Vorwurf nach § 184 StGB: Wenn pornographische Inhalte in die falschen Hände geraten – Strafverfahren und Verteidigungsstrategien

Ein Vorwurf mit vielen Gesichtern

Der Vorwurf nach § 184 StGB trifft sehr unterschiedliche Menschen. Er trifft den Betreiber eines Onlineangebots, dessen Altersverifikation von der Aufsicht als unzureichend bewertet wird. Er trifft den Inhaber eines Ladengeschäfts oder Automatenstandorts. Er trifft den Erwachsenen, der in einem Gruppenchat ein Video geteilt hat, ohne zu wissen, dass ein Sechzehnjähriger mitliest. Er trifft denjenigen, der einer Bekanntschaft aus einer Dating-App ungefragt ein Bild geschickt hat. Und er trifft nicht selten Jugendliche selbst, die untereinander Dateien weitergeleitet haben.

Gemeinsam ist diesen Fällen fast immer, dass die Betroffenen den strafrechtlichen Charakter ihres Verhaltens nicht erkannt haben. Der Schutzzweck der Vorschrift ist allerdings ernst: Sie schützt Minderjährige vor ungewollter Konfrontation mit pornographischen Inhalten und Erwachsene vor deren aufgedrängter Zusendung. Zugleich gilt für jeden Beschuldigten die Unschuldsvermutung, und gerade in diesem Bereich beruhen Verfahren häufig auf technischen Zuordnungen, die weniger belastbar sind, als sie zunächst wirken.

Vorweg eine Klarstellung: § 184 StGB betrifft die Verbreitung pornographischer Inhalte im Allgemeinen. Die Vorschriften über Missbrauchsdarstellungen von Kindern und Jugendlichen in den §§ 184b und 184c StGB sind davon vollständig zu trennen; sie verfolgen einen anderen Schutzzweck, haben einen erheblich höheren Strafrahmen und werden in diesem Beitrag nicht behandelt.

Was § 184 StGB erfasst

Die Vorschrift stellt eine Reihe von Verhaltensweisen unter Strafe, die sich in drei Gruppen ordnen lassen.

Die erste und praktisch wichtigste Gruppe betrifft das Zugänglichmachen an Minderjährige: pornographische Inhalte einer Person unter achtzehn Jahren anzubieten, zu überlassen oder zugänglich zu machen, oder sie an einem Ort auszustellen und zugänglich zu machen, der Minderjährigen offensteht.

Die zweite Gruppe betrifft den gewerblichen Vertrieb. Der Einzelhandel außerhalb geschlossener Geschäftsräume, der Vertrieb über Kioske und andere Verkaufsstellen, an denen Kunden üblicherweise nicht eintreten, sowie bestimmte Formen der Vermietung und des Versands sind besonderen Beschränkungen unterworfen. Für Rundfunk und Telemedien gilt daneben § 184d StGB in Verbindung mit den Anforderungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags: Pornographische Angebote sind dort nur in geschlossenen Benutzergruppen zulässig, deren Zugang durch ein wirksames Altersverifikationssystem gesichert ist.

Die dritte Gruppe betrifft das unaufgeforderte Zusenden. Wer einem anderen pornographische Inhalte zukommen lässt, ohne dazu aufgefordert worden zu sein, kann sich strafbar machen – auch wenn der Empfänger volljährig ist. Diese Variante hat mit der Verbreitung von Messengern und Dating-Apps erheblich an praktischer Bedeutung gewonnen; regelmäßig steht daneben der Vorwurf der Beleidigung nach § 185 StGB im Raum.

Der Strafrahmen des § 184 Abs. 1 StGB reicht bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Es handelt sich um ein Offizialdelikt; die Staatsanwaltschaft ermittelt von Amts wegen, auch wenn eine Anzeige zurückgenommen wird. Für sorgeberechtigte Eltern sieht das Gesetz eine Ausnahme vor, die allerdings entfällt, wenn die Erziehungspflicht gröblich verletzt wird.

