Steuerstrafverfahren gegen Friseure: Stuhlmiete, Materialkalkulation und das Terminbuch

Warum Friseursalons besonders häufig geprüft werden

Friseurbetriebe vereinen alles, was eine Betriebsprüfung aufmerksam werden lässt: einen hohen Bargeldanteil, viele kleine Einzelumsätze, eine personalintensive Struktur mit Teilzeitkräften, Aushilfen und Auszubildenden, einen erheblichen Materialeinsatz, der sich rechnerisch zum Umsatz in Beziehung setzen lässt – und mit der Stuhlmiete ein Gestaltungsmodell, das in keiner anderen Branche eine vergleichbare Rolle spielt.

Der Einstieg erfolgt meist über eine Kassen-Nachschau oder eine Betriebsprüfung. Weitere Auslöser sind Kontrollen der Finanzkontrolle Schwarzarbeit, Anzeigen ausgeschiedener Mitarbeiterinnen, ein Statusfeststellungsverfahren, das eine Stuhlmieterin eingeleitet hat, eine Betriebsprüfung der Deutschen Rentenversicherung sowie Auffälligkeiten beim Vergleich von Jahreserklärung und Umsatzsteuer-Voranmeldungen.

Was dann folgt, ist für die Betroffenen überraschend umfassend. Es geht nicht um eine einzelne Position, sondern um eine Hochrechnung, die den gesamten Prüfungszeitraum erfasst und zugleich Einkommen-, Gewerbe- und Umsatzsteuer erhöht. Hinzu kommt häufig der Vorwurf, mit nicht erfassten Einnahmen seien Löhne bar ausgezahlt worden – dann laufen parallel Verfahren wegen Lohnsteuerhinterziehung und wegen Vorenthaltens von Arbeitsentgelt nach § 266a StGB.

Die Stuhlmiete – das größte und am meisten unterschätzte Risiko

Das Modell ist verbreitet: Eine Stylistin arbeitet als Selbstständige im Salon, zahlt eine Miete für ihren Platz und rechnet mit ihren Kundinnen selbst ab. Für den Saloninhaber ist das attraktiv, weil keine Lohnkosten und keine Sozialabgaben anfallen. Für die Stylistin ist es attraktiv, weil sie flexibel arbeiten kann.

Steuerlich und sozialversicherungsrechtlich entscheidet sich an diesem Modell jedoch alles. Prüfdienste und Ermittlungsbehörden beurteilen die Stuhlmiete danach, ob tatsächlich ein eigenständiges Unternehmen betrieben wurde – oder ob die Selbstständigkeit nur auf dem Papier bestand. Gewertet wird dabei vor allem: Wer bestimmte die Arbeitszeiten und Öffnungszeiten? Wer vergab die Termine? Wer trat gegenüber den Kundinnen auf – mit welchem Namen, welcher Preisliste, welcher Kleidung? Wer stellte Material, Geräte und Handtücher? Wer kassierte? Hatte die Stylistin eigene Kundinnen, einen eigenen Kundenstamm, eigene Werbung, ein eigenes Preisgefüge, eine eigene Kasse? Trug sie ein Unternehmerrisiko, oder erhielt sie faktisch einen Anteil am Umsatz?

Fällt diese Prüfung gegen das Modell aus, hat das zwei Konsequenzen, die sich addieren.

Erstens auf der Beitrags- und Lohnseite: Der Saloninhaber war Arbeitgeber. Daraus folgen das Vorenthalten von Arbeitsentgelt nach § 266a StGB für jeden Beitragsmonat und die Lohnsteuerhinterziehung nach § 370 AO. Weil die ausgezahlten Beträge dann als Nettolohn gelten, werden sie über die Nettolohnfiktion des § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV auf einen fiktiven Bruttolohn hochgerechnet; der Bundesgerichtshof hat die Übertragbarkeit dieser Fiktion auf das Steuerstrafrecht mit Urteil vom 2. Dezember 2008 (1 StR 416/08) bestätigt. Der Betrag kann sich dadurch nahezu verdoppeln.

