Vorwurf sexueller Belästigung in der Physiotherapie: Wie sich Physiotherapeuten im Strafverfahren wirksam verteidigen

Wenn eine Behandlung zum Strafverfahren führt

Physiotherapie ist ohne körperliche Nähe nicht denkbar. Behandlungen an Becken, Leiste, Hüfte, Gesäß, Brustkorb oder im Rahmen einer Beckenbodentherapie führen Therapeutinnen und Therapeuten regelmäßig in Körperregionen, die Patienten als besonders sensibel empfinden. Meist geschieht dies im Einzelbehandlungsraum, ohne Zeugen und häufig bei teilweise entkleideten Patienten. Wird eine Berührung als sexuell übergriffig empfunden oder bleibt eine Behandlung unzureichend erklärt, kann daraus eine Strafanzeige wegen sexueller Belästigung oder sogar wegen sexuellen Missbrauchs unter Ausnutzung eines Behandlungsverhältnisses entstehen.

Sexuelle Übergriffe in Behandlungssituationen kommen vor, sie sind für die Betroffenen schwerwiegend, und der Gesetzgeber stellt sie zu Recht unter besonderen Schutz. Zugleich gilt die Unschuldsvermutung auch für Physiotherapeuten. Nicht jede als unangenehm empfundene Berührung ist strafbar, und nicht jeder Vorwurf beruht auf einem tatsächlichen Übergriff. Missverständnisse über den Zweck einer Behandlung, fehlende Aufklärung oder Konflikte zwischen Patient und Praxis können ebenso zu einer Anzeige führen. Für die betroffenen Therapeuten steht dabei weit mehr auf dem Spiel als eine Strafe: Es geht um die Berufserlaubnis, die Kassenzulassung und die wirtschaftliche Existenz. Dieser Beitrag erläutert die rechtlichen Grundlagen, die möglichen Folgen und die Verteidigungsmöglichkeiten.

Die rechtlichen Grundlagen: Welche Straftatbestände in Betracht kommen

Sexuelle Belästigung nach § 184i StGB

Nach § 184i StGB macht sich strafbar, wer eine andere Person in sexuell bestimmter Weise körperlich berührt und dadurch belästigt. Die Tat wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Sie wird grundsätzlich nur auf Strafantrag verfolgt, es sei denn, die Staatsanwaltschaft bejaht ein besonderes öffentliches Interesse. Zudem tritt § 184i StGB zurück, wenn die Tat nach einer anderen Vorschrift mit schwererer Strafe bedroht ist.

Wann eine Berührung „in sexuell bestimmter Weise“ erfolgt, hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 13. März 2018 (4 StR 570/17) geklärt. Maßgeblich sind die Kriterien, die für den Begriff der sexuellen Handlung gelten. Eine Berührung ist danach sexuell bestimmt, wenn sie bereits nach ihrem äußeren Erscheinungsbild einen Sexualbezug erkennen lässt. Ist eine Handlung dagegen objektiv mehrdeutig, kommt es auf die Umstände des Einzelfalls einschließlich der Motivation des Handelnden an. Der BGH hat außerdem betont, dass nicht jede subjektiv empfundene Beeinträchtigung genügt, sondern dass die Berührung bei wertender Betrachtung objektiv geeignet sein muss, sexuell zu belästigen, und dass der Handelnde sich des sexuellen Charakters seiner Berührung bewusst sein muss. Für Physiotherapeuten ist dies von zentraler Bedeutung, denn eine fachgerechte Behandlung an sensiblen Körperstellen ist typischerweise eine solche mehrdeutige Handlung, deren Charakter sich gerade aus ihrem therapeutischen Zweck ergibt.

Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung eines Behandlungsverhältnisses nach § 174c StGB

Deutlich schwerer wiegt der Vorwurf nach § 174c Abs. 1 StGB. Danach wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft, wer sexuelle Handlungen an einer Person vornimmt, die ihm unter anderem wegen einer körperlichen Krankheit oder Behinderung zur Behandlung anvertraut ist, und dabei das Behandlungsverhältnis missbraucht. Der Bundesgerichtshof hat mehrfach entschieden, dass ein solches Anvertrautsein nicht voraussetzt, dass tatsächlich eine behandlungsbedürftige Krankheit vorliegt. Physiotherapeuten können deshalb grundsätzlich Täter dieser Vorschrift sein.

Allerdings setzt § 174c StGB eine sexuelle Handlung von einiger Erheblichkeit und einen Missbrauch des Behandlungsverhältnisses voraus. Das Oberlandesgericht Hamm hat in seinem Beschluss 5 RVs 60/22 hervorgehoben, dass dem Merkmal des Missbrauchs eine eigenständige, einschränkende Bedeutung zukommt. Ein Missbrauch fehlt danach ausnahmsweise, wenn der Täter keine aus dem Behandlungsverhältnis folgende Autoritäts- oder Vertrauensstellung ausgenutzt hat, wobei es auf eine Gesamtwürdigung der Umstände ankommt.

Sexueller Übergriff nach § 177 StGB

In besonders gelagerten Fällen prüfen die Ermittlungsbehörden auch einen sexuellen Übergriff nach § 177 StGB, etwa wenn eine sexuelle Handlung gegen den erkennbaren Willen des Patienten oder unter Ausnutzung eines Überraschungsmoments vorgenommen worden sein soll. Hier droht eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

Die Folgen für Physiotherapeuten

Neben der Strafe selbst sind es vor allem die beruflichen Folgen, die für Physiotherapeuten existenzbedrohend werden können. Die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung setzt voraus, dass sich der Therapeut nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt. Eine Verurteilung wegen eines Sexualdelikts im Zusammenhang mit einer Behandlung kann deshalb zum Widerruf der Erlaubnis durch die zuständige Behörde führen. Selbstständige Therapeuten riskieren zudem ihre Zulassung zur Versorgung gesetzlich Versicherter. Das Strafgericht kann darüber hinaus nach § 70 StGB ein Berufsverbot verhängen, wenn es die Gefahr weiterer erheblicher Taten bei Ausübung des Berufs sieht.

Angestellte Therapeuten müssen mit einer Freistellung oder Kündigung rechnen, oft schon während des laufenden Verfahrens. Praxisinhaber sehen sich mit dem Verlust von Patienten, Überweisungen und Mitarbeitern konfrontiert, und ein Bekanntwerden in der Örtlichkeit oder in Bewertungsportalen kann den Ruf der Praxis nachhaltig beschädigen. Hinzu können zivilrechtliche Schmerzensgeldforderungen kommen, die im Strafverfahren im Wege des Adhäsionsverfahrens geltend gemacht werden können. Eine Verurteilung kann außerdem im Führungszeugnis erscheinen, das bei Bewerbungen im Gesundheitswesen regelmäßig verlangt wird.

Verteidigungsstrategien für Physiotherapeuten

Die therapeutische Indikation darlegen

Der wichtigste Ansatz der Verteidigung liegt häufig in der Frage, ob die beanstandete Berührung überhaupt einen sexuellen Charakter hatte. Viele physiotherapeutische Techniken, etwa die Behandlung des Iliosakralgelenks, der Adduktoren, der Leistenregion, des Beckenbodens oder narbiger Strukturen, erfordern Berührungen in Körperregionen, die außerhalb des therapeutischen Kontexts als intim gelten. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind solche objektiv mehrdeutigen Handlungen nur dann sexuell bestimmt, wenn sich aus den Umständen ein Sexualbezug ergibt. Die Verteidigung arbeitet deshalb anhand der ärztlichen Verordnung, der Befunde, des Behandlungsplans und der Dokumentation heraus, dass die Behandlung medizinisch indiziert war und fachgerecht durchgeführt wurde. Häufig ist es sinnvoll, ein physiotherapeutisches Sachverständigengutachten einzuholen, das erläutert, warum eine bestimmte Technik genau diese Berührung erfordert.

