Strafverfahren wegen Verstoßes gegen die Russland-Sanktionen: Wenn eine Lieferung über einen Drittstaat zum Embargovorwurf wird

Vorwürfe nach den §§ 18, 19 AWG – drohende Folgen, wirksame Verteidigungsstrategien und die Bedeutung eines spezialisierten Fachanwalts für Strafrecht

Warum exportierende Unternehmen unversehens ins Visier geraten

Seit 2022 ist das Russland-Embargo zum praktisch dominierenden Anwendungsfeld des Außenwirtschaftsstrafrechts geworden. Die zentrale Verordnung (EU) Nr. 833/2014 ist inzwischen durch eine zweistellige Zahl von Sanktionspaketen fortlaufend verschärft und erweitert worden; hinzu tritt die Verordnung (EU) Nr. 269/2014 mit dem Einfrieren von Geldern und dem Bereitstellungsverbot gegenüber gelisteten Personen und Einrichtungen. Was gestern zulässig war, kann heute verboten sein – und die Anhänge, in denen die betroffenen Güter aufgeführt sind, umfassen tausende Zolltarifpositionen.

Für die Betroffenen beginnt das Verfahren typischerweise mit einer Außenwirtschaftsprüfung des Hauptzollamts, einer Anhaltung von Ware im Ausfuhrverfahren, einer Anfrage des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, einer Verdachtsmeldung der Hausbank oder mit Erkenntnissen aus Ermittlungen gegen Abnehmer in Drittstaaten. Kurz darauf durchsucht die Zollfahndung Geschäfts- und Privaträume, sichert Ausfuhranmeldungen, Verträge, Endverbleibserklärungen, Frachtpapiere und E-Mail-Verkehr und lässt einen Vermögensarrest nach § 111e StPO vollziehen.

Beschuldigt werden dabei nicht abstrakte Unternehmen, sondern Menschen: Geschäftsführer, Exportverantwortliche, Ausfuhrverantwortliche, Vertriebsleiter und Mitarbeiter der Exportkontrolle. Betroffen sind selten Akteure, die bewusst Sanktionen unterlaufen wollten. Es sind überwiegend Maschinenbauer, Elektronikhändler, Kfz- und Ersatzteillieferanten, Chemie- und Laborausrüster sowie Logistikunternehmen, deren Ware über einen Zwischenhändler in der Türkei, in Zentralasien, im Kaukasus oder in den Vereinigten Arabischen Emiraten am Ende doch in Russland gelandet ist.

Der rechtliche Rahmen: Blankettstrafrecht mit beweglichem Inhalt

Die Strafbarkeit ergibt sich aus dem Zusammenspiel zweier Ebenen. Die §§ 17 und 18 AWG enthalten die Strafvorschriften, § 19 AWG die Bußgeldtatbestände – sie sind sogenannte Blanketttatbestände, die nur die Rechtsfolge regeln. Was verboten ist, ergibt sich aus den unmittelbar geltenden EU-Sanktionsverordnungen.

Während § 17 AWG Waffenembargos mit einer Mindeststrafe von einem Jahr erfasst, betrifft § 18 AWG die zivilen Wirtschaftssanktionen: Embargos, Finanzsanktionen, Dual-Use-Kontrollen und personenbezogene Bereitstellungsverbote. Der Grundtatbestand des § 18 Abs. 1 AWG sieht Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren vor. Handelt der Täter als Mitglied einer Bande gewerbsmäßig, beträgt die Strafe nach § 18 Abs. 8 AWG nicht unter zwei Jahren. Fahrlässige Verstöße gegen § 18 AWG sind grundsätzlich nicht strafbar, werden aber nach § 19 AWG als Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße geahndet.