Zweitens auf der Umsatzseite: Waren die Stylistinnen keine Unternehmerinnen, sind ihre Umsätze dem Salon zuzurechnen. Das bedeutet eine Umsatzsteuernachforderung auf sämtliche Behandlungen, die über Jahre nicht im Salon erfasst wurden – und zwar unabhängig davon, dass die Stylistinnen ihre Einnahmen möglicherweise selbst versteuert haben. Hinzu kommt, dass die als Stuhlmiete vereinnahmten Beträge dann keine Mieteinnahmen, sondern Teil eines anderen Rechtsverhältnisses sind.

Die Summe aus beiden Ebenen übersteigt in vielen Fällen den Gewinn, den der Salon über den gesamten Prüfungszeitraum erzielt hat.

Die Materialnachkalkulation – und wo sie falsch wird

Die zweite Säule der Prüfung ist friseurspezifisch: Aus dem Einkauf von Farben, Blondierpulver, Oxidationsmitteln, Tönungen, Dauerwellenmitteln, Folien und Pflegeprodukten wird auf die Zahl der durchgeführten Behandlungen und von dort auf den Umsatz geschlossen. Rechnerisch ist das elegant. Tatsächlich steckt diese Methode voller Fehlerquellen, die der Prüfer nicht kennt und die der Verteidigung die wirksamsten Argumente liefern:

Der Verwurf angemischter Farbe. Angemischt wird nach Augenmaß und stets mit Reserve; der Rest ist nicht haltbar und wird verworfen. Je nach Betrieb liegt dieser Anteil erheblich über dem, was eine theoretische Kalkulation ansetzt.

Haarlänge und Haardichte. Eine Coloration bei langen, dichten Haaren verbraucht ein Mehrfaches der Menge, die für kurze Haare nötig ist. Wer mit einem Durchschnittswert pro Behandlung rechnet, trifft die Realität eines Salons mit überwiegend langhaarigen Kundinnen nicht.

Ausbildung und Übung. Auszubildende üben an Modellen und an Übungsköpfen; dabei wird Material verbraucht, ohne dass ein Umsatz entsteht. In Betrieben mit mehreren Auszubildenden ist dieser Anteil beträchtlich.

Eigenverbrauch des Personals. Dass Mitarbeiterinnen sich gegenseitig frisieren und färben, ist branchenüblich und Teil der Außendarstellung des Salons. Diese Behandlungen erzeugen Materialverbrauch und keinen Umsatz.

Nacharbeit und Reklamation. Farbkorrekturen, Nachtönungen und Ausgleichsbehandlungen werden regelmäßig kostenlos erbracht – mit vollem Materialeinsatz.

Muster, Testprodukte und Verfall. Lieferanten stellen Muster und Aktionsware; Produkte verfallen, Gebinde werden beschädigt, Sortimentswechsel führen zu Restbeständen.

Produktverkauf. Pflegeprodukte werden auch an Kundinnen verkauft – sie gehören nicht in die Behandlungskalkulation.

Hinzu kommen die allgemeinen Grenzen der Schätzung. Für den Zeitreihenvergleich hat der Bundesfinanzhof eng begrenzte Voraussetzungen formuliert; er setzt im Wesentlichen unveränderte betriebliche Verhältnisse voraus und ist bei formell ordnungsmäßiger Buchführung ungeeignet (vgl. BFH, Urteil vom 25. März 2015 – X R 20/13). Die Richtsatzsammlung ist ein Anhaltspunkt, kein Beweis.

Das Terminbuch

Das dritte Beweismittel ist in Friseurbetrieben besonders ergiebig und wird von Betroffenen völlig unterschätzt: die Terminverwaltung. Ob auf Papier oder in einer Buchungssoftware – sie dokumentiert, welche Behandlungen vorgesehen waren, und lässt sich mit der Kasse abgleichen. Jeder Termin ohne zugehörigen Kassenvorgang erscheint als nicht erfasste Einnahme. Bei Online-Terminsystemen werten Prüfer die vollständige Historie aus.

