Verkäufe und Werbeeinnahmen im Netz: Steuerstrafverfahren nach den Meldungen der Plattformen

Das Finanzamt weiß es inzwischen von selbst

Jahrelang galt im Netz eine stillschweigende Annahme: Was über eine Plattform läuft, bleibt zwischen der Plattform und dem Nutzer. Diese Zeit ist vorbei.

Plattformbetreiber sind heute gesetzlich verpflichtet, die Verkäufer und Anbieter auf ihren Portalen samt deren Einnahmen an das Bundeszentralamt für Steuern zu melden. Grundlage ist das Plattformen-Steuertransparenzgesetz, mit dem Deutschland eine europäische Richtlinie umgesetzt hat. Erfasst werden der Verkauf von Waren, die Erbringung persönlicher Dienstleistungen, die Vermietung von Unterkünften und von Verkehrsmitteln. Gemeldet werden Name, Adresse, Steueridentifikationsnummer, Bankverbindung, Anzahl der Geschäfte und die vereinnahmten Beträge – quartalsweise aufgeschlüsselt. Von Meldungen ausgenommen sind nur Anbieter, die unterhalb geringer Schwellen bleiben.

Die Daten gehen an die Finanzämter. Dort treffen sie auf Steuererklärungen, in denen diese Einnahmen nicht auftauchen. Das Ergebnis ist ein Schreiben, das derzeit tausendfach verschickt wird: eine Anfrage zu Einkünften aus Plattformgeschäften, ein Fragebogen zur steuerlichen Erfassung, eine Aufforderung zur Abgabe von Erklärungen für mehrere zurückliegende Jahre – oder gleich die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens.

Daneben bestehen die älteren Instrumente weiter: Sammelauskunftsersuchen gegen Plattformen nach § 93 AO, die systematische Internetrecherche der Finanzverwaltung, Kontrollmitteilungen aus der Buchhaltung von Werbepartnern und Agenturen sowie Hinweise aus dem persönlichen Umfeld.

Betroffen ist dabei eine Gruppe, die mit Steuerstrafrecht nie gerechnet hat: Online-Händler, Verkäufer gebrauchter Ware, Influencer, Streamer, Content-Creator, Vermieter und Anbieter kleiner Dienstleistungen – häufig sehr jung, häufig steuerlich unberaten.

Wo die Fehler tatsächlich liegen

Die Abgrenzung von privatem Verkauf und gewerblichem Handel. Wer seinen Haushalt auflöst, eine Sammlung verkauft oder Kleidung aussortiert, handelt privat. Gewerblich wird es, wenn planmäßig und wiederholt angekauft wird, um weiterzuverkaufen – erkennbar an der Zahl und Regelmäßigkeit der Verkäufe, an gleichartigen Artikeln, an einem shopartigen Auftritt, an Bewertungszahlen und am Einkauf bei Großhändlern. Hier liegt die häufigste und die am besten verteidigbare Streitfrage.

Wichtig für sehr viele Betroffene: Der Verkauf von Gegenständen des täglichen Gebrauchs löst auch als privates Veräußerungsgeschäft keine Steuer aus; § 23 EStG nimmt sie ausdrücklich aus. Wer alte Kleidung, Möbel oder Elektronik verkauft, hat insoweit kein steuerliches Problem – unabhängig davon, dass die Plattform den Umsatz gemeldet hat.

Sachzuwendungen bei Influencern. Der am häufigsten verkannte Punkt überhaupt. Produkte, die behalten werden dürfen, Hotelaufenthalte, Reisen, Veranstaltungseinladungen, Leihgaben, die nicht zurückgehen – das alles sind Betriebseinnahmen, wenn sie im Zusammenhang mit der Tätigkeit zugewendet werden. Viele Creator haben über Jahre nur ihre Geldzahlungen erklärt und die Sachzuwendungen gar nicht als Einnahme wahrgenommen.

