Die verspätete Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen erfüllt den Tatbestand der Steuerhinterziehung nach § 370 AO. Fachanwalt für Strafrecht Andreas Junge erläutert Folgen, Selbstanzeige und Verteidigungsstrategien.
Ein Vorwurf, der viele Geschäftsführer unvorbereitet trifft
Nur wenige Unternehmer wissen, dass die verspätete oder unterlassene Abgabe einer Umsatzsteuervoranmeldung eine Straftat ist. Die meisten halten sie für eine Ordnungswidrigkeit oder für einen Vorgang, der allenfalls einen Verspätungszuschlag nach sich zieht. Tatsächlich erfüllt sie den Tatbestand der Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO – und zwar in der Variante des Unterlassens, bei der die Finanzbehörde pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis gelassen wird.
Die typische Entstehungsgeschichte ist dabei fast immer dieselbe. Ein Unternehmen gerät in einen Liquiditätsengpass. Die Umsatzsteuer, die aus vereinnahmten Kundengeldern eigentlich abzuführen wäre, wird zur Überbrückung eingesetzt – für Löhne, für Lieferanten, für Mieten. Weil die Anmeldung zugleich die Zahlungspflicht auslöst, wird sie nicht abgegeben. Aus einem Monat werden zwei, aus zwei werden sechs. Der Geschäftsführer handelt dabei nicht in der Absicht, den Staat dauerhaft zu schädigen – er will Zeit gewinnen und das Unternehmen retten.
Strafrechtlich ändert diese Motivation nichts am Tatbestand. Und die Ermittlungsbehörden bewerten den Sachverhalt regelmäßig strenger, als die Betroffenen erwarten: Weil Umsatzsteuervoranmeldungen monatlich oder quartalsweise abzugeben sind, liegt für jeden Zeitraum eine eigenständige Tat vor. Aus zwölf Monaten werden zwölf Taten – mit entsprechender Wirkung auf Strafmaß und auf die Frage, ob eine Bewährung noch in Betracht kommt.
Wer eine Mitteilung über die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens erhält, braucht deshalb eine Verteidigung, die früh ansetzt. Rechtsanwalt Andreas Junge, Fachanwalt für Strafrecht, verteidigt Geschäftsführer und Unternehmer in Steuerstrafverfahren. Sämtliche von ihm in diesem Bereich betreuten Verfahren konnten zur Einstellung gebracht werden.
Der rechtliche Rahmen
Die Umsatzsteuervoranmeldung ist nach § 18 UStG bis zum zehnten Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums abzugeben; bei Dauerfristverlängerung verschiebt sich die Frist um einen Monat. Die Anmeldung ist eine Steueranmeldung im Sinne des § 150 Abs. 1 Satz 3 AO und steht nach § 168 AO einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleich – sie wirkt also unmittelbar wie ein Steuerbescheid.
Wird sie nicht rechtzeitig abgegeben, ist die Steuer nicht rechtzeitig festgesetzt. Darin liegt nach ständiger Rechtsprechung eine Steuerverkürzung im Sinne des § 370 Abs. 4 AO, denn die Vorschrift erfasst ausdrücklich auch die nicht rechtzeitige Festsetzung. Ein endgültiger Steuerausfall ist nicht erforderlich. Die Tat ist vollendet, sobald die Frist verstrichen ist.
Der Strafrahmen des § 370 AO reicht bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe. In besonders schweren Fällen nach § 370 Abs. 3 AO sind sechs Monate bis zehn Jahre vorgesehen; der Bundesgerichtshof zieht die Schwelle zur Steuerverkürzung großen Ausmaßes bei 50.000 Euro je Tat. Da bei der Verkürzung auf Zeit der Bezugspunkt umstritten ist, kommt dieser Frage erhebliche Bedeutung zu – dazu unten mehr.
Zu unterscheiden ist die Voranmeldung von der Jahreserklärung. Wird auch diese nicht abgegeben, liegt eine weitere, eigenständige Tat vor, die sich wegen der endgültigen Verkürzung strafrechtlich anders darstellt als die bloße Verzögerung durch unterlassene Voranmeldungen.
Hinzu treten regelmäßig Begleitvorwürfe: das Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen nach § 266a StGB, wenn auch die Sozialversicherung nicht bedient wurde, die Verletzung der Buchführungspflicht nach § 283b StGB und – bei eingetretener Insolvenzreife – die Insolvenzverschleppung nach § 15a InsO. Diese Delikte treten in der Praxis fast immer gemeinsam auf, weil sie derselben Ursache entspringen.
Die möglichen Folgen
Bei überschaubaren Beträgen und erstmaligem Verstoß bewegt sich die Sanktion regelmäßig im Bereich einer Geldstrafe oder endet mit einer Einstellung gegen Auflage. Mit steigender Summe und Dauer verschiebt sich das Bild erheblich: Bei längeren Zeiträumen und sechsstelligen Beträgen steht eine Freiheitsstrafe im Raum, deren Aussetzung zur Bewährung bei mehreren Taten und hohen Summen nicht mehr selbstverständlich ist.
Wirtschaftlich bleibt die Steuerschuld ohnehin bestehen, zuzüglich Verspätungszuschlägen nach § 152 AO, Säumniszuschlägen nach § 240 AO von einem Prozent monatlich und gegebenenfalls Hinterziehungszinsen nach § 235 AO. Entscheidend ist die persönliche Haftung: Der Geschäftsführer haftet nach §§ 69, 34 AO für die nicht abgeführte Umsatzsteuer mit seinem Privatvermögen. Diese Haftung überdauert die Insolvenz der Gesellschaft und ist in der Praxis für die Betroffenen häufig die schwerwiegendste Folge überhaupt.
Hinzu kommen die Eintragung im Führungszeugnis bei Verurteilungen über neunzig Tagessätzen, die Gewerbeuntersagung nach § 35 GewO wegen steuerlicher Unzuverlässigkeit, die Eintragung im Gewerbezentralregister und – bei entsprechender Strafhöhe – die Sperre für die Geschäftsführertätigkeit nach § 6 Abs. 2 GmbHG. Für Unternehmen mit öffentlichen Auftraggebern ist zudem der Ausschluss nach § 123 GWB relevant. Das Finanzamt kann überdies eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung anordnen, die Dauerfristverlängerung widerrufen und die monatliche statt quartalsweise Anmeldung anordnen – Maßnahmen, die die Liquiditätslage zusätzlich verschärfen.
Verteidigungsstrategien: Wo eine qualifizierte Verteidigung ansetzt
Diese Verfahren sind in einer Hinsicht ungewöhnlich: Der objektive Sachverhalt ist meist unstreitig, denn die Nichtabgabe lässt sich nicht bestreiten. Die Verteidigung setzt deshalb an anderen Punkten an – und dort mit erheblichem Erfolgspotenzial.
Die Selbstanzeige als vorrangiges Instrument
Der wichtigste Weg ist die strafbefreiende Selbstanzeige nach § 371 AO. Und hier besteht eine Besonderheit, die vielen Betroffenen nicht bekannt ist: Für Umsatzsteuervoranmeldungen gilt nach § 371 Abs. 2a AO eine erhebliche Erleichterung gegenüber den allgemeinen Regeln. Eine berichtigte oder verspätet abgegebene Voranmeldung wirkt als wirksame Teilselbstanzeige – das strenge Vollständigkeitsgebot, das sonst verlangt, dass sämtliche unverjährten Taten einer Steuerart vollständig offengelegt werden, gilt hier nicht in gleicher Weise. Auch der Zuschlag nach § 398a AO ab 25.000 Euro findet auf diese Fälle keine Anwendung.
Praktisch bedeutet das: Wer die ausstehenden Voranmeldungen nachreicht, bevor die Tat entdeckt oder eine Prüfung angeordnet ist, kann Straffreiheit erlangen. Die Sperrgründe des § 371 Abs. 2 AO sind allerdings sorgfältig zu prüfen – insbesondere die Bekanntgabe einer Prüfungsanordnung, das Erscheinen eines Prüfers und die Tatentdeckung. Und die Straffreiheit tritt nur ein, wenn die Steuer innerhalb einer gesetzten Frist auch tatsächlich nachgezahlt wird. Genau hier liegt in der Praxis das Problem, denn wer nicht angemeldet hat, konnte meist auch nicht zahlen.
Die Nacherklärung sollte deshalb nie ohne anwaltliche Begleitung erfolgen: Sie muss mit einer realistischen Zahlungsstrategie – Stundung, Ratenzahlung, Vollstreckungsaufschub – verbunden sein, weil sie sonst die Steuerschuld fällig stellt, ohne die erhoffte strafbefreiende Wirkung zu entfalten.
Die Verkürzung auf Zeit und ihre Auswirkung auf den Schaden
Ein zentraler und häufig unterschätzter Ansatz betrifft die Schadensbestimmung. Werden die Voranmeldungen später nachgeholt oder ergibt die Jahreserklärung den zutreffenden Betrag, liegt der Sache nach eine Verkürzung auf Zeit vor: Der Steueranspruch geht nicht verloren, er wird verspätet realisiert. Der wirtschaftliche Schaden besteht dann im Zinsvorteil, nicht im Gesamtbetrag.
