Wenn aus einem Trennungskonflikt ein Ermittlungsverfahren wird
Der Vorwurf des Stalkings trifft Beschuldigte fast immer unvorbereitet. Am Anfang steht meist eine Anzeige nach einer gescheiterten Beziehung, ein Nachbarschafts- oder Arbeitsplatzkonflikt oder eine Auseinandersetzung um Umgang und Sorgerecht. Wenige Tage später folgen eine polizeiliche Vorladung, eine Gefährderansprache, häufig auch eine einstweilige Anordnung des Familiengerichts nach dem Gewaltschutzgesetz und in gravierenden Fällen ein Haftbefehl wegen Wiederholungsgefahr.
Rechtlich geht es um die Nachstellung nach § 238 StGB. Erfasst werden das wiederholte Aufsuchen der räumlichen Nähe, die beharrliche Kontaktaufnahme über Telefon, Messenger oder soziale Netzwerke, Bestellungen unter fremdem Namen, Drohungen sowie – seit der Reform von 2021 ausdrücklich – Formen des Cyberstalkings wie der Einsatz von Überwachungssoftware oder die Verbreitung persönlicher Daten und Abbildungen im Netz. Der Gesetzgeber hat die Hürden in zwei Schritten deutlich abgesenkt: Aus dem früheren Erfolgsdelikt wurde ein Eignungsdelikt, aus der schwerwiegenden Beeinträchtigung der Lebensgestaltung eine nicht unerhebliche und aus der Beharrlichkeit das bloße wiederholte Handeln.
Praktisch bedeutsam ist zudem, dass die Nachstellung seit 2017 kein Antragsdelikt mehr ist. Die Staatsanwaltschaft ermittelt von Amts wegen; selbst wenn die anzeigende Person den Vorwurf später relativiert oder den Kontakt von sich aus wieder aufnimmt, läuft das Verfahren weiter.
Was tatsächlich droht: Strafrahmen, Rechtsprechung und Nebenfolgen
Der Grundtatbestand sieht Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Für besonders schwere Fälle und die Qualifikationstatbestände – etwa wenn durch die Tat die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung verursacht wird – gelten erhöhte Strafrahmen bis zu fünf beziehungsweise zehn Jahren. Hinzu treten in der Praxis weitere Vorwürfe: Beleidigung nach § 185 StGB, Bedrohung nach § 241 StGB, Nötigung nach § 240 StGB, Hausfriedensbruch nach § 123 StGB, Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen nach § 201a StGB sowie der Verstoß gegen eine Gewaltschutzanordnung nach § 4 GewSchG.
Aufschlussreich ist der Blick auf die Entwicklung der Rechtsprechung. Zur früheren Fassung des § 238 StGB hatte der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 19. November 2009 (3 StR 244/09) klargestellt, dass eine Strafbarkeit einen tatsächlich eingetretenen, gravierenden Einschnitt in die Lebensführung voraussetzt – etwa Umzug, Arbeitsplatzwechsel oder Aufgabe gewohnter Aktivitäten. Bloße Verängstigung genügte nicht. Genau diese Rechtsprechung war der Anlass für die Reformen. Heute reicht es, dass das Verhalten objektiv geeignet ist, eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung hervorzurufen. Die entscheidende Verteidigungsarbeit hat sich damit von der Frage der Folgen auf die Frage verlagert, welche Handlungen überhaupt beweisbar sind und ob sie unbefugt erfolgten.
Die Nebenfolgen wiegen für viele Betroffene schwerer als die Strafe. Eine Verurteilung wird in das Führungszeugnis eingetragen und kann Berufsverhältnisse zerstören, insbesondere in Erziehung, Pflege, Sicherheitsgewerbe und öffentlichem Dienst. Beamtenrechtlich drohen Disziplinarverfahren, waffenrechtlich der Verlust von Erlaubnissen wegen Unzuverlässigkeit nach § 5 WaffG. Besonders folgenreich ist die Wechselwirkung mit dem Familienverfahren: Feststellungen aus dem Strafverfahren fließen regelmäßig in Entscheidungen über Umgang und Sorgerecht ein und können den Kontakt zu den eigenen Kindern für Jahre beeinträchtigen.
Verteidigungsstrategien beim Vorwurf der Nachstellung
Die wichtigste Regel lautet: keine Angaben zur Sache und keine eigenständige Kontaktaufnahme zur anzeigenden Person. Jede weitere Nachricht – selbst eine Entschuldigung oder eine Klarstellung – wird als Fortsetzung der Tat gewertet und kann einen Haftbefehl begründen. Bestehende Kontakt- und Näherungsverbote sind ausnahmslos einzuhalten; jede Kommunikation läuft ausschließlich über die Verteidigung. Diese Zurückhaltung ist keine Formalie, sondern die wirksamste Maßnahme zum Schutz der eigenen Rechtsposition.