Die Folgen: Führungszeugnis, Beruf, Gewerbe

Für die meisten Betroffenen ist die Strafe nicht das eigentliche Problem. Entscheidend ist die Eintragung in das Führungszeugnis, die ab mehr als neunzig Tagessätzen erfolgt. Weil § 184 StGB im Abschnitt über Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung steht, kann eine Verurteilung zudem im erweiterten Führungszeugnis nach § 30a BZRG erscheinen – mit der Folge, dass jede Tätigkeit in Erziehung, Betreuung, Pflege, Schule, Sport und Jugendarbeit faktisch ausgeschlossen ist. Für Lehrkräfte, Erzieher, Trainer, Pflegekräfte und Beschäftigte im öffentlichen Dienst wiegt das weit schwerer als jede Geldstrafe; hinzu treten Disziplinar- und arbeitsrechtliche Verfahren.

Auf der gewerblichen Seite drohen Bußgelder nach dem Jugendschutzgesetz und dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag, Beanstandungen und Untersagungsverfügungen der Landesmedienanstalten, Sperrverfügungen gegenüber Providern sowie Zweifel an der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit nach § 35 GewO. Für Anbieter kann daneben die Einziehung von Datenträgern und Erträgen nach den §§ 73 ff. StGB in Betracht kommen.

Verteidigungsstrategien

Die erste Regel lautet: keine Angaben zur Sache. Das gilt gegenüber der Polizei ebenso wie gegenüber Arbeitgeber, Plattformbetreiber oder Aufsichtsbehörde. Erst die vollständige Akteneinsicht zeigt, worauf sich der Vorwurf stützt – und in diesen Verfahren ist das häufig deutlich weniger, als das Anschreiben vermuten lässt.

Der erste inhaltliche Ansatzpunkt ist die Zuordnung. Ermittlungen stützen sich oft auf eine IP-Adresse, ein Nutzerkonto, eine Telefonnummer oder einen Chatverlauf, den ein Dritter gemeldet hat. Ob der Beschuldigte die Handlung tatsächlich vorgenommen hat, ist damit keineswegs belegt: Anschlüsse werden von mehreren Personen genutzt, Geräte in Familien geteilt, Konten übernommen, Nummern gewechselt und Screenshots verändert. Bei Durchsuchungen und Auswertungen ist zudem die Rechtmäßigkeit der Maßnahme und der Verwertbarkeit zu prüfen.

Der zweite Ansatz betrifft den Begriff des pornographischen Inhalts selbst. Nicht jede Nacktdarstellung und nicht jede sexualbezogene Abbildung erfüllt ihn. Erforderlich ist nach der Rechtsprechung eine vergröbernde, auf sexuelle Stimulation ausgerichtete Darstellung, die den Menschen zum bloßen Objekt sexueller Begierde herabwürdigt und andere Sinnbezüge ausblendet. Darstellungen mit künstlerischem, dokumentarischem, medizinischem oder aufklärerischem Charakter fallen nicht darunter. Diese Prüfung wird im Ermittlungsverfahren häufig übersprungen und lohnt sich in vielen Fällen.

Der dritte und in der Praxis wichtigste Ansatz ist die subjektive Tatseite. Erforderlich ist Vorsatz – und er muss sich bei der ersten Fallgruppe auch auf die Minderjährigkeit des Empfängers beziehen. In Gruppenchats, sozialen Netzwerken und auf Plattformen ist das Alter der Mitlesenden regelmäßig nicht erkennbar; Profilangaben sind häufig unrichtig, Gruppen wachsen unkontrolliert, Weiterleitungen erreichen Personen, die der Absender nie adressiert hat. Wer nicht wusste und nach den Umständen auch nicht damit rechnen musste, dass ein Minderjähriger Zugriff erhält, handelt insoweit nicht vorsätzlich. Beim unaufgeforderten Zusenden ist zu prüfen, ob nicht vielmehr eine vorherige Aufforderung oder ein Einverständnis vorlag – etwa in einem laufenden, beiderseits sexualbezogenen Austausch. Chatverläufe sind hier das entscheidende Beweismittel und sollten vollständig gesichert werden, bevor sie gelöscht werden oder Konten verloren gehen.