Die Rechtsprechung berücksichtigt diesen Gesichtspunkt jedenfalls bei der Strafzumessung erheblich. Für die Verteidigung folgt daraus: Der Unterschied zwischen einer bloßen Verzögerung und einem endgültigen Steuerausfall muss konsequent herausgearbeitet werden – auch für die Frage, ob die Schwelle zum besonders schweren Fall überhaupt erreicht ist. Wo dieser Vortrag unterbleibt, wird regelmäßig ein Vielfaches des tatsächlichen Schadens zugrunde gelegt.
Die Vorsatzfrage
Steuerhinterziehung ist nur vorsätzlich strafbar; die leichtfertige Steuerverkürzung nach § 378 AO ist eine Ordnungswidrigkeit. In diesen Fällen ist die Vorsatzfrage differenziert zu betrachten.
Häufig wusste der Geschäftsführer zwar, dass anzumelden war – dann liegt Vorsatz nahe. Es gibt jedoch zahlreiche Konstellationen, in denen das anders ist: Der Geschäftsführer hatte die steuerlichen Angelegenheiten vollständig an einen Steuerberater übertragen und ging davon aus, dass dieser die Anmeldungen einreicht. Die Buchhaltung war ausgefallen, etwa durch Krankheit oder Kündigung, ohne dass dies der Leitung bekannt war. Bei mehreren Geschäftsführern lag die Zuständigkeit für das Finanzwesen bei einem anderen Ressort. Ein neu eingetretener Geschäftsführer kannte den Rückstand seines Vorgängers nicht. In all diesen Fällen fehlt es häufig am Vorsatz.
Bedeutsam ist zudem eine Klarstellung: Wer anmeldet, aber nicht zahlt, begeht keine Steuerhinterziehung. Die Nichtzahlung einer ordnungsgemäß angemeldeten Steuer ist kein Straftatbestand, sondern führt zu Vollstreckungsmaßnahmen. Dieser Unterschied ist für die Beratung in der Krise von erheblicher Bedeutung – und er ist zugleich der wichtigste präventive Rat, den man einem Unternehmer in Liquiditätsnot geben kann: immer anmelden, auch wenn nicht gezahlt werden kann.
Die Zurechnung bei mehreren Verantwortlichen
Bei Gesellschaften mit mehreren Geschäftsführern ist die Ressortverteilung maßgeblich. Wer nicht für Finanzen zuständig war, unterliegt nur einer allgemeinen Überwachungspflicht, deren Verletzung erst bei konkreten Anhaltspunkten für Missstände in Betracht kommt. Entscheidend ist die dokumentierte Geschäftsverteilung. Bei faktischen Geschäftsführern und bei Strohmannkonstellationen stellen sich eigene, häufig streitige Zurechnungsfragen.
Die Rolle des Steuerberaters
War ein Steuerberater mit der Erstellung der Voranmeldungen beauftragt, ist zu klären, woran die Abgabe gescheitert ist: an fehlenden Unterlagen des Mandanten, an einer Niederlegung des Mandats wegen offener Honorare, an einem internen Versäumnis der Kanzlei. Wer seine Unterlagen vollständig und rechtzeitig übergeben und auf die Erledigung vertraut hat, handelt nicht vorsätzlich. Die Auswertung der Korrespondenz mit der Kanzlei ist deshalb regelmäßig einer der ersten Schritte.
Verjährung und Konkurrenzen
Die einfache Steuerhinterziehung verjährt strafrechtlich in fünf Jahren, besonders schwere Fälle nach § 376 Abs. 1 AO in fünfzehn Jahren. Da jeder Voranmeldungszeitraum eine eigene Tat bildet, ist die Verjährung für jeden Monat gesondert zu bestimmen – bei länger zurückliegenden Zeiträumen entfallen dadurch häufig erhebliche Teile des Vorwurfs. Zu prüfen ist ferner das Konkurrenzverhältnis zwischen den Voranmeldungen und der Jahreserklärung: Die Rechtsprechung nimmt insoweit unter bestimmten Voraussetzungen eine Zusammenfassung an, was sich unmittelbar auf die Zahl der Taten und damit auf das Strafmaß auswirkt.
Die Verfahrenseinstellung als Ziel
Am wirkungsvollsten ist die frühzeitige Kommunikation mit der Bußgeld- und Strafsachenstelle. Gerade in dieser Deliktsgruppe sind Einstellungen realistisch, weil der Schaden häufig behebbar ist. Werden die Anmeldungen nachgeholt, wird eine tragfähige Zahlungsvereinbarung mit dem Finanzamt getroffen und der wirtschaftliche Hintergrund nachvollziehbar dargestellt, kommen Einstellungen nach § 153a StPO gegen Auflage, nach § 153 StPO oder nach § 398 AO ernsthaft in Betracht. Ein besonders wichtiger Gesichtspunkt für den Mandanten: Eine Einstellung vermeidet die Eintragung im Führungszeugnis und die Gewerbeuntersagung – meist bedeutsamer als die Höhe der Geldstrafe selbst. Genau hier liegt der Arbeitsschwerpunkt von Rechtsanwalt Andreas Junge.
