§ 183 StGB: Der Vorwurf der exhibitionistischen Handlung – wenn eine Wiedererkennung über alles entscheidet

Wer im öffentlichen Raum ungefragt mit der Entblößung eines anderen konfrontiert wird, erlebt das als Eingriff und häufig als bedrohlich – besonders in einer Unterführung, auf einem Waldweg oder allein an einer Haltestelle. Dass solche Vorfälle angezeigt und verfolgt werden, ist nachvollziehbar und richtig.

Dieser Beitrag behandelt die andere Seite: die Lage derjenigen, gegen die ermittelt wird. Und hier liegt eine Besonderheit, die § 183 StGB von fast allen anderen Vorwürfen unterscheidet. Verfahren nach dieser Vorschrift beruhen in der Regel auf einer flüchtigen Beobachtung durch eine aufgeregte Zeugin, auf einer Beschreibung, die unmittelbar danach gegeben wurde, und auf einer Wiedererkennung, die Wochen oder Monate später erfolgt. Es gibt meist keine Spuren, keine Aufzeichnung und keinen weiteren Beweis. Das macht diese Verfahren für Fehlzuordnungen außergewöhnlich anfällig.

Und es gibt eine zweite Besonderheit: § 183 StGB ist eine der wenigen Vorschriften des Strafgesetzbuchs, die den Weg in eine Behandlung ausdrücklich eröffnet. Wo tatsächlich ein Störungsbild zugrunde liegt, ist das der wichtigste Teil der Verteidigung – und zugleich der einzige Weg, der künftige Taten verhindert.

Was der Tatbestand verlangt

§ 183 StGB erfasst den Mann, der eine andere Person durch eine exhibitionistische Handlung belästigt. Der Strafrahmen reicht bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe; es handelt sich um ein Vergehen im unteren Bereich.

Drei Merkmale entscheiden über das Verfahren.

Erstens die exhibitionistische Handlung. Erforderlich ist die Entblößung des Geschlechtsteils gegenüber einer anderen Person, die gerade in der Zurschaustellung selbst ihren sexuellen Bezug findet – sie dient der eigenen sexuellen Erregung oder Befriedigung. Daraus folgt: Nicht jede Entblößung in der Öffentlichkeit ist eine exhibitionistische Handlung. Das Verrichten der Notdurft, das Umkleiden nach dem Sport, das Baden an einem dafür vorgesehenen Ort, eine versehentliche Entblößung, Nacktheit im eigenen Garten oder in der eigenen Wohnung – all das erfüllt den Tatbestand nicht, auch wenn es jemand als unangemessen empfindet.

Zweitens die Belästigung. Die andere Person muss die Handlung wahrgenommen und als belästigend empfunden haben. Wer nicht gesehen wurde, hat niemanden belästigt.

Drittens der Vorsatz. Der Täter muss wissen, dass er von einer anderen Person wahrgenommen wird. Beim offenen Fenster, auf dem eigenen Balkon, im Garten oder im Fahrzeug ist genau das oft die entscheidende Frage.

Hinzu kommt eine prozessuale Besonderheit: Die Tat wird nach § 183 Abs. 2 StGB nur auf Antrag verfolgt, sofern die Strafverfolgungsbehörde nicht wegen eines besonderen öffentlichen Interesses von Amts wegen einschreitet. Ob ein wirksamer, rechtzeitiger Antrag vorliegt und ob das besondere öffentliche Interesse überhaupt begründet wurde, ist in jedem Verfahren zu prüfen – fehlt beides, besteht ein Verfahrenshindernis.

Wird eine exhibitionistische Handlung verneint, prüft die Staatsanwaltschaft regelmäßig § 183a StGB, die Erregung öffentlichen Ärgernisses. Diese Vorschrift ist gegenüber § 183 StGB nachrangig und setzt eigene Voraussetzungen voraus, die ebenfalls nicht in jedem Fall erfüllt sind.

Die typischen Konstellationen

Die Begegnung im öffentlichen Raum. Der Regelfall: Park, Waldweg, Parkplatz, Unterführung, öffentliche Verkehrsmittel. Die Anzeige erfolgt kurz danach, mit einer Beschreibung von Alter, Größe, Kleidung und Fahrzeug. Ein Verdächtiger wird später über diese Beschreibung, über ein Kennzeichen oder über eine Verkehrskontrolle ermittelt.

