Ein Strafverfahren wegen Stalking ist für Beschuldigte oft der Moment, in dem aus einem persönlichen Konflikt, einer Trennung, einer Serie von Nachrichten oder wiederholten Kontaktversuchen plötzlich ein hochgefährliches Strafverfahren wird. Das Thema wird von Polizei und Justiz längst nicht mehr als bloße Privatsache behandelt. Das BKA meldete für 2024 im Bereich der Partnerschaftsgewalt 171.069 Opfer; 25,6 Prozent der Fälle betrafen Bedrohung, Stalking und Nötigung. Schleswig-Holstein beschreibt Stalking offiziell als beabsichtigtes, böswilliges und wiederholtes Verfolgen und Belästigen, wodurch die Sicherheit der betroffenen Person bedroht ist.
Wann aus Kontaktaufnahme wirklich Stalking wird
Der maßgebliche Straftatbestand ist § 238 StGB. Danach wird bestraft, wer einer anderen Person unbefugt in einer Weise nachstellt, die geeignet ist, deren Lebensgestaltung nicht unerheblich zu beeinträchtigen, indem er wiederholt bestimmte Handlungen vornimmt. Das Gesetz nennt dabei ausdrücklich das wiederholte Aufsuchen der räumlichen Nähe, wiederholte Kontaktversuche über Telekommunikationsmittel oder über Dritte, missbräuchliche Bestellungen unter Verwendung personenbezogener Daten, Bedrohungen, bestimmte digitale Ausspähhandlungen und das Verbreiten von Abbildungen. Der Grundtatbestand ist bereits mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht.
Gerade hier passieren die größten Fehleinschätzungen. Viele Beschuldigte halten mehrere WhatsApp-Nachrichten, Anrufe, Besuche vor der Wohnung oder Kontaktversuche über gemeinsame Bekannte für „Versuche, etwas zu klären“. Strafrechtlich kann genau das bereits in den Kernbereich des § 238 StGB fallen. Gleichzeitig gilt aber auch die andere Seite: Nicht jede unerwünschte Nachricht ist automatisch Stalking. Das OLG Hamm hat 2025 ausdrücklich klargestellt, dass „wiederholt“ mehrere Nachstellungshandlungen voraussetzt und dass das Aufsuchen räumlicher Nähe nach § 238 Abs. 1 Nr. 1 StGB objektiv tatsächliche Nähe zur betroffenen Person verlangt. Genau an dieser Stelle entscheidet sich in vielen Verfahren, ob aus einer Anzeige am Ende eine Verurteilung wird – oder eben nicht.
Warum der Vorwurf so ernst genommen wird
Stalking wird in der Praxis besonders sensibel behandelt, weil Nachstellungen häufig in eskalierende Konflikte eingebettet sind und für die betroffene Person den Alltag massiv verändern können. Der schleswig-holsteinische Flyer weist ausdrücklich darauf hin, dass Stalking typischerweise gerade nicht aus einem einzelnen Vorfall besteht, sondern aus einem belastenden Verfolgungs- und Belästigungsmuster. Für Beschuldigte bedeutet das: Anzeigen wegen Nachstellung werden regelmäßig ernst genommen, digitale Spuren werden intensiv ausgewertet, und die Schwelle zu weiteren Schutzmaßnahmen ist oft niedrig.
Welche Folgen bei einem Stalking-Vorwurf drohen
Die Strafandrohung ist nur ein Teil des Problems. Nach § 1 GewSchG kann das Gericht anordnen, dass sich der Beschuldigte der Wohnung, bestimmten Orten oder der betroffenen Person nicht nähern darf und keine Verbindung – auch nicht über Fernkommunikationsmittel – aufnimmt. Verstößt jemand später gegen eine vollstreckbare Anordnung oder einen gerichtlich bestätigten Vergleich, ist das nach § 4 GewSchG selbst wieder strafbar. Praktisch heißt das: Zum Strafverfahren kommen häufig Kontaktverbote, Näherungsverbote und weitere zivilgerichtliche Schutzmaßnahmen hinzu, die den Alltag des Beschuldigten sofort verändern.
Hinzu kommen die typischen strafprozessualen Maßnahmen. Besteht ein Anfangsverdacht und werden Beweismittel vermutet, drohen Hausdurchsuchung, Auswertung von Mobiltelefonen, Social-Media-Accounts, E-Mail-Konten und Messenger-Verläufen. Gerade weil Stalking-Vorwürfe heute oft über WhatsApp, Instagram, Anruflisten, Sprachnachrichten, Standortbezüge und Screenshots aufgebaut werden, ist das Ermittlungsverfahren für Betroffene häufig schon lange vor einer Anklage extrem belastend. Die rechtliche Grundlage für den Umgang mit Beschuldigten und ihren Rechten im Ermittlungsverfahren ergibt sich aus der Strafprozessordnung, insbesondere aus den Belehrungs- und Verteidigungsrechten.
Warum viele Stalking-Verfahren besser verteidigbar sind, als sie anfangs wirken
So belastend die Situation ist, so wichtig ist die Gegenperspektive: Nicht jede Anzeige wegen Stalking trägt am Ende eine Verurteilung. Das Gesetz verlangt Wiederholung, Unbefugtheit und eine Eignung zur nicht unerheblichen Beeinträchtigung der Lebensgestaltung. Gerade in emotional aufgeladenen Trennungs- oder Konfliktlagen ist deshalb sehr genau zu prüfen, was tatsächlich passiert ist, welchen Inhalt die Kommunikation hatte, ob sachliche Anlässe bestanden und ob die behauptete Beeinträchtigung strafrechtlich wirklich trägt. Das OLG Hamm zeigt mit seiner Entscheidung von 2025 deutlich, dass die Gerichte diese Merkmale gerade nicht schematisch, sondern präzise prüfen müssen.
