Zwischen Ampelstart und Anklagebank: Strafverfahren wegen verbotener Kraftfahrzeugrennen nach § 315d StGB

Seit 2017 ist das illegale Rennen kein Bußgeld mehr, sondern eine Straftat – mit Fahrerlaubnisentzug, Einziehung des Fahrzeugs und in schweren Fällen mehrjähriger Freiheitsstrafe. Fachanwalt für Strafrecht Andreas Junge verteidigt bundesweit.


Ein Tatbestand, der weit über die Raserszene hinausreicht

Wer bei „illegalem Autorennen“ an verabredete Wettfahrten auf abgesperrten Ausfallstraßen denkt, unterschätzt die Reichweite des § 315d StGB erheblich. Die Vorschrift wurde im Oktober 2017 eingeführt und hat eine bis dahin als Ordnungswidrigkeit behandelte Materie in das Strafgesetzbuch überführt. Erfasst wird seither weit mehr als das klassische Rennen.

Die praktisch bedeutsamste Variante ist das sogenannte Einzelrennen nach § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB – der Fall, in dem nur ein einziges Fahrzeug beteiligt ist. Wer sich als Kraftfahrzeugführer mit nicht angepasster Geschwindigkeit, grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegt, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen, macht sich strafbar, auch ohne jeden Gegner. In diese Variante geraten Menschen, die nie an einem Rennen teilnehmen wollten: bei einer Beschleunigungsfahrt auf einer leeren Landstraße, bei einer Fluchtfahrt vor einer Polizeikontrolle, nach einer Provokation an der Ampel, bei einer nächtlichen Fahrt durch die Innenstadt, die von einer Überwachungskamera aufgezeichnet wurde.

Hinzu kommt, dass diese Verfahren gesellschaftlich stark aufgeladen sind. Seit den bekannt gewordenen Fällen mit tödlichem Ausgang gehen Polizei und Staatsanwaltschaften mit besonderem Nachdruck vor; einzelne Bundesländer haben eigene Ermittlungsgruppen eingerichtet. Beschuldigte erleben deshalb häufig eine Härte, die in keinem Verhältnis zum konkreten Vorwurf steht – und werden mit einem Bild konfrontiert, das mit ihrem tatsächlichen Verhalten wenig zu tun hat.

Was § 315d StGB im Einzelnen regelt

Nach § 315d Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer ein nicht erlaubtes Kraftfahrzeugrennen ausrichtet oder durchführt, wer als Kraftfahrzeugführer an einem solchen Rennen teilnimmt oder wer sich als Kraftfahrzeugführer mit nicht angepasster Geschwindigkeit, grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegt, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen.

Kommt eine konkrete Gefährdung hinzu – für Leib oder Leben eines anderen Menschen oder für fremde Sachen von bedeutendem Wert –, erhöht sich der Strafrahmen nach § 315d Abs. 2 StGB auf bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Der Versuch ist in diesen Fällen strafbar. Wird die Gefahr lediglich fahrlässig verursacht, greift § 315d Abs. 4 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

Die schwerste Stufe regelt § 315d Abs. 5 StGB: Verursacht der Täter den Tod oder eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder die Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen, beträgt die Strafe ein Jahr bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe, in minder schweren Fällen sechs Monate bis fünf Jahre. In besonders gelagerten Konstellationen kann darüber hinaus ein Tötungsdelikt im Raum stehen; der Bundesgerichtshof hat sich in den bekannten Berliner Verfahren mehrfach mit der Frage des bedingten Tötungsvorsatzes bei Raserfällen befasst und dabei betont, dass die Eigengefährdung des Fahrers ein gewichtiges Gegenindiz ist und die Vorsatzprüfung eine sorgfältige Gesamtwürdigung erfordert.

Von großer praktischer Bedeutung ist schließlich § 315f StGB: Kraftfahrzeuge, auf die sich die Tat bezieht, können eingezogen werden – und zwar unabhängig von ihrem Wert.

Die Folgen: Der Führerschein ist meist das kleinste Problem

Für die meisten Beschuldigten ist die Strafe nicht die einschneidendste Folge.

Entziehung der Fahrerlaubnis. § 69 Abs. 2 StGB nennt die verbotenen Kraftfahrzeugrennen ausdrücklich als Regelfall der charakterlichen Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen. Die Entziehung ist damit nicht die Ausnahme, sondern der gesetzliche Regelfall. Hinzu kommt eine Sperrfrist nach § 69a StGB, die von sechs Monaten bis zu fünf Jahren reichen und in schweren Fällen auch lebenslang angeordnet werden kann. Bereits im Ermittlungsverfahren wird die Fahrerlaubnis regelmäßig nach § 111a StPO vorläufig entzogen – oft binnen Tagen.