Die häufigsten Fehler
Der folgenschwerste Fehler ist das Abwarten. Jeder weitere nicht angemeldete Monat ist eine weitere Tat, erhöht die Summe und verschlechtert die Verteidigungsposition. Zugleich schließt sich mit jeder Prüfungsanordnung und mit jeder Entdeckung das Zeitfenster für die Selbstanzeige.
Der zweite Fehler ist die Nacherklärung in Eigenregie. Wer die ausstehenden Anmeldungen ohne Konzept einreicht, stellt die gesamte Steuerschuld fällig, erhält Vollstreckungsmaßnahmen – und verliert möglicherweise dennoch die Straffreiheit, weil die Zahlungsfrist nicht eingehalten werden kann. Nacherklärung und Zahlungsstrategie müssen zusammen entwickelt werden.
Der dritte Fehler betrifft die Anmeldung selbst: Geschätzte oder bewusst zu niedrige Anmeldungen einzureichen, um Zeit zu gewinnen, verwandelt eine Unterlassungstat in eine aktive Falschangabe nach § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO – strafrechtlich eine deutliche Verschlechterung.
Der vierte Fehler ist die ausführliche Erklärung gegenüber dem Finanzamt vor anwaltlicher Beratung. Wer schildert, dass er die Umsatzsteuer bewusst zur Überbrückung eingesetzt hat, liefert den Vorsatznachweis.
Und schließlich: Wer in der Krise ist, sollte parallel die insolvenzrechtliche Lage prüfen lassen. Die Nichtabführung von Steuern und Sozialabgaben ist ein klassisches Krisenzeichen, und die Frist des § 15a InsO läuft unabhängig vom Steuerverfahren. Wer nur die Steuerseite betrachtet, riskiert, dass zur Steuerhinterziehung die Insolvenzverschleppung tritt.
Das Schweigerecht besteht von der ersten Minute an und gilt auch gegenüber dem Betriebsprüfer, soweit eine Auskunft selbstbelastend wäre. Verteidigung beginnt mit der Akteneinsicht.
Rechtsanwalt Andreas Junge – Fachanwalt für Strafrecht
Rechtsanwalt Andreas Junge ist Fachanwalt für Strafrecht. Diese Qualifikation setzt den Nachweis besonderer theoretischer Kenntnisse und umfangreicher praktischer Erfahrung voraus und wird durch verpflichtende jährliche Fortbildung aufrechterhalten. Sein Tätigkeitsschwerpunkt liegt in der Verteidigung von Unternehmern und Geschäftsführern im Steuer- und Wirtschaftsstrafrecht.
Was ihn für diese Verfahren besonders qualifiziert, ist die Erfahrung mit der Verbindung aus Steuerstrafrecht und Unternehmenskrise. Diese Fälle entscheiden sich selten an der Frage, was geschehen ist – sie entscheiden sich daran, ob es gelingt, Nacherklärung, Zahlungsvereinbarung und strafrechtliche Argumentation so zu verbinden, dass am Ende eine Einstellung steht statt einer Verurteilung mit Eintrag und Gewerbeuntersagung. Sämtliche von Rechtsanwalt Junge in diesem Bereich betreuten Verfahren konnten zur Einstellung gebracht werden, regelmäßig bereits im Ermittlungsverfahren und damit ohne öffentliche Hauptverhandlung.
Mandanten erhalten eine diskrete, persönliche und kurzfristig erreichbare Betreuung. Die Verteidigung beginnt mit einer realistischen Einschätzung der Ausgangslage und einer klaren Strategie, die auf die Einstellung des Verfahrens und den Erhalt der unternehmerischen Handlungsfähigkeit ausgerichtet ist.
Jetzt handeln – das Zeitfenster schließt sich
Bei diesem Vorwurf entscheidet der Zeitpunkt über das Ergebnis wie bei kaum einem anderen Steuerdelikt. Solange die Tat nicht entdeckt und keine Prüfung angeordnet ist, besteht die Möglichkeit der Straffreiheit durch Selbstanzeige. Mit jedem Monat wächst die Zahl der Taten, mit jeder Prüfungsanordnung schließt sich dieser Weg.
Wenn Sie mit Umsatzsteuervoranmeldungen im Rückstand sind, wenn Sie eine Mitteilung über die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens, eine Prüfungsanordnung, eine Vorladung oder einen Anhörungsbogen erhalten haben, sollten Sie vor jedem weiteren Schritt anwaltlichen Rat einholen – und zwar bevor Sie Anmeldungen nachreichen. Rechtsanwalt Andreas Junge, Fachanwalt für Strafrecht, steht Ihnen für eine vertrauliche Ersteinschätzung kurzfristig zur Verfügung.
