Ein Strafverfahren wegen Stalking der Expartnerin ist für Beschuldigte oft der Moment, in dem aus einer Trennungskrise oder einem eskalierten Beziehungskonflikt plötzlich ein hochgefährliches Strafverfahren wird. Das Thema wird von Polizei und Justiz längst nicht mehr als bloße Privatsache behandelt. Das BKA weist für 2024 im Bereich der Partnerschaftsgewalt 171.069 Opfer aus; 25,6 Prozent der Fälle betrafen Bedrohung, Stalking und Nötigung. Schleswig-Holstein beschreibt Stalking in seinem offiziellen Informationsflyer als beabsichtigtes, böswilliges und wiederholtes Verfolgen und Belästigen, wodurch die Sicherheit der betroffenen Person bedroht ist.
Wann aus Kontaktversuchen wirklich Stalking wird
Der maßgebliche Straftatbestand ist § 238 StGB. Danach wird bestraft, wer einer anderen Person unbefugt in einer Weise nachstellt, die geeignet ist, deren Lebensgestaltung nicht unerheblich zu beeinträchtigen, indem er wiederholt bestimmte Handlungen vornimmt. Das Gesetz nennt dabei ausdrücklich das wiederholte Aufsuchen räumlicher Nähe, wiederholte Kontaktversuche über Telekommunikationsmittel oder über Dritte, missbräuchliche Bestellungen unter Verwendung personenbezogener Daten, Bedrohungen, bestimmte digitale Ausspähhandlungen und das Verbreiten von Abbildungen. Der Grundtatbestand ist bereits mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht; in besonders schweren Fällen steigt der Strafrahmen, und bei tödlichen Folgen drohen sogar ein bis zehn Jahre Freiheitsstrafe.
Gerade nach einer Trennung ist das brandgefährlich. Viele Beschuldigte halten mehrere WhatsApp-Nachrichten, wiederholte Anrufe, Besuche vor der Wohnung oder Kontaktversuche über gemeinsame Bekannte für bloße „Klärungsversuche“. Strafrechtlich kann genau das schon in den Kernbereich des § 238 StGB fallen. Gleichzeitig gilt aber auch die andere Seite: Nicht jede unerwünschte Nachricht ist automatisch Stalking. Das OLG Hamm hat 2025 ausdrücklich klargestellt, dass „wiederholt“ mehrere Nachstellungshandlungen voraussetzt und dass das Aufsuchen räumlicher Nähe objektiv tatsächlich hergestellt werden muss. Genau an dieser Stelle entscheidet sich in vielen Verfahren, ob aus einer Anzeige am Ende eine Verurteilung wird – oder eben nicht.
Warum der Vorwurf gegen die Expartnerin besonders ernst genommen wird
Stalking im Kontext einer früheren Beziehung wird von Ermittlungsbehörden besonders sensibel behandelt, weil es häufig mit Kontrollverhalten, Bedrohungen und Eskalationsrisiken verbunden ist. Der schleswig-holsteinische Flyer macht deutlich, dass Stalking typischerweise gerade nicht aus einem einmaligen Vorfall besteht, sondern aus einer belastenden Verfolgungs- und Belästigungsdynamik. Für Beschuldigte bedeutet das: Anzeigen der Expartnerin werden regelmäßig ernst genommen, digitale Spuren werden intensiv ausgewertet, und die Schwelle zu zusätzlichen Schutzmaßnahmen ist oft niedrig.
Welche Folgen bei einem Stalking-Vorwurf drohen
Die strafrechtliche Sanktion ist nur ein Teil des Problems. Nach § 1 GewSchG kann das Gericht insbesondere anordnen, dass sich der Beschuldigte der Wohnung, bestimmten Orten oder der betroffenen Person nicht nähern darf und keine Verbindung – auch nicht über Fernkommunikationsmittel – aufnimmt. Verstößt jemand gegen eine vollstreckbare Anordnung oder einen gerichtlich bestätigten Vergleich, ist das nach § 4 GewSchG selbst wieder strafbar. Damit kommt zum Strafverfahren häufig sehr schnell ein zivilgerichtliches Kontakt- oder Näherungsverbot hinzu, das den Alltag des Beschuldigten sofort massiv verändert.