Einziehung des Fahrzeugs. Nach § 315f StGB kann das benutzte Fahrzeug eingezogen werden. Betroffen sind nicht selten hochwertige Fahrzeuge; die Beschlagnahme erfolgt häufig unmittelbar am Tatort. Besonders schwierig wird es, wenn das Fahrzeug geleast, finanziert oder Dritten – etwa Eltern oder dem Arbeitgeber – zugeordnet ist.

Versicherungsrechtliche Folgen. Die Teilnahme an einem Rennen führt in der Kaskoversicherung regelmäßig zum vollständigen Verlust des Versicherungsschutzes. In der Haftpflichtversicherung droht der Regress. Bei einem Unfall mit Personenschaden können daraus existenzbedrohende Forderungen entstehen, die die strafrechtlichen Folgen bei weitem übersteigen.

Weitere Konsequenzen. Hinzu treten Eintragungen im Fahreignungsregister, ein Eintrag im Führungszeugnis ab mehr als neunzig Tagessätzen, für Berufskraftfahrer und Angehörige fahrbezogener Berufe der Verlust der Erwerbsgrundlage, bei Beamten und Soldaten ein Disziplinarverfahren sowie bei ausländischen Staatsangehörigen aufenthaltsrechtliche Folgen. Nach Ablauf der Sperrfrist verlangt die Fahrerlaubnisbehörde häufig eine medizinisch-psychologische Untersuchung, bevor die Fahrerlaubnis neu erteilt wird.

Verteidigungsstrategien: Wo eine spezialisierte Verteidigung ansetzt

Schweigen und Akteneinsicht – gerade hier

Der häufigste Fehler ist die Erklärung am Straßenrand. Sätze wie „Ich wollte nur mal kurz sehen, was der Wagen kann“ oder „Der andere hat angefangen“ wirken harmlos und liefern in Wahrheit exakt das Merkmal, auf das es ankommt: die Absicht. Richtig ist konsequentes Schweigen zur Sache, keine Angaben gegenüber Polizei oder Beteiligten und vollständige Akteneinsicht durch den Verteidiger, bevor überhaupt entschieden wird, ob eine Einlassung erfolgt.

Das Merkmal der Höchstgeschwindigkeitsabsicht angreifen

Beim Einzelrennen nach § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB müssen mehrere Merkmale kumulativ vorliegen: nicht angepasste Geschwindigkeit, grobe Verkehrswidrigkeit, Rücksichtslosigkeit – und als subjektives Element die Absicht, eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen. Diese Absicht ist der neuralgische Punkt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die höchstmögliche Geschwindigkeit relativ zu bestimmen, also bezogen auf das konkrete Fahrzeug sowie die Straßen-, Sicht-, Verkehrs- und Wetterverhältnisse; sie muss zudem über eine nicht ganz unerhebliche Wegstrecke angestrebt sein.

Besonders bedeutsam ist das bei Fluchtfahrten vor der Polizei. Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass allein aus dem Umstand, dass sich jemand einer Kontrolle durch schnelles Fahren entziehen will, nicht ohne Weiteres auf die Absicht der Höchstgeschwindigkeit geschlossen werden darf. Wer nur entkommen will, verfolgt regelmäßig ein anderes Ziel – er fährt so schnell, wie es zur Flucht nötig erscheint, nicht so schnell wie irgend möglich. Diese Unterscheidung wird in Anklageschriften häufig eingeebnet und ist einer der wirksamsten Verteidigungsansätze überhaupt. Auch das Bundesverfassungsgericht hat sich mit der Norm befasst und ihre hinreichende Bestimmtheit bejaht – jedoch gerade unter Betonung der einschränkenden Auslegung der Tatbestandsmerkmale.

Den Rennbegriff prüfen

Bei der Teilnahmevariante nach § 315d Abs. 1 Nr. 2 StGB ist entscheidend, ob überhaupt ein Rennen vorlag. Erforderlich ist ein Wettbewerbscharakter, also ein Kräftemessen um Geschwindigkeit oder Schnelligkeit. Eine ausdrückliche Absprache ist nicht nötig, wohl aber ein wechselseitiger Bezug. Zwei Fahrzeuge, die zufällig gleichzeitig zügig beschleunigen, bilden noch kein Rennen. Auch hier wird häufig aus dem äußeren Erscheinungsbild vorschnell auf eine Wettfahrt geschlossen.

