Nach einem schweren Arbeitsunfall auf der Baustelle droht Bauunternehmern ein Verfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung oder Tötung. Fachanwalt für Strafrecht Andreas Junge erläutert Verteidigungsstrategien.
Wenn auf den Unfall das Ermittlungsverfahren folgt
Für Bauunternehmer, Bauleiter und Poliere ist ein schwerer Unfall auf der Baustelle zunächst eine persönliche Belastung. Ein Mitarbeiter stürzt von einem Gerüst, wird von einer Last getroffen, gerät in eine Maschine, wird in einem Graben verschüttet. Oft kennt man den Betroffenen seit Jahren.
Noch am selben Tag beginnt der zweite Teil. Die Polizei nimmt den Unfallort auf, die Berufsgenossenschaft und die Arbeitsschutzbehörde ermitteln parallel, die Baustelle wird möglicherweise stillgelegt, Unterlagen werden angefordert. Und kurz darauf steht fest: Es läuft ein Ermittlungsverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung oder – bei tödlichem Ausgang – wegen fahrlässiger Tötung. Beschuldigt sind dabei regelmäßig nicht nur diejenigen, die vor Ort waren, sondern auch Geschäftsführung, Bauleitung und gegebenenfalls der Koordinator nach der Baustellenverordnung.
Was viele Verantwortliche überrascht: Bei einem Todesfall ist die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens der Regelfall, unabhängig davon, ob jemandem etwas vorzuwerfen ist. Die Staatsanwaltschaft ist dazu verpflichtet. Und die Ermittlungen setzen an einer Stelle an, an der kaum ein Betrieb vollständig aufgestellt ist: an der Dokumentation von Gefährdungsbeurteilungen, Unterweisungen, Prüfungen und Koordinationsmaßnahmen.
Hinzu kommt eine Besonderheit des Baugewerbes: Auf einer Baustelle arbeiten Beschäftigte mehrerer Unternehmen nebeneinander, Verantwortlichkeiten überschneiden sich, Nachunternehmerketten sind lang. Genau diese Gemengelage führt dazu, dass Verantwortung häufig dort zugewiesen wird, wo sie rechtlich gar nicht lag.
Wer in dieser Lage ist, braucht eine Verteidigung, die das Strafrecht ebenso beherrscht wie das Arbeitsschutzrecht und die Abläufe auf einer Baustelle kennt. Rechtsanwalt Andreas Junge, Fachanwalt für Strafrecht, verteidigt Unternehmer, Geschäftsführer und Bauleiter in diesen Verfahren. Sämtliche von ihm in diesem Bereich betreuten Verfahren konnten zur Einstellung gebracht werden.
Was strafrechtlich vorgeworfen wird
Im Zentrum stehen die fahrlässige Körperverletzung nach § 229 StGB mit einem Strafrahmen bis zu drei Jahren und die fahrlässige Tötung nach § 222 StGB mit einem Strafrahmen bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.
Beide setzen voraus, dass eine im Verkehr erforderliche Sorgfaltspflicht verletzt wurde und dass gerade diese Verletzung den Erfolg verursacht hat. Die Sorgfaltspflichten ergeben sich dabei aus dem Arbeitsschutzrecht: aus dem Arbeitsschutzgesetz, der Betriebssicherheitsverordnung, der Baustellenverordnung, den Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaft und den einschlägigen technischen Regeln.
Die Strafbarkeit kann dabei auf zweierlei Weise entstehen: durch aktives Tun – etwa die Anweisung, ohne Absturzsicherung zu arbeiten – oder durch Unterlassen, wenn der Verantwortliche eine Garantenstellung innehatte und die gebotene Schutzmaßnahme nicht ergriffen hat. Der zweite Fall ist der Regelfall.
