Strafverfahren wegen Scheinselbstständigkeit nach § 266a StGB drohen Unternehmern mit Freiheitsstrafe und immensen Nachzahlungen. Fachanwalt für Strafrecht Andreas Junge zeigt wirksame Verteidigungsstrategien.
Wenn aus einem Auftragsverhältnis ein Strafverfahren wird
Für viele Unternehmer beginnt der Albtraum mit einem unscheinbaren Schreiben: einer Prüfmitteilung der Deutschen Rentenversicherung, einer Vorladung der Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Zolls oder – im schlimmsten Fall – einer Durchsuchung der Geschäftsräume in den frühen Morgenstunden. Der Vorwurf lautet dann, über Jahre hinweg Mitarbeiter als freie Mitarbeiter, Subunternehmer oder Honorarkräfte beschäftigt zu haben, obwohl in Wahrheit abhängige Beschäftigungsverhältnisse vorlagen. Aus einem vermeintlich normalen Auftragsverhältnis wird so ein Ermittlungsverfahren wegen des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt nach § 266a StGB – häufig flankiert durch den Vorwurf der Lohnsteuerhinterziehung nach § 370 AO.
Wer sich in dieser Situation befindet, braucht keine allgemeinen Ratschläge, sondern eine sofort greifende, strafrechtlich und sozialversicherungsrechtlich fundierte Verteidigung. Rechtsanwalt Andreas Junge, Fachanwalt für Strafrecht, verteidigt seit Jahren Unternehmer, Geschäftsführer und Vorstände in genau diesen Verfahren. Sämtliche von ihm in diesem Bereich betreuten Verfahren konnten zur Einstellung gebracht werden.
Was die Strafverfolgungsbehörden unter Scheinselbstständigkeit verstehen
Der Begriff der Scheinselbstständigkeit ist gesetzlich nicht definiert. Maßgeblich ist vielmehr § 7 Abs. 1 SGB IV, wonach eine Beschäftigung vorliegt, wenn eine nicht selbstständige Arbeit nach Weisungen und in Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers erbracht wird. Die Behörden prüfen daher, ob der Auftragnehmer in Bezug auf Zeit, Ort, Dauer und Inhalt seiner Tätigkeit weisungsgebunden war, ob er in betriebliche Abläufe eingebunden war, ob er ein eigenes unternehmerisches Risiko trug, eigene Betriebsmittel einsetzte, eigenes Personal beschäftigte und für mehrere Auftraggeber tätig war.
Entscheidend ist dabei nicht die Bezeichnung im Vertrag, sondern die tatsächliche Durchführung des Vertragsverhältnisses. Genau hier entsteht das Risiko: Ein sorgfältig formulierter Dienst- oder Werkvertrag schützt nicht, wenn die gelebte Praxis ein anderes Bild zeichnet. Betroffen sind besonders häufig die Baubranche, die Logistik- und Kurierdienste, Pflege- und Gesundheitsdienstleister, IT-Dienstleistungen, Medien- und Kreativwirtschaft, Sicherheitsdienste sowie das Gastgewerbe.
Wie solche Verfahren typischerweise entstehen
Ermittlungsverfahren entstehen selten zufällig. Ausgangspunkt ist häufig eine turnusmäßige Betriebsprüfung nach § 28p SGB IV, eine Prüfung durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit, ein Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV, das ein Auftragnehmer selbst eingeleitet hat, oder eine Anzeige durch ausgeschiedene Mitarbeiter beziehungsweise Wettbewerber. Nicht selten ist es ein arbeitsgerichtlicher Streit um den Bestand eines Vertragsverhältnisses, der die Behörden auf den Plan ruft.
Sobald der Betriebsprüfer zu der Einschätzung gelangt, es liege ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vor, ist er verpflichtet, die Staatsanwaltschaft zu informieren. Das sozialrechtliche und das strafrechtliche Verfahren laufen dann parallel – mit der Folge, dass jede Äußerung im Prüfungsverfahren unmittelbare strafrechtliche Wirkung entfalten kann. Wer hier ohne anwaltliche Begleitung argumentiert, liefert den Ermittlern im ungünstigsten Fall selbst die Bausteine für den Tatvorwurf.
Die möglichen Folgen: Strafe, Nachzahlung und berufliche Existenz
Der Strafrahmen des § 266a StGB reicht bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe. In besonders schweren Fällen – etwa bei Beiträgen großen Ausmaßes, fortgesetztem Handeln oder der Verwendung unrichtiger Belege – sieht § 266a Abs. 4 StGB einen Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe vor. Bei hohen Schadenssummen kommt eine Bewährungsstrafe nicht mehr selbstverständlich in Betracht.
Wirtschaftlich noch gravierender ist häufig die Beitragsnachforderung. Wird Vorsatz angenommen, verjähren die Beitragsansprüche nach § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV erst in dreißig Jahren. Hinzu kommt die sogenannte Nettolohnfiktion des § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV: Die gezahlten Honorare werden als Nettoentgelt behandelt und auf ein fiktives Bruttoentgelt hochgerechnet. Aus einer scheinbar überschaubaren Honorarsumme wird so binnen kurzer Zeit eine sechs- oder siebenstellige Forderung – zuzüglich Säumniszuschlägen von einem Prozent pro Monat. Der Geschäftsführer haftet hierfür persönlich, unter anderem über § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 266a StGB.
Hinzu treten empfindliche Nebenfolgen: die Eintragung in das Gewerbezentralregister und das Wettbewerbsregister, der Ausschluss von öffentlichen Aufträgen nach § 21 SchwarzArbG und § 123 GWB, drohende Gewerbeuntersagung, der Verlust berufsrechtlicher Zuverlässigkeit sowie die Einziehung von Taterträgen. Für viele Unternehmen ist nicht die Strafe selbst, sondern der Ausschluss von Vergabeverfahren existenzbedrohend.
Verteidigungsstrategien: Wo eine qualifizierte Verteidigung ansetzt
Die gute Nachricht lautet: Verfahren wegen Scheinselbstständigkeit sind überdurchschnittlich häufig angreifbar. Sie beruhen auf komplexen sozialversicherungsrechtlichen Wertungen, auf Schätzungen und auf Vorsatzannahmen, die einer genauen Prüfung oft nicht standhalten.
Der erste und wichtigste Ansatz ist die Auseinandersetzung mit der subjektiven Tatseite. § 266a StGB verlangt Vorsatz; Fahrlässigkeit genügt nicht. Wer bei der Vertragsgestaltung steuerlichen oder rechtlichen Rat eingeholt hat, wer branchenübliche Modelle verwendet hat, wer die Rechtslage schlicht anders bewertet hat als der Betriebsprüfer, handelt nicht notwendig vorsätzlich. Gerade in Grenzfällen liegt häufig ein Tatbestands- oder Verbotsirrtum nahe. Rechtsanwalt Andreas Junge arbeitet in seinen Verfahren regelmäßig genau diese Aspekte heraus und dokumentiert sie beweisfest.
Der zweite Ansatz betrifft die objektive Statusfrage. Nicht selten ergibt die genaue Auswertung der tatsächlichen Verhältnisse, dass sehr wohl Selbstständigkeit vorlag – etwa weil der Auftragnehmer für mehrere Auftraggeber arbeitete, eigenes Personal einsetzte, eigene Preise kalkulierte oder frei über Annahme und Ablehnung von Aufträgen entschied. Hier ist die sorgfältige Aufarbeitung von Verträgen, E-Mail-Korrespondenz, Rechnungen, Einsatzplänen und Zeugenaussagen entscheidend. Eine wirksame Verteidigung übernimmt die Bewertung der Behörde niemals ungeprüft.
Ein dritter, häufig unterschätzter Hebel liegt in der Höhe des vorgeworfenen Schadens. Die Ermittlungsbehörden stützen sich regelmäßig auf Summenbescheide und pauschale Schätzungen. Das Strafgericht darf solche Berechnungen jedoch nicht einfach übernehmen, sondern muss die Beitragshöhe eigenständig und personenbezogen feststellen. Gelingt es, die Schadenssumme substantiiert zu reduzieren, verändert sich die gesamte Verfahrenslage – bis hin zur Möglichkeit einer Einstellung.
Hinzu kommen die Verjährung, die bei fünf Jahren ab Fälligkeit der jeweiligen Beiträge beginnt, mögliche Beweisverwertungsverbote bei fehlerhaften Durchsuchungen oder Vernehmungen ohne ordnungsgemäße Belehrung sowie die strafbefreiende Wirkung einer rechtzeitigen Mitteilung an die Einzugsstelle nach § 266a Abs. 6 StGB. Ebenso bedeutsam ist die Verzahnung mit dem sozialrechtlichen Verfahren: Ein erfolgreich geführter Widerspruch oder ein Verfahren vor dem Sozialgericht kann dem Strafverfahren die Grundlage entziehen. Die Aussetzung des Strafverfahrens bis zur sozialrechtlichen Klärung ist deshalb ein häufig zielführender Weg.
