Ein Verfahren, das nicht im eigenen Betrieb beginnt
Für viele Bauunternehmer beginnt das Strafverfahren nicht mit einer Betriebsprüfung, sondern mit einem Zugriff, der sie zunächst gar nicht betrifft. Die Steuerfahndung durchsucht eine sogenannte Servicegesellschaft – ein Unternehmen, das Rechnungen schreibt, aber kaum eigenes Personal, keine Geräte und keine Baustellen hat. Beschlagnahmt werden Buchhaltung, Rechnungsausgangsbücher, Konten und oft auch Mobiltelefone. Was die Ermittler dort finden, ist eine Liste: Dutzende, manchmal Hunderte von Bauunternehmen, die über Jahre Rechnungen dieser Gesellschaft gebucht haben.
Monate später folgt die zweite Welle. Durchsuchungsbeschlüsse für Büro, Wohnung und Steuerberatung, Kontensperrungen, Vernehmungen von Mitarbeitern – und ein Tatvorwurf, der sich nicht auf die eigene Buchführung stützt, sondern auf die Unterlagen eines fremden Unternehmens und auf die Aussagen seiner Hintermänner.
Diese Konstellation prägt das Verfahren von Anfang an. Der Beschuldigte kennt die Akte nicht, kann die Herkunft der Belastung nicht einordnen und steht unter einem Zeitdruck, den er nicht selbst gesetzt hat. Wer in dieser Lage improvisiert – gegenüber der Fahndung, gegenüber Mitarbeitern oder gegenüber dem vermeintlichen Geschäftspartner –, verschlechtert seine Position regelmäßig erheblich.
Was vorgeworfen wird – und warum es selten bei der Steuer bleibt
Der Vorwurf lautet, Eingangsrechnungen gebucht zu haben, denen keine tatsächliche Leistung des Rechnungsausstellers zugrunde lag. Daran knüpfen mehrere Tatbestände zugleich an.
Steuerlich geht es um die Hinterziehung nach § 370 AO: um den Vorsteuerabzug nach § 15 UStG und um den Betriebsausgabenabzug. Wurden Rechnungen selbst erstellt oder verändert, tritt die Urkundenfälschung nach § 267 StGB hinzu; auf der Ausgangsseite droht die Steuerschuld aus unrichtigem Steuerausweis nach § 14c UStG.
Entscheidend ist aber, was die Ermittler regelmäßig als Zweck der Konstruktion annehmen: Der Rechnungsbetrag fließe nach Abzug einer Provision in bar zurück und diene der Auszahlung nicht gemeldeter Löhne. Daraus folgen die Vorwürfe nach § 266a StGB wegen Vorenthaltens von Arbeitsentgelt und wegen Lohnsteuerhinterziehung – und mit ihnen die Nettolohnfiktion des § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV, die der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 2. Dezember 2008 (1 StR 416/08) auf das Steuerstrafrecht übertragen hat. Schwarz ausgezahlte Beträge werden auf einen fiktiven Bruttolohn hochgerechnet; der strafrechtlich relevante Schaden kann sich dadurch nahezu verdoppeln.
Hinzu gekommen ist seit der Reform vom März 2021 ein weiterer Vorwurf, der die Verfahren erheblich verschärft hat: die Geldwäsche nach § 261 StGB. Weil der frühere Vortatenkatalog gestrichen wurde und heute jede rechtswidrige Tat – auch die Steuerhinterziehung – taugliche Vortat ist, werden Barabhebungen und Rückflüsse aus solchen Rechnungskreisläufen regelmäßig zusätzlich als Geldwäsche eingeordnet.
Bei der Strafzumessung gilt: Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 27. Oktober 2015 (1 StR 373/15) die Wertgrenze für den besonders schweren Fall nach § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO einheitlich auf 50.000 Euro festgelegt. Da jede Umsatzsteuer-Voranmeldung eine eigene Tat bildet, summieren sich über einen Rechnungszeitraum schnell zweistellige Zahlen von Einzeltaten. Wird darüber hinaus bandenmäßiges Handeln angenommen, greift ein eigenes Regelbeispiel mit einem Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren – mit der Folge, dass Untersuchungshaft wegen Verdunkelungs- oder Fluchtgefahr realistisch wird und Verfahrensbeendigungen ohne Hauptverhandlung deutlich schwerer zu erreichen sind. Die Verfolgungsverjährung beträgt in besonders schweren Fällen nach § 376 AO fünfzehn Jahre.
Die Nebenfolgen treffen den Betrieb unmittelbar: Einziehung nach den §§ 73 ff. StGB, Vermögensarrest auf Geschäfts- und Privatkonten, persönliche Haftung nach den §§ 69, 71 AO, Beitragsnachforderungen, gewerberechtliche Unzuverlässigkeit nach § 35 GewO, Ausschluss von öffentlichen Aufträgen nach den §§ 123, 124 GWB, Eintragung in das Wettbewerbsregister und die Verweigerung der Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG, die den Betrieb für Generalunternehmer faktisch unattraktiv macht.
Verteidigungsstrategien
Die erste Regel lautet: keine Angaben zur Sache, keine Herausgabe von Unterlagen ohne anwaltliche Prüfung – und keine Absprachen mit Mitarbeitern oder Geschäftspartnern über deren Aussagen. Letzteres ist in diesen Verfahren besonders gefährlich, weil es Verdunkelungsgefahr begründet und der schnellste Weg in die Untersuchungshaft ist. Bauverträge, Aufmaße, Bautagebücher, Stundenzettel, Lieferscheine und Fotodokumentationen sind unverändert zu sichern.
Der erste Ansatzpunkt ist die Zuordnung. In Sammelverfahren stützen sich die Ermittlungen auf die Unterlagen eines fremden Unternehmens: Rechnungsausgangslisten, Buchhaltungsdateien, Bargeldquittungen, Kontobewegungen und Telefondaten. Ob daraus tatsächlich folgt, dass der konkrete Beschuldigte von der Struktur wusste, ist eine ganz andere Frage als die, ob die Struktur existierte. Erst die vollständige Akteneinsicht zeigt, worauf sich die Belastung im Einzelfall stützt – und häufig ist das weniger, als der Durchsuchungsbeschluss vermuten lässt.
Besondere Aufmerksamkeit verdienen dabei die Aussagen der Hintermänner. Sie sind selbst Beschuldigte und haben über § 46b StGB sowie über § 31 BtMG vergleichbare Anreize, durch Aufklärungshilfe die eigene Strafe zu mindern. Solche Angaben sind nach den Maßstäben der höchstrichterlichen Rechtsprechung besonders kritisch zu würdigen: auf Entstehungsgeschichte, Konstanz über die Vernehmungen hinweg, Detaillierungsgrad und vor allem auf das erkennbare Eigeninteresse. Eine Belastung, die erst nach Eröffnung einer Verständigungsperspektive entsteht, hat nicht dasselbe Gewicht wie eine von Anfang an konstante Schilderung.
Der zweite Ansatz betrifft die Kernfrage: Wurde die Leistung erbracht? Am Bau steht in aller Regel fest, dass gebaut wurde – das Gewerk existiert, es wurde abgenommen und bezahlt. Streitig ist allein, von wem. Wenn der Rechnungsaussteller die Leistung selbst oder durch eigene Nachunternehmer erbracht hat, liegt keine Scheinrechnung vor. Aufmaße, Bautagebücher, Stundenzettel, Abnahmeprotokolle, Fotos, Zeugen von der Baustelle und die Korrespondenz mit dem Auftraggeber sind hier die entscheidenden Beweismittel. Nicht jede formal mangelhafte Rechnung und nicht jeder Betrieb mit schlanker Struktur ist eine Scheinfirma.
Der dritte Ansatz betrifft die Gutgläubigkeit. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs darf der Vorsteuerabzug nur versagt werden, wenn der Unternehmer wusste oder hätte wissen müssen, dass er in eine Steuerhinterziehung einbezogen ist. Wer bei der Auswahl seiner Nachunternehmer sorgfältig vorgegangen ist – Handelsregisterauszug, Gewerbeanmeldung, Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG, qualifizierte Bestätigungsabfrage der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach § 18e UStG, Unbedenklichkeitsbescheinigung, dokumentierte Baustellenpräsenz –, kann den Vorwurf wirksam entkräften. Ergänzend gilt: Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass die in der Rechnung angegebene Anschrift nicht der Ort sein muss, an dem die wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt wird (vgl. EuGH, Urteil vom 15. November 2017 – C-374/16 und C-375/16, Geissel und Butin). Der Hinweis auf eine Briefkastenanschrift allein trägt die Versagung des Vorsteuerabzugs daher nicht.
Der vierte Ansatz zielt auf Bande und Gewerbsmäßigkeit. Eine Bande setzt eine auf Dauer angelegte Verbindung mehrerer Personen zur fortgesetzten Begehung voraus. Die wiederholte Inanspruchnahme eines Rechnungsausstellers durch einen Kunden erfüllt das nicht ohne Weiteres. Gelingt es, diese Qualifikation abzuwehren, verändert sich das gesamte Verfahren: Der Strafrahmen sinkt, die Haftfrage entspannt sich, und eine Erledigung ohne Hauptverhandlung wird wieder erreichbar. Entsprechendes gilt für den Geldwäschevorwurf, bei dem sorgfältig zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen des Herrührens überhaupt vorliegen und ob nicht eine mitbestrafte Nachtat gegeben ist.