Mit der AWG-Novelle 2026 hat sich das Risikoprofil deutlich verschärft. Der Straftatenkatalog wurde erweitert: Erstmals sind bestimmte Umgehungshandlungen eigenständig unter Strafe gestellt, namentlich die Verschleierung eingefrorener Gelder und wirtschaftlicher Ressourcen sowie die Verwendung falscher oder irreführender Angaben zur Verschleierung von Eigentums- und Begünstigungsverhältnissen sanktionierter Personen. Nach § 18 Abs. 8a AWG ist zudem die leichtfertige Begehung bei Dual-Use-Gütern der Anhänge I und IV der Verordnung (EU) 2021/821 mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht – eine erhebliche Ausweitung gerade für technologieintensive Unternehmen. Auch die Verletzung der Meldepflichten aus Artikel 6b der Russland-Verordnung ist nunmehr strafbewehrt. Weggefallen ist außerdem der frühere persönliche Strafausschließungsgrund, wonach nicht bestraft wurde, wer innerhalb von zwei Werktagen nach Veröffentlichung eines neuen Rechtsakts ohne Kenntnis von dem Verbot handelte. Neue Listungen wirken damit ohne Karenzzeit.

Die typischen Konstellationen

Im Vordergrund stehen Lieferungen über Drittstaaten. Der Vorwurf lautet, das Unternehmen habe gewusst oder billigend in Kauf genommen, dass die Ware für den russischen Markt bestimmt war. Indizien sind aus Sicht der Ermittler unter anderem sprunghaft gestiegene Bestellmengen neu gegründeter Abnehmer in Nachbarstaaten Russlands, russischsprachige Korrespondenz, technische Spezifikationen, die auf den russischen Markt zugeschnitten sind, Zahlungen von dritter Seite und Transportrouten ohne wirtschaftlichen Sinn.

Daneben stehen Verstöße gegen das Bereitstellungsverbot gegenüber gelisteten Personen – häufig mittelbar, weil eine nicht gelistete Gesellschaft von einer gelisteten Person beherrscht wird –, Verstöße gegen Einfuhrverbote, gegen Dienstleistungsverbote in den Bereichen IT, Beratung, Buchhaltung und Marketing, gegen Transport- und Logistikbeschränkungen sowie Verstöße gegen die vertraglichen Wiederausfuhrverbote, die für bestimmte besonders sensible Güter zu vereinbaren sind. Regelmäßig treten weitere Vorwürfe hinzu: Urkundenfälschung bei unrichtigen Ausfuhrpapieren, Steuerhinterziehung bei Einfuhrabgaben und in Umgehungsstrukturen der Vorwurf der Geldwäsche.

Welche Folgen tatsächlich drohen

Neben Geld- und Freiheitsstrafe wiegt die Vermögensabschöpfung schwer. Eingezogen wird nach den §§ 73 ff. StGB grundsätzlich das aus der Tat Erlangte – bei Ausfuhrgeschäften also nicht der Gewinn, sondern der gesamte Erlös. Schon wenige Lieferungen erreichen damit Beträge, die den Bestand des Unternehmens gefährden. Auf Unternehmensebene tritt die Verbandsgeldbuße nach § 30 OWiG hinzu, häufig angeknüpft an eine Aufsichtspflichtverletzung nach § 130 OWiG; der Bußgeldrahmen für juristische Personen ist mit der Novelle erheblich angehoben worden.

Mindestens ebenso einschneidend sind die außenwirtschaftsrechtlichen Nebenfolgen: der Widerruf von Ausfuhrgenehmigungen und Allgemeingenehmigungen, der Verlust des Status als zugelassener Wirtschaftsbeteiligter mit den daraus folgenden Verzögerungen in der gesamten Lieferkette, der Ausschluss von öffentlichen Aufträgen und die Gewerbeuntersagung nach § 35 GewO. Hinzu kommen die Kündigung von Bankverbindungen, Probleme bei der Handelsfinanzierung und – bei Bezügen zum US-Recht – das Risiko eigener Listungen durch US-Behörden mit weltweiter Wirkung. Bei einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr kommt der Verlust der Geschäftsführerfähigkeit nach § 6 Abs. 2 GmbHG hinzu.