Das offene Fenster, der Balkon, der Garten. Hier geht es fast nie um die Handlung selbst, sondern um die Frage, ob der Betroffene wusste, dass er gesehen wird. Diese Konstellation entsteht häufig im Zusammenhang mit einer bereits bestehenden Nachbarschaftsauseinandersetzung – und wird dort gelegentlich auch eingesetzt.

Das Fahrzeug. Das Umkleiden nach dem Sport, die Notdurft am Straßenrand, das Übernachten im Fahrzeug. Fahrzeugkonstellationen sind besonders häufig, weil ein Kennzeichen notiert wird und damit eine Person identifizierbar ist – ohne dass damit schon feststeht, was tatsächlich geschehen ist.

Orte mit erlaubter oder geduldeter Nacktheit. Badestellen, Saunen, Strandabschnitte, Freikörperkulturbereiche. Hier ist zunächst die örtliche Zulässigkeit zu klären, bevor über Strafrecht gesprochen wird.

Digitale Konstellationen. Videoanrufe, Zufallschats, Bildschirmübertragungen. Ob § 183 StGB eine körperliche Anwesenheit voraussetzt und digitale Übertragungen deshalb nicht erfasst, ist nicht abschließend geklärt. Verneint man die Anwendbarkeit, prüfen die Behörden regelmäßig § 184 Abs. 1 Nr. 6 StGB – die unverlangte Übermittlung pornographischer Inhalte – oder eine Beleidigung nach § 185 StGB.

Wiederholte Taten bei vorliegendem Störungsbild. Die Konstellation, in der die Verteidigung nicht auf Bestreiten, sondern auf Behandlung ausgerichtet sein muss.

Die Folgen sind größer, als der Strafrahmen vermuten lässt

Bei einer Verurteilung zu mehr als neunzig Tagessätzen erfolgt der Eintrag in das Führungszeugnis. Weil es sich um eine Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung handelt, wirkt eine Eintragung besonders lange nach und ist für alle Tätigkeiten von Bedeutung, für die ein erweitertes Führungszeugnis vorgelegt werden muss. Für Beamte, Soldaten, Lehrkräfte, Beschäftigte in Pflege, Pädagogik und Medizin sowie für Inhaber waffen- oder gewerberechtlicher Erlaubnisse kann der Vorwurf die berufliche Existenz kosten – und zwar bereits im Ermittlungsstadium, durch Freistellung oder Disziplinarverfahren.

Praktisch besonders belastend sind die Begleitmaßnahmen. Trotz des geringen Strafrahmens werden regelmäßig eine erkennungsdienstliche Behandlung durchgeführt und die Entnahme einer DNA-Probe zur Identitätsfeststellung für künftige Verfahren angeordnet. Beides hat Folgen, die über das laufende Verfahren weit hinausreichen, und beides ist rechtfertigungsbedürftig.

Bei wiederholten Taten prüfen die Gerichte zudem Maßregeln der Besserung und Sicherung sowie die Führungsaufsicht. Das ist ein weiterer Grund, eine Behandlung nicht erst im Urteilszeitpunkt zu erwägen.

Hinzu kommen die sozialen Folgen. Kaum ein Vorwurf wird im Umfeld so wenig differenziert gelesen wie dieser, und kaum einer wird in familienrechtlichen Auseinandersetzungen so wirkungsvoll eingesetzt.

Verteidigungsstrategien

Der erste Schritt ist Schweigen – und keine Klarstellung auf eigene Faust. Der Impuls, das Missverständnis sofort aufzuklären, ist in diesen Verfahren besonders stark, weil die Betroffenen häufig tatsächlich eine harmlose Erklärung haben. Eine Erklärung gegenüber der Polizei an der Haustür, ein Gespräch mit der Nachbarin, eine Nachricht an die anzeigende Person – all das schafft Beweismittel und kann als erneute Belästigung gewertet werden. Richtig ist: nichts erklären, keinen Kontakt aufnehmen, nichts löschen, sofort anwaltlichen Beistand hinzuziehen.