Die Beweislage kritisch würdigen

Geschwindigkeitsangaben in solchen Verfahren beruhen selten auf geeichten Messungen, sondern auf Schätzungen von Zeugen, auf Nachfahrten ohne standardisiertes Verfahren, auf Videoauswertungen oder auf Berechnungen aus Kameraaufzeichnungen. All das ist angreifbar und in geeigneten Fällen durch ein Sachverständigengutachten zu überprüfen. Zu prüfen ist ferner die Fahrereigenschaft: Bei mehreren Insassen, bei nächtlichen Aufnahmen oder bei einer Identifizierung allein anhand des Kennzeichens ist keineswegs gesichert, wer tatsächlich am Steuer saß.

Die konkrete Gefährdung bestreiten

Für die Qualifikation nach § 315d Abs. 2 StGB genügt eine abstrakte Gefahr nicht. Erforderlich ist eine konkrete Gefahr, also ein Beinaheunfall im Sinne eines Geschehens, bei dem es nur noch vom Zufall abhing, ob es zu einer Verletzung oder Beschädigung kam. Für fremde Sachen kommt es zudem auf einen bedeutenden Wert an. Ob diese Schwelle erreicht ist, wird in Ermittlungsverfahren oft nur behauptet und selten belegt. Gelingt es, die Qualifikation herauszuarbeiten, sinkt der Strafrahmen von fünf auf zwei Jahre – mit unmittelbarer Wirkung auf Einstellungsmöglichkeiten und Sperrfrist.

Fahrerlaubnis und Fahrzeug zurückholen

Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a StPO ist mit der Beschwerde angreifbar. Auch die Beschlagnahme des Fahrzeugs ist gerichtlich überprüfbar, insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit und wenn Rechte Dritter betroffen sind – etwa bei Leasing, Sicherungseigentum der Bank oder Eigentum eines Familienangehörigen. Für viele Mandanten ist das die dringendste Frage überhaupt, weil Beruf und Alltag daran hängen. Eine frühzeitige Verteidigung kann hier binnen Wochen Wirkung entfalten.

Jugendstrafrecht und Heranwachsende

Ein erheblicher Teil der Beschuldigten ist jung. Bei Heranwachsenden zwischen achtzehn und einundzwanzig Jahren ist nach § 105 JGG zu prüfen, ob Jugendstrafrecht anzuwenden ist. Das eröffnet einen völlig anderen Rechtsfolgenapparat – mit Weisungen, Auflagen und erzieherischen Maßnahmen statt einer Vorstrafe – und ist einer der wirksamsten Hebel, um dauerhafte Folgen zu vermeiden. Diese Weichenstellung muss früh und begründet vorgetragen werden.

Einstellung und Rechtsfolgenverteidigung

In der Grundvariante handelt es sich um ein Vergehen mit einem Strafrahmen bis zu zwei Jahren; damit sind die Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO, die Einstellung nach den §§ 153, 153a StPO und die Erledigung im Strafbefehlsverfahren möglich. Ist eine Verurteilung nicht abzuwenden, verlagert sich die Verteidigung auf die Rechtsfolgen: die Verkürzung der Sperrfrist, das Absehen von der Einziehung des Fahrzeugs, die Verurteilung unterhalb der Eintragungsgrenze für das Führungszeugnis und – wo möglich – ein Fahrverbot nach § 44 StGB anstelle der Entziehung der Fahrerlaubnis. Für Berufskraftfahrer entscheidet genau das über die berufliche Zukunft.

Warum Rechtsanwalt Andreas Junge der richtige Verteidiger ist

Rechtsanwalt Andreas Junge ist Fachanwalt für Strafrecht. Diesen Titel verleiht die Rechtsanwaltskammer nur nach dem Nachweis besonderer theoretischer Kenntnisse und einer erheblichen Zahl selbständig bearbeiteter Strafverfahren. Er steht damit für eine Qualifikation, die weit über die allgemeine anwaltliche Tätigkeit hinausgeht.

Er verteidigt Beschuldigte in Verkehrsstrafsachen und kennt die Besonderheiten der Verfahren nach § 315d StGB: die zentrale Bedeutung des subjektiven Tatbestands, die Angreifbarkeit von Geschwindigkeitsschätzungen und Videoauswertungen, die Dringlichkeit von Fahrerlaubnis und Fahrzeug und das Zusammenspiel von Straf-, Fahrerlaubnis- und Versicherungsrecht. In einer Vielzahl der von ihm betreuten Verfahren konnte eine Einstellung erreicht werden, ohne dass es zu einer öffentlichen Hauptverhandlung und zu einer Verurteilung gekommen ist.