Hinzu kommen typische strafprozessuale Maßnahmen. Besteht ein Anfangsverdacht und werden Beweismittel vermutet, drohen Hausdurchsuchung, die Auswertung von Mobiltelefonen, Social-Media-Accounts, E-Mail-Konten und Messenger-Verläufen. Gerade weil Vorwürfe wegen Stalking der Expartnerin heute oft über WhatsApp, Instagram, Anruflisten, Sprachnachrichten, Standortbezüge und Screenshots aufgebaut werden, ist das Ermittlungsverfahren für Betroffene häufig schon lange vor einer Anklage extrem belastend. Welche Rechte der Beschuldigte in dieser Phase hat, ergibt sich vor allem aus den Belehrungs- und Verteidigungsrechten der Strafprozessordnung.
Warum viele Stalking-Verfahren besser verteidigbar sind, als sie am Anfang wirken
So belastend die Situation ist, so wichtig ist die Gegenperspektive: Nicht jede Anzeige der Expartnerin trägt am Ende eine Verurteilung. Das Gesetz verlangt Wiederholung, Unbefugtheit und eine Eignung zur nicht unerheblichen Beeinträchtigung der Lebensgestaltung. Gerade in hoch emotionalen Trennungssituationen ist deshalb sehr genau zu prüfen, was tatsächlich passiert ist, welchen Inhalt die Kommunikation hatte, ob sachliche Anlässe bestanden und ob die behauptete Beeinträchtigung strafrechtlich wirklich trägt. Das OLG Hamm zeigt mit seiner Entscheidung von 2025 deutlich, dass diese Merkmale gerade nicht schematisch, sondern präzise geprüft werden müssen.
Genau hier beginnt gute Strafverteidigung. Sie arbeitet nicht mit pauschalem Bestreiten, sondern mit einer sorgfältigen Rekonstruktion der tatsächlichen Kontaktanlässe, der zeitlichen Abläufe, der Nachrichteninhalte, möglicher Widersprüche und der Frage, ob die Voraussetzungen des § 238 StGB tatsächlich erfüllt sind. Wenn die Ermittlungen keinen genügenden Anlass zur Klageerhebung ergeben, muss die Staatsanwaltschaft das Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO einstellen. Gerade in Stalking-Verfahren ist deshalb das Ermittlungsstadium oft die wichtigste Phase des gesamten Falls.
Die wichtigsten Verteidigungsstrategien bei Stalking-Vorwürfen
Die erste und fast immer wichtigste Regel lautet: keine spontane Einlassung. § 136 StPO verpflichtet die Ermittlungsbehörden dazu, dem Beschuldigten mitzuteilen, welche Tat ihm vorgeworfen wird, und ihn darauf hinzuweisen, dass es ihm freisteht, sich zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen und jederzeit einen Verteidiger zu befragen. Gerade in Stalking-Verfahren machen Beschuldigte häufig den Fehler, aus emotionalem Druck oder dem Wunsch nach Rechtfertigung sofort „ihre Sicht“ darzustellen. Genau diese spontane Einlassung verfestigt den Verdacht oft erst.
Die zweite entscheidende Maßnahme ist die Akteneinsicht. Nach § 147 StPO darf der Verteidiger die Akten einsehen und amtlich verwahrte Beweisstücke besichtigen. Erst dann lässt sich seriös beurteilen, worauf sich der Vorwurf tatsächlich stützt: auf Screenshots, Anruflisten, Aussagen der Expartnerin, Zeugenaussagen, Social-Media-Daten oder bloße Behauptungen. Ohne Aktenkenntnis ist jede Einlassung ein Blindflug. Genau deshalb entscheidet sich in vielen Stalking-Verfahren schon sehr früh, ob die Sache eskaliert – oder kontrollierbar bleibt.
