Wer in der Bahn, im Wartezimmer oder im Schwimmbad unvermittelt auf einen fremden Bildschirm mit pornographischem Inhalt blickt, empfindet das als Zumutung – und Eltern, deren Kind mitgesehen hat, erst recht. Dass das Gesetz öffentlich zugängliche Orte von solchen Inhalten freihält und dass Betroffene Anzeige erstatten, ist richtig.
Dieser Beitrag behandelt die rechtliche Lage derjenigen, gegen die anschließend ermittelt wird. Denn diese Verfahren haben eine Eigenart, die sie von den meisten anderen unterscheidet: Es geht fast nie um die Frage, was jemand getan hat, sondern um die Frage, was ein anderer davon sehen konnte und was der Beschuldigte darüber wusste. Beides lässt sich nachträglich nur schwer feststellen – und beides wird in Ermittlungsakten regelmäßig unterstellt statt belegt.
Die Auslöser sind immer ähnlich. Ein Mitreisender, ein Gast oder ein Patient erstattet Anzeige, oft mit einem heimlich aufgenommenen Foto oder Video als Beweis. Personal eines Verkehrsunternehmens oder ein Sicherheitsdienst schreitet ein. Eltern melden, dass ihr Kind auf einen Bildschirm gesehen hat. Ein Arbeitgeber findet im Rahmen einer IT-Prüfung Dateien auf einem Dienstrechner oder einem gemeinsam genutzten Netzlaufwerk. Ein Nachbar meldet einen von der Straße einsehbaren Monitor. Oder in einer Videokonferenz wird versehentlich der falsche Bildschirminhalt geteilt.
Was der Tatbestand verlangt
§ 184 Abs. 1 Nr. 2 StGB stellt unter Strafe, pornographische Inhalte an einem Ort, der Personen unter achtzehn Jahren zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, auszustellen, anzuschlagen, vorzuführen oder sonst zugänglich zu machen. Der Strafrahmen reicht bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe – es handelt sich also um ein Vergehen im unteren Bereich, was für die Verhältnismäßigkeit von Durchsuchung und Beschlagnahme erhebliche Bedeutung hat.
Vier Merkmale entscheiden über das Verfahren.
Erstens der Begriff der Pornographie. Nach ständiger Rechtsprechung sind Inhalte pornographisch, wenn sie unter Ausblendung aller sonstigen menschlichen Bezüge sexuelle Vorgänge in grob aufdringlicher, anreißerischer Weise in den Vordergrund stellen und ihrer Gesamttendenz nach überwiegend auf die Erregung sexueller Reize abzielen. Nicht jeder erotische oder freizügige Inhalt erfüllt diese Schwelle – und in dieser Fallgruppe geht es oft um Sekunden, um Vorschaubilder, um Werbeeinblendungen oder um einen Ausschnitt, der bereits wieder verschwunden war.
Zweitens die Einsehbarkeit des Ortes. Der Ort muss Minderjährigen zugänglich sein oder von ihnen eingesehen werden können. Ein Minderjähriger muss nicht tatsächlich anwesend gewesen sein – aber der Ort muss nach seiner Beschaffenheit einsehbar sein. Das wirft in jedem Einzelfall konkrete Fragen auf: Gilt das für den eigenen Pkw? Für ein Hotelzimmer? Für einen Arbeitsplatz, zu dem nur Beschäftigte Zutritt haben? Für die eigene Wohnung mit Blick zur Straße?
Drittens das Zugänglichmachen. Erforderlich ist, dass die Wahrnehmung durch andere tatsächlich möglich war. Ein abgewandter Bildschirm, eine Sichtschutzfolie, ein eng am Körper gehaltenes Smartphone, ein Fenster mit Gardine – in all diesen Fällen ist der Inhalt nicht ohne weiteres zugänglich gemacht worden, auch wenn eine einzelne Person aus ungewöhnlichem Blickwinkel etwas erkennen konnte.
