaubnis öffentlich ein Glücksspiel veranstaltet oder hält oder die Einrichtungen hierzu bereitstellt. Der Strafrahmen reicht bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Handelt der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, erhöht sich der Strafrahmen nach § 284 Abs. 3 StGB auf drei Monate bis fünf Jahre. Gesondert erfasst § 284 Abs. 4 StGB die Werbung für unerlaubtes Glücksspiel – eine Vorschrift, die inzwischen auch Streamer, Influencer und Affiliate-Partner betrifft. Für Lotterien und Ausspielungen gilt § 287 StGB.

§ 285 StGB richtet sich gegen die Spieler: Wer sich an einem öffentlichen Glücksspiel im Sinne des § 284 StGB beteiligt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft. Bereits die einmalige Teilnahme genügt.

Ob ein Angebot erlaubt ist, richtet sich nach dem Glücksspielstaatsvertrag 2021. Seit dem 1. Juli 2021 sind virtuelle Automatenspiele, Online-Poker und Sportwetten in Deutschland erstmals erlaubnisfähig; zuständig ist die Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder, die eine öffentlich einsehbare Liste der zugelassenen Anbieter führt. Eine Lizenz aus Malta, Gibraltar oder Zypern genügt nicht – maßgeblich ist allein die deutsche Erlaubnis.

Glücksspiel setzt begrifflich voraus, dass für den Erwerb einer Gewinnchance ein Entgelt verlangt wird und die Entscheidung über den Gewinn ganz oder überwiegend vom Zufall abhängt. An beiden Merkmalen setzt die Verteidigung regelmäßig an.

Die typischen Konstellationen

Am häufigsten sind derzeit Verfahren rund um Online-Angebote ohne deutsche Erlaubnis – gegen Betreiber, Zahlungsdienstleister und Werbepartner ebenso wie gegen Spieler. Daneben stehen Spielgeräte in Gaststätten, Kiosken und Shisha-Bars ohne Bauartzulassung oder ohne die erforderliche Erlaubnis nach der Gewerbeordnung, Sportwettterminals ohne Konzession sowie Wettvermittlungsstellen, die Live-Wetten außerhalb des zulässigen Rahmens anbieten.

Ein eigener Bereich sind Pokerrunden. Rein private Runden im Freundeskreis erfüllen das Merkmal der Öffentlichkeit nicht. Kommen jedoch wechselnde, nicht persönlich verbundene Teilnehmer, eine gewisse Regelmäßigkeit, erhebliche Einsätze oder eine Beteiligung des Veranstalters an den Einsätzen hinzu, kann der Bereich der Strafbarkeit erreicht sein.

Selten bleibt es beim Vorwurf nach § 284 StGB allein. Erlöse aus unerlaubtem Glücksspiel sind taugliche Vortat einer Geldwäsche nach § 261 StGB. Hinzu kommen regelmäßig die Steuerhinterziehung nach § 370 AO – denn Einnahmen aus illegalem Glücksspiel sind steuerpflichtig –, bei beschäftigtem Personal der Vorwurf nach § 266a StGB und bei manipulierten Geräten der Betrugsvorwurf nach § 263 StGB.

Welche Folgen tatsächlich drohen

Für Veranstalter ist die Vermögensabschöpfung meist einschneidender als die Strafe. Eingezogen wird nach den §§ 73 ff. StGB das aus der Tat Erlangte, wobei die Rechtsprechung im Ausgangspunkt vom Bruttoprinzip ausgeht – maßgeblich sind also nicht die Gewinne, sondern die vereinnahmten Beträge. Hinzu treten die Einziehung der Spielgeräte und Einrichtungen nach § 286 StGB, die Verbandsgeldbuße nach § 30 OWiG in Verbindung mit einer Aufsichtspflichtverletzung nach § 130 OWiG, der Widerruf gaststätten- und gewerberechtlicher Erlaubnisse, die Gewerbeuntersagung nach § 35 GewO wegen Unzuverlässigkeit sowie Kontosperrungen und Kündigungen von Zahlungsdienstleistern.