Der ergiebigste Ansatzpunkt liegt in der Beweislage. Stalkingverfahren sind fast immer Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen, gestützt auf selektive Screenshots und subjektive Chronologien. Der Bundesgerichtshof stellt an solche Konstellationen mit seiner Grundsatzentscheidung vom 30. Juli 1999 (1 StR 618/98) strenge Anforderungen: Die Aussage der einzigen belastenden Person ist auf Entstehungsgeschichte, Konstanz, Detaillierungsgrad und mögliche Belastungsmotive zu prüfen. Hier setzt eine sorgfältige Verteidigung an, indem sie vollständige Kommunikationsverläufe statt einzelner Ausschnitte vorlegt, Verbindungs- und Standortdaten auswertet, Zeugen benennt und die behauptete Chronologie mit objektiven Daten abgleicht. Häufig zeigt sich dabei ein wechselseitiger Kontakt, ein von der anzeigenden Person selbst wieder aufgenommener Austausch oder ein Motiv aus einem parallelen Sorgerechtsstreit.
Der zweite Schwerpunkt ist der Tatbestand selbst. Nicht jede unerwünschte Kontaktaufnahme ist eine Nachstellung; das Gesetz verlangt ein unbefugtes Handeln. Kontakte zur Abwicklung gemeinsamer Angelegenheiten – Umgang mit gemeinsamen Kindern, Wohnungsauflösung, Vertrags- und Vermögensfragen, Korrespondenz über Anwälte – sind nicht tatbestandsmäßig. Zu prüfen ist ferner, ob die vorgeworfenen Handlungen objektiv geeignet waren, die Lebensgestaltung nicht unerheblich zu beeinträchtigen, oder ob es sich um vereinzelte, sozialadäquate Vorgänge handelt. Ob bereits zwei Handlungen das Merkmal des wiederholten Handelns erfüllen, ist umstritten und im Einzelfall angreifbar.
Der dritte Ansatz betrifft die subjektive Tatseite. Nachstellung setzt Vorsatz voraus. Wer aufgrund ambivalenter Signale von erwünschtem Kontakt ausging, wer in einer akuten Trennungssituation handelte oder sich in einer psychischen Ausnahmesituation befand, handelt nicht ohne Weiteres vorsätzlich. In Betracht kommt zudem die Prüfung erheblich verminderter Schuldfähigkeit nach § 21 StGB – ein Gesichtspunkt, der sorgfältig abzuwägen ist, weil er sich auf Maßregeln und das Familienverfahren auswirken kann.
Ein vierter, oft unterschätzter Weg führt über die Verfahrensbeendigung ohne Urteil: Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts nach § 170 Abs. 2 StPO, wegen geringer Schuld nach § 153 StPO oder gegen Auflage nach § 153a StPO. Gerade bei Stalkingvorwürfen sind Gerichte für Auflagen zugänglich, die auf die Ursache zielen: Teilnahme an einem sozialen Trainingsprogramm, Nachweis einer begonnenen Psychotherapie oder ein Täter-Opfer-Ausgleich nach § 46a StGB. Wer nachweisbar an sich arbeitet und den Kontakt vollständig eingestellt hat, verhandelt aus deutlich besserer Position. Bei einer Einstellung gilt der Beschuldigte nicht als vorbestraft, das Führungszeugnis bleibt frei, und die Folgen für Beruf und Familienverfahren lassen sich begrenzen.
Entscheidend ist schließlich die frühe Verzahnung mit dem familiengerichtlichen Verfahren. Gewaltschutzanordnungen und Entscheidungen über Umgang und Sorge ergehen oft schneller als das Strafverfahren, und die dort getroffenen Feststellungen wirken zurück. Wer beide Verfahren getrennt führen lässt, verschenkt regelmäßig die besten Argumente.
Rechtsanwalt Andreas Junge: Fachanwalt für Strafrecht
Beim Vorwurf der Nachstellung geht es selten nur um Paragrafen. Es geht um Ruf, Beruf, Wohnung und den Kontakt zu den eigenen Kindern – in einem Verfahren, das von Emotionen, widersprüchlichen Darstellungen und parallel laufenden Familienverfahren geprägt ist. Genau hier zahlt sich Spezialisierung aus. Rechtsanwalt Andreas Junge ist Fachanwalt für Strafrecht und verteidigt Beschuldigte in Verfahren wegen Nachstellung, Bedrohung, Nötigung, Beleidigung und Verstößen gegen das Gewaltschutzgesetz.
Sein Vorgehen setzt auf frühe Intervention, konsequente Akteneinsicht vor jeder Erklärung, die kritische Prüfung der Belastungsaussage nach den Maßstäben der höchstrichterlichen Rechtsprechung und die vollständige Rekonstruktion des tatsächlichen Kommunikationsverlaufs. Sämtliche der von ihm in diesem Bereich betreuten Verfahren konnten eingestellt werden – ohne öffentliche Hauptverhandlung und ohne Eintragung in das Führungszeugnis. Mandanten profitieren von unmittelbarer Erreichbarkeit, klarer Einschätzung ihrer Lage und absoluter Vertraulichkeit.
Jetzt handeln – bevor die Weichen falsch gestellt sind
In Stalkingverfahren entscheidet sich der Ausgang in den ersten Tagen. Wer sich gegenüber der Polizei erklärt, auf eine Anzeige mit einer Nachricht reagiert oder eine Gewaltschutzanordnung unkommentiert hinnimmt, verschließt sich Verteidigungsmöglichkeiten, die später nicht mehr zu öffnen sind. Wer eine Vorladung, eine Gefährderansprache, einen Gewaltschutzbeschluss oder einen Durchsuchungsbeschluss erhalten hat, sollte vor jeder Äußerung anwaltlichen Rat einholen.