Daneben stehen Ordnungswidrigkeiten nach § 25 ArbSchG und den Fachverordnungen, bei denen Bußgelder bis in den fünfstelligen Bereich möglich sind, sowie der Straftatbestand des § 26 ArbSchG, der beharrliche Wiederholung und Gefährdung von Leben und Gesundheit erfasst. Hinzu kommen je nach Sachverhalt die Baugefährdung nach § 319 StGB, die ausdrücklich das Verstoßen gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik bei Bauarbeiten erfasst, sowie Vorwürfe nach dem Sprengstoff- oder Gefahrstoffrecht.
Die typischen Unfallkonstellationen
Absturz
Der häufigste Bereich. Fehlende oder unvollständige Seitenschutzeinrichtungen, nicht gesicherte Öffnungen in Decken, unzureichende Gerüste, Arbeiten auf nicht durchtrittsicheren Dachflächen, fehlende persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz oder fehlende Anschlagpunkte.
Verschüttung
Bei Erdarbeiten: nicht oder unzureichend verbaute Gräben, zu steile Böschungen, Lagerung von Aushub zu nah am Grabenrand, fehlende Standsicherheitsnachweise.
Hebevorgänge
Herabfallende Lasten, unzureichende Anschlagmittel, Überlastung von Kranen, Aufenthalt im Gefahrbereich, mangelhafte Einweisung.
Maschinen und Geräte
Fehlende oder überbrückte Schutzeinrichtungen, nicht geprüfte Arbeitsmittel, Einsatz ohne Qualifikation, mangelhafte Wartung.
Baugrube, Verkehr und Umfeld
Unzureichende Absicherung gegenüber dem fließenden Verkehr, fehlende Verkehrsführung, unzureichende Beleuchtung, Gefährdung Dritter einschließlich Passanten und Anwohnern.
Gefahrstoffe
Asbestfreisetzung bei Abbrucharbeiten, Arbeiten in Behältern und engen Räumen ohne Freimessung, unzureichender Atemschutz.
Die möglichen Folgen
Für die Person
Bei einem erstmaligen Fahrlässigkeitsvorwurf bewegt sich die Sanktion regelmäßig im Bereich einer Geldstrafe. Bei tödlichem Ausgang, bei mehreren Betroffenen oder bei gravierenden Versäumnissen kommt eine Freiheitsstrafe in Betracht. Relevant ist die Schwelle von neunzig Tagessätzen für den Führungszeugniseintrag; eine Verurteilung kann zudem die Zuverlässigkeit nach § 35 GewO und die Eignung als Geschäftsführer berühren.
Für das Unternehmen
Hier liegen die wirtschaftlich schwerwiegenderen Folgen. Nach § 30 OWiG kann gegen das Unternehmen eine Verbandsgeldbuße festgesetzt werden, flankiert durch § 130 OWiG, der die Verletzung der Aufsichtspflicht erfasst – ein Vorwurf, der sich gegen die Leitungsebene richtet und keinen Nachweis eines konkreten eigenen Fehlverhaltens beim Unfall voraussetzt. Hinzu kommt die Abschöpfung wirtschaftlicher Vorteile.
Weiter drohen die Stilllegung der Baustelle oder einzelner Arbeiten durch die Aufsichtsbehörde, Regressansprüche der Berufsgenossenschaft nach §§ 110, 111 SGB VII bei grober Fahrlässigkeit – die den gesamten Heilbehandlungs- und Rentenaufwand erfassen können und schnell siebenstellige Beträge erreichen –, Vertragsstrafen und Schadensersatz gegenüber dem Auftraggeber, Eintragungen im Gewerbezentralregister und im Wettbewerbsregister sowie der Ausschluss von öffentlichen Aufträgen nach § 123 GWB. Für Unternehmen mit öffentlichen Auftraggebern oder Präqualifikation ist letzteres häufig die existenziellste Folge.
Hinzu kommt der Reputationsschaden: Schwere Bauunfälle finden regelmäßig mediale Aufmerksamkeit.
Verteidigungsstrategien: Wo eine qualifizierte Verteidigung ansetzt
Diese Verfahren enden überdurchschnittlich häufig mit einer Einstellung – weil das Strafrecht an den Nachweis von Pflichtverletzung, Kausalität und persönlicher Zurechnung deutlich höhere Anforderungen stellt als das Arbeitsschutz- und das Haftungsrecht.