Der zweite und wichtigste Ansatz ist die Identifizierung. Hier entscheiden sich die meisten dieser Verfahren. Die Wiedererkennung einer Person nach einer kurzen, überraschenden und belastenden Begegnung ist eine der unzuverlässigsten Beweisformen überhaupt. Zu prüfen ist jede einzelne Station: Wie lautete die Erstbeschreibung unmittelbar nach dem Vorfall, und wie verhält sie sich zum späteren Erscheinungsbild des Beschuldigten? Wie lang war die Beobachtung, wie groß die Entfernung, wie waren Licht- und Sichtverhältnisse? Wurde der Zeugin ein einzelnes Lichtbild gezeigt – eine suggestive Vorgehensweise, die den Erinnerungswert erheblich mindert – oder eine ordnungsgemäß zusammengestellte Wahllichtbildvorlage mit vergleichbaren Personen? Wurde eine Gegenüberstellung nach den Vorgaben der Strafprozessordnung durchgeführt? Und wie oft wurde die Zeugin befragt, bevor sie sich sicher war? Jede Wiederholung verfestigt eine Erinnerung, unabhängig davon, ob sie zutrifft. Diese Arbeit ist in Verfahren nach § 183 StGB nicht ein Nebenaspekt, sondern der Kern.

Wo Kinder oder Jugendliche Zeugen sind, gilt derselbe Maßstab mit zusätzlicher Sorgfalt: Die Entstehungsgeschichte ihrer Angaben ist lückenlos aufzuarbeiten, weil Erinnerungen bei wiederholter Befragung und durch Gespräche mit Erwachsenen besonders leicht verändert werden. Das ist keine Abwertung der Zeugen und kein Vorwurf gegen sie, sondern eine Anforderung an die Beweisführung – und die Rechtsprechung stellt in Konstellationen, in denen Aussage gegen Aussage steht, ohnehin besonders strenge Anforderungen an die Beweiswürdigung.

Der dritte Ansatz betrifft den Begriff der exhibitionistischen Handlung. Zu klären ist, was tatsächlich geschehen ist – und ob der erforderliche sexuelle Bezug vorlag. Notdurft, Umkleiden, Hitze, medizinische Gründe, eine versehentliche Entblößung oder eine Verrichtung in der Annahme, unbeobachtet zu sein, erfüllen den Tatbestand nicht. Die Akten enthalten an dieser Stelle fast immer eine Deutung des Geschehens, nicht dessen Feststellung.

Der vierte Ansatz betrifft den Vorsatz. Bei Fenster-, Balkon-, Garten- und Fahrzeugkonstellationen ist zu rekonstruieren, was von außen einsehbar war und was der Betroffene annehmen durfte. Eine Ortsbesichtigung, Lichtbilder, Angaben zu Sichtachsen, Bewuchs, Tageszeit und Beleuchtung sind hier entscheidend – und werden von den Ermittlungsbehörden regelmäßig nicht erhoben.

Der fünfte Ansatz betrifft den Strafantrag. Zu prüfen sind Antragsberechtigung, Form und Frist sowie – falls die Verfolgung auf das besondere öffentliche Interesse gestützt wird – ob dieses überhaupt geprüft und begründet wurde. Fehlt es, ist das Verfahren einzustellen.

Der sechste Ansatz betrifft die Verhältnismäßigkeit der Begleitmaßnahmen. Bei einem Vergehen mit einer Höchststrafe von einem Jahr sind Durchsuchung, erkennungsdienstliche Behandlung und die Anordnung einer DNA-Identitätsfeststellung rechtfertigungsbedürftig. Die Anordnung der DNA-Entnahme setzt eine Prognose künftiger erheblicher Straftaten voraus, die einzelfallbezogen zu begründen ist und nicht aus der Deliktsart allein folgt. Gegen solche Anordnungen ist vorzugehen, weil ihre Wirkung das Verfahren überdauert.

Der siebte Ansatz betrifft die Behandlung – und er ist dort, wo tatsächlich eine Störung vorliegt, der wichtigste von allen. § 183 Abs. 3 StGB eröffnet die Möglichkeit, die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen, wenn zu erwarten ist, dass der Täter durch eine Heilbehandlung von weiteren Taten abgehalten wird. Dahinter steht eine zutreffende Einsicht: Exhibitionistische Handlungen sind in einem Teil der Fälle Ausdruck einer behandelbaren Störung, und Strafe allein verhindert Wiederholung nicht. Entscheidend ist die frühzeitige Vorbereitung – eine Behandlungszusage, eine fachärztliche oder psychotherapeutische Stellungnahme, die Klärung der Kostenträgerschaft, gegebenenfalls die Anbindung an eine spezialisierte Ambulanz. Wer diese Unterlagen erst in der Hauptverhandlung vorlegt, verliert die Möglichkeit häufig. Wer sie frühzeitig beibringt, erreicht in vielen Verfahren eine Einstellung gegen Auflage oder eine Bewährungsentscheidung – und verhindert die Maßregeln, die bei Wiederholungstaten im Raum stehen.

