Ein Zahlendreher im Nachweis – und die Ermittlungen laufen
Für Apothekerinnen und Apotheker ist das Betäubungsmittelrecht der Bereich mit dem größten Missverhältnis zwischen Aufwand und Nachsicht. Die Dokumentationspflichten sind streng, die Fehleranfälligkeit im Alltag hoch – und die Konsequenz eines Fehlers ist nicht ein Hinweis, sondern häufig eine Strafanzeige.
Der typische Auslöser ist die Apothekenüberwachung. Die zuständige Behörde prüft den Betäubungsmittelverkehr, vergleicht den dokumentierten Bestand mit dem tatsächlichen und findet eine Differenz: eine fehlende Eintragung, eine nicht nachvollziehbare Teilmenge, eine Vernichtung ohne die vorgeschriebene Dokumentation, eine nicht durchgeführte monatliche Prüfung. Der Mängelbericht geht an die Apotheke – und bei Fehlbeständen vielfach auch an die Staatsanwaltschaft.
Weitere Auslöser sind die Inventur, bei der eine Differenz auffällt, der Hinweis eines Arztes, dessen Rezeptformular missbraucht wurde, ein Verfahren gegen einen Patienten, der mit gefälschten Verschreibungen gearbeitet hat, Auffälligkeiten in der Substitutionsversorgung – und, besonders belastend, der Verdacht, dass eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter Betäubungsmittel für sich entnommen hat.
Was Betroffene in dieser Lage am meisten unterschätzt: Die Stellungnahme, die sie der Behörde zu deren Mängelbericht schreiben, ist kein internes Dokument. Sie wird Teil der Strafakte.
Die Weiche, die über alles entscheidet
Das Betäubungsmittelgesetz unterscheidet zwischen Straftaten und Ordnungswidrigkeiten – und diese Unterscheidung ist in Apothekenverfahren der wichtigste rechtliche Hebel überhaupt.
Straftaten nach § 29 BtMG sind insbesondere die Abgabe von Betäubungsmitteln ohne die erforderliche Verschreibung oder entgegen den Vorschriften über die Abgabe sowie das unerlaubte Inverkehrbringen. Verstöße gegen die Nachweis-, Aufbewahrungs-, Melde- und Prüfungspflichten der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung sind demgegenüber in weitem Umfang Ordnungswidrigkeiten nach § 32 BtMG.
Ein lückenhaft geführter Nachweis, eine verspätete oder nachträgliche Eintragung, eine fehlende Unterschrift, eine nicht fristgerecht durchgeführte monatliche Bestandsprüfung – all das ist regelmäßig ordnungswidrig, aber nicht strafbar. In der Praxis wird dieser Unterschied häufig übergangen: Aus einem Dokumentationsmangel wird der Verdacht einer unerlaubten Abgabe konstruiert, weil man annimmt, die fehlende Menge müsse irgendwohin gelangt sein.
Zu beachten ist allerdings eine Besonderheit, die in die andere Richtung wirkt: § 29 Abs. 4 BtMG stellt bestimmte Varianten auch bei fahrlässiger Begehung unter Strafe. Anders als bei vielen anderen Tatbeständen genügt hier unter Umständen ein Sorgfaltsverstoß. Der Kampf um den Sorgfaltsmaßstab – was die Apotheke prüfen musste und was sie erkennen konnte – wird damit zum Zentrum der Verteidigung.
Die typischen Fallgruppen
Fehlbestände im Nachweis. Die Differenz zwischen dokumentiertem Soll und vorhandenem Ist ist der häufigste Vorwurf. Entscheidend ist die Frage, woraus die Differenz entstanden ist – dazu unten.
Formale Mängel der Dokumentation. Nachträgliche Eintragungen und Korrekturen, Buchungen auf der falschen Karteikarte, fehlende Angaben zum Empfänger, nicht dokumentierte Teilmengen bei Rezepturen, Vernichtung ohne die vorgeschriebene Form und ohne Zeugen, unterbliebene monatliche Prüfung durch die Apothekenleitung.
Abgabe auf formal unwirksame Verschreibungen. Fehlende oder unvollständige Angaben, überschrittene Höchstmengen ohne die vorgesehene Kennzeichnung, abgelaufene Gültigkeit, fehlende Arztunterschrift. Die Prüfpflichten der Apotheke sind hier dicht und im Tagesgeschäft nicht fehlerfrei zu bewältigen.
Abgabe auf gefälschte oder verfälschte Verschreibungen. Hier ist die Apotheke zunächst selbst Geschädigte. Der Vorwurf lautet gleichwohl, die Fälschung sei erkennbar gewesen.
Abgabe ohne Verschreibung. Die Konstellation, die Apotheker am häufigsten in die Strafbarkeit führt und die aus menschlichen Motiven entsteht: der Schmerzpatient am Wochenende, dessen Arzt nicht erreichbar ist, das Versprechen eines Nachreichens, die Abgabe an einen langjährigen Kunden oder an einen Bekannten.
Substitutionsversorgung. Fragen der Take-home-Verordnung, des Sichtbezugs, der Abgabe an Dritte und der Dokumentation.
Entnahmen durch Beschäftigte. Betäubungsmittel, die durch eine abhängigkeitserkrankte Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter entnommen wurden. Für den Apothekenleiter stellt sich dann nicht die Frage der eigenen Abgabe, sondern die der Organisation und Aufsicht.
Lieferungen an Praxen und Einrichtungen. Abgabe größerer Mengen für den Sprechstundenbedarf oder an Heime ohne ordnungsgemäße Verschreibung und Dokumentation.
Warum dieser Vorwurf besonders gefährlich ist
Der Strafrahmen des § 29 BtMG reicht bis zu fünf Jahren. Die eigentliche Gefahr liegt jedoch in einer Schwelle, die Apotheker selten im Blick haben: Überschreitet die betroffene Wirkstoffmenge die sogenannte nicht geringe Menge, greift § 29a BtMG – ein Verbrechenstatbestand mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr. Weil in Apotheken regelmäßig erhebliche Mengen hochpotenter Opioide vorrätig sind, kann ein über längere Zeit aufgelaufener Fehlbestand diese Grenze erreichen. Dann drohen Untersuchungshaft und eine Strafe, die eine Einstellung ausschließt.
Hinzu kommen die Einziehung nach den §§ 73 ff. StGB und der Vermögensarrest nach den §§ 111e ff. StPO.
Berufsrechtlich steht alles auf dem Spiel. Die Erlaubnis zum Betrieb einer Apotheke setzt die persönliche Zuverlässigkeit voraus und kann widerrufen werden; nach der Bundes-Apothekerordnung kommt der Widerruf der Approbation wegen Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit in Betracht. Die Aufsichtsbehörde kann Anordnungen zum Betäubungsmittelverkehr treffen, und das berufsgerichtliche Verfahren der Apothekerkammer läuft parallel. Das Berufsverbot nach § 70 StGB kann hinzutreten. Bei mehr als neunzig Tagessätzen erfolgt der Eintrag in das Führungszeugnis.
Verteidigungsstrategien
Der erste Schritt betrifft die Stellungnahme zum Mängelbericht. Sie ist der häufigste Fehler in diesen Verfahren. Apotheker antworten der Behörde fachlich, offen und erklärend – und formulieren dabei Sätze, die später als Eingeständnis gelesen werden: man habe den Nachweis „nicht immer tagesaktuell“ geführt, die monatliche Prüfung „gelegentlich nachgeholt“, ein Betäubungsmittel „im Vertrauen auf ein Folgerezept“ abgegeben. Vor jeder Äußerung gegenüber Aufsichtsbehörde, Kammer, Polizei oder Staatsanwaltschaft ist anwaltlicher Rat einzuholen. Betäubungsmittelnachweise, Karteikarten, Lieferscheine, Rezeptbelege, Vernichtungsprotokolle, Rezepturdokumentation, Dienstpläne und Zugangsregelungen sind unverändert zu sichern; jede nachträgliche Ergänzung zerstört die Verteidigung und begründet den Verdacht der Beweismanipulation.