Verteidigungsstrategien: Wo erfahrene Verteidigung ansetzt

Der wichtigste Ansatz betrifft den Vorsatz. Hier liegt der entscheidende Unterschied zwischen Verwaltungs- und Strafrecht: Außenwirtschaftsrechtlich genügt für viele Pflichten bereits ein Wissenmüssen. Strafrechtlich reicht das nicht aus – erforderlich ist Vorsatz, wenn auch bedingter, bezogen auf den Zeitpunkt der jeweiligen Ausfuhr. Dass eine Ware nachweislich in Russland angekommen ist, belegt für sich genommen nicht, dass der Exporteur dies wusste oder für möglich hielt und billigend in Kauf nahm. Wo lediglich Sorgfaltspflichten verletzt wurden, kommt eine Ordnungswidrigkeit nach § 19 AWG in Betracht – mit gänzlich anderen Folgen für die Beteiligten. Eine Ausnahme bildet der neue § 18 Abs. 8a AWG für leichtfertige Dual-Use-Verstöße, dessen Voraussetzungen deshalb besonders sorgfältig zu prüfen sind.

Der zweite Ansatz betrifft die Auslegung des Verbots selbst. Da es sich um Blankettstrafrecht handelt, entscheidet die Ausfüllungsnorm. Zu klären ist für jede Lieferung gesondert: Fiel die Ware im maßgeblichen Zeitpunkt tatsächlich unter den einschlägigen Anhang? Ist die Zolltarifierung zutreffend? Griffen Übergangs- oder Altvertragsregelungen? Bestand eine Genehmigung oder eine Ausnahme? War die Empfängergesellschaft tatsächlich von einer gelisteten Person beherrscht, und nach welchen Kriterien wurde das beurteilt? Die Sanktionsverordnungen sind in kurzen Abständen geändert worden; maßgeblich ist stets die Fassung zum Zeitpunkt der Handlung, nicht die heutige.

Der dritte Ansatz betrifft die Compliance-Dokumentation. Zu belegen ist, welche Prüfungen tatsächlich stattgefunden haben: Sanktionslistenscreening und dessen Aktualität, Prüfung der Beteiligungsverhältnisse, Endverbleibserklärungen, vertragliche Wiederausfuhrverbote, Plausibilitätsprüfungen von Bestellmengen und Transportwegen, Schulungen, Freigabeprozesse und die Rolle des Ausfuhrverantwortlichen. Ein dokumentiertes und gelebtes Exportkontrollprogramm ist das stärkste Entlastungsargument – sowohl für den Vorsatzvorwurf gegen den Einzelnen als auch bei der Bemessung der Verbandsgeldbuße.

Der vierte Ansatz betrifft die Zurechnung. In arbeitsteiligen Organisationen ist herauszuarbeiten, wer die Ausfuhr freigegeben hat, welche Informationen ihm vorlagen und ob Auswahl, Einweisung und Überwachung ordnungsgemäß erfolgten. Nicht jeder Geschäftsführer haftet für jede Einzelentscheidung des Vertriebs.

Hinzu kommen die Prüfung der Verjährung, die Kontrolle der Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlüsse auf Verwertungsverbote, die Auseinandersetzung mit der Höhe der Einziehung einschließlich abzugsfähiger Aufwendungen, die Beschränkung des Verfahrensstoffes nach den §§ 154, 154a StPO und die frühzeitige Verhandlung mit Zollfahndung und Staatsanwaltschaft mit dem Ziel einer Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO oder nach den §§ 153, 153a StPO. Zu klären ist außerdem früh, auf welcher Ebene das Verfahren geführt wird – Ordnungswidrigkeiten verfolgt nach § 22 Abs. 3 AWG das Hauptzollamt –, denn davon hängt die gesamte Kommunikationsstrategie ab. Parallel laufende Verfahren des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle und des Zolls müssen mit der Verteidigung abgestimmt werden, weil dort abgegebene Erklärungen regelmäßig in die Strafakte gelangen.

Die Selbstanzeige nach § 22 Abs. 4 AWG

Eine Besonderheit des Außenwirtschaftsrechts verdient besondere Aufmerksamkeit: Wird ein Verstoß im Wege der Eigenkontrolle aufgedeckt, dem Hauptzollamt angezeigt und werden angemessene Maßnahmen zur Verhinderung künftiger Verstöße getroffen, wird die Ordnungswidrigkeit nach § 22 Abs. 4 AWG nicht verfolgt. Für Straftaten gilt dieser Weg allerdings nicht – hier kann die Anzeige allenfalls strafmildernd wirken und die Kooperation den Verfahrensausgang beeinflussen.