Seine Arbeitsweise ist konsequent: sofortige Übernahme der Kommunikation mit den Ermittlungsbehörden, vollständige Akteneinsicht, unverzügliches Vorgehen gegen die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis und die Beschlagnahme des Fahrzeugs, kritische Prüfung der Beweismittel und ein früher, sachlicher Dialog mit der Staatsanwaltschaft. Er verteidigt bundesweit; die Erstberatung erfolgt auf Wunsch telefonisch oder per Videokonferenz, und zu Terminen vor den Amts- und Landgerichten reist er im gesamten Bundesgebiet an.

Ebenso wichtig ist der persönliche Umgang. Viele Betroffene erleben eine öffentliche Vorverurteilung, die mit dem konkreten Vorwurf wenig zu tun hat. Andreas Junge begegnet seinen Mandanten sachlich und ohne Vorurteil, erklärt jeden Verfahrensschritt verständlich und behält neben dem Strafverfahren die beruflichen und wirtschaftlichen Folgen im Blick.

Was Sie jetzt tun sollten

Wenn Ihr Führerschein beschlagnahmt oder Ihr Fahrzeug sichergestellt wurde, wenn Sie eine Vorladung als Beschuldigter erhalten haben oder wenn Ihnen ein Anhörungsbogen zugegangen ist, zählt jeder Tag. Machen Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch und äußern Sie sich weder gegenüber der Polizei noch gegenüber Beteiligten oder in sozialen Netzwerken zur Sache. Löschen Sie keine Aufnahmen oder Nachrichten; sichern Sie stattdessen alles, was den Ablauf dokumentiert, und geben Sie es ausschließlich Ihrem Verteidiger. Notieren Sie noch am selben Tag Ihre eigene Erinnerung an Strecke, Uhrzeit, Verkehrslage und Wetterverhältnisse.

Die entscheidenden Weichen werden im Ermittlungsverfahren gestellt – und beim Führerschein oft schon in den ersten Wochen. Nehmen Sie deshalb noch heute Kontakt zu Rechtsanwalt Andreas Junge, Fachanwalt für Strafrecht, auf und lassen Sie Ihren Fall vertraulich prüfen. Ein erstes Gespräch schafft Klarheit – und ist häufig der wichtigste Schritt zu einem Verfahren, das ohne Verurteilung endet.


Häufige Fragen zu § 315d StGB

Kann ein Rennen auch dann vorliegen, wenn ich allein gefahren bin?

Ja. § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB erfasst das sogenannte Einzelrennen. Erforderlich ist aber die Absicht, eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen – und die ist bei Fluchtfahrten oder einzelnen Beschleunigungsmanövern keineswegs selbstverständlich.

Verliere ich zwangsläufig meinen Führerschein?

Die Entziehung ist der gesetzliche Regelfall, weil § 69 Abs. 2 StGB die verbotenen Rennen ausdrücklich nennt. Sie ist aber kein Automatismus: In geeigneten Fällen kann die Sperrfrist verkürzt oder ein Fahrverbot nach § 44 StGB erreicht werden. Auch die vorläufige Entziehung nach § 111a StPO ist angreifbar.

Kann mein Auto wirklich eingezogen werden?

Ja, § 315f StGB sieht das ausdrücklich vor, unabhängig vom Fahrzeugwert. Angreifbar ist die Maßnahme insbesondere über die Verhältnismäßigkeit und dann, wenn Rechte Dritter betroffen sind – etwa bei Leasing, Finanzierung oder Eigentum eines Angehörigen.

Ich bin nur vor der Polizei geflohen – ist das ein Rennen?

Nicht ohne Weiteres. Der Bundesgerichtshof verlangt eine sorgfältige Prüfung der Absicht. Wer sich einer Kontrolle entziehen will, strebt nicht zwingend die höchstmögliche Geschwindigkeit an. Genau hier liegt in Fluchtfällen der zentrale Verteidigungsansatz.

Zahlt meine Versicherung nach einem Unfall bei einem Rennen?

In der Kaskoversicherung regelmäßig nicht; in der Haftpflicht droht der Regress. Diese wirtschaftlichen Folgen übersteigen die strafrechtlichen häufig bei weitem und sollten von Beginn an mitgedacht werden.

Ich bin unter 21 – gilt für mich etwas anderes?

Möglicherweise ja. Bei Heranwachsenden ist nach § 105 JGG zu prüfen, ob Jugendstrafrecht anzuwenden ist. Das eröffnet erzieherische Rechtsfolgen statt einer Vorstrafe und muss frühzeitig begründet vorgetragen werden.