Die persönliche Verantwortlichkeit
Der wichtigste Ansatz betrifft die Zurechnung. Arbeitsschutzpflichten treffen zunächst den Arbeitgeber, können aber nach § 13 ArbSchG wirksam auf zuverlässige und fachkundige Personen übertragen werden. Ist eine solche Pflichtenübertragung schriftlich erfolgt, hinreichend bestimmt und mit den erforderlichen Befugnissen und Mitteln ausgestattet, verbleibt beim Übertragenden nur noch eine Auswahl- und Überwachungspflicht.
Die Verteidigung arbeitet deshalb die Organisationsstruktur präzise heraus: Wer war für was zuständig? Gab es eine dokumentierte Pflichtenübertragung? War der Betroffene überhaupt in der Lage, die Gefahr zu erkennen und abzustellen? War er vor Ort? Hatte er Weisungsbefugnis gegenüber dem Verunglückten? Gerade bei Geschäftsführern größerer Betriebe fehlt es regelmäßig an der persönlichen Verantwortlichkeit für einen konkreten Vorgang auf einer von vielen Baustellen.
Der Vertrauensgrundsatz und die Nachunternehmerkette
Ein für das Baugewerbe zentraler Punkt: Jedes Unternehmen ist zunächst für seine eigenen Beschäftigten verantwortlich. Verunglückt der Mitarbeiter eines Nachunternehmers, trifft die Arbeitsschutzverantwortung in erster Linie dessen Arbeitgeber. Der Auftraggeber haftet nicht pauschal für fremdes Personal.
Allerdings bestehen Koordinationspflichten: § 8 ArbSchG verlangt die Zusammenarbeit mehrerer Arbeitgeber, und die Baustellenverordnung sieht die Bestellung eines Koordinators vor. Die Verteidigung grenzt deshalb genau ab, welche Pflichten den Koordinator, welche den Bauherrn, welche den Generalunternehmer und welche den jeweiligen Arbeitgeber trafen – und wo die Grenzen der Überwachungspflicht gegenüber einem fachkundigen Nachunternehmer verlaufen. Nach dem Vertrauensgrundsatz darf man sich grundsätzlich darauf verlassen, dass ein qualifizierter Fachbetrieb seine eigenen Schutzpflichten erfüllt.
Die Kausalität
Der praktisch wirkungsvollste Ansatz. Im Strafrecht muss nachgewiesen werden, dass der Erfolg bei pflichtgemäßem Verhalten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeblieben wäre. Eine bloße Risikoerhöhung genügt nicht.
Hier bestehen zahlreiche Ansätze: Wäre der Unfall auch bei vorhandener Sicherung geschehen? Hat der Verunglückte eine vorhandene Schutzausrüstung nicht benutzt? Hat er eine ausdrückliche Anweisung missachtet? Hat er eine Schutzeinrichtung eigenmächtig entfernt? Hat eine dritte Ursache den Unfall ausgelöst? Beruht der Unfall auf einem völlig unvorhersehbaren Verhalten?
Eigenverantwortliches Handeln des Verunglückten unterbricht die Zurechnung zwar nicht automatisch – die Rechtsprechung verlangt, dass auch mit Fehlverhalten und Nachlässigkeit erfahrener Arbeitnehmer in gewissem Umfang zu rechnen ist. Aber wo ein Beschäftigter sich bewusst über klare, wiederholt vermittelte Vorgaben hinwegsetzt, obwohl Schutzmittel bereitstanden, ist die Grenze der Zurechnung erreicht. Diese Abgrenzung muss sorgfältig und ohne Herabwürdigung des Verunglückten vorgetragen werden.
Die Vorhersehbarkeit
Fahrlässigkeit setzt voraus, dass der Erfolg objektiv vorhersehbar und vermeidbar war. Bei atypischen Geschehensabläufen, bei unerkennbaren Materialfehlern, bei versteckten Baugrundverhältnissen oder bei unvorhersehbaren Witterungseinflüssen fehlt es daran.