Auch hier ist die Schlussfolgerung angreifbar. Ein Termin ist keine Einnahme: Nichterscheinen und kurzfristige Absagen sind in der Branche häufig und werden im System nicht immer nachgetragen; Termine werden verschoben und doppelt angelegt; Beratungs-, Reklamations- und Nacharbeitstermine sind unentgeltlich; Behandlungen von Familienangehörigen und Mitarbeiterinnen erzeugen Einträge ohne Umsatz; Azubi-Modelltermine ebenso; Platzhaltereinträge und Blockzeiten für Pausen, Lieferungen oder Fortbildungen werden als Termine geführt. Die Auswertung muss deshalb jeden Eintrag einzeln bewerten, nicht die Gesamtzahl multiplizieren.

Trinkgelder und Personal

Trinkgelder spielen im Friseurhandwerk eine erhebliche Rolle. Freiwillig und zusätzlich von Kundinnen gegebene Trinkgelder sind nach § 3 Nr. 51 EStG steuerfrei – das gilt jedoch nur für Zuwendungen, die unmittelbar der Mitarbeiterin zufließen. Beträge, die über die Kasse laufen, in einen Pool gegeben und vom Inhaber verteilt werden, sind steuerlich anders zu beurteilen. In Prüfungen wird häufig umgekehrt argumentiert: Trinkgeldanteile werden dem Betriebsumsatz zugeschlagen. Beides ist sorgfältig zu trennen.

Die Personalstruktur ist der zweite Angriffspunkt. Samstagsaushilfen ohne Anmeldung, Minijobs oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze, nicht erfasste Mehrarbeit, Auszubildende, die wie Fachkräfte eingesetzt werden, und Barzahlungen aus nicht erfassten Einnahmen – jede dieser Konstellationen führt neben dem Steuervorwurf zu § 266a StGB.

Die Folgen

Weil eine Zuschätzung Einkommen-, Gewerbe- und Umsatzsteuer gleichzeitig erhöht und sich über mehrere Jahre summiert, wird die Schwelle regelmäßig überschritten, die der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 27. Oktober 2015 (1 StR 373/15) für den besonders schweren Fall nach § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO einheitlich bei 50.000 Euro festgelegt hat. Die strafrechtliche Verjährung verlängert sich dann nach § 376 AO auf fünfzehn Jahre.

Hinzu kommen Hinterziehungszinsen nach § 235 AO, die Einziehung nach den §§ 73 ff. StGB, der Vermögensarrest nach den §§ 111e ff. StPO, bei Kapitalgesellschaften die persönliche Haftung der Geschäftsführung nach den §§ 69, 71 AO, Säumniszuschläge auf Beitragsnachforderungen, Bußgelder nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungs- und dem Mindestlohngesetz sowie die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit nach § 35 GewO. Bei mehr als neunzig Tagessätzen erfolgt der Eintrag in das Führungszeugnis; § 266a StGB gehört zudem zu den Straftaten, die nach § 6 Abs. 2 GmbHG der Organstellung für fünf Jahre entgegenstehen.

Für einen Salon mit üblicher Ertragslage bedeutet das: Die Nachforderung ist aus dem laufenden Geschäft nicht zu bedienen.

Verteidigungsstrategien

Der erste Schritt betrifft die Prüfung selbst. Bei der Kassen-Nachschau und in der Betriebsprüfung ist die Situation auf Reden angelegt. Mitwirkungspflichten betreffen die Vorlage von Aufzeichnungen und Daten – nicht die Erläuterung der Salonorganisation, der Arbeitsweise der Stuhlmieterinnen oder der Trinkgeldpraxis. Sätze wie „das machen wir hier alle so“ oder „die Mädels teilen sich das untereinander“ finden sich anschließend in der Akte. Vorzulegen sind die angeforderten Unterlagen; alles Weitere gehört in eine vorbereitete schriftliche Stellungnahme. Ebenso wichtig: Terminsoftware, Kassendaten, Lieferantenrechnungen und Dienstpläne sind unverändert zu sichern.