Für Spieler bleibt es strafrechtlich meist bei einer Geldstrafe; empfindlich sind hier vor allem die Nebenfolgen. Eine Eintragung im Führungszeugnis erschwert Bewerbungen und Zuverlässigkeitsprüfungen; bei Beamten, Soldaten und Beschäftigten des öffentlichen Dienstes droht ein Disziplinarverfahren, im Finanz- und Sicherheitsgewerbe der Verlust der beruflichen Zulassung. Auch bei Spielern kommt die Einziehung erzielter Gewinne in Betracht.

Verteidigungsstrategien: Wo erfahrene Verteidigung ansetzt

Der erste Schritt ist in beiden Fallgruppen derselbe: schweigen. Der Fragebogen, der Spielern zugesandt wird, ist kein harmloses Formular, sondern eine Beschuldigtenanhörung. Wer ihn ausfüllt und angibt, bei welchem Anbieter und über welchen Zeitraum er gespielt hat, liefert das, was die Akte häufig noch nicht enthält – nämlich den Nachweis der eigenen Teilnahme und Anhaltspunkte für den Vorsatz. Niemand ist verpflichtet, sich zur Sache zu äußern.

Der zweite Ansatz betrifft den Vorsatz, und er ist bei Spielern der entscheidende. Strafbar ist nur, wer zumindest billigend in Kauf nimmt, dass das Angebot in Deutschland nicht erlaubt ist. Fahrlässigkeit genügt nicht. Wer auf ein deutschsprachiges Angebot mit europäischer Lizenz, deutschen Zahlungsmethoden, Fernsehwerbung und Trikotsponsoring vertraut hat, unterliegt einem Irrtum über ein Tatbestandsmerkmal, der den Vorsatz nach § 16 StGB ausschließt. Herauszuarbeiten sind daher der konkrete Auftritt des Anbieters, die Werbeumgebung und der Kenntnisstand des Betroffenen im maßgeblichen Zeitraum.

Der dritte Ansatz betrifft den Glücksspielbegriff selbst. Zu prüfen ist, ob überhaupt ein Entgelt für den Erwerb einer Gewinnchance verlangt wurde – bei Pokerrunden, in denen die Einsätze ausschließlich unter den Teilnehmern verteilt werden, fehlt es häufig an einer Veranstaltereigenschaft – und ob die Entscheidung über den Gewinn tatsächlich überwiegend vom Zufall abhing. Bei Geschicklichkeitsanteilen, bei Turnierformaten und bei bestimmten Wett- und Spielformen ist diese Frage keineswegs eindeutig. Ebenso ist das Merkmal der Öffentlichkeit zu prüfen: Ein geschlossener, persönlich verbundener Teilnehmerkreis erfüllt es nicht.

Der vierte Ansatz betrifft die Erlaubnislage und den Tatzeitraum. Für Sachverhalte vor dem 1. Juli 2021 ist zu berücksichtigen, dass die Vereinbarkeit des damaligen deutschen Internetverbots mit dem Unionsrecht über Jahre umstritten war und die Erlaubniserteilung faktisch nicht möglich war. Für Sachverhalte danach ist zu klären, ob eine deutsche Erlaubnis bestand, ob ein Erlaubnisverfahren lief und ob das konkrete Angebot überhaupt erlaubnispflichtig war. Diese verwaltungsrechtliche Vorfrage entscheidet über die Strafbarkeit.

Der fünfte Ansatz betrifft die Rechtsfolgen. Bei der Einziehung sind die Bemessungsgrundlage, abzugsfähige Aufwendungen und die Verhältnismäßigkeit zu prüfen; gerade bei Veranstaltern führt eine unbesehene Anwendung des Bruttoprinzips zu Beträgen, die jeder wirtschaftlichen Realität widersprechen. Bei Spielern kommen die Einstellungen nach den §§ 153, 153a StPO regelmäßig in Betracht; Ziel ist eine Beendigung ohne Eintragung.