Der fünfte Ansatz betrifft die Schadensberechnung – erfahrungsgemäß der wirksamste Hebel auf das Strafmaß. Zu prüfen sind die korrekte Herausrechnung der Umsatzsteuer aus Bruttobeträgen, die Berücksichtigung tatsächlich entstandener Aufwendungen und die Reichweite des Kompensationsverbots des § 370 Abs. 4 Satz 3 AO; nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Vorsteuerbeträge, die in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang mit den verkürzten Umsätzen stehen, einzubeziehen (vgl. BGH, Urteil vom 13. September 2018 – 1 StR 642/17). Bei der Lohnseite sind die angenommenen Schwarzlohnsummen anzugreifen: Nicht jeder zurückgeflossene Betrag wurde als Lohn ausgezahlt. Hinzu kommen die Aussonderung verjährter Zeiträume und die zutreffende Bildung der Einzeltaten.
Der sechste Ansatz betrifft die Verfahrensbeendigung. Über § 266a Abs. 6 StGB kann durch rechtzeitige Mitteilung an die Einzugsstelle und Nachzahlung ein Absehen von Strafe erreicht werden; im Steuerrecht kommen die Berichtigung nach § 153 AO und die Selbstanzeige nach § 371 AO in Betracht, letztere wegen des vom Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 20. Mai 2010 (1 StR 577/09) betonten Vollständigkeitsgebots und der Zuschlagsregelung des § 398a AO ausschließlich nach anwaltlicher Prüfung. Wo eine Hauptverhandlung nicht zu vermeiden ist, sind Schadenswiedergutmachung und eine frühzeitig vorbereitete Verständigung die wirksamsten Mittel, um Freiheitsstrafe ohne Bewährung abzuwenden.
Rechtsanwalt Andreas Junge: Fachanwalt für Strafrecht und zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht
In Scheinrechnungsverfahren entscheiden die Zahlen über das Strafmaß – und diese Zahlen entstehen im Umsatzsteuer- und Sozialversicherungsrecht. Wer nur strafrechtlich argumentiert, verliert die Auseinandersetzung um Vorsteuer, Schwarzlohnsummen und Schadensberechnung; wer nur steuerlich argumentiert, verschenkt die Ansätze bei Vorsatz, Bande und Verjährung. Rechtsanwalt Andreas Junge verfügt über die dafür erforderliche Doppelqualifikation: Er ist Fachanwalt für Strafrecht und zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht und führt beide Ebenen aus einer Hand.
Er verteidigt Bauunternehmer, Geschäftsführer und Nachunternehmer in Verfahren wegen Steuerhinterziehung, Vorenthaltens von Arbeitsentgelt, Urkundenfälschung und Geldwäsche im Zusammenhang mit Abdeck- und Scheinrechnungen – von der einzelnen beanstandeten Rechnung bis zum Sammelverfahren nach ausgewerteter Kundendatenbank – einschließlich der begleitenden Haftungs-, Beitrags-, Vergabe- und Gewerbeverfahren. Sämtliche der von ihm in diesem Bereich betreuten Verfahren konnten eingestellt werden – ohne öffentliche Hauptverhandlung, ohne Eintragung in das Führungszeugnis und ohne die existenzbedrohenden Nebenfolgen einer Verurteilung. Sein Vorgehen setzt auf frühe Intervention, die konsequente Prüfung der Zuordnung und der Belastungsaussagen, den Nachweis tatsächlicher Leistungserbringung und den diskreten Dialog mit Steuerfahndung, Bußgeld- und Strafsachenstelle und Staatsanwaltschaft – bei unmittelbarer Erreichbarkeit und absoluter Vertraulichkeit.
Jetzt handeln – bevor die erste Erklärung zur Akte gelangt
In Scheinrechnungsverfahren entscheidet sich der Ausgang in den ersten Tagen. Wer sich bei der Durchsuchung einlässt, dem Finanzamt die Geschäftsbeziehung erläutert oder Kontakt zum Rechnungsaussteller sucht, verschließt Verteidigungsmöglichkeiten oder schafft neue Vorwürfe. Wer einen Durchsuchungs- oder Arrestbeschluss, eine Vorladung, eine Kontrollmitteilung oder die Mitteilung über die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens erhalten hat, sollte vor jeder Reaktion anwaltlichen Rat einholen.
