Vorwürfe nach den §§ 51, 52 WaffG – drohende Folgen, Verteidigungsstrategien und die Bedeutung eines spezialisierten Fachanwalts für Strafrecht
Wie es zu diesen Verfahren kommt
Waffenrechtliche Ermittlungsverfahren treffen selten diejenigen, die man dahinter vermutet. Weit häufiger betreffen sie Menschen, die sich nicht als Straftäter verstehen: Erben, die im Nachlass des Vaters oder Großvaters eine Pistole, eine Ordonnanzwaffe oder Munition gefunden haben; Sammler, die einen Gegenstand falsch eingeordnet haben; Käufer, die im Internet einen Artikel bestellt haben, der als „frei erwerbbar“ beworben wurde; Jäger und Sportschützen, bei denen eine Vor-Ort-Kontrolle Aufbewahrungsmängel ergeben hat; oder Personen, bei denen eine Durchsuchung in ganz anderer Sache zu einem Zufallsfund geführt hat.
Der Ablauf ist meist ähnlich: Sicherstellung der Gegenstände, Begutachtung durch Landeskriminalamt oder Beschussamt, Vorladung als Beschuldigter – und parallel ein Schreiben der Waffenbehörde, die den Widerruf bestehender Erlaubnisse prüft. Gerade dieses zweite Verfahren wird unterschätzt, obwohl es für viele Betroffene die schwerwiegenderen Folgen hat.
Die Systematik der Strafvorschriften
Das Waffengesetz staffelt die Strafdrohung nach der Gefährlichkeit des Gegenstands.
Den praktisch häufigsten Fall regelt § 52 Abs. 3 WaffG: Wer eine erlaubnispflichtige Schusswaffe oder Munition ohne die erforderliche Erlaubnis erwirbt, besitzt oder führt, wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. Hierunter fällt der überwiegende Teil der Erb-, Fund- und Onlinekauffälle.
Schärfer greift § 52 Abs. 1 WaffG bei verbotenen oder besonders gefährlichen Waffen und Gegenständen nach Anlage 2 des Gesetzes. Der Strafrahmen beträgt sechs Monate bis fünf Jahre – es handelt sich also nicht mehr um ein Delikt, bei dem eine Geldstrafe ohne Weiteres in Betracht käme. Nach § 52 Abs. 6 WaffG kann in minder schweren Fällen auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden; umgekehrt sieht § 52 Abs. 5 WaffG für besonders schwere Fälle – in der Regel bei gewerbsmäßigem oder bandenmäßigem Handeln – einen Rahmen von einem Jahr bis zu zehn Jahren vor. Noch höher liegt die Strafdrohung des § 51 WaffG für den Umgang mit vollautomatischen Schusswaffen und vergleichbaren Gegenständen; bei Kriegswaffen tritt das Kriegswaffenkontrollgesetz hinzu.
Von erheblicher praktischer Bedeutung ist § 52 Abs. 4 WaffG: Fahrlässiges Handeln ist ebenfalls strafbar, jedoch deutlich milder – bei Taten nach Absatz 1 mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, bei Taten nach Absatz 3 mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. Die Abgrenzung zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit ist deshalb einer der zentralen Verteidigungsansätze.
Unterhalb der Strafbarkeit steht der umfangreiche Ordnungswidrigkeitenkatalog des § 53 WaffG, der unter anderem Aufbewahrungs-, Anzeige- und Mitführpflichten erfasst. Eigenständig geregelt ist in § 42a WaffG das Verbot, Anscheinswaffen und bestimmte Messer zu führen – eine Vorschrift, die durch die Einrichtung von Verbotszonen in den vergangenen Jahren erheblich an Bedeutung gewonnen hat und in der Praxis zahlreiche Verfahren gegen Menschen auslöst, die ein Messer aus beruflichen oder Freizeitgründen mitgeführt haben.
Die eigentliche Bedrohung: der Verlust der Zuverlässigkeit
Für Jäger, Sportschützen, Sammler und Beschäftigte im Bewachungsgewerbe liegt das größte Risiko nicht im Strafmaß, sondern in § 5 WaffG. Die waffenrechtliche Zuverlässigkeit fehlt in der Regel bereits bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder zu einer Geldstrafe von mindestens sechzig Tagessätzen wegen einer vorsätzlichen Straftat – und zwar unabhängig davon, ob die Tat etwas mit Waffen zu tun hatte. Auch eine Steuerhinterziehung, ein Betrug oder eine Trunkenheitsfahrt können daher zum Widerruf der Waffenbesitzkarte führen.
Die Folge ist ein Widerruf sämtlicher Erlaubnisse, verbunden mit der Anordnung, die Waffen abzugeben oder unbrauchbar machen zu lassen. Hinzu treten der Verlust des Jagdscheins, sprengstoffrechtlicher Erlaubnisse und – im Sicherheitsgewerbe – der Zuverlässigkeit nach § 34a GewO mit dem Verlust der beruflichen Grundlage. Für Sammlungen von erheblichem ideellem oder wirtschaftlichem Wert bedeutet dies oft einen endgültigen Verlust.
Hinzu kommen die Einziehung der sichergestellten Gegenstände, die Eintragung im Bundeszentralregister und ab einer bestimmten Höhe im Führungszeugnis sowie disziplinarrechtliche Folgen bei Beamten und Soldaten.
Verteidigungsstrategien: Wo erfahrene Verteidigung ansetzt
Der erste Schritt ist das Schweigen. Bei einer Sicherstellung entsteht der verständliche Impuls, die Herkunft zu erklären – woher die Waffe stammt, seit wann sie im Haus ist, wer sie noch benutzt hat. Genau diese Angaben begründen häufig erst den Vorsatz oder eröffnen weitere Tatvorwürfe. Auch gegenüber der Waffenbehörde sollte vor anwaltlicher Prüfung nichts erklärt werden, denn deren Akte gelangt regelmäßig zur Staatsanwaltschaft.
Der wichtigste inhaltliche Ansatz betrifft die waffenrechtliche Einordnung des Gegenstands. Ob es sich um eine Schusswaffe, ein wesentliches Teil, eine verbotene Waffe oder um einen frei erwerbbaren Gegenstand handelt, ist häufig eine Sachverständigenfrage. Streitig sind insbesondere unbrauchbar gemachte Waffen und Dekorationswaffen, deren Deaktivierung den heutigen Anforderungen nicht mehr entspricht, umgebaute oder umbaubare Schreckschusswaffen, Salutwaffen, Druckluftwaffen oberhalb der Freigrenze, Armbrüste, Elektroimpulsgeräte und Reizstoffsprühgeräte ohne amtliches Prüfzeichen sowie Messer mit Blick auf Klingenlänge und Öffnungsmechanismus. Das eingeholte Behördengutachten ist kein unumstößlicher Befund, sondern auf Methodik, Untersuchungsumfang und Nachvollziehbarkeit zu prüfen.
Der zweite Ansatz betrifft den Vorsatz. Wer einen Gegenstand für frei erwerbbar hielt, weil er so beworben oder in einem Ladengeschäft verkauft wurde, wer eine geerbte Waffe für eine Dekorationswaffe hielt oder die Erlaubnispflicht von Munition nicht kannte, unterliegt einem Irrtum, der den Vorsatz ausschließen kann. Bleibt ein Sorgfaltsverstoß, greift der deutlich mildere Fahrlässigkeitstatbestand des § 52 Abs. 4 WaffG. Diese Weichenstellung entscheidet nicht nur über das Strafmaß, sondern häufig auch darüber, ob die waffenrechtliche Zuverlässigkeit erhalten bleibt.
Der dritte Ansatz betrifft die Erbfallkonstellation. Das Waffengesetz eröffnet Erben einen eigenen Weg: Der Erwerb durch Erbfall ist erlaubnisfrei, es bestehen jedoch Anzeige- und Antragsfristen, und die Waffen sind zu sichern oder in eine Berechtigung zu überführen. Wer diese Fristen versäumt hat, befindet sich nicht in derselben Lage wie jemand, der sich illegal bewaffnet hat – und das muss im Verfahren deutlich gemacht werden. Gleiches gilt für Personen, die einen Fund bei einer Haushaltsauflösung gemacht haben; wer sich hier von sich aus an die Behörde wendet, steht deutlich besser da als derjenige, bei dem der Gegenstand gefunden wird.
Der vierte Ansatz betrifft das Verfahrensrecht: die Rechtmäßigkeit von Durchsuchung und Sicherstellung, die Verwertbarkeit von Zufallsfunden, die Zuordnung des Besitzes bei gemeinsam genutzten Räumen, Kellern, Dachböden und Nachlässen sowie die Frage, ob überhaupt tatsächliche Sachherrschaft und Besitzwille bestanden.