Der achte Ansatz betrifft die Erledigung. Anzustreben ist die Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts nach § 170 Abs. 2 StPO, wegen geringer Schuld nach § 153 StPO oder gegen Auflage nach § 153a StPO, letztere häufig in Verbindung mit einer begonnenen Behandlung. Der Beschuldigte gilt dann nicht als vorbestraft, und das Führungszeugnis bleibt frei.

Der neunte Ansatz betrifft die Nebenverfahren. Arbeitsrechtliche Fristen laufen unabhängig vom Strafverfahren – für die außerordentliche Kündigung § 626 Abs. 2 BGB, für die Kündigungsschutzklage die Dreiwochenfrist des § 4 KSchG. Disziplinar-, waffen-, gewerbe- und familienrechtliche Verfahren sind von Beginn an mitzudenken, weil Erklärungen dort unmittelbar in die Strafakte wirken.

Rechtsanwalt Andreas Junge: Fachanwalt für Strafrecht

Diese Verfahren werden an zwei Punkten entschieden: an der Belastbarkeit der Wiedererkennung und an der Frage, ob das Geschehen überhaupt den sexuellen Bezug aufweist, den der Tatbestand verlangt. Beides erfordert Genauigkeit statt Eile – und dort, wo eine Behandlung angezeigt ist, die Bereitschaft, sie frühzeitig und nicht erst unter dem Druck der Hauptverhandlung einzuleiten. Rechtsanwalt Andreas Junge ist Fachanwalt für Strafrecht und führt diese Verfahren sachlich, zügig und mit größtmöglicher Diskretion.

Er verteidigt Beschuldigte in Verfahren nach § 183 und § 183a StGB – einschließlich der Überprüfung von Identifizierungsmaßnahmen, Durchsuchung, erkennungsdienstlicher Behandlung und DNA-Anordnung, der Vorbereitung von Behandlungslösungen nach § 183 Abs. 3 StGB und der Begleitung arbeits-, dienst-, waffen- und familienrechtlicher Parallelverfahren. In Verfahren dieser Fallgruppe hat er wiederholt Einstellungen erreicht, weil die Wiedererkennung den Anforderungen nicht genügte, weil sich der sexuelle Bezug des Geschehens nicht belegen ließ oder weil ein Verfahrenshindernis bestand. Sein Vorgehen setzt auf unverzügliche Akteneinsicht, die kritische Prüfung jeder Identifizierung, Ortsbesichtigung und eigene Beweiserhebung, wo die Ermittlungen lückenhaft geblieben sind, und den ruhigen Dialog mit Polizei und Staatsanwaltschaft – bei kurzfristiger Erreichbarkeit und absoluter Vertraulichkeit.

Jetzt handeln – und nichts selbst erklären

In diesen Verfahren schaden die eigenen Erklärungen mehr als der Vorwurf. Wer der Polizei an der Haustür die harmlose Version schildert, liefert eine Einlassung, die später nicht mehr zu korrigieren ist – und wer die anzeigende Person kontaktiert, verschlechtert seine Lage erheblich. Wer dagegen schweigt und früh anwaltlich begleitet wird, hat in dieser Fallgruppe gute Aussichten, weil die Beweislage selten so eindeutig ist, wie die Akte es darstellt.

Wenn Sie eine Vorladung als Beschuldigter oder ein Anhörungsschreiben erhalten haben, wenn eine erkennungsdienstliche Behandlung oder eine DNA-Entnahme angeordnet wurde, wenn eine Durchsuchung stattgefunden hat oder wenn Ihnen mitgeteilt wurde, dass Anzeige erstattet worden ist, sollten Sie vor jeder Äußerung – gegenüber Polizei, Arbeitgeber, Nachbarn oder der anzeigenden Person – anwaltlichen Rat einholen.