Ein Hinweis, der in der Beratung besonders wichtig ist: Zivilrechtlich können Spieler ihre Verluste bei nicht erlaubten Anbietern häufig zurückfordern. Wer eine solche Klage jedoch ohne vorherige strafrechtliche Prüfung erhebt, offenbart seine Teilnahme aktenkundig – und schafft damit unter Umständen erst die Grundlage für ein Verfahren nach § 285 StGB. Rückforderung und Strafverteidigung müssen deshalb aus einer Hand koordiniert werden.

Rechtsanwalt Andreas Junge – bundesweite Verteidigung im Glücksspielstrafrecht

Rechtsanwalt Andreas Junge ist Fachanwalt für Strafrecht. Diesen Titel erhält nur, wer gegenüber der Rechtsanwaltskammer besondere theoretische Kenntnisse und eine erhebliche Zahl persönlich bearbeiteter Strafverfahren nachweist und sich fortlaufend spezialisiert fortbildet. Er verteidigt bundesweit Betreiber und Vermittler von Glücksspielangeboten, Automatenaufsteller, Gastronomen, Werbepartner und Affiliates ebenso wie Spielerinnen und Spieler, die ein Anhörungsschreiben wegen der Teilnahme an unerlaubtem Glücksspiel erhalten haben.

Kennzeichnend für seine Arbeitsweise ist ein früher, aktiver und akribisch vorbereiteter Verteidigungsansatz. Bereits im Ermittlungsverfahren nimmt er umfassend Akteneinsicht, prüft die verwaltungsrechtliche Vorfrage der Erlaubnispflicht und Erlaubnislage, hinterfragt die Einordnung als Glücksspiel und arbeitet den tatsächlichen Kenntnisstand des Mandanten zum maßgeblichen Zeitpunkt heraus. Bei Veranstaltern richtet er die Verteidigung zugleich auf die Vermögensabschöpfung und den Erhalt gewerberechtlicher Erlaubnisse aus. Das sachliche Gespräch mit der Staatsanwaltschaft sucht er früh – zu einem Zeitpunkt, zu dem eine Einstellung ohne öffentliche Hauptverhandlung noch erreichbar ist.

Rechtsanwalt Andreas Junge verteidigt in diesem Bereich seit Jahren bundesweit mit großem Erfolg; eine Vielzahl der von ihm betreuten Verfahren konnte ohne Anklageerhebung, durch Einstellung oder mit einer deutlich reduzierten Rechtsfolge beendet werden. Eine Garantie für den Ausgang künftiger Verfahren lässt sich daraus, wie stets im Strafrecht, nicht ableiten, da jeder Fall eigenständig zu bewerten ist. Mandantinnen und Mandanten schätzen die Verbindung aus fachlicher Tiefe, absoluter Diskretion und einer klaren, verständlichen Kommunikation – ohne Belehrungen und ohne Vorverurteilung.

Handeln Sie sofort – der Zeitpunkt entscheidet

In diesen Verfahren fällt die Vorentscheidung mit der ersten Reaktion. Wenn Sie ein Anhörungsschreiben oder einen Fragebogen der Polizei erhalten haben, wenn durchsucht wurde, Geräte sichergestellt worden sind oder ein Konto gesperrt wurde, sollten Sie keine Zeit verlieren.

Machen Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch, füllen Sie keinen Fragebogen zur Sache aus und geben Sie keine Erklärungen zu Anbietern, Spielzeiträumen oder Einsätzen ab – und nehmen Sie umgehend Kontakt zu Rechtsanwalt Andreas Junge, Fachanwalt für Strafrecht, auf. In einem vertraulichen Erstgespräch werden Ihre Situation eingeschätzt, das Risiko für Vermögen, Erlaubnisse und berufliche Zukunft bewertet und eine konkrete Verteidigungsstrategie entwickelt – bundesweit, diskret und mit der Erfahrung aus zahlreichen erfolgreich beendeten Verfahren.