Wenn das Eigenlabor zum Einfallstor wird: Steuerstrafverfahren gegen Zahnärztinnen und Zahnärzte


Warum Zahnarztpraxen besonders häufig geprüft werden

Die Zahnarztpraxis ist steuerlich ein Sonderfall. Anders als bei den meisten Heilberufen ist die Tätigkeit nicht durchgehend umsatzsteuerfrei: Sobald ein Eigenlabor betrieben wird, entsteht ein steuerpflichtiger Bereich mitten in einer ansonsten steuerbefreiten Praxis. Nach § 4 Nr. 14 Buchst. a Satz 2 UStG sind zahntechnische Leistungen, die der Zahnarzt im eigenen Praxislabor herstellt oder wiederherstellt, umsatzsteuerpflichtig – mit dem ermäßigten Satz von sieben Prozent. Damit laufen in einem einzigen Betrieb steuerfreie und steuerpflichtige Umsätze nebeneinander, mit allen Folgen für Aufzeichnungspflichten, Vorsteueraufteilung und Abgrenzungsfragen.

Genau diese Gemengelage macht Praxen für die Betriebsprüfung interessant. Hinzu kommt ein hohes Aufkommen an Privatliquidationen und Zuzahlungen, teilweise in bar, sowie eine Praxisverwaltungssoftware, deren Daten dem Datenzugriff nach § 147 Abs. 6 AO unterliegen und die einen Abgleich zwischen Behandlungsdokumentation, Abrechnung und Buchführung ermöglicht.

Ausgelöst werden Verfahren typischerweise durch Auffälligkeiten in der Umsatzsteuervoranmeldung des Laborbereichs, durch unplausible Relationen zwischen Materialeinkauf und erklärten Laborumsätzen, durch Kontrollmitteilungen aus dem Verfahren eines Dentallabors oder Lieferanten, durch Hinweise aus dem Umfeld – nicht selten von ausgeschiedenen Mitarbeiterinnen oder im Zusammenhang mit einer Trennung – oder schlicht dadurch, dass eine routinemäßige Prüfung eine kritische Wendung nimmt.

Die typischen Streitpunkte in der Zahnarztpraxis

Der Vorwurf entsteht selten aus einem einzigen Vorgang, sondern aus einem Bündel von Punkten, die für sich erklärbar sind, in der Zusammenschau aber verdächtig wirken.

Im Zentrum steht regelmäßig das Eigenlabor. Streitig ist, welche Leistungen dem steuerpflichtigen Laborbereich zuzuordnen sind und welche zur steuerfreien Heilbehandlung gehören, wie Verbrauchsmaterialien als unselbständige Nebenleistung zu behandeln sind, wie die Nutzung von CAD/CAM-Systemen zwischen diagnostischer und prothetischer Verwendung abzugrenzen ist, wie die Materialgestellung an ein Fremdlabor zu bewerten ist und wie die Vorsteuer sachgerecht aufzuteilen ist. Diese Fragen sind komplex, in Teilen bis heute nicht abschließend geklärt und werden von den Prüfern häufig anders beantwortet als von der Praxis und ihrem Steuerberater.

Daneben treten weitere Themen: die vollständige Erfassung von Privatliquidationen, Mehrkostenvereinbarungen und Barzahlungen, die Behandlung von Prophylaxe- und Bleachingleistungen, der Verkauf von Mundhygieneprodukten, die Abgrenzung zwischen freiberuflichen und gewerblichen Einkünften mit der Gefahr einer gewerblichen Infektion der gesamten Praxisgemeinschaft nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG, private Nutzungsanteile bei Fahrzeugen und Praxisräumen, Angehörigenverträge sowie die steuerliche Behandlung von Rabatten, Boni und Rückvergütungen von Dentallaboren und Depots.

