Vorwürfe nach den §§ 263, 246 StGB – drohende Folgen, Verteidigungsstrategien und die Bedeutung eines spezialisierten Fachanwalts für Strafrecht
Wenn Wochen später die Vorladung kommt
Für die meisten Betroffenen beginnt das Verfahren mit einem Brief: eine Vorladung als Beschuldigter, manchmal auch gleich ein Strafbefehl. Anlass ist ein Tankvorgang, der Wochen zurückliegt. Die Tankstelle hat den Vorgang per Video und Kennzeichenerfassung dokumentiert, das Kennzeichen wurde über das Fahrzeugregister dem Halter zugeordnet, und die Anzeige ist gestellt.
Die Situationen dahinter sind sehr unterschiedlich. Manche haben schlicht vergessen zu bezahlen – ein Anruf, ein weinendes Kind auf der Rückbank, Gedanken woanders. Andere hatten in dem Moment kein Geld dabei und wollten später zurückkommen. Wieder andere befanden sich in einer finanziellen Notlage. Und es gibt die Fälle planvoller Begehung, teils mit manipulierten Kennzeichen oder fremden Karten, die rechtlich völlig anders zu beurteilen sind.
Gemeinsam ist allen Konstellationen eines: Der Vorwurf, der in der Vorladung steht, trifft juristisch häufig nicht zu. Kaum ein Alltagsdelikt ist rechtlich so verwickelt wie das Tanken ohne Bezahlung – und kaum eines wird von Anzeigenden und Ermittlungsbehörden so pauschal eingeordnet.
Warum „Tankbetrug“ juristisch oft etwas anderes ist
Der Ausgangspunkt liegt im Zivilrecht: Mit dem Einfüllen des Kraftstoffs in den Tank geht das Eigentum daran auf den Kunden über. Der Tankstellenbetreiber ist mit der Entnahme aus der Zapfsäule generell einverstanden. Weil es damit an einer Wegnahme gegen den Willen des Gewahrsamsinhabers fehlt, scheidet Diebstahl nach § 242 StGB aus – das sogenannte tatbestandsausschließende Einverständnis. Ein häufiger Vorwurf ist damit von vornherein erledigt.
Was bleibt, hängt entscheidend von zwei Fragen ab: Wann fasste der Betroffene den Entschluss, nicht zu bezahlen? Und wurde der Vorgang vom Personal überhaupt wahrgenommen?
Stand der Zahlungsunwille bereits vor dem Tanken fest und blieb der Vorgang vom Kassenpersonal unbemerkt, fehlt es an einer Täuschung, an einem Irrtum und an einer Vermögensverfügung eines Menschen. Es liegt dann lediglich ein versuchter Betrug vor. Der Bundesgerichtshof hat dies ausdrücklich entschieden und in einem solchen Fall den Schuldspruch von Unterschlagung in versuchten Betrug abgeändert, weil das Landgericht nicht feststellen konnte, ob die anwesende Kassiererin den Vorgang bemerkt hatte – zugunsten des Angeklagten war davon auszugehen, dass dies nicht der Fall war (Beschluss vom 10.01.2012, Az. 4 StR 632/11). Eine Bestrafung wegen Unterschlagung kommt daneben wegen der Subsidiaritätsklausel des § 246 Abs. 1 StGB nicht in Betracht. In gleicher Richtung hatte zuvor bereits das Oberlandesgericht Köln entschieden (Beschluss zu Az. Ss 551/01). Der Bundesgerichtshof hat die Abgrenzung zwischen vollendetem und versuchtem Betrug in dieser Fallgruppe später bestätigt (Beschluss vom 19.12.2012, Az. 4 StR 497/12).
Wurde der Tankvorgang dagegen vom Personal beobachtet, das den Kunden gewähren ließ, liegt eine konkludente Täuschung über die Zahlungsbereitschaft und damit vollendeter Betrug nach § 263 StGB vor.
Wer zunächst zahlungswillig war und erst nach dem Tanken beschließt, ohne Bezahlung wegzufahren, verwirklicht keinen Betrug – es fehlt an einer Täuschung im Zeitpunkt der Vermögensverfügung. In Betracht kommt dann die Unterschlagung nach § 246 StGB, begangen durch das Verlassen des Geländes.
Und wer schlicht vergessen hat zu bezahlen, hat sich überhaupt nicht strafbar gemacht. Es fehlt der Vorsatz und damit jeder Anknüpfungspunkt für eine Strafbarkeit; es verbleibt eine rein zivilrechtliche Kaufpreisforderung.
Diese Unterscheidungen sind keine akademische Feinheit. Sie entscheiden darüber, ob eine Strafbarkeit überhaupt besteht, ob sie sich auf einen Versuch beschränkt – der nach § 23 Abs. 2 StGB milder bestraft werden kann – und wie das Verfahren zu beenden ist.
Wenn mehr im Raum steht
Anders liegt es in den Konstellationen planvoller Begehung. Werden fremde oder entwendete Kennzeichen verwendet, kommen der Kennzeichenmissbrauch nach § 22 StVG und Urkundendelikte hinzu. Wird an der Zapfsäule oder im Kassenbereich eine fremde oder gefälschte Zahlungskarte eingesetzt, stehen der Computerbetrug nach § 263a StGB und je nach Kartenart die Fälschungstatbestände der §§ 152a, 152b StGB im Raum – § 152b StGB sieht dabei eine Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe vor, in minder schweren Fällen von drei Monaten. Wer wiederholt und zur Einnahmeerzielung handelt, sieht sich dem Vorwurf gewerbsmäßigen Betruges nach § 263 Abs. 3 StGB ausgesetzt, mit einem Strafrahmen von sechs Monaten bis zehn Jahren.
In diesen Fällen verändert sich die Verteidigungslage grundlegend – und der Beratungsbedarf steigt entsprechend.
Welche Folgen tatsächlich drohen
Bei einem einmaligen Vorgang und einem Betrag in üblicher Höhe endet das Verfahren regelmäßig mit einer Geldstrafe oder einer Einstellung. Zu beachten ist § 248a StGB: Bei geringwertigen Sachen – die Rechtsprechung zieht die Grenze bei etwa 50 Euro – werden Unterschlagung und Betrug nur auf Strafantrag verfolgt, sofern die Staatsanwaltschaft kein besonderes öffentliches Interesse annimmt. Wird der Schaden ausgeglichen und der Strafantrag zurückgenommen, kann das Verfahren enden.
Empfindlicher sind die Nebenfolgen. Eine Verurteilung erscheint im Bundeszentralregister; ab einer bestimmten Höhe wird sie auch im Führungszeugnis ausgewiesen, was Bewerbungen und Zuverlässigkeitsprüfungen erschwert. Für Berufskraftfahrer, Beschäftigte im Sicherheitsgewerbe, im öffentlichen Dienst und für Personen mit Kassenverantwortung kann bereits eine Eintragung wegen eines Vermögensdelikts arbeitsrechtliche Konsequenzen haben. Bei Beamten und Soldaten droht ein Disziplinarverfahren.
Die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB kommt in diesen Fällen dagegen nur ausnahmsweise in Betracht. Zwar ist die Tat im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs begangen; erforderlich ist jedoch, dass sich daraus die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen ergibt, und bei nicht verkehrsspezifischen Delikten bedarf dies einer besonderen Begründung. Wo Staatsanwaltschaften dennoch eine Entziehung anregen, lohnt der Widerspruch.
Hinzu kommen die zivilrechtliche Kaufpreisforderung sowie Bearbeitungspauschalen der Betreiber, deren Berechtigung und Höhe im Einzelfall zu prüfen sind.
Verteidigungsstrategien: Wo erfahrene Verteidigung ansetzt
Der erste Schritt ist das Schweigen. Der verständliche Impuls, die Sache am Telefon oder in einem formlosen Schreiben aufzuklären, führt regelmäßig zu Angaben, die den Vorwurf erst tragfähig machen – etwa zur Frage, wann der Entschluss gefasst wurde, nicht zu bezahlen. Ohne Akteneinsicht lässt sich nicht beurteilen, was die Ermittlungsbehörden überhaupt in der Hand haben.
Der zweite Ansatz betrifft den Zeitpunkt des Vorsatzes. Er ist die entscheidende Weichenstellung zwischen Straflosigkeit, Unterschlagung, versuchtem und vollendetem Betrug. Herauszuarbeiten sind die konkreten Umstände: Verfügte der Betroffene über Zahlungsmittel? Gab es eine Ablenkung? Wurde der Betrag später von sich aus beglichen? Bestand eine vorherige Kundenbeziehung zu dieser Tankstelle? Wer nachweislich zahlungsfähig war und den Betrag anschließend ausgleicht, dem lässt sich ein anfänglicher Zahlungsunwille kaum belegen.
Der dritte Ansatz betrifft die Wahrnehmung durch das Personal. Ob der Tankvorgang bemerkt wurde, ist eine Tatsachenfrage, die häufig offenbleibt – und dann nach dem Zweifelssatz zugunsten des Beschuldigten zu beantworten ist, mit der Folge, dass allenfalls ein Versuch vorliegt. Die Akte gibt darüber selten von selbst Auskunft; es bedarf gezielter Nachfragen und gegebenenfalls der Vernehmung des Kassenpersonals.
Der vierte Ansatz betrifft die Täteridentifizierung. Der Halter ist nicht der Fahrer, und niemand ist verpflichtet, den Fahrer zu benennen. Videoaufzeichnungen sind häufig von geringer Qualität, Kennzeichenerfassungen sagen nichts über die Person am Steuer. Zu prüfen ist zudem die Rechtmäßigkeit der Videoüberwachung und die Verwertbarkeit der Aufnahmen.
Auf der Rechtsfolgenseite geht es darum, das Verfahren möglichst früh und ohne Eintragung zu beenden. In Betracht kommen die Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts nach § 170 Abs. 2 StPO, die Einstellung wegen Geringfügigkeit nach § 153 StPO, die Einstellung gegen Auflage nach § 153a StPO sowie bei jungen Beschuldigten die Möglichkeiten des Jugendgerichtsgesetzes. Die vollständige Schadenswiedergutmachung und ein Täter-Opfer-Ausgleich nach § 46a StGB wirken dabei erheblich zu Gunsten des Betroffenen. Ist bereits ein Strafbefehl ergangen, ist die Einspruchsfrist von zwei Wochen zu wahren – sie ist kurz, und ihr Verstreichen macht den Strafbefehl rechtskräftig wie ein Urteil.
Rechtsanwalt Andreas Junge – bundesweite Verteidigung im Straf- und Verkehrsstrafrecht
Rechtsanwalt Andreas Junge ist Fachanwalt für Strafrecht. Diesen Titel erhält nur, wer gegenüber der Rechtsanwaltskammer besondere theoretische Kenntnisse und eine erhebliche Zahl persönlich bearbeiteter Strafverfahren nachweist und sich fortlaufend spezialisiert fortbildet. Er verteidigt bundesweit Betroffene in Verfahren wegen Betruges, Unterschlagung und Computerbetruges im Zusammenhang mit Tankvorgängen – vom einmaligen Vorfall bis zu Verfahren mit dem Vorwurf gewerbsmäßiger Begehung.
Kennzeichnend für seine Arbeitsweise ist ein früher, aktiver und akribisch vorbereiteter Verteidigungsansatz. Bereits im Ermittlungsverfahren nimmt er umfassend Akteneinsicht, prüft die rechtliche Einordnung des Vorwurfs, arbeitet den maßgeblichen Zeitpunkt des Vorsatzes heraus, hinterfragt die Beweisgrundlage und sucht frühzeitig das Gespräch mit Staatsanwaltschaft und Anzeigenden – mit dem Ziel, das Verfahren ohne Hauptverhandlung und ohne Eintragung zu beenden. Er weiß, dass hinter diesen Verfahren meist keine Kriminellen stehen, sondern Menschen in einer Ausnahmesituation, und richtet die Verteidigung entsprechend aus.
Rechtsanwalt Andreas Junge verteidigt in diesem Bereich seit Jahren bundesweit mit großem Erfolg; eine Vielzahl der von ihm betreuten Verfahren konnte durch Einstellung oder mit einer deutlich reduzierten Rechtsfolge beendet werden. Eine Garantie für den Ausgang künftiger Verfahren lässt sich daraus, wie stets im Strafrecht, nicht ableiten, da jeder Fall eigenständig zu bewerten ist. Mandantinnen und Mandanten schätzen die Verbindung aus fachlicher Tiefe, absoluter Diskretion und einer klaren, verständlichen Kommunikation.
Handeln Sie sofort – der Zeitpunkt entscheidet
In diesen Verfahren fällt die Vorentscheidung mit der ersten Reaktion. Wenn Sie eine Vorladung als Beschuldigter, ein Anhörungsschreiben der Polizei oder einen Strafbefehl erhalten haben, sollten Sie keine Zeit verlieren – bei einem Strafbefehl läuft eine Frist von nur zwei Wochen.
Machen Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch, füllen Sie keinen Anhörungsbogen zur Sache aus und geben Sie keine Erklärungen ab – und nehmen Sie umgehend Kontakt zu Rechtsanwalt Andreas Junge, Fachanwalt für Strafrecht, auf. In einem vertraulichen Erstgespräch werden Ihre Situation eingeschätzt, die rechtliche Einordnung des Vorwurfs geprüft und eine konkrete Strategie entwickelt – bundesweit, diskret und mit der Erfahrung aus zahlreichen erfolgreich beendeten Verfahren.