Der zweite und wichtigste Ansatz ist die Einordnung als Ordnungswidrigkeit. Zu trennen ist präzise zwischen dem Verstoß gegen Dokumentations- und Prüfungspflichten und der unerlaubten Abgabe. Wo lediglich die Nachweisführung fehlerhaft war, ist der Weg in das Ordnungswidrigkeitenrecht nach § 32 BtMG zu eröffnen. Das Ergebnis lautet dann: Bußgeld statt Strafe, keine Vorstrafe, kein Eintrag im Führungszeugnis – und eine erheblich bessere Position gegenüber Erlaubnisbehörde und Kammer.
Der dritte Ansatz ist der zentrale Sachangriff: Ein Fehlbestand beweist keine Abgabe. Die Annahme, eine Differenz im Nachweis müsse bedeuten, dass Betäubungsmittel unerlaubt abgegeben oder entnommen wurden, ist ein Schluss, nicht ein Beweis. Zu rekonstruieren sind alle Ursachen, die eine Differenz erklären können: Erfassungs- und Übertragungsfehler, Zahlendreher, Buchungen auf der falschen Karteikarte, Verwechslung von Packungs- und Stückzahlen, Teilmengenentnahmen für Rezepturen, Bruch und Verlust, Verfall und nicht dokumentierte Vernichtung, Lieferdifferenzen des Großhandels, Rückgaben, Umbuchungen zwischen Filialen und Bestandsveränderungen über den Prüfungszeitraum. Diese Rekonstruktion ist mühsam, aber sie führt in sehr vielen Verfahren dazu, dass die behauptete Fehlmenge deutlich zusammenschmilzt oder sich vollständig auflöst – und damit auch die Gefahr des § 29a BtMG entfällt.
Der vierte Ansatz betrifft den Sorgfaltsmaßstab bei Verschreibungen. Die Apotheke muss eine Verschreibung auf ihre formale Vollständigkeit und auf ihre Plausibilität prüfen und bei Zweifeln beim Arzt rückfragen. Sie ist aber nicht verpflichtet, Urkunden kriminaltechnisch zu untersuchen. Professionell hergestellte Fälschungen – mit korrektem Formular, zutreffenden Arztdaten und plausibler Dosierung – sind am Handverkaufstisch nicht zu erkennen. Wo die Apotheke die üblichen Prüfungen vorgenommen hat, fehlt es an einem Sorgfaltsverstoß, und damit auch an der Fahrlässigkeitsstrafbarkeit. Dokumentierte Rückfragen, Schulungsunterlagen und interne Prüfanweisungen sind hier die entscheidenden Beweismittel.
Der fünfte Ansatz betrifft den Vorsatz bei formalen Rezeptmängeln. Dass eine Höchstmenge überschritten oder eine Kennzeichnung unterblieben ist, bedeutet nicht, dass die Apotheke dies erkannt hat. Die Vorgaben sind kleinteilig, ändern sich und werden im Tagesgeschäft von unterschiedlichen Personen angewandt. Fehlende Kenntnis im Einzelfall schließt den Vorsatz aus; verbleibt ein Sorgfaltsvorwurf, ist über den Maßstab zu streiten.
Der sechste Ansatz betrifft Entnahmen durch Beschäftigte. Für die Straftat einer Mitarbeiterin haftet der Apothekenleiter nicht. In Betracht kommt allenfalls eine Aufsichtspflichtverletzung nach § 130 OWiG – und auch diese nur, wenn zumutbare Maßnahmen unterblieben sind. Zu belegen sind daher die getroffenen Vorkehrungen: Aufbewahrung im vorgeschriebenen Behältnis, Zugangsbeschränkungen und Schlüsselregelungen, Vier-Augen-Prinzip bei Entnahmen, regelmäßige Bestandskontrollen, Schulungen und Dienstanweisungen. Die eigene Rechtsposition des Leiters ist dabei sorgfältig von der Frage zu trennen, wie mit einer möglicherweise erkrankten Mitarbeiterin umzugehen ist – diese beiden Ebenen müssen getrennt beraten werden.
Der siebte Ansatz betrifft die eigene Abhängigkeit. Apothekerinnen und Apotheker sind von Suchterkrankungen nicht ausgenommen; der ständige Zugang zu hochpotenten Arzneimitteln ist ein bekannter Risikofaktor. Wo eine Abhängigkeit vorliegt, sind § 35 BtMG – Zurückstellung der Strafvollstreckung zugunsten einer Therapie – und § 64 StGB zu prüfen. Entscheidend ist die frühzeitige Vorbereitung: Therapieplatzzusage, Kostenträgerklärung, ärztliche Stellungnahmen. Eine dokumentierte, erfolgreich begonnene Behandlung ist zugleich das wichtigste Argument im Approbationsverfahren, weil sie der Annahme fortdauernder Unzuverlässigkeit die Grundlage entzieht. Dieser Weg verlangt Offenheit – aber er ist in diesen Fällen häufig der einzige, der den Beruf erhält.
Der achte Ansatz betrifft die Sicherung von Erlaubnis und Approbation. Weil die Erlaubnisbehörde an die strafrechtlichen Feststellungen anknüpft, bestimmt dieses Ziel die Strategie von Anfang an. Anzustreben ist die Erledigung ohne Verurteilung – die Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO, nach § 153 StPO oder gegen Auflage nach § 153a StPO – oder, wo das nicht erreichbar ist, die Verlagerung in das Ordnungswidrigkeitenrecht. Die Verfahren bei Aufsichtsbehörde, Kammer und Bundesopiumstelle müssen von Beginn an mitgeführt und aufeinander abgestimmt werden.
Rechtsanwalt Andreas Junge: Fachanwalt für Strafrecht
Betäubungsmittelverfahren gegen Apotheken werden an zwei Punkten entschieden: an der Abgrenzung von Ordnungswidrigkeit und Straftat und an der Frage, ob ein behaupteter Fehlbestand überhaupt belastbar festgestellt ist. Beides verlangt die Bereitschaft, Nachweise, Lieferdaten und Rezepturdokumentation vollständig zu rekonstruieren, statt die Zahlen des Mängelberichts zu übernehmen. Rechtsanwalt Andreas Junge ist Fachanwalt für Strafrecht und führt diese Verfahren mit konsequenter Arbeit an Einordnung, Bestandsrekonstruktion und Sorgfaltsmaßstab.
Er verteidigt Apothekeninhaberinnen und -inhaber, Apothekenleiter, angestellte Apotheker und pharmazeutisches Personal in Verfahren wegen unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln, wegen Abgabe auf unwirksame oder gefälschte Verschreibungen, wegen Fehlbeständen und Dokumentationsmängeln sowie in Bußgeldverfahren nach § 32 BtMG – einschließlich der Begleitung von Apothekenüberwachung und Mängelberichtsverfahren, der Abwehr von Einziehung und Vermögensarrest und der parallelen Verfahren bei Erlaubnisbehörde und Apothekerkammer. In Verfahren dieser Fallgruppe hat er wiederholt die Einstellung oder die Verlagerung in das Ordnungswidrigkeitenrecht erreicht, weil sich ein behaupteter Fehlbestand nach vollständiger Rekonstruktion nicht halten ließ. Sein Vorgehen setzt auf unverzügliche Akteneinsicht, die Aufarbeitung des Betäubungsmittelverkehrs, erforderlichenfalls pharmazeutische Begutachtung und den sachlichen, diskreten Dialog mit Aufsichtsbehörde, Polizei und Staatsanwaltschaft – bei unmittelbarer Erreichbarkeit, auch in Haftsachen, und absoluter Vertraulichkeit.
Jetzt handeln – vor der Antwort an die Aufsichtsbehörde
In diesen Verfahren wird die Weiche mit der Stellungnahme zum Mängelbericht gestellt. Wer der Behörde fachlich und offen antwortet, bevor die strafrechtliche Tragweite geprüft ist, liefert die Beweisgrundlage für das Strafverfahren – und damit für das Verfahren um Erlaubnis und Approbation.
Wenn bei Ihnen eine Apothekenrevision stattgefunden hat, wenn ein Mängelbericht Fehlbestände beanstandet, wenn eine Inventur eine Differenz ergeben hat, wenn der Verdacht einer Entnahme durch Beschäftigte besteht, wenn eine gefälschte Verschreibung beliefert wurde oder wenn Sie ein Anhörungsschreiben, eine Vorladung oder einen Durchsuchungsbeschluss erhalten haben, sollten Sie vor jeder Äußerung anwaltlichen Rat einholen.