Die Dokumentation
In diesen Verfahren entscheidet die Dokumentation über die Verteidigungsfähigkeit. Gefährdungsbeurteilungen nach § 5 ArbSchG, Unterweisungsnachweise nach § 12 ArbSchG, Prüfprotokolle für Arbeitsmittel und Gerüste, Baustellenordnung, Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan, Bautagebuch, Protokolle von Sicherheitsbegehungen, Abmahnungen bei früheren Verstößen – all dies belegt, dass der Betrieb seine Pflichten erfüllt hat. Diese Unterlagen müssen sofort gesichert werden, bevor sie beschlagnahmt werden oder verloren gehen. Wo sie vorhanden sind, sind sie das entscheidende Entlastungsmaterial.
Das Sachverständigengutachten
Diese Verfahren werden faktisch durch Gutachten entschieden. Die Verteidigung muss deshalb den Begutachtungsprozess begleiten: bei der Auswahl des Sachverständigen, bei der Formulierung der Beweisfragen, bei der Vollständigkeit der überlassenen Unterlagen. Typische Angriffspunkte sind die nachträgliche Betrachtung vom Ergebnis her, die Anlegung eines idealtypischen Maßstabs statt des Standards der Praxis, unvollständige Berücksichtigung der Baustellensituation und die Vermengung von arbeitsschutzrechtlicher und strafrechtlicher Bewertung. Eine eigene fachliche Stellungnahme ist häufig der entscheidende Schritt – und sie sollte früh erfolgen.
Die Verzahnung aller Verfahren
Strafverfahren, Bußgeldverfahren nach § 30 OWiG, Ermittlungen der Berufsgenossenschaft, behördliche Anordnungen und zivilrechtliche Auseinandersetzungen laufen parallel. Jede Erklärung gegenüber der Berufsgenossenschaft oder der Aufsichtsbehörde kann in die Ermittlungsakte gelangen. Besonders heikel ist dabei, dass gegenüber der Berufsgenossenschaft Mitwirkungspflichten bestehen – deren Reichweite im Verhältnis zum Schweigerecht muss im Einzelfall beurteilt werden.
Die Einstellung als Ziel
Am wirkungsvollsten ist die frühzeitige, fachlich fundierte Kommunikation mit der Staatsanwaltschaft. Wird der Sachverhalt mit vollständiger Dokumentation, einer eigenen fachlichen Stellungnahme und einer präzisen Darstellung der Verantwortungsverteilung aufbereitet, kommen Einstellungen nach § 170 Abs. 2 StPO oder nach §§ 153, 153a StPO in Betracht. Dieser Weg sollte beschritten werden, bevor sich die Bewertung der Staatsanwaltschaft verfestigt hat.
Die häufigsten Fehler
Der folgenschwerste Fehler geschieht am Unfalltag. Verantwortliche erklären den Beamten und der Berufsgenossenschaft spontan, wie es gelaufen ist, räumen ein, dass die Sicherung „eigentlich“ anders hätte sein müssen, oder äußern sich aus Betroffenheit in einer Weise, die als Schuldeingeständnis gelesen wird. Diese Äußerungen stehen anschließend in der Akte. Das ist menschlich verständlich – und strafrechtlich gravierend.
Der zweite Fehler ist jede nachträgliche Veränderung von Unterlagen. Wer nach dem Unfall Gefährdungsbeurteilungen ergänzt, Unterweisungsnachweise nachträglich unterschreiben lässt oder Prüfprotokolle erstellt, verwandelt einen verteidigungsfähigen Fahrlässigkeitsvorwurf in eine Urkundenfälschung mit Vorsatz – und zerstört damit die Verteidigung vollständig.
Der dritte Fehler ist die Veränderung der Unfallstelle. Über die Erstversorgung und die Gefahrenabwehr hinaus sollte nichts verändert werden, bevor die Spurensicherung abgeschlossen ist. Umgekehrt gilt: Eigene Fotos der Situation unmittelbar nach dem Unfall sind später oft wertvoll.
