Abrechnungsbetrug: Strafverfahren gegen Kardiologen und wirksame Verteidigungsstrategien

Vorwurf Abrechnungsbetrug gegen Kardiologen: Von der Indikationsprüfung bei Koronarinterventionen über Wahlleistungsvereinbarungen bis zur Telemetrie. Fachanwalt für Strafrecht Andreas Junge zeigt, wie Approbation und Zulassung geschützt werden.

Wenn medizinische Entscheidungen strafrechtlich überprüft werden

Für Kardiologen beginnt ein Ermittlungsverfahren selten mit einem eindeutigen Fehlverhalten. Es beginnt meist mit einer Auffälligkeit in Abrechnungsdaten: einer Fallzahl, die über dem Fachgruppendurchschnitt liegt, einem Zeitprofil, das rechnerisch nicht aufgeht, einer Quote bestimmter Interventionen, die eine Krankenkasse für erklärungsbedürftig hält. Daraus wird ein Prüfvorgang, aus dem Prüfvorgang eine Mitteilung an die Staatsanwaltschaft – und am Ende steht der Vorwurf des Betrugs nach § 263 StGB.

Was diesen Bereich von anderen Abrechnungsverfahren unterscheidet, ist die Verknüpfung mit medizinischen Entscheidungen. Bei der Kardiologie geht es häufig nicht nur um die Frage, ob eine Leistung formal korrekt abgerechnet wurde, sondern ob sie überhaupt indiziert war. Wenn Ermittler die Indikation einer Koronarintervention, einer Schrittmacherimplantation oder einer invasiven Diagnostik in Zweifel ziehen, wird ärztliches Urteilsvermögen zum Gegenstand einer strafrechtlichen Bewertung – im Nachhinein, aus der Akte, ohne den Patienten je gesehen zu haben.

Betroffen sind niedergelassene Kardiologen in Praxis und Medizinischem Versorgungszentrum, Belegärzte, Chefärzte mit Liquidationsrecht und ärztliche Leiter von Herzkatheterlaboren. Für sie alle steht weit mehr auf dem Spiel als eine Strafe: Approbation, Zulassung, Chefarztvertrag und eine über Jahrzehnte aufgebaute fachliche Reputation.

Wer in dieser Lage ist, braucht eine Verteidigung, die das Strafrecht ebenso beherrscht wie das Vertragsarztrecht, den Einheitlichen Bewertungsmaßstab und die Gebührenordnung für Ärzte – und die zugleich in der Lage ist, medizinische Sachverhalte fachlich fundiert aufzubereiten. Rechtsanwalt Andreas Junge, Fachanwalt für Strafrecht, verteidigt Ärztinnen und Ärzte in Verfahren wegen Abrechnungsbetrugs. Sämtliche von ihm in diesem Bereich betreuten Verfahren konnten zur Einstellung gebracht werden.

Warum gerade die Kardiologie im Fokus steht

Die Zahl der Ermittlungsverfahren gegen Ärzte ist in den vergangenen Jahren deutlich gestiegen. Kassenärztliche Vereinigungen und Krankenkassen unterhalten nach § 81a und § 197a SGB V eigene Stellen zur Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen, die Abrechnungsdaten systematisch auswerten und bei Anfangsverdacht die Staatsanwaltschaft unterrichten müssen. Viele Bundesländer haben Schwerpunktstaatsanwaltschaften für Straftaten im Gesundheitswesen eingerichtet.

Für die Kardiologie kommen besondere Faktoren hinzu. Das Fach ist geräte- und interventionsintensiv, die einzelnen Leistungen sind hochpreisig, und schon eine überschaubare Zahl beanstandeter Fälle erreicht Schadenssummen, die strafrechtlich erhebliches Gewicht haben. Die Leistungen sind zudem apparativ dokumentiert und damit gut überprüfbar. Und schließlich hat die öffentliche Debatte über die Indikationsqualität bei Koronarinterventionen und Herzschrittmachern die Aufmerksamkeit von Kostenträgern und Ermittlungsbehörden auf dieses Fachgebiet gelenkt.

Die typischen Vorwürfe gegen Kardiologen

Zeitprofile und Fallzahlen

Häufigster Ausgangspunkt im vertragsärztlichen Bereich ist die Plausibilitätsprüfung nach § 106d SGB V. Den Gebührenordnungspositionen des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs sind Prüfzeiten zugeordnet, die für jeden Tag und jedes Quartal addiert werden. Überschreitet das Tagesprofil zwölf Stunden an mehreren Tagen oder das Quartalsprofil 780 Stunden, gilt die Abrechnung als auffällig. In der Kardiologie betrifft dies vor allem Echokardiographien, Langzeit-EKG- und Langzeitblutdruckauswertungen, Belastungsuntersuchungen und Gesprächsleistungen.

Leistungen ohne die geforderten Voraussetzungen

Vorgeworfen wird regelmäßig die Abrechnung von Leistungen, deren obligate Leistungsinhalte nicht vollständig erbracht wurden – etwa Echokardiographien ohne die vorgeschriebene Dokumentation aller geforderten Schnittebenen, Belastungsuntersuchungen ohne Erreichen der erforderlichen Ausbelastung oder Langzeituntersuchungen ohne die geforderte Mindestaufzeichnungsdauer. Hinzu kommt die Abrechnung von Leistungen, für die keine Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung vