Abrechnungsbetrug im Pflegeheim: Strafverfahren gegen Betreiber und Leitungen stationärer Senioreneinrichtungen

Wenn aus einer Prüfung ein Ermittlungsverfahren wird

Für Träger, Einrichtungsleitungen und Pflegedienstleitungen stationärer Senioreneinrichtungen beginnt das Strafverfahren selten mit einer Anzeige von Bewohnerseite. Am Anfang steht meist eine Regelprüfung des Medizinischen Dienstes, eine Begehung der Heimaufsicht, eine Abrechnungsprüfung der Pflegekassen oder des Sozialhilfeträgers – oder die Anzeige einer ehemaligen Mitarbeiterin, die Dienstpläne und interne Listen mitgenommen hat. Wird der Vorgang an die Staatsanwaltschaft abgegeben, folgen Durchsuchungen von Verwaltung und Privatwohnungen, die Beschlagnahme von Dienst- und Einsatzplänen, Pflegedokumentation, Personalakten und Abrechnungssystemen.

Der Vorwurf unterscheidet sich dabei grundlegend von dem gegen ambulante Dienste. Dort geht es um die Frage, ob einzelne Leistungen bei einzelnen Patienten erbracht wurden. Im Heim wird nicht die einzelne Verrichtung abgerechnet, sondern ein Pflegesatz – täglich, für jeden Bewohner, über Jahre hinweg. Und dieser Pflegesatz beruht auf einer Vereinbarung nach § 85 SGB XI, der eine bestimmte Personalausstattung zugrunde liegt. Genau dort setzen die Ermittlungen an: Wurde die vereinbarte Personalausstattung tatsächlich vorgehalten? Wurde die Fachkraftquote eingehalten? Und wenn nicht – ist dann der gesamte Pflegesatz erschlichen?

Aus einer Personallücke, die in der heutigen Arbeitsmarktlage nahezu jede Einrichtung zeitweise trifft, kann so binnen kurzer Zeit ein Millionenvorwurf werden.

Die typischen Vorwürfe

Im Zentrum steht die Personalausstattung. Vorgeworfen wird, dass die der Pflegesatzvereinbarung zugrunde liegenden Stellenpläne nicht umgesetzt, Fachkraftquoten unterschritten, Stellen nur auf dem Papier besetzt oder Mitarbeiter mehrfach gemeldet wurden. Hinzu kommen Vorwürfe zum Einsatz von Betreuungskräften nach § 43b SGB XI, die zweckgebunden finanziert werden und nicht zur Deckung von Lücken in der Grundpflege eingesetzt werden dürfen.

Die zweite Gruppe betrifft die Bewohner selbst: die Abrechnung über Abwesenheitszeiten hinweg – bei Krankenhausaufenthalten, Urlaub oder nach dem Versterben –, die Abrechnung nicht belegter Plätze sowie Unstimmigkeiten bei Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten.

Die dritte Gruppe betrifft die Pflegegrade. Vorgeworfen wird, gegenüber dem Medizinischen Dienst unzutreffende Angaben zum Hilfebedarf gemacht oder die Pflegedokumentation entsprechend gestaltet zu haben, um eine Höherstufung zu erreichen. Weil der Pflegegrad die Vergütung für die gesamte Verweildauer bestimmt, summieren sich auch hier die Beträge erheblich.

Hinzu treten die Behandlungspflege nach § 37 SGB V, soweit sie neben den Leistungen der Pflegeversicherung abgerechnet wird, die Abrechnung gegenüber dem Sozialhilfeträger nach dem SGB XII bei Bewohnern mit Hilfe zur Pflege sowie – fast immer – Vorwürfe nach § 266a StGB, wenn Personal nicht ordnungsgemäß gemeldet oder über Leiharbeits- und Werkvertragskonstruktionen eingesetzt wurde.

Warum diese Verfahren so hart geführt werden

Zwei Faktoren bestimmen das Gewicht dieser Verfahren.

Der erste ist die streng formale Betrachtungsweise. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entsteht ein Vermögensschaden bereits dann, wenn eine Leistung unter Verstoß gegen zwingende Leistungs- und Abrechnungsvoraussetzungen abgerechnet wird – auch wenn sie tatsächlich und fachlich einwandfrei erbracht wurde. Für die stationäre Pflege bedeutet das im Extremfall: Wird die vereinbarte Personalausstattung über einen längeren Zeitraum unterschritten, setzt die Staatsanwaltschaft nicht die Differenz an, sondern sämtliche in diesem Zeitraum vereinnahmten Pflegesätze – obwohl die Bewohner versorgt wurden, obwohl die Versorgung ohnehin zu vergüten gewesen wäre und obwohl niemand zu Schaden kam. Die Multiplikation aus Bewohnerzahl, Tagessatz und Zeitraum erzeugt Beträge, die den Wert der Einrichtung übersteigen.

Der zweite Faktor ist die Bandenqualifikation. Sobald Träger, Einrichtungsleitung, Pflegedienstleitung und Verwaltung zusammengewirkt haben, nehmen Staatsanwaltschaften häufig bandenmäßigen Betrug nach § 263 Abs. 5 StGB an – ein Verbrechen mit einem Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahren. Die Folgen sind einschneidend: Eine Einstellung gegen Auflage nach § 153a StPO scheidet dann aus, Untersuchungshaft wegen Verdunkelungs- oder Fluchtgefahr wird realistisch, und der Ermittlungsdruck auf Mitarbeiter steigt erheblich. Daneben hat der Bundesgerichtshof die Wertgrenze für den Vermögensverlust großen Ausmaßes nach § 263 Abs. 3 StGB mit Urteil vom 7. Oktober 2003 (1 StR 212/03) bei 50.000 Euro gezogen; sie ist bei laufender Monatsabrechnung faktisch immer überschritten.

Hinzu kommen die Vermögensabschöpfung nach den §§ 73 ff. StGB nach dem Bruttoprinzip und ein Vermögensarrest, der Betriebs- und Privatkonten schon im Ermittlungsverfahren blockiert – mit unmittelbaren Folgen für Löhne, Lieferanten und die laufende Versorgung der Bewohner.

Die Folgen für Einrichtung und Leitung

Für Träger und Leitungen wiegen die Nebenfolgen schwerer als die Strafe. Die Pflegekassen können den Versorgungsvertrag nach § 74 SGB XI fristlos kündigen; ohne ihn ist der Betrieb wirtschaftlich nicht fortzuführen. Die Heimaufsicht kann nach dem jeweiligen Landesrecht Anordnungen treffen, Belegungsstopps verhängen, die Beschäftigung einzelner Personen untersagen und im äußersten Fall den Betrieb untersagen. Hinzu treten die Gewerbeuntersagung nach § 35 GewO, berufsrechtliche Folgen für Pflegedienstleitungen, Rückforderungen der Kassen und Sozialhilfeträger über mehrere Jahre sowie – weil zurückgeforderte Vergütungen steuerlich wirken – regelmäßig ein steuerstrafrechtliches Parallelverfahren.

Diese Verfahren folgen unterschiedlichen Maßstäben und laufen zeitlich versetzt. Die Verteidigung muss von Beginn an mitdenken, welche Feststellungen Pflegekassen und Heimaufsicht später übernehmen werden – ein strafrechtlich scheinbar günstiger Abschluss kann versorgungsrechtlich das Ende bedeuten.

Verteidigungsstrategien

Die erste Regel lautet: keine Angaben zur Sache und keine Absprachen mit Mitarbeitern über deren Aussagen. Letzteres ist hier besonders gefährlich, weil es Verdunkelungsgefahr begründet und der schnellste Weg in die Untersuchungshaft ist. Dienst- und Einsatzpläne, Zeiterfassung, Personalakten, Pflegedokumentation und die Korrespondenz mit Kassen und Heimaufsicht sind unverändert zu sichern; jede nachträgliche Ergänzung führt in den Verdacht der Urkundenfälschung und zerstört die Verteidigung.

Der erste und wichtigste Ansatzpunkt ist die Personalausstattung selbst. Der Vorwurf beruht regelmäßig auf einer rechnerischen Gegenüberstellung von Stellenplan und Dienstplänen – und diese Betrachtung bildet die Wirklichkeit einer Einrichtung selten ab. Zu rekonstruieren sind der maßgebliche Bezugszeitraum und die Frage, ob eine Durchschnittsbetrachtung oder eine Stichtagsbetrachtung zugrunde zu legen ist; ferner Krankheits- und Ausfallwellen, Kündigungsfristen und Nachbesetzungszeiten, dokumentierte Bemühungen um Personalgewinnung, der Einsatz von Leiharbeitskräften und Springerdiensten, Übergangsphasen nach Trägerwechsel oder Erweiterung sowie die allgemeine Lage auf dem Pflegearbeitsmarkt. Entscheidend ist zudem ein Punkt, der die Verfahren häufig in sich zusammenfallen lässt: Das Sozialrecht hält mit der Kürzung der Pflegevergütung nach § 115 SGB XI ein eigenes, vorrangiges Instrument für Fälle bereit, in denen Leistungen nicht in vereinbarter Qualität erbracht wurden. Dass der Gesetzgeber diesen Weg vorgesehen hat, spricht dagegen, jede Unterschreitung zugleich als Betrug zu behandeln.

Der zweite Ansatz betrifft die Fachkraftquote. Zu prüfen sind die Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse und laufende Anerkennungsverfahren, Übergangs- und Ausnahmeregelungen, die Anrechnung von Auszubildenden und Hilfskräften mit Zusatzqualifikation sowie die Frage, ob die Quote tagesbezogen oder im Durchschnitt einzuhalten war. Ebenso ist zu klären, ob die Kassen über die Personalsituation informiert waren und sie über Jahre unbeanstandet akzeptiert haben – was vor allem beim Vorsatz erheblich entlastet.