Aussage gegen Aussage: Strenge Anforderungen an die Beweiswürdigung

In der Behandlungskabine gibt es in aller Regel keine Zeugen. Steht Aussage gegen Aussage, verlangt der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung eine besonders sorgfältige Gesamtwürdigung aller Umstände. Das Gericht muss die Entstehungsgeschichte der Aussage, ihre Konstanz, ihre Detailgenauigkeit, mögliche Motive für eine Falschbelastung und die Frage prüfen, ob die Belastungszeugin oder der Belastungszeuge eine tatsächlich fachgerechte Behandlung subjektiv anders erlebt haben könnte. Wird ein aussagepsychologisches Gutachten eingeholt, muss es die Mindeststandards einhalten, die der BGH mit Urteil vom 30. Juli 1999 (1 StR 618/98) aufgestellt hat. Eine erfahrene Verteidigung prüft die Aussagen auf Widersprüche, Veränderungen und Einflüsse von außen und stellt gezielte Beweisanträge, etwa zu Termin- und Behandlungsdokumentationen, Raumverhältnissen oder früheren Behandlungen ohne Beanstandung.

Missverständnis statt Übergriff

Nicht selten beruhen Vorwürfe nicht auf einer bewussten Falschbelastung, sondern auf einem echten Missverständnis. Hat der Therapeut eine Technik nicht ausreichend erklärt, eine Berührung nicht angekündigt oder die Reaktion des Patienten nicht wahrgenommen, kann eine fachgerechte Behandlung als übergriffig erlebt werden. Strafbar ist aber nur vorsätzliches Handeln. Wer sich des sexuellen Charakters einer Berührung nicht bewusst war, weil er ausschließlich therapeutisch gehandelt hat, macht sich nicht strafbar. Diese Differenzierung ernst zu nehmen, ist auch gegenüber den Patienten fair, deren Empfinden real sein kann, ohne dass deshalb ein strafbares Verhalten vorliegt.

Den Missbrauch des Behandlungsverhältnisses prüfen

Steht ein Vorwurf nach § 174c StGB im Raum, ist neben der Erheblichkeit der Handlung genau zu prüfen, ob das Behandlungsverhältnis tatsächlich missbraucht wurde. Nach der Rechtsprechung ist dies anhand einer Gesamtwürdigung zu beurteilen. Die Verteidigung achtet darauf, dass die Gerichte dieses einschränkende Merkmal nicht übergehen.

Verfahrensbeendigung ohne Hauptverhandlung

Sowohl die sexuelle Belästigung als auch der Missbrauch eines Behandlungsverhältnisses sind Vergehen. Fehlt ein hinreichender Tatverdacht, ist das Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO einzustellen. Daneben kommen je nach Fallgestaltung Einstellungen nach § 153 StPO oder gegen Auflagen nach § 153a StPO in Betracht, die keine Vorstrafe begründen. Bei § 184i StGB ist zudem zu prüfen, ob ein wirksamer Strafantrag rechtzeitig gestellt wurde. In geeigneten Fällen kann auch ein Täter-Opfer-Ausgleich ein Weg sein, der den Interessen beider Seiten gerecht wird. Eine diskrete Erledigung ohne öffentliche Hauptverhandlung ist für Physiotherapeuten wegen der beruflichen Folgen von besonderem Wert.