Viertens der Vorsatz. Der Beschuldigte muss die Einsehbarkeit gekannt oder jedenfalls für möglich gehalten und in Kauf genommen haben. Eine Fahrlässigkeitsvariante kennt die Vorschrift nicht. Wer annahm, unbeobachtet zu sein – allein im Abteil, mit abgeschirmtem Display, in einem für geschlossen gehaltenen Raum –, handelt nicht vorsätzlich. Das ist in dieser Fallgruppe der tragende Einwand.
Wird der Tatbestand verneint, prüft die Staatsanwaltschaft regelmäßig § 183a StGB, die Erregung öffentlichen Ärgernisses. Diese Vorschrift ist gegenüber § 184 StGB nachrangig und setzt eigene, ebenfalls nicht stets erfüllte Voraussetzungen voraus.
Die typischen Konstellationen
Das mobile Gerät im öffentlichen Raum. Smartphone oder Tablet in Bahn, Bus, Flugzeug, im Wartezimmer, im Café, in der Bibliothek, im Fitnessstudio oder im Schwimmbad. Die häufigste Gruppe.
Der Arbeitsplatz. Monitor im Großraumbüro, am Schalter, in der Werkstatt, im Dienstfahrzeug. Hier kommt zur strafrechtlichen Seite stets die arbeits- oder dienstrechtliche hinzu, und zwar mit kürzeren Fristen.
Gemeinsam genutzte Speicherorte. Dateien auf einem betrieblichen Netzlaufwerk, in einem geteilten Cloud-Ordner oder auf einem Rechner mit mehreren Nutzern. Die Staatsanwaltschaft sieht darin ein „sonst Zugänglichmachen“ – was eine eigenständige und oft angreifbare Bewertung ist.
Die eigene Wohnung. Ein von der Straße, vom Nachbarhaus oder vom Garten aus einsehbarer Bildschirm.
Projektion und Bildschirmfreigabe. Der versehentlich geteilte Tab in einer Videokonferenz, die aufpoppende Vorschau einer Benachrichtigung während einer Präsentation, ein Beamer, der noch das letzte Bild zeigt. Eine Gruppe, die mit der Verbreitung von Videokonferenzen stark zugenommen hat – und in der der Vorsatz praktisch immer fehlt.
Fahrzeuge und Werbeflächen. Beschriftungen, Aufkleber, Plakate, Schaufensterauslagen.
Die Folgen sind größer, als der Strafrahmen vermuten lässt
Bei einer Verurteilung zu mehr als neunzig Tagessätzen erfolgt der Eintrag in das Führungszeugnis. Weil es sich um eine Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung handelt, wirkt eine Eintragung besonders lange nach und ist für alle Tätigkeiten von Bedeutung, für die ein erweitertes Führungszeugnis vorzulegen ist.
Für Beamte, Soldaten, Polizeibedienstete, Lehrkräfte und Beschäftigte in Pädagogik, Pflege und Medizin steht die berufliche Existenz unmittelbar auf dem Spiel – häufig bereits im Ermittlungsstadium durch Freistellung oder Disziplinarverfahren. In der Arbeitsplatzkonstellation folgt regelmäßig die außerordentliche Kündigung, und für Inhaber personenbeförderungsrechtlicher Erlaubnisse kommt die Prüfung der persönlichen Zuverlässigkeit hinzu.
Praktisch besonders belastend ist die Beschlagnahme. Trotz des geringen Strafrahmens werden Telefone und Rechner sichergestellt und über Monate ausgewertet – mit dem Verlust des beruflichen und privaten Kommunikationsmittels.
Und schließlich die sozialen Folgen: Kaum ein Vorwurf wird im Umfeld so wenig differenziert gelesen wie dieser.
Verteidigungsstrategien
Der erste Schritt ist Schweigen – und keine Klärung auf eigene Faust. Der Impuls, die Sache aufzuklären, ist stark, weil Betroffene meist eine harmlose Erklärung haben: Man habe allein im Abteil gesessen, den Bildschirm abgewandt, nur kurz etwas angesehen, gar nicht bemerkt, dass jemand dazukam. Genau diese Schilderung liefert aber die objektiven Tatbestandsmerkmale, bevor geprüft werden konnte, worauf es ankommt. Eine Entschuldigung an die anzeigende Person wirkt als Geständnis, eine erneute Kontaktaufnahme kann als weitere Belästigung gewertet werden. Richtig ist: nichts erklären, keinen Kontakt aufnehmen, nichts löschen – gelöschte Daten sind forensisch meist rekonstruierbar, und ihr Fehlen wird gegen den Beschuldigten verwendet.
Der zweite Ansatz ist der Pornographiebegriff. Zu klären ist, was tatsächlich und für wie lange zu sehen war. Ermittlungsakten enthalten an dieser Stelle fast immer eine Behauptung statt einer Begründung – etwa die Angabe eines Zeugen, es sei „ein Porno“ gelaufen. Die nüchterne Subsumtion des konkreten Inhalts unter die Maßstäbe der Rechtsprechung führt in vielen Verfahren dazu, dass § 184 StGB von vornherein nicht erfüllt ist.
Der dritte Ansatz ist der Kern dieser Fallgruppe: die Rekonstruktion der Einsehbarkeit. Hier entscheiden sich die meisten Verfahren. Zu ermitteln sind Bildschirmgröße und Helligkeit, Blickwinkel und Entfernung des Zeugen, Sitz- oder Standposition, Lichtverhältnisse, eine etwaige Sichtschutzfolie, die Anordnung der Arbeitsplätze, die Beschaffenheit von Fenster, Vorhang oder Jalousie. Wirksam sind dabei eine Ortsbesichtigung, maßstabsgerechte Lichtbilder und – wo es darauf ankommt – ein Nachstellen der Situation. Die Aussage „ich habe es gesehen“ sagt für sich nichts darüber, was aus der Position des Zeugen tatsächlich erkennbar war.
Der vierte Ansatz betrifft den Vorsatz. Hier ist der Rückschaufehler aufzubrechen: Maßgeblich ist nicht, dass sich im Nachhinein jemand gefunden hat, der etwas gesehen hat, sondern was der Beschuldigte im Handlungszeitpunkt wusste und für möglich hielt. Ein leeres Abteil, eine geschlossene Tür, ein als privat angenommener Raum, ein abgeschirmtes Display, die Annahme einer beendeten Bildschirmfreigabe – all das schließt den Vorsatz aus. In der Konstellation der versehentlichen Bildschirmfreigabe fehlt er regelmäßig vollständig.
Der fünfte Ansatz betrifft die Beweismittel der anzeigenden Person. Heimlich angefertigte Fotos und Videos sind auf Authentizität, Zeitpunkt, Bildausschnitt und Kontext zu prüfen; sie zeigen regelmäßig nur einen Moment und sagen nichts über Dauer und Erkennbarkeit. Zu prüfen ist ferner, ob die Zuordnung zur Person des Beschuldigten überhaupt tragfähig ist – in öffentlichen Verkehrsmitteln beruht sie häufig auf einer flüchtigen Wiedererkennung mit allen bekannten Unsicherheiten.
Der sechste Ansatz betrifft gemeinsam genutzte Geräte und Speicherorte. Bei Netzlaufwerken, geteilten Ordnern, Mehrbenutzerrechnern und Terminalsitzungen ist die Zuordnung zu einer bestimmten Person eine eigenständige Beweisfrage. Zu prüfen sind Zugriffsrechte, Anmeldeprotokolle, Zeitstempel, Synchronisationsvorgänge und automatische Sicherungen. Hinzu kommt die rechtliche Frage, ob das Ablegen einer Datei an einem Ort, zu dem nur volljährige Beschäftigte Zugang haben, überhaupt ein Zugänglichmachen im Sinne der Vorschrift ist. Beides bringt diesen Vorwurf häufig zum Einsturz.
Der siebte Ansatz betrifft die Verhältnismäßigkeit der Zwangsmaßnahmen. Bei einer Tat mit einer Höchststrafe von einem Jahr sind die Durchsuchung einer Wohnung und die monatelange Beschlagnahme von Kommunikationsmitteln rechtfertigungsbedürftig. Durchsuchungen unterliegen dem Richtervorbehalt der §§ 102, 105 StPO; Beschluss, Reichweite und Vollzug sind zu überprüfen, und auf die Rückgabe der Geräte ist unverzüglich hinzuwirken. Fehler in der Anordnung können zu Verwertungsverboten führen.