Der dritte Ansatz betrifft die Pflegegrade. Hier liegt ein Kausalitätsproblem, das in Anklagen regelmäßig übergangen wird: Die Einstufung nimmt nicht die Einrichtung vor, sondern der Medizinische Dienst auf der Grundlage einer eigenen Begutachtung mit eigener Inaugenscheinnahme. Die Einrichtung liefert Angaben; die Bewertung trifft der Gutachter. Dass eine unzutreffende Angabe die Einstufung tatsächlich verursacht hat, ist eigens nachzuweisen – und häufig ist die Einstufung durch den tatsächlichen Hilfebedarf der Bewohner ohnehin gerechtfertigt.

Der vierte Ansatz betrifft Abwesenheits- und Sterbefälle. Hier gelten vertragliche und landesrechtliche Berechnungsregelungen, die differenziert und keineswegs immer eindeutig sind. Eine Abrechnung, die diesen Regelungen entspricht, ist kein Betrug, auch wenn sie Angehörigen unangemessen erscheint.

Der fünfte Ansatz zielt auf Bande, Gewerbsmäßigkeit und Schadenshöhe. Eine Bande setzt eine auf Dauer angelegte Verbindung mehrerer Personen zur fortgesetzten Begehung voraus – die arbeitsteilige Organisation eines Heimbetriebs erfüllt das nicht. Gelingt es, diese Qualifikation abzuwehren, verändert sich das gesamte Verfahren. Bei der Schadenshöhe ist herauszuarbeiten, dass die Versorgung erbracht wurde, erforderlich war und dem Grunde nach vergütungsfähig blieb; über § 73c und § 73e StGB sind Härtefallgesichtspunkte und bereits geleistete Rückzahlungen einzubringen, und gegen den Vermögensarrest ist die Beschwerde zu prüfen, weil er über den Fortbestand der Versorgung entscheidet.

Der sechste Ansatz betrifft die subjektive Tatseite und die Verantwortungsverteilung. Die Landesrahmenverträge, die Personalbemessung nach § 113c SGB XI und die landesrechtlichen Vorgaben sind komplex, wurden mehrfach geändert und werden regional unterschiedlich gehandhabt. Zu klären ist zudem, wer innerhalb der Organisation für Personalbesetzung, Meldungen und Abrechnung tatsächlich zuständig war – bei Trägern mit mehreren Einrichtungen, zentraler Verwaltung und wechselnden Leitungen ist die Zurechnung an eine bestimmte Person oft weit weniger eindeutig, als die Anklage annimmt.

Das Ziel bleibt, soweit erreichbar, die Beendigung ohne öffentliche Hauptverhandlung: Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO, § 153 StPO oder gegen Auflage nach § 153a StPO. Wo das ausscheidet, geht es darum, die Verbrechensqualifikation abzuwehren, den Schaden auf das nachweisbare Maß zu begrenzen und die Feststellungen so zu halten, dass Versorgungsvertrag und Betriebserlaubnis nicht zwingend verloren sind.

Rechtsanwalt Andreas Junge: Fachanwalt für Strafrecht und zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht

In Verfahren gegen stationäre Pflegeeinrichtungen entscheiden Sozialrecht und Zahlen über das Strafmaß, und die Verfahren laufen parallel auf strafrechtlicher, sozialversicherungsrechtlicher, heimaufsichtsrechtlicher und steuerlicher Ebene. Rechtsanwalt Andreas Junge ist Fachanwalt für Strafrecht und zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht und führt diese Ebenen zusammen.

Er verteidigt Träger und Geschäftsführer von Senioren- und Pflegeeinrichtungen, Einrichtungs- und Heimleitungen, Pflegedienstleitungen und Verwaltungsmitarbeiter in Verfahren wegen Abrechnungsbetruges – bei Vorwürfen zu Personalschlüssel und Fachkraftquote, zu Pflegegraden, zu Abwesenheits- und Sterbefällen und zu Betreuungskräften nach § 43b SGB XI – sowie bei Vorwürfen nach § 266a StGB und in den begleitenden Rückforderungs-, Versorgungsvertrags-, Heimaufsichts- und Steuerverfahren. Sämtliche der von ihm in diesem Bereich betreuten Verfahren konnten eingestellt werden – ohne öffentliche Hauptverhandlung, ohne Eintragung in das Führungszeugnis und ohne Verlust der betrieblichen Grundlage. Sein Vorgehen setzt auf frühe Intervention, die realistische Rekonstruktion der tatsächlichen Personalsituation, die Abwehr der Bandenqualifikation und den diskreten Dialog mit Staatsanwaltschaft, Pflegekassen und Heimaufsicht – bei unmittelbarer Erreichbarkeit und absoluter Vertraulichkeit.

Jetzt handeln – bevor die Zahlen feststehen

In diesen Verfahren entscheidet sich der Ausgang in den ersten Tagen. Wer sich bei der Polizei zur Sache einlässt, gegenüber Pflegekasse oder Heimaufsicht Stellung nimmt oder mit Mitarbeitern über deren Aussagen spricht, verschließt Verteidigungsmöglichkeiten oder schafft neue Vorwürfe. Wer eine Prüfmitteilung, ein Anhörungsschreiben, eine Vorladung, einen Arrest- oder Durchsuchungsbeschluss erhalten hat, sollte vor jeder Reaktion anwaltlichen Rat einholen.