Der vierte Ansatz betrifft gewerbliche Anbieter. Zu prüfen ist, ob das eingesetzte Altersverifikationssystem den Anforderungen genügte, welche Prüf- und Dokumentationsschritte tatsächlich implementiert waren, ob Beanstandungen der Aufsicht vorlagen und wie die Verantwortlichkeit innerhalb des Unternehmens organisiert war. Nicht selten liegt die strafrechtliche Verantwortung nicht bei demjenigen, gegen den ermittelt wird. Häufig geht es außerdem der Sache nach um eine Ordnungswidrigkeit nach dem Jugendschutzgesetz und nicht um eine Straftat.

Ein fünfter Ansatz betrifft jugendliche Beschuldigte. Ist der Beschuldigte selbst minderjährig oder heranwachsend, gilt das Jugendstrafrecht mit seinen erzieherischen Reaktionsmöglichkeiten und den erweiterten Einstellungsmöglichkeiten nach den §§ 45, 47 JGG. In diesen Konstellationen ist eine Erledigung ohne förmliche Sanktion der Regelfall, wenn frühzeitig und richtig agiert wird.

Das realistische Ziel ist in den allermeisten dieser Verfahren die Beendigung ohne öffentliche Hauptverhandlung: Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts nach § 170 Abs. 2 StPO, wegen geringer Schuld nach § 153 StPO oder gegen Geldauflage nach § 153a StPO. Angesichts des vergleichsweise geringen Strafrahmens und bei nicht vorbestraften Beschuldigten sind Staatsanwaltschaften hierfür durchaus zugänglich. Der Beschuldigte gilt dann nicht als vorbestraft, und das Führungszeugnis bleibt frei – bei einem Delikt aus diesem Abschnitt des Strafgesetzbuchs die eigentlich entscheidende Weichenstellung für die berufliche Zukunft.

Rechtsanwalt Andreas Junge: Fachanwalt für Strafrecht

In diesen Verfahren entscheidet nicht die Lautstärke der Verteidigung, sondern die präzise Arbeit an Zuordnung, Begriff und Vorsatz – und die frühzeitige Abstimmung mit den beruflichen und aufsichtsrechtlichen Folgen. Rechtsanwalt Andreas Junge ist Fachanwalt für Strafrecht und verteidigt Beschuldigte in Verfahren nach den §§ 184, 184d und 185 StGB sowie in den begleitenden arbeits-, disziplinar- und gewerberechtlichen Auseinandersetzungen.

Sein Vorgehen setzt auf frühe Intervention, konsequente Akteneinsicht vor jeder Erklärung, die kritische Prüfung technischer Zuordnungen und der Verwertbarkeit von Beweismitteln sowie die vollständige Rekonstruktion des Kommunikationsverlaufs. Sämtliche der von ihm in diesem Bereich betreuten Verfahren konnten eingestellt werden – ohne öffentliche Hauptverhandlung und ohne Eintragung in das Führungszeugnis. Mandantinnen und Mandanten profitieren von unmittelbarer Erreichbarkeit, einer nüchternen Einschätzung ihrer Lage und absoluter Vertraulichkeit.

Jetzt handeln – bevor die erste Erklärung zur Akte gelangt

In Verfahren nach § 184 StGB entscheidet sich der Ausgang in den ersten Tagen. Wer sich bei der Polizei zur Sache einlässt, gegenüber dem Arbeitgeber Stellung nimmt oder Chatverläufe und Geräte bereinigt, verschließt Verteidigungsmöglichkeiten oder schafft neue Vorwürfe. Wer eine Vorladung, ein Anhörungsschreiben, einen Durchsuchungsbeschluss oder eine Beanstandung der Aufsicht erhalten hat, sollte vor jeder Reaktion anwaltlichen Rat einholen.