Die Umsatzsteuer. Hier entstehen die meisten strukturellen Fehler. Die Kleinunternehmerregelung des § 19 UStG greift nur bis zu bestimmten Umsatzgrenzen und entfällt mit Überschreiten – häufig mitten im Jahr und von den Betroffenen unbemerkt. Beim Handel mit Gebrauchtwaren kommt die Differenzbesteuerung nach § 25a UStG in Betracht, die zu einer erheblich niedrigeren Steuer führt und oft gar nicht angewandt wird. Und bei Vergütungen ausländischer Plattformen ist der Leistungsort zu bestimmen: Leistungen an ein Unternehmen im Ausland sind im Inland regelmäßig nicht steuerbar, lösen aber Melde- und Registrierungspflichten aus, während Leistungen der Plattform an den Nutzer die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach § 13b UStG begründen können.

Die Nichtabgabe von Erklärungen. Wer gewerblich tätig ist und keine Erklärungen abgibt, verwirklicht § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO – pflichtwidriges Unterlassen. Jedes Jahr und jede Steuerart bildet eine eigene Tat.

Donations, Abos und Trinkgelder. Zuwendungen von Zuschauern sind Betriebseinnahmen. Die verbreitete Vorstellung, es handle sich um steuerfreie Geschenke oder Trinkgelder, trägt nicht.

Warum die Beträge so schnell groß werden

Eine Zuschätzung oder Nachveranlagung wirkt mehrfach: Einkommensteuer, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer gleichzeitig. Über vier oder fünf Jahre summieren sich die Beträge daher schnell über die Schwelle, die der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 27. Oktober 2015 (1 StR 373/15) für den besonders schweren Fall nach § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO einheitlich bei 50.000 Euro festgelegt hat. Damit verlängert sich die strafrechtliche Verjährung nach § 376 AO auf fünfzehn Jahre.

Besonders tückisch ist dabei die Umsatzsteuer. Sie knüpft an den Umsatz an, nicht an den Gewinn. Ein Online-Händler mit geringen Margen kann einen sechsstelligen Umsatz und einen Gewinn im niedrigen fünfstelligen Bereich haben – die Umsatzsteuer richtet sich gleichwohl nach dem Umsatz.

Hinzu kommen Hinterziehungszinsen nach § 235 AO, die Einziehung nach den §§ 73 ff. StGB, der Vermögensarrest nach den §§ 111e ff. StPO und die gewerberechtliche Seite über § 35 GewO. Plattformen reagieren ihrerseits mit Auszahlungsstopps und Kontosperrungen, sobald steuerliche Registrierungsnachweise fehlen – die Marktplatzhaftung des Umsatzsteuerrechts gibt ihnen dazu allen Anlass.

Für die typischerweise jungen Betroffenen ist jedoch eine andere Folge die gravierendste: Ab mehr als neunzig Tagessätzen erfolgt der Eintrag in das Führungszeugnis. Das kann eine Verbeamtung, eine Zulassung, eine Approbation, eine Sicherheitsüberprüfung oder eine Laufbahn bei Polizei, Bundeswehr oder im öffentlichen Dienst beenden – wegen einer Steuerfrage, die der Betroffene als Nebenverdienst in der Schulzeit oder im Studium begonnen hat.

Verteidigungsstrategien

Der erste Schritt betrifft das Schreiben des Finanzamts. Die Anfrage zu Plattformeinkünften wirkt harmlos und ist es nicht. Betroffene antworten spontan, schildern ihre Tätigkeit, nennen Zahlen aus dem Gedächtnis und erklären, sie hätten das für privat gehalten. Jede dieser Angaben steht anschließend in der Akte – auch die falschen, die aus Unsicherheit entstehen. Richtig ist, die Fristverlängerung zu erbitten und vor jeder inhaltlichen Antwort die steuerliche und strafrechtliche Lage prüfen zu lassen. Plattformabrechnungen, Kontoauszüge, Einkaufsbelege und Verträge sind zu sichern, nichts ist zu löschen – auch keine Accounts.

Der zweite Ansatz betrifft die Abgrenzung zur privaten Veräußerung. Zu belegen sind Herkunft und Anlass der verkauften Gegenstände: Haushaltsauflösung, Erbschaft, Auflösung einer über Jahre gewachsenen Sammlung, Verkauf eigener gebrauchter Gegenstände, Umzug. Entscheidend sind Einkaufsbelege, Fotos, Zeitabläufe und die Art der Artikel. Gelingt diese Abgrenzung, entfällt der Vorwurf vollständig – und für Gegenstände des täglichen Gebrauchs greift zusätzlich die Ausnahme des § 23 EStG.

Der dritte Ansatz ist der zahlenmäßig größte Hebel: die vollständige Erfassung der Betriebsausgaben. Die Finanzverwaltung legt regelmäßig die gemeldeten Bruttoeinnahmen zugrunde, weil sie die Kosten nicht kennt. Anzusetzen sind Wareneinsatz, Versand- und Verpackungskosten, Plattform- und Zahlungsdienstgebühren, Retouren und Erstattungen, Lagerkosten, Technik, Software und Abonnements, Arbeitsmittel, anteilige Raumkosten, Fahrtkosten, Agentur- und Beratungskosten. Bei Online-Handel verändert das das Ergebnis vollständig – aus einem hohen Umsatz wird ein geringer Gewinn. Zu beachten ist dabei das Kompensationsverbot des § 370 Abs. 4 Satz 3 AO: Steuermindernde Umstände bleiben grundsätzlich außer Betracht, doch sind Aufwendungen zu berücksichtigen, die mit den verschwiegenen Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Der Bundesgerichtshof hat dies für die Vorsteuer anerkannt (vgl. BGH, Urteil vom 13. September 2018 – 1 StR 642/17). Diese Abgrenzung konsequent zu führen, ist in Plattformverfahren der wichtigste rechnerische Schritt.

Der vierte Ansatz betrifft die Umsatzsteuer. Zu prüfen sind die Anwendung der Kleinunternehmerregelung für die frühen Jahre, die Differenzbesteuerung nach § 25a UStG beim Handel mit Gebrauchtwaren, die zutreffende Bestimmung des Leistungsorts bei ausländischen Plattformen und die Frage, welche Umsätze im Inland überhaupt steuerbar waren. In vielen Verfahren schmilzt die Umsatzsteuer dadurch auf einen Bruchteil des zunächst angesetzten Betrags.

Der fünfte Ansatz betrifft die Bewertung von Sachzuwendungen. Anzusetzen ist nicht der Listenpreis, sondern der tatsächliche Marktwert im Zuwendungszeitpunkt – bei Produktmustern, Saisonartikeln und gebrauchten Gegenständen deutlich darunter. Leihgaben, die zurückgesandt wurden, sowie Gegenstände, die ausschließlich für die Produktion genutzt und nicht behalten wurden, sind keine Einnahmen. Die Rekonstruktion dieser Vorgänge über Verträge, Briefings und Versandnachweise lohnt sich.

Der sechste Ansatz betrifft den Vorsatz – und er trägt hier außergewöhnlich weit. Die steuerliche Behandlung von Plattformeinkünften ist anspruchsvoll: Gewerblichkeitsabgrenzung, Umsatzsteuerregistrierung, Leistungsortbestimmung, Bewertung von Sachzuwendungen. Viele Betroffene waren bei Beginn ihrer Tätigkeit Schüler, Studierende oder Berufseinsteiger und haben ihre Einnahmen für steuerlich unerheblich gehalten. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss der Vorsatz der Steuerhinterziehung auch den Steueranspruch umfassen; wer über dessen Bestehen irrt, befindet sich in einem Tatbestandsirrtum nach § 16 StGB und handelt nicht vorsätzlich (vgl. BGH, Urteil vom 8. September 2011 – 1 StR 38/11). Bleibt ein Vorwurf, ist die Rückfalllinie die leichtfertige Steuerverkürzung nach § 378 AO – eine Ordnungswidrigkeit ohne Vorstrafe und ohne Eintrag im Führungszeugnis. Für diese Zielgruppe ist das oft das entscheidende Ziel.

Der siebte Ansatz betrifft das Zeitfenster. Die Plattformmeldungen laufen zeitversetzt ein und werden nicht sofort und nicht flächendeckend ausgewertet. Solange keine Prüfung angeordnet und keine Tat entdeckt ist, stehen die Berichtigung nach § 153 AO und die Selbstanzeige nach § 371 AO offen – letztere unterliegt dem strengen Vollständigkeitsgebot, dessen Reichweite der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 20. Mai 2010 (1 StR 577/09) verdeutlicht hat. Wer weiß, dass seine Einnahmen nicht erklärt wurden, sollte dieses Fenster nutzen, bevor das Schreiben kommt. Die Entscheidung erfordert sorgfältige anwaltliche Prüfung; eine unvollständige Nacherklärung kann das Verfahren erst auslösen.