Die wichtigsten Verteidigungsstrategien bei Stalking-Vorwürfen
Die erste und fast immer wichtigste Verteidigungsstrategie ist Schweigen. § 136 StPO verpflichtet die Ermittlungsbehörden dazu, dem Beschuldigten mitzuteilen, welche Tat ihm vorgeworfen wird, und ihn darauf hinzuweisen, dass es ihm freisteht, sich zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen und jederzeit einen Verteidiger zu befragen. Gerade in Stalking-Verfahren machen Beschuldigte häufig den Fehler, aus emotionalem Druck oder dem Wunsch nach Rechtfertigung sofort „ihre Sicht“ zu schildern. Genau diese spontane Einlassung verfestigt den Verdacht oft erst.
Die zweite zentrale Verteidigungslinie ist die Akteneinsicht. Nach § 147 StPO darf der Verteidiger die Akten einsehen und amtlich verwahrte Beweisstücke besichtigen. Erst dann lässt sich seriös beurteilen, worauf der Vorwurf tatsächlich gestützt wird: auf Screenshots, Anruflisten, Aussagen der betroffenen Person, Zeugenaussagen, Sprachnachrichten oder Social-Media-Daten. Ohne Aktenkenntnis ist jede Einlassung ein Blindflug. Reichen die Ermittlungen am Ende nicht aus, muss die Staatsanwaltschaft das Verfahren einstellen. Gerade deshalb ist das Ermittlungsstadium bei Stalking-Vorwürfen häufig die entscheidende Phase.
Warum Rechtsanwalt Andreas Junge bei Stalking-Verfahren besonders überzeugt
Andreas Junge ist Fachanwalt für Strafrecht und laut anwalt.de seit 2006 als Rechtsanwalt tätig; den Fachanwaltstitel für Strafrecht führt er seit 2008. Sein Profil beschreibt ihn als bundesweit tätigen Strafverteidiger. JHB.LEGAL tritt zudem als hochspezialisierte Kanzlei für Strafrecht mit bundesweiter Vertretung auf. Gerade bei sensiblen Vorwürfen wie Stalking nach § 238 StGB ist das wichtig, weil solche Verfahren nicht nur juristisch, sondern auch persönlich und kommunikativ hochsensibel sind.
Für genau diese Fälle ist besonders relevant, dass auf JHB.LEGAL eigene Beiträge zu Stalking-Verfahren veröffentlicht sind. Dort wird Andreas Junge als Fachanwalt für Strafrecht beschrieben, der in sensiblen Strafverfahren bundesweit verteidigt und besonderen Wert auf Diskretion, strukturierte Vorgehensweise, präzise Aktenanalyse und eine klare Verteidigungsstrategie legt. Gerade in Stalking-Fällen, in denen digitale Kommunikation, persönliche Dynamik und frühe Weichenstellungen den Ausgang prägen, ist diese Spezialisierung ein echter Vorteil.
Fazit: Bei einem Stalking-Vorwurf zählt keine Hektik, sondern sofortige Verteidigung
Ein Strafverfahren wegen Stalking ist keine lästige Nebenfolge eines persönlichen Konflikts. Es kann zu Strafverfahren nach § 238 StGB, zu Kontakt- und Näherungsverboten nach dem Gewaltschutzgesetz und zu tiefen Eingriffen in Privatleben, Beruf und Alltag führen. Gleichzeitig sind viele dieser Verfahren besser verteidigbar, als sie im ersten Schock wirken – wenn früh, aktenbasiert und strategisch gearbeitet wird. Wer wegen Nachstellung, WhatsApp-Stalking, Kontaktversuchen trotz Trennung, Besuchen an der Wohnung oder ähnlicher Vorwürfe Post von Polizei oder Staatsanwaltschaft erhält, sollte deshalb nichts spontan erklären. Der richtige Schritt ist eine sofortige, professionelle Strafverteidigung. Für Betroffene in Schleswig-Holstein und bundesweit ist Rechtsanwalt Andreas Junge dafür eine besonders starke Wahl.
Häufige Fragen zu Strafverfahren wegen Stalking
Ist jede Nachricht oder jeder Anruf schon Stalking?
Nein. § 238 StGB verlangt wiederholtes Nachstellen und die Eignung, die Lebensgestaltung der betroffenen Person nicht unerheblich zu beeinträchtigen. Das OLG Hamm hat 2025 ausdrücklich klargestellt, dass dafür mehrere Nachstellungshandlungen erforderlich sind.
Können auch WhatsApp, Instagram oder E-Mail unter Stalking fallen?
Ja. Das Gesetz nennt ausdrücklich wiederholte Kontaktversuche unter Verwendung von Telekommunikationsmitteln oder über Dritte. Digitale Kommunikationswege sind deshalb in Nachstellungsverfahren regelmäßig zentral.
Was passiert, wenn schon ein Kontaktverbot besteht?
Dann wird es besonders gefährlich. Nach § 1 GewSchG können gerichtliche Verbote zu Kontakt, Annäherung oder Aufenthaltsorten angeordnet werden. Verstöße gegen vollstreckbare Anordnungen oder bestätigte Vergleiche sind nach § 4 GewSchG strafbar.
Warum sollte ich sofort einen Strafverteidiger einschalten?
Weil § 136 StPO Ihnen das Schweigerecht gibt und § 147 StPO Ihrem Verteidiger die Akteneinsicht. In Stalking-Verfahren entscheidet sich fast alles an der frühen Einordnung von Kommunikation, Wiederholung und Beweislage. Genau deshalb ist frühe Verteidigung oft der entscheidende Unterschied.