Der letzte Punkt hat eine gefährliche Doppelnatur. Wo Rückvergütungen eines Labors nicht an den Patienten oder Kostenträger weitergegeben, sondern verdeckt vereinnahmt wurden, steht neben § 370 AO zugleich der Vorwurf der Bestechlichkeit im Gesundheitswesen nach § 299a StGB und gegebenenfalls des Abrechnungsbetrugs nach § 263 StGB im Raum. Und wo Mitarbeiterinnen teilweise bar entlohnt wurden, tritt der Vorwurf des Vorenthaltens von Arbeitsentgelt nach § 266a StGB hinzu.

Was auf dem Spiel steht: die Approbation als eigentliches Risiko

Nach § 370 AO reicht der Strafrahmen bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe, in besonders schweren Fällen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall in Gestalt der Verkürzung „in großem Ausmaß“ liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei mehr als 50.000 Euro je Tat vor (BGH, Urteil vom 27. Oktober 2015, Az. 1 StR 373/15). Die Folge wiegt schwer: Nach § 376 Abs. 1 AO verjähren diese Fälle erst nach fünfzehn statt nach fünf Jahren. Bei den Umsätzen einer gut gehenden Praxis ist diese Schwelle in einem einzigen Veranlagungszeitraum schnell überschritten.

Hinzu kommen die Nachforderungen aus der Schätzung, Hinterziehungszinsen von sechs Prozent jährlich nach § 235 AO und ein möglicher dinglicher Arrest, der die Liquidität der Praxis binnen Tagen bindet.

Die eigentliche Existenzfrage stellt sich jedoch berufsrechtlich. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Satz 1 des Zahnheilkundegesetzes ist die Approbation zu widerrufen, wenn sich der Zahnarzt eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs ergibt. Die Formulierung als gebundene Entscheidung ist bedeutsam: Steht die Unwürdigkeit fest, hat die Behörde keinen Ermessensspielraum mehr.

Die Verwaltungsgerichte haben diese Vorschrift wiederholt auch auf Steuerdelikte angewendet. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 28. November 2016 (Az. 21 ZB 16.436) den Widerruf der Approbation eines Zahnarztes wegen Steuerhinterziehung bestätigt. In der obergerichtlichen Praxis finden sich vergleichbare Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen und des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts. Maßgeblich sind dabei regelmäßig die Höhe des Schadens, die Dauer des Verhaltens, die Bereicherungsabsicht und die Frage, ob das Vertrauen der Öffentlichkeit in den Berufsstand nachhaltig beschädigt wurde. Entscheidungen, in denen ein Widerruf bei mittleren sechsstelligen Beträgen bestätigt wurde, stehen dabei neben solchen, in denen Gerichte einen Widerruf als unverhältnismäßig angesehen haben – der Ausgang hängt stark vom Einzelfall ab.

Zwei Punkte sind für die Verteidigung entscheidend. Erstens: Die Approbationsbehörde stützt sich in aller Regel auf die tatsächlichen Feststellungen des Strafverfahrens – auch auf die eines Strafbefehls. Wer im Strafverfahren einen Strafbefehl unbedacht akzeptiert, weil er die Hauptverhandlung vermeiden möchte, schafft damit die Tatsachengrundlage für den späteren Widerruf. Zweitens: Die Behörde muss nicht auf die Rechtskraft warten; bereits eine schwerwiegende Anklage kann Anlass für das Ruhen der Approbation sein. Wer nur das Strafverfahren im Blick hat, verteidigt zu kurz.

Hinzu treten der drohende Entzug der vertragszahnärztlichen Zulassung, berufsgerichtliche Verfahren der Kammer sowie bei einem Berufsausübungsverbund die Folgen für Partner und Angestellte.