Schließlich – und in der Praxis oft am wirkungsvollsten – ist die frühzeitige, professionell geführte Kommunikation mit Staatsanwaltschaft und Hauptzollamt. Wird der Sachverhalt bereits im Ermittlungsverfahren fundiert aufbereitet, lassen sich Einstellungen nach § 170 Abs. 2 StPO mangels hinreichenden Tatverdachts oder Einstellungen nach § 153 und § 153a StPO erreichen, bevor es überhaupt zu einer Anklage und damit zu öffentlicher Aufmerksamkeit kommt. Genau hier liegt der Schwerpunkt der Arbeit von Rechtsanwalt Andreas Junge.
Warum der Zeitpunkt über den Ausgang entscheidet
Der häufigste und folgenschwerste Fehler besteht darin, abzuwarten. Wer im Rahmen einer Betriebsprüfung Auskünfte erteilt, Unterlagen herausgibt oder gegenüber Zollbeamten „zur Klärung“ Angaben macht, schafft Tatsachen, die sich später kaum noch korrigieren lassen. Das Schweigerecht besteht von Anfang an und ist kein Eingeständnis, sondern eine strategische Notwendigkeit. Jede Verteidigung beginnt mit der Akteneinsicht – und erst danach wird entschieden, ob, wann und in welcher Form eine Einlassung erfolgt.
Rechtsanwalt Andreas Junge – Fachanwalt für Strafrecht mit ausgewiesener Erfahrung
Rechtsanwalt Andreas Junge ist Fachanwalt für Strafrecht. Diese Qualifikation setzt den Nachweis besonderer theoretischer Kenntnisse und umfangreicher praktischer Erfahrung voraus und wird durch verpflichtende jährliche Fortbildung erhalten. Seine Tätigkeit ist auf die Verteidigung von Unternehmern, Geschäftsführern und leitenden Angestellten im Wirtschafts- und Steuerstrafrecht ausgerichtet, mit einem deutlichen Schwerpunkt bei Vorwürfen nach § 266a StGB, Schwarzarbeit und Lohnsteuerhinterziehung.
Was seine Mandanten besonders schätzen, ist die Kombination aus strafrechtlicher Verteidigungserfahrung und vertiefter Kenntnis des Sozialversicherungs- und Betriebsprüfungsrechts. Denn Verfahren wegen Scheinselbstständigkeit lassen sich nur dann erfolgreich führen, wenn beide Rechtsgebiete gleichzeitig beherrscht werden. Sämtliche von Rechtsanwalt Junge in diesem Bereich betreuten Verfahren konnten zur Einstellung gebracht werden – regelmäßig bereits im Ermittlungsverfahren und damit ohne öffentliche Hauptverhandlung.
Mandanten erhalten eine diskrete, persönliche und unmittelbar erreichbare Betreuung. Die Verteidigung beginnt mit einer klaren Einschätzung der Ausgangslage, gefolgt von einer konsequent umgesetzten Verteidigungsstrategie, die auf das Ziel der Verfahrenseinstellung ausgerichtet ist.
Handeln Sie jetzt – bevor aus einem Verdacht eine Anklage wird
Ein Ermittlungsverfahren wegen Scheinselbstständigkeit ist kein Verwaltungsvorgang, der sich von allein erledigt. Es ist ein Verfahren, in dem Freiheitsstrafe, wirtschaftliche Existenz und beruflicher Ruf zugleich auf dem Spiel stehen. Wer früh und richtig reagiert, hat die besten Aussichten, das Verfahren ohne Anklage, ohne Eintrag und ohne öffentliche Verhandlung zu beenden.
Wenn Sie eine Prüfmitteilung, eine Vorladung, einen Anhörungsbogen oder einen Durchsuchungsbeschluss erhalten haben, sollten Sie sich vor jeder weiteren Äußerung anwaltlich beraten lassen. Rechtsanwalt Andreas Junge, Fachanwalt für Strafrecht, steht Ihnen für eine vertrauliche Ersteinschätzung kurzfristig zur Verfügung. Nehmen Sie noch heute Kontakt auf – jeder Tag, der ungenutzt verstreicht, verengt den Handlungsspielraum Ihrer Verteidigung.