Frühzeitiges Handeln und Vorsorge in der Praxis

Wer eine Vorladung, einen Anhörungsbogen oder ein Schreiben der Staatsanwaltschaft erhält, sollte keine Angaben zur Sache machen, bevor sein Verteidiger die Akte eingesehen hat. Besonders wichtig ist es, keinen Kontakt zu dem Patienten oder der Patientin aufzunehmen, um die Sache „aufzuklären“. Solche Versuche werden häufig als Druck oder Einschüchterung gewertet und können die Lage erheblich verschlechtern. Behandlungsdokumentationen, Terminpläne, Verordnungen und Abrechnungen müssen vollständig und unverändert aufbewahrt werden, denn nachträgliche Änderungen würden die Glaubwürdigkeit der gesamten Dokumentation zerstören. Arbeitgeber, Kollegen und Berufsverbände sollten erst nach Abstimmung mit dem Verteidiger informiert werden.

Für Praxisinhaber lohnt sich zudem ein Blick auf die Vorsorge, weil sie im Ernstfall die Verteidigung erheblich erleichtert. Dazu gehören eine sorgfältige Aufklärung über Behandlungstechniken an sensiblen Körperregionen, die Einholung und Dokumentation der Einwilligung, das Ankündigen jeder Berührung, die Möglichkeit, eine Begleitperson hinzuzuziehen, sowie eine aussagekräftige Behandlungsdokumentation. Diese Maßnahmen schützen nicht nur Therapeuten vor ungerechtfertigten Vorwürfen, sondern stärken zugleich das Vertrauen und die Selbstbestimmung der Patienten.

Ein erfahrener Strafverteidiger beantragt Akteneinsicht, sichert die entlastenden Unterlagen, bereitet eine fachlich fundierte Stellungnahme vor und stimmt das Strafverfahren mit möglichen berufsrechtlichen und arbeitsrechtlichen Schritten ab. Je früher dies geschieht, desto größer ist die Chance auf eine diskrete Einstellung.

Rechtsanwalt Andreas Junge: Ihr Strafverteidiger bei Vorwürfen aus der Behandlungspraxis

Die Verteidigung von Physiotherapeuten gegen den Vorwurf sexueller Belästigung oder sexuellen Missbrauchs erfordert Erfahrung im Sexualstrafrecht, Sorgfalt in der Beweiswürdigung und ein Verständnis dafür, wie physiotherapeutische Behandlungen ablaufen. Rechtsanwalt Andreas Junge ist Fachanwalt für Strafrecht. Die Fachanwaltsbezeichnung setzt besondere theoretische Kenntnisse und umfangreiche praktische Erfahrung in Strafverfahren voraus, die gegenüber der Rechtsanwaltskammer nachgewiesen werden müssen, und wird nur bei kontinuierlicher Fortbildung fortgeführt.

Rechtsanwalt Junge vertritt Physiotherapeuten, Masseure, Osteopathen und andere Angehörige von Gesundheitsberufen in Ermittlungs- und Strafverfahren wegen Sexualdelikten im Zusammenhang mit Behandlungen. [Optional, nur bei belegbarer Bilanz: Angabe zu bisherigen Verfahrensergebnissen in diesem Bereich.] Seine Arbeitsweise beruht auf einer gründlichen Auswertung der Ermittlungsakte und der Behandlungsdokumentation, einer konsequenten Nutzung der Rechtsprechung zur sexuellen Bestimmtheit von Berührungen und zur Würdigung von Aussagen sowie auf einer sachlichen, diskreten Kommunikation mit Polizei, Staatsanwaltschaft und Gericht. Jedes Verfahren ist anders, und ein bestimmtes Ergebnis kann kein Anwalt seriös versprechen. Eine frühe und fachkundige Verteidigung verbessert Ihre Ausgangslage jedoch erheblich.

Wenn gegen Sie wegen eines Vorfalls in Ihrer Praxis ermittelt wird, sollten Sie keine Angaben zur Sache machen und keinen Kontakt zu dem betroffenen Patienten aufnehmen, bevor Sie sich beraten lassen haben. Nehmen Sie Kontakt zu Rechtsanwalt Andreas Junge auf und vereinbaren Sie ein vertrauliches Erstgespräch. Alles, was Sie ihm anvertrauen, unterliegt der anwaltlichen Schweigepflicht.