Auf der Rechtsfolgenseite geht es darum, das Verfahren unterhalb der Schwellen zu beenden, die zum Verlust der Zuverlässigkeit führen. In Betracht kommen die Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO, die Einstellungen nach den §§ 153, 153a StPO und ein Strafbefehl mit einer Geldstrafe unterhalb der kritischen Grenze. Die freiwillige Abgabe weiterer Gegenstände, die Kooperation mit der Behörde und – bei Sammlern – die nachträgliche Herstellung eines ordnungsgemäßen Zustands wirken erheblich zugunsten des Betroffenen. Das waffenbehördliche Verfahren ist dabei von Anfang an mitzuführen: Widerruf und Abgabeanordnung folgen eigenen Fristen und werden nicht dadurch aufgehalten, dass das Strafverfahren noch läuft.
Rechtsanwalt Andreas Junge – bundesweite Verteidigung im Waffenrecht
Rechtsanwalt Andreas Junge ist Fachanwalt für Strafrecht. Diesen Titel erhält nur, wer gegenüber der Rechtsanwaltskammer besondere theoretische Kenntnisse und eine erhebliche Zahl persönlich bearbeiteter Strafverfahren nachweist und sich fortlaufend spezialisiert fortbildet. Er verteidigt bundesweit Jäger, Sportschützen, Sammler, Erben, Beschäftigte des Bewachungsgewerbes und Privatpersonen gegen Vorwürfe nach dem Waffengesetz – vom Aufbewahrungsverstoß über den unerlaubten Besitz bis zu Vorwürfen im Bereich verbotener Waffen.
Kennzeichnend für seine Arbeitsweise ist ein früher, aktiver und akribisch vorbereiteter Verteidigungsansatz. Bereits im Ermittlungsverfahren nimmt er umfassend Akteneinsicht, prüft die waffenrechtliche Einordnung des Gegenstands und das eingeholte Gutachten, arbeitet die Abgrenzung zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit heraus und hinterfragt die Zuordnung des Besitzes. Dabei behält er stets die waffenbehördliche Ebene im Blick, weil für die Betroffenen der Erhalt von Waffenbesitzkarte, Jagdschein und beruflicher Zulassung regelmäßig schwerer wiegt als das Strafmaß. Das sachliche Gespräch mit der Staatsanwaltschaft sucht er früh – zu einem Zeitpunkt, zu dem eine Einstellung ohne öffentliche Hauptverhandlung noch erreichbar ist.
Rechtsanwalt Andreas Junge verteidigt in diesem Bereich seit Jahren bundesweit mit großem Erfolg; eine Vielzahl der von ihm betreuten Verfahren konnte ohne Anklageerhebung, durch Einstellung oder mit einer Rechtsfolge unterhalb der waffenrechtlich kritischen Schwelle beendet werden. Eine Garantie für den Ausgang künftiger Verfahren lässt sich daraus, wie stets im Strafrecht, nicht ableiten, da jeder Fall eigenständig zu bewerten ist. Mandantinnen und Mandanten schätzen die Verbindung aus fachlicher Tiefe, absoluter Diskretion und einer klaren, verständlichen Kommunikation.
Handeln Sie sofort – der Zeitpunkt entscheidet
In waffenrechtlichen Verfahren fällt die Vorentscheidung in den ersten Tagen. Wenn Gegenstände sichergestellt wurden, eine Vorladung als Beschuldigter vorliegt, die Waffenbehörde den Widerruf angekündigt hat oder ein Strafbefehl ergangen ist, sollten Sie keine Zeit verlieren – bei einem Strafbefehl läuft eine Frist von nur zwei Wochen.
Machen Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch, füllen Sie keinen Anhörungsbogen zur Sache aus und geben Sie auch gegenüber der Waffenbehörde keine Erklärungen ohne anwaltliche Abstimmung ab – und nehmen Sie umgehend Kontakt zu Rechtsanwalt Andreas Junge, Fachanwalt für Strafrecht, auf. In einem vertraulichen Erstgespräch werden Ihre Situation eingeschätzt, das Risiko für Erlaubnisse, Sammlung und Beruf bewertet und eine konkrete Verteidigungsstrategie entwickelt – bundesweit, diskret und mit der Erfahrung aus zahlreichen erfolgreich beendeten Verfahren.