Damit ist die entscheidende Weichenstellung klar: Ob ein aufgedeckter Vorgang als Ordnungswidrigkeit oder als Straftat einzuordnen ist, muss vor jeder Anzeige geklärt werden. Wer voreilig meldet, ohne diese Frage beantwortet zu haben, liefert unter Umständen ein Geständnis. Eine Anzeige gehört deshalb ausschließlich in anwaltlich vorbereitete Hände.

Rechtsanwalt Andreas Junge – bundesweite Verteidigung im Außenwirtschaftsstrafrecht

Rechtsanwalt Andreas Junge ist Fachanwalt für Strafrecht. Diesen Titel erhält nur, wer gegenüber der Rechtsanwaltskammer besondere theoretische Kenntnisse und eine erhebliche Zahl persönlich bearbeiteter Strafverfahren nachweist und sich fortlaufend spezialisiert fortbildet. Er verteidigt bundesweit Geschäftsführer, Ausfuhrverantwortliche, Exportleiter und Mitarbeiter der Exportkontrolle gegen den Vorwurf von Verstößen gegen das Außenwirtschaftsgesetz und die EU-Sanktionsverordnungen sowie gegen begleitende Vorwürfe wie Urkundenfälschung, Steuerhinterziehung und Geldwäsche.

Kennzeichnend für seine Arbeitsweise ist ein früher, aktiver und akribisch vorbereiteter Verteidigungsansatz. Bereits im Ermittlungsverfahren nimmt er umfassend Akteneinsicht, prüft für jede beanstandete Lieferung die zum Handlungszeitpunkt geltende Fassung der Sanktionsverordnung, hinterfragt die Warenzuordnung und arbeitet den tatsächlichen Kenntnisstand des Mandanten heraus. Zugleich sichert er die Compliance-Dokumentation und stimmt die parallelen Verfahren bei Zoll und Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle mit der Verteidigung ab. Das sachliche Gespräch mit Zollfahndung und Staatsanwaltschaft sucht er früh – zu einem Zeitpunkt, zu dem der Verfahrensausgang noch offen und damit gestaltbar ist.

Rechtsanwalt Andreas Junge verteidigt in diesem Bereich seit Jahren bundesweit mit großem Erfolg; eine Vielzahl der von ihm betreuten Verfahren konnte ohne Anklageerhebung, durch Einstellung oder durch Überleitung in ein bloßes Bußgeldverfahren beendet werden. Eine Garantie für den Ausgang künftiger Verfahren lässt sich daraus, wie stets im Strafrecht, nicht ableiten, da jeder Fall eigenständig zu bewerten ist. Mandantinnen und Mandanten schätzen die Verbindung aus fachlicher Tiefe, absoluter Diskretion und einer klaren, verständlichen Kommunikation.

Handeln Sie sofort – der Zeitpunkt entscheidet

In Embargoverfahren fällt die Vorentscheidung in den ersten Tagen. Wenn Ware im Ausfuhrverfahren angehalten wurde, eine Außenwirtschaftsprüfung angekündigt ist, die Zollfahndung durchsucht hat, ein Konto gesperrt wurde oder Sie eine Vorladung erhalten haben, sollten Sie keine Zeit verlieren.

Machen Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch, geben Sie keine Erklärungen zur Sache ab und erstatten Sie keine Anzeige ohne vorherige rechtliche Prüfung – und nehmen Sie umgehend Kontakt zu Rechtsanwalt Andreas Junge, Fachanwalt für Strafrecht, auf. In einem vertraulichen Erstgespräch werden Ihre Situation eingeschätzt, das Risiko für Unternehmen, Genehmigungen und persönliche Haftung bewertet und eine konkrete Verteidigungsstrategie entwickelt – bundesweit, diskret und mit der Erfahrung aus zahlreichen erfolgreich beendeten Verfahren.