Der achte Ansatz betrifft die Erledigung. Anzustreben ist die Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts nach § 170 Abs. 2 StPO, wegen geringer Schuld nach § 153 StPO oder gegen Auflage nach § 153a StPO. Gerade bei einer einmaligen Situation, einer nachvollziehbaren Fehlbedienung oder einem geklärten Missverständnis ist die Annahme geringer Schuld gut begründbar. Bei jugendlichen Beschuldigten ist die Einstellung nach den Vorschriften des Jugendgerichtsgesetzes der Regelfall, wenn das Verfahren sachgerecht geführt wird.
Der neunte Ansatz betrifft die Nebenverfahren. Arbeitsrechtliche Fristen laufen unabhängig vom Strafverfahren – für die außerordentliche Kündigung § 626 Abs. 2 BGB, für die Kündigungsschutzklage die Dreiwochenfrist des § 4 KSchG. Disziplinar-, erlaubnis- und familienrechtliche Verfahren sind von Beginn an mitzudenken, weil Erklärungen dort unmittelbar in die Strafakte wirken. In der Arbeitsplatzkonstellation ist überdies zu prüfen, ob die IT-Auswertung des Arbeitgebers datenschutzrechtlich zulässig war und ob ihre Ergebnisse verwertbar sind.
Rechtsanwalt Andreas Junge: Fachanwalt für Strafrecht
Diese Verfahren werden an zwei Punkten entschieden: an der Frage, was aus der Position des Zeugen tatsächlich erkennbar war, und an der Frage, was der Beschuldigte darüber wusste. Beides verlangt Rekonstruktion statt Empörung – und eine Akte, die an der entscheidenden Stelle meist nur eine Behauptung enthält. Rechtsanwalt Andreas Junge ist Fachanwalt für Strafrecht und führt diese Verfahren sachlich, zügig und mit größtmöglicher Diskretion.
Er verteidigt Beschuldigte in Verfahren nach § 184 und § 183a StGB im Zusammenhang mit Bildschirmen, Geräten und Dateien an öffentlich oder betrieblich zugänglichen Orten – einschließlich der Überprüfung von Durchsuchung und Beschlagnahme, der Erwirkung der Rückgabe sichergestellter Geräte, der Prüfung betrieblicher IT-Auswertungen und der Begleitung arbeits-, dienst- und erlaubnisrechtlicher Parallelverfahren. In Verfahren dieser Fallgruppe hat er wiederholt Einstellungen erreicht, weil die Einsehbarkeit nicht nachweisbar war, weil der Inhalt die Anforderungen an Pornographie nicht erfüllte oder weil sich die Datei keiner bestimmten Person zuordnen ließ. Sein Vorgehen setzt auf unverzügliche Akteneinsicht, Ortsbesichtigung und eigene Beweiserhebung, wo die Ermittlungen lückenhaft geblieben sind, erforderlichenfalls IT-forensische Begutachtung und den ruhigen Dialog mit Polizei und Staatsanwaltschaft – bei kurzfristiger Erreichbarkeit und absoluter Vertraulichkeit.
Jetzt handeln – und nichts selbst erklären
In diesen Verfahren schadet die eigene Darstellung mehr als der Vorwurf. Wer schildert, wie er gesessen hat und was auf dem Bildschirm lief, liefert die Tatbestandsmerkmale, bevor geprüft wurde, ob sie erfüllt sind. Wer dagegen schweigt und früh anwaltlich begleitet wird, hat hier gute Aussichten, weil die Beweislage selten so eindeutig ist, wie die Akte es darstellt.
Wenn Sie eine Vorladung als Beschuldigter oder ein Anhörungsschreiben erhalten haben, wenn Ihr Telefon oder Rechner sichergestellt wurde, wenn Ihr Arbeitgeber eine IT-Auswertung angekündigt oder eine Freistellung ausgesprochen hat oder wenn Ihnen mitgeteilt wurde, dass Anzeige erstattet worden ist, sollten Sie vor jeder Äußerung – gegenüber Polizei, Arbeitgeber oder der anzeigenden Person – anwaltlichen Rat einholen.