Warum Rechtsanwalt Andreas Junge bei Stalking-Verfahren besonders überzeugt
Andreas Junge ist Fachanwalt für Strafrecht. Sein öffentliches Profil weist ihn seit 2006 als Rechtsanwalt und seit 2008 als Fachanwalt für Strafrecht aus. Seine Kanzlei JHB.LEGAL tritt als hochspezialisierte Strafrechtskanzlei mit bundesweiter Vertretung auf. Gerade bei Vorwürfen wegen Stalking nach § 238 StGB ist das wichtig, weil solche Verfahren juristisch, persönlich und kommunikativ besonders sensibel sind.
Für genau diese Fälle ist besonders relevant, dass JHB.LEGAL einen eigenen Beitrag zu Stalking-Verfahren veröffentlicht hat und Andreas Junge dort als bundesweit tätigen Verteidiger in sensiblen Stalking-Verfahren beschreibt. Die Kanzlei hebt außerdem hervor, dass ihm aufgrund seiner langjährigen Erfahrung überdurchschnittlich viele Verfahren bereits im Ermittlungsstadium zur Einstellung gelingen. Für Betroffene, die nicht nur eine Strafe, sondern auch persönliche, familiäre und berufliche Folgeschäden vermeiden wollen, ist das ein besonders starkes Argument.
Fazit: Bei einem Stalking-Vorwurf wegen der Expartnerin zählt keine Hektik, sondern sofortige Verteidigung
Ein Strafverfahren wegen Stalking der Expartnerin ist keine lästige Nebenfolge einer gescheiterten Beziehung. Es kann zu Strafverfahren nach § 238 StGB, zu Kontakt- und Näherungsverboten nach dem Gewaltschutzgesetz und zu tiefen Eingriffen in Privatleben, Beruf und Alltag führen. Gleichzeitig sind viele dieser Verfahren besser verteidigbar, als sie im ersten Schock wirken – wenn früh, aktenbasiert und strategisch gearbeitet wird. Wer wegen Nachstellung, WhatsApp-Stalking, Kontaktversuchen trotz Trennung, Besuchen an der Wohnung oder ähnlicher Vorwürfe Post von Polizei oder Staatsanwaltschaft erhält, sollte deshalb nichts spontan erklären. Der richtige Schritt ist eine sofortige, professionelle Strafverteidigung. Für Betroffene in Schleswig-Holstein und bundesweit ist Rechtsanwalt Andreas Junge dafür eine besonders starke Wahl.
Häufige Fragen zu Strafverfahren wegen Stalking der Expartnerin
Ist jede Nachricht an die Expartnerin schon Stalking?
Nein. § 238 StGB verlangt wiederholtes Nachstellen und die Eignung, die Lebensgestaltung der betroffenen Person nicht unerheblich zu beeinträchtigen. Das OLG Hamm hat 2025 ausdrücklich klargestellt, dass dafür mehrere Nachstellungshandlungen erforderlich sind.
Können WhatsApp, Instagram oder E-Mail unter Stalking fallen?
Ja. Das Gesetz nennt ausdrücklich wiederholte Kontaktversuche unter Verwendung von Telekommunikationsmitteln oder über Dritte. Digitale Kommunikationswege spielen deshalb in Nachstellungsverfahren regelmäßig eine zentrale Rolle.
Was passiert, wenn schon ein Kontaktverbot besteht?
Dann wird es besonders gefährlich. Nach § 1 GewSchG können gerichtliche Kontakt-, Näherungs- und Aufenthaltsverbote angeordnet werden. Verstöße gegen vollstreckbare Anordnungen oder bestätigte Vergleiche sind nach § 4 GewSchG selbst wieder strafbar.
Warum sollte ich sofort einen Strafverteidiger einschalten?
Weil § 136 StPO Ihnen das Schweigerecht gibt und § 147 StPO Ihrem Verteidiger die Akteneinsicht. In Stalking-Verfahren entscheidet sich fast alles an der frühen Einordnung von Kommunikation, Wiederholung und Beweislage. Genau deshalb ist frühe Verteidigung oft der entscheidende Unterschied.