Verteidigungsstrategien: Wo eine spezialisierte Verteidigung ansetzt

Sofort schweigen und die Mitwirkung neu ordnen

Der folgenreichste Fehler ist es, im gewohnten Modus der Betriebsprüfung weiter zu erklären. Ab der Einleitung des Steuerstrafverfahrens gilt das Schweigerecht; die steuerliche Mitwirkungspflicht darf nach § 393 Abs. 1 AO nicht mehr mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden, soweit sich der Betroffene selbst belasten müsste. Was gegenüber dem Prüfer gesagt wird, gelangt gleichwohl in die Strafakte – und von dort zur Approbationsbehörde. Richtig ist, die Kommunikation vollständig über den Verteidiger zu führen und Besteuerungs-, Straf- und Berufsrechtsverfahren von Beginn an aufeinander abzustimmen.

Die Schätzung angreifen

In vielen Verfahren beruht der Vorwurf nicht auf nachgewiesenen Einnahmen, sondern auf einer Hinzuschätzung nach § 162 AO – über Ausbeutekalkulationen anhand des Materialeinsatzes, über Zeitreihenvergleiche oder über pauschale Sicherheitszuschläge. Im Besteuerungsverfahren ist das zulässig, im Strafverfahren nur eingeschränkt: Dort gilt „in dubio pro reo“, der Tatrichter muss von der Höhe der verkürzten Steuer überzeugt sein, Sicherheitszuschläge zulasten des Beschuldigten sind unzulässig, und die Schätzungsgrundlagen müssen nachvollziehbar dargelegt werden. Gerade Rückrechnungen vom Materialverbrauch auf Laborumsätze bilden Verwurf, Fehlversuche, Garantiearbeiten, Materialgestellung und unentgeltliche Nachbesserungen häufig nicht sachgerecht ab. Jede Reduzierung des angenommenen Betrags wirkt unmittelbar auf Strafrahmen, Verjährung, Einstellungsmöglichkeiten – und auf die berufsrechtliche Bewertung.

Rechtsfrage statt Hinterziehung

Ein besonders wirksamer Ansatz liegt in der Natur vieler Streitpunkte: Es geht um die zutreffende steuerliche Beurteilung, nicht um verschwiegene Einnahmen. Ob eine bestimmte Laborleistung dem ermäßigten Satz unterliegt, wie CAD/CAM-Nutzung abzugrenzen ist oder wie Vorsteuer aufzuteilen ist, sind Rechtsfragen, in denen auch die Finanzverwaltung ihre Auffassung über die Jahre verändert hat. Wer eine vertretbare, mit dem Steuerberater abgestimmte Position eingenommen hat, handelt nicht vorsätzlich – auch wenn sich diese Position später als unzutreffend erweist.

Vorsatz bestreiten, § 378 AO in den Blick nehmen

Steuerhinterziehung setzt Vorsatz voraus. Zu prüfen ist, wie die Praxisorganisation aufgebaut war, welche Aufgaben an die Verwaltung und den Steuerberater delegiert wurden, welche Informationen dieser tatsächlich erhalten hat und ob der Behandler die steuerliche Bedeutung einzelner Vorgänge überhaupt erfassen konnte. Gelingt die Umsteuerung auf die leichtfertige Steuerverkürzung nach § 378 AO, liegt keine Straftat, sondern eine Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro vor – ein Ergebnis, das die Approbation in aller Regel unberührt lässt.

Verjährung konsequent prüfen

Zu unterscheiden sind Vollendung und Beendigung der Tat, die bei der Umsatzsteuer auseinanderfallen, weil erst die Jahreserklärung die Tat beendet. Zu prüfen ist ferner, ob wirklich ein Regelbeispiel des § 370 Abs. 3 AO vorliegt und damit die Fünfzehnjahresfrist greift, und wie Unterbrechungshandlungen gewirkt haben. Nicht selten fallen ganze Veranlagungszeiträume aus dem Verfahren heraus.