Der zweite Ansatz betrifft die Stuhlmiete. Hier ist der tatsächliche Betriebsablauf zu belegen, nicht der Vertragstext. Entlastend wirken: ein eigener Kundenstamm mit eigener Terminvergabe, eigene Preislisten und eigene Rechnungen, eine eigene Kasse oder ein eigenes Kartenlesegerät, eigenes Material und eigene Werkzeuge, eigene Werbung und ein eigener Internetauftritt, eine eigene Gewerbeanmeldung und Umsatzsteuervoranmeldungen, die freie Bestimmung von Arbeitszeiten und Urlaub, mehrere Auftraggeber oder weitere Tätigkeitsorte. Zu prüfen ist außerdem, ob ein Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV durchgeführt wurde und ob frühere Prüfungen das Modell unbeanstandet gelassen haben – Letzteres ist für die Vorsatzfrage von erheblichem Gewicht.

Der dritte Ansatz ist die eigene Materialkalkulation. Sie ist der wirksamste Gegenbeweis, weil sie nicht kritisiert, sondern eine belastbare eigene Zahl liefert. Zu erheben sind die tatsächlichen Mischverhältnisse, die durchschnittlichen Mengen nach Haarlänge und Leistungsart, der Verwurfanteil angemischter Farbe, der Verbrauch für Ausbildung, Übung, Eigenverbrauch und Nacharbeit, der Anteil des Produktverkaufs sowie Verfall und Schwund. Wo sich diese Positionen belegen lassen – über Lieferantenangaben, Herstellerempfehlungen, Dienstpläne, Ausbildungsnachweise und gegebenenfalls eine Dokumentation über einen repräsentativen Zeitraum –, bricht die Hochrechnung des Prüfers in sich zusammen.

Der vierte Ansatz betrifft das Terminbuch. Es ist Eintrag für Eintrag auszuwerten und zu kategorisieren: wahrgenommene entgeltliche Behandlung, Nichterscheinen, Absage, Verschiebung, Doppelerfassung, unentgeltliche Nacharbeit, Beratung, Mitarbeiterin, Familienangehörige, Azubi-Modell, Blockzeit. Diese Arbeit ist mühsam, aber sie trifft den Belastungsbeweis an seiner empfindlichsten Stelle.

Der fünfte Ansatz betrifft die strafrechtliche Höhe. Eine steuerliche Schätzung nach § 162 AO ist kein strafrechtlicher Nachweis. Im Strafverfahren muss das Gericht von der Höhe überzeugt sein, Sicherheitszuschläge zulasten des Beschuldigten sind unzulässig, und zu ermitteln ist der mindestens verkürzte Betrag. Der strafrechtlich relevante Betrag liegt deshalb systematisch unter der steuerlichen Zuschätzung – häufig so weit darunter, dass die Schwelle des besonders schweren Falls entfällt.

Der sechste Ansatz betrifft die Nettolohnfiktion. Sie knüpft an illegale Beschäftigungsverhältnisse an. In Stuhlmietkonstellationen ist zu prüfen, ob sie überhaupt anwendbar ist, ob die tatsächlich gezahlten Beträge anzurechnen sind und ob die von den Stylistinnen selbst entrichteten Steuern und Beiträge zu berücksichtigen sind. Dieser Punkt kann den Vorwurf nahezu halbieren.

Der siebte Ansatz betrifft den Vorsatz. Die Beurteilung der Stuhlmiete ist rechtlich anspruchsvoll und in der Rechtsprechung einzelfallabhängig; das Modell wird von Verbänden, Beratern und Vertragsmustern seit Jahrzehnten angeboten. Wer sich darauf gestützt hat, handelte nicht vorsätzlich. Gleiches gilt für die Behandlung von Trinkgeldern und für die Anforderungen an elektronische Kassen, die mehrfach verschärft wurden. Bleibt ein Vorwurf, sind die Rückfalllinien die leichtfertige Steuerverkürzung nach § 378 AO und die Steuergefährdung nach § 379 AO – Ordnungswidrigkeiten ohne Vorstrafe und ohne Eintrag im Führungszeugnis. Auf der Beitragsseite eröffnet § 266a Abs. 6 StGB die Möglichkeit, durch rechtzeitige Mitteilung und Nachzahlung ein Absehen von Strafe zu erreichen.

Der achte Ansatz betrifft die Verfahrensführung. Besteuerungs- und Strafverfahren laufen nebeneinander; § 393 AO trennt sie. Was in der Schlussbesprechung zugestanden wird, wirkt unmittelbar in die Strafakte – bindet das Strafgericht hinsichtlich der Verkürzungshöhe aber gerade nicht. Eine steuerliche Verständigung darf deshalb nie ohne strafrechtliche Abstimmung erfolgen.

Das Ziel bleibt die Erledigung ohne öffentliche Hauptverhandlung: die Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO, nach § 398 AO, nach § 153 StPO oder gegen Auflage nach § 153a StPO, verbunden mit einer tragfähigen steuerlichen Regelung und einer Zahlungsvereinbarung.

Rechtsanwalt Andreas Junge: Fachanwalt für Strafrecht und zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht

Verfahren gegen Friseurbetriebe werden nicht mit allgemeinen Einwänden gegen die Prüfung gewonnen, sondern mit Branchenwissen: mit der Fähigkeit, eine Materialkalkulation an den tatsächlichen Verhältnissen eines Salons zu widerlegen, ein Terminbuch Eintrag für Eintrag zu bewerten und die Stuhlmiete anhand des gelebten Betriebsablaufs zu verteidigen. Hinzu kommt die Notwendigkeit, Steuer-, Beitrags- und Strafverfahren aufeinander abzustimmen. Rechtsanwalt Andreas Junge ist Fachanwalt für Strafrecht und zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht und führt diese Ebenen aus einer Hand.

Er verteidigt Inhaberinnen und Inhaber von Friseursalons, Betreiber von Salonketten und Barbershops, Stuhlmieterinnen und mobile Friseure in Steuerstrafverfahren wegen beanstandeter Kassenführung und Zuschätzungen, wegen Lohnsteuerhinterziehung und wegen Vorenthaltens von Arbeitsentgelt – einschließlich der Begleitung von Kassen-Nachschau, Betriebsprüfung und Schlussbesprechung, der Auseinandersetzung mit Statusfeststellungs- und Beitragsverfahren und der Abwehr von Haftungs- und Arrestbescheiden. Sämtliche der von ihm in diesem Bereich betreuten Verfahren konnten eingestellt werden – ohne öffentliche Hauptverhandlung und ohne Eintragung in das Führungszeugnis. Sein Vorgehen setzt auf frühe Intervention, eine eigene Nachkalkulation, die konsequente Reduktion auf den strafrechtlich nachweisbaren Mindestbetrag und den diskreten Dialog mit Betriebsprüfung, Straf- und Bußgeldsachenstelle, Rentenversicherung und Staatsanwaltschaft – bei unmittelbarer Erreichbarkeit und absoluter Vertraulichkeit.

Jetzt handeln – spätestens bei der ersten Beanstandung

Der richtige Zeitpunkt ist nicht die Vorladung, sondern die erste Beanstandung der Kasse oder die erste Frage nach den Stuhlmieterinnen. Wer bis zur Schlussbesprechung wartet, hat die Zahl meist schon akzeptiert, gegen die er sich anschließend verteidigen muss.

Wenn bei Ihnen eine Kassen-Nachschau stattgefunden hat, wenn eine Betriebsprüfung Ihre Kassenführung oder Ihre Materialkalkulation beanstandet, wenn Ihre Terminsoftware ausgewertet werden soll, wenn eine Stuhlmieterin ein Statusfeststellungsverfahren eingeleitet hat, wenn ein Beitrags- oder Haftungsbescheid vorliegt oder wenn Sie ein Anhörungsschreiben, eine Vorladung, einen Arrest- oder Durchsuchungsbeschluss erhalten haben, sollten Sie vor jeder weiteren Äußerung gegenüber Finanzamt, Steuerfahndung, Zoll, Rentenversicherung oder Staatsanwaltschaft anwaltlichen Rat einholen.