Der vierte Fehler ist die Abstimmung mit Mitarbeitern über die Darstellung des Ablaufs. Dies wird als Zeugenbeeinflussung gewertet. Mitarbeiter sollten stattdessen wissen, dass auch sie Angaben verweigern dürfen, soweit sie sich selbst belasten würden.
Der fünfte Fehler ist die isolierte Behandlung der Verfahren.
Das Schweigerecht besteht von der ersten Minute an. Verteidigung beginnt mit der Akteneinsicht.
Ein Wort zur Situation
Hinter jedem dieser Verfahren steht ein verletzter oder getöteter Mensch und dessen Familie. Das prägt diese Verfahren – und es prägt auch die Verantwortlichen, die sie durchstehen müssen. Dass ein Unternehmer nach einem tödlichen Unfall auf seiner Baustelle erheblich belastet ist, ist der Regelfall, und es ist kein Zeichen von Schwäche, sich dabei unterstützen zu lassen.
Eine sachliche Verteidigung ist kein Widerspruch zur Anteilnahme. Sie sorgt lediglich dafür, dass die Verantwortung dort zugewiesen wird, wo sie rechtlich tatsächlich liegt. Der Umgang mit den Angehörigen sollte dabei respektvoll bleiben – Kondolenz und Unterstützung sind möglich und richtig, sollten aber inhaltlich abgestimmt sein, damit sie nicht als Schuldeingeständnis gewertet werden.
Rechtsanwalt Andreas Junge – Fachanwalt für Strafrecht
Rechtsanwalt Andreas Junge ist Fachanwalt für Strafrecht. Diese Qualifikation setzt den Nachweis besonderer theoretischer Kenntnisse und umfangreicher praktischer Erfahrung voraus und wird durch verpflichtende jährliche Fortbildung aufrechterhalten. Sein Tätigkeitsschwerpunkt liegt in der Verteidigung von Unternehmern und Geschäftsführern, mit ausgeprägter Erfahrung in Verfahren aus der Bauwirtschaft.
Was ihn für Verfahren nach Arbeitsunfällen besonders qualifiziert, ist die Verbindung strafrechtlicher Verteidigungserfahrung mit der Kenntnis des Arbeitsschutzrechts und der Abläufe auf einer Baustelle – und die Erfahrung im Umgang mit technischen Sachverständigen, die diese Verfahren faktisch entscheiden. Sie entscheiden sich regelmäßig an zwei Fragen: Wem oblag die verletzte Pflicht tatsächlich? Und wäre der Unfall bei pflichtgemäßem Verhalten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeblieben? Sämtliche von Rechtsanwalt Junge in diesem Bereich betreuten Verfahren konnten zur Einstellung gebracht werden, regelmäßig bereits im Ermittlungsverfahren.
Mandanten erhalten eine diskrete, persönliche und kurzfristig erreichbare Betreuung – auch unmittelbar nach einem Unfall. Die Verteidigung beginnt mit einer realistischen Einschätzung der Ausgangslage.
Jetzt handeln – die ersten Stunden zählen
Nach einem schweren Arbeitsunfall entscheiden die ersten Stunden über die spätere Verteidigungsfähigkeit. In dieser Zeit werden Spuren gesichert, erste Aussagen protokolliert und Unterlagen angefordert – und genau in dieser Zeit werden die folgenreichsten Fehler gemacht.
Wenn es auf Ihrer Baustelle zu einem schweren oder tödlichen Unfall gekommen ist, wenn Sie eine Vorladung, einen Anhörungsbogen, ein Auskunftsersuchen der Berufsgenossenschaft oder eine Stilllegungsanordnung erhalten haben, sollten Sie vor jeder Äußerung anwaltlichen Rat einholen. Sichern Sie zugleich Ihre vollständige Arbeitsschutzdokumentation – unverändert. Rechtsanwalt Andreas Junge, Fachanwalt für Strafrecht, steht Ihnen für eine vertrauliche Ersteinschätzung kurzfristig zur Verfügung.