Selbstanzeige nur nach vorheriger Prüfung

Die Selbstanzeige nach § 371 AO bleibt der einzige Weg zur Straffreiheit, unterliegt aber strengen Anforderungen: vollständige Berichtigung aller unverjährten Taten einer Steuerart über mindestens zehn Jahre, fristgerechte Zahlung von Steuern und Zinsen sowie das Fehlen eines Sperrgrundes nach § 371 Abs. 2 AO. Mit dem Erscheinen des Prüfers oder der Bekanntgabe der Verfahrenseinleitung ist dieser Weg versperrt. Übersteigt der Betrag 25.000 Euro je Tat, tritt Straffreiheit nicht mehr ein; möglich bleibt das Absehen von der Verfolgung nach § 398a AO gegen einen gestaffelten Zuschlag von zehn, fünfzehn oder zwanzig Prozent. Eine misslungene Selbstanzeige ist ein vollständiges Geständnis – und damit zugleich die Grundlage eines Approbationswiderrufs. Sie gehört ausnahmslos in die Hand eines Verteidigers.

Einstellung statt Strafbefehl

Vorrangiges Ziel bleibt die Beendigung ohne Schuldspruch: Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO, Einstellung gegen Auflage nach § 153a StPO oder Beschränkung nach den §§ 154, 154a StPO auf einzelne Zeiträume und Steuerarten. Häufig führt der Weg über eine tatsächliche Verständigung im Besteuerungsverfahren, die die Bemessungsgrundlage klärt und dem Strafverfahren die Grundlage entzieht. Für Zahnärzte gilt dabei eine Besonderheit: Ein Strafbefehl mag bequem erscheinen, schafft aber verwertbare Feststellungen für die Approbationsbehörde. Die Entscheidung darüber sollte niemals ohne Blick auf das Berufsrecht getroffen werden. Frühzeitige und vollständige Schadenswiedergutmachung wirkt strafmildernd und ist im Approbationsverfahren regelmäßig das gewichtigste Argument gegen einen Widerruf.

Warum Rechtsanwalt Andreas Junge der richtige Verteidiger ist

Rechtsanwalt Andreas Junge ist Fachanwalt für Strafrecht. Diesen Titel verleiht die Rechtsanwaltskammer nur nach dem Nachweis besonderer theoretischer Kenntnisse und einer erheblichen Zahl selbständig bearbeiteter Strafverfahren. Er steht damit für eine Qualifikation, die weit über die allgemeine anwaltliche Tätigkeit hinausgeht.

Er verteidigt Selbständige, Unternehmer und Angehörige der Heilberufe in Steuerstrafverfahren und kennt die Besonderheiten dieser Mandate: das Nebeneinander von Besteuerungs-, Straf- und Berufsrechtsverfahren, die überragende Bedeutung der Schätzungshöhe für alle drei Ebenen, den wirtschaftlichen Druck durch Nachforderung und Arrest sowie die Frage, wie eine Praxis den Ermittlungen standhält, während der Betrieb weiterlaufen muss. In einer Vielzahl der von ihm betreuten Verfahren konnte eine Einstellung erreicht werden, ohne dass es zu einer öffentlichen Hauptverhandlung und zu einer Verurteilung gekommen ist.

Seine Arbeitsweise ist konsequent: frühzeitige Mandatsübernahme, vollständige Akteneinsicht, kritische Prüfung der Schätzungsmethodik und der Datengrundlage aus der Praxissoftware, enge Zusammenarbeit mit dem steuerlichen Berater und ein früher, sachlicher Dialog mit Bußgeld- und Strafsachenstelle und Staatsanwaltschaft – stets mit Blick darauf, was die Approbationsbehörde später aus der Akte machen wird. Er verteidigt bundesweit; die Erstberatung erfolgt auf Wunsch telefonisch oder per Videokonferenz, die Kernarbeit im Ermittlungsverfahren ist ortsunabhängig, und zu Terminen vor den Amts- und Landgerichten reist er im gesamten Bundesgebiet an.