Der achte Ansatz betrifft das Alter der Beschuldigten. War der Betroffene bei Beginn der Tätigkeit noch nicht einundzwanzig Jahre alt, ist zu prüfen, ob Jugendstrafrecht anzuwenden ist; dann stehen die Einstellungsmöglichkeiten des Jugendgerichtsgesetzes offen, die weiter reichen als die der Strafprozessordnung – und eine Eintragung in das Führungszeugnis lässt sich regelmäßig vermeiden.

Der neunte Ansatz betrifft die Verfahrensführung. Besteuerungs- und Strafverfahren laufen nebeneinander; § 393 AO trennt sie. Erklärungen im Besteuerungsverfahren wirken unmittelbar in die Strafakte, weshalb die Nacherklärung der betroffenen Jahre und die strafrechtliche Verteidigung aus einer Hand gesteuert werden müssen.

Das Ziel bleibt die Erledigung ohne öffentliche Hauptverhandlung: die Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO, nach § 398 AO, nach § 153 StPO oder gegen Auflage nach § 153a StPO, verbunden mit einer tragfähigen steuerlichen Regelung und einer Zahlungsvereinbarung. Der Betroffene gilt dann nicht als vorbestraft, und das Führungszeugnis bleibt frei.

Rechtsanwalt Andreas Junge: Fachanwalt für Strafrecht und zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht

Diese Verfahren werden an drei Stellen entschieden: bei der Abgrenzung von privater und gewerblicher Tätigkeit, bei der Rückführung der gemeldeten Bruttoeinnahmen auf den tatsächlichen Gewinn und bei der Vorsatzfrage. Alle drei erfordern Steuerrecht und Strafrecht in einer Hand – und ein Verständnis dafür, wie Plattformgeschäfte, Abrechnungsmodelle und Kooperationen in der Praxis funktionieren. Rechtsanwalt Andreas Junge ist Fachanwalt für Strafrecht und zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht und führt Besteuerungs- und Strafverfahren aufeinander abgestimmt.

Er verteidigt Online-Händler, Marktplatzverkäufer, Influencer, Streamer und Content-Creator, Anbieter digitaler Dienstleistungen sowie Vermieter in Steuerstrafverfahren im Zusammenhang mit Plattformeinkünften – einschließlich der Nacherklärung betroffener Jahre, der Vorbereitung von Berichtigungen und Selbstanzeigen, der Auseinandersetzung mit Schätzungen und der Abwehr von Arrest- und Haftungsbescheiden. Sämtliche der von ihm in diesem Bereich betreuten Verfahren konnten eingestellt werden – ohne öffentliche Hauptverhandlung und ohne Eintragung in das Führungszeugnis. Sein Vorgehen setzt auf frühe Intervention, die vollständige Aufarbeitung der Plattformabrechnungen, die konsequente Arbeit an Gewinn und Vorsatz und den diskreten Dialog mit Finanzamt, Straf- und Bußgeldsachenstelle und Staatsanwaltschaft – bei unmittelbarer Erreichbarkeit und absoluter Vertraulichkeit.

Jetzt handeln – solange das Zeitfenster offen ist

Dieser Bereich hat eine Besonderheit: Die Meldungen sind bereits erstellt, aber noch nicht überall ausgewertet. Wer weiß, dass seine Einnahmen aus Verkäufen, Werbung, Abonnements oder Vermietung nicht erklärt wurden, hat deshalb häufig noch die Möglichkeit, die Sache ohne Strafverfahren zu bereinigen. Wer abwartet, verliert diese Möglichkeit mit dem ersten Schreiben.

Wenn Sie eine Anfrage Ihres Finanzamts zu Plattformeinkünften erhalten haben, wenn Sie zur Abgabe von Erklärungen für zurückliegende Jahre aufgefordert wurden, wenn ein Fragebogen zur steuerlichen Erfassung vorliegt, wenn eine Plattform Auszahlungen gesperrt hat oder wenn Sie ein Anhörungsschreiben, eine Vorladung oder einen Durchsuchungsbeschluss erhalten haben, sollten Sie vor jeder Antwort anwaltlichen Rat einholen.