Ebenso wichtig ist der persönliche Umgang. Wer eine Praxis über Jahrzehnte aufgebaut hat, erlebt ein solches Verfahren als Angriff auf sein Lebenswerk. Andreas Junge begegnet seinen Mandantinnen und Mandanten mit Ruhe, absoluter Verschwiegenheit und ohne Vorverurteilung, erklärt jeden Verfahrensschritt verständlich und behält neben dem Strafverfahren die wirtschaftliche und berufliche Existenz im Blick.

Was Sie jetzt tun sollten

Wenn Ihnen die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens mitgeteilt wurde, wenn die Steuerfahndung in Ihrer Praxis war oder wenn eine Betriebsprüfung eine kritische Wendung nimmt, zählt jeder Tag. Machen Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch und beantworten Sie keine Fragen mehr zur Sache – auch nicht die vermeintlich harmlosen zum Praxisablauf oder zur Laborabrechnung. Verändern und löschen Sie keine Daten in der Praxissoftware; das begründet den Verdacht der Verdunkelung und vernichtet zugleich entlastendes Material. Sichern Sie stattdessen die gesamte Korrespondenz mit Ihrem Steuerberater, insbesondere zur umsatzsteuerlichen Behandlung des Eigenlabors. Und geben Sie keine Selbstanzeige ab, ohne sie zuvor anwaltlich prüfen zu lassen.

Die entscheidenden Weichen werden im Ermittlungsverfahren gestellt – und damit zugleich die Weichen für Ihre Approbation und Ihre Zulassung. Nehmen Sie deshalb noch heute Kontakt zu Rechtsanwalt Andreas Junge, Fachanwalt für Strafrecht, auf und lassen Sie Ihren Fall vertraulich prüfen. Ein erstes Gespräch schafft Klarheit – und ist häufig der wichtigste Schritt zu einem Verfahren, das ohne Verurteilung endet.


Häufige Fragen zum Steuerstrafverfahren in der Zahnarztpraxis

Kann ich wegen Steuerhinterziehung meine Approbation verlieren?

Ja. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Satz 1 ZHG ist die Approbation zu widerrufen, wenn sich daraus Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit ergibt. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat einen solchen Widerruf 2016 bestätigt. Entscheidend sind Schadenshöhe, Dauer, Bereicherungsabsicht und Wiedergutmachung – alles Punkte, die im Strafverfahren geprägt werden.

Sollte ich einen Strafbefehl einfach akzeptieren, um die Hauptverhandlung zu vermeiden?

Das ist bei Zahnärzten besonders riskant. Die Approbationsbehörde stützt sich auf die tatsächlichen Feststellungen – auch die eines Strafbefehls. Was strafrechtlich als schnelle Lösung erscheint, kann berufsrechtlich die Grundlage des Widerrufs sein. Diese Entscheidung sollte nie ohne Blick auf das Berufsrecht fallen.

Warum ist gerade das Eigenlabor so häufig Streitpunkt?

Weil dort ein umsatzsteuerpflichtiger Bereich in einer sonst steuerfreien Praxis entsteht. Zahntechnische Leistungen aus dem Praxislabor unterliegen dem ermäßigten Satz von sieben Prozent. Abgrenzungs- und Aufteilungsfragen sind komplex und werden von Prüfern oft anders beurteilt als von der Praxis.

Reicht eine falsche steuerliche Beurteilung für eine Verurteilung?

Nein. Steuerhinterziehung setzt Vorsatz voraus. Eine vertretbare, mit dem Steuerberater abgestimmte Rechtsauffassung ist keine Hinterziehung, auch wenn die Finanzverwaltung sie später nicht teilt.

Ab welchem Betrag wird es besonders kritisch?

Ab mehr als 50.000 Euro je Tat liegt in der Regel ein besonders schwerer Fall vor, mit einem Strafrahmen bis zu zehn Jahren und einer Verjährungsfrist von fünfzehn Jahren. Im sechsstelligen Bereich scheidet eine Geldstrafe regelmäßig aus – mit entsprechendem Gewicht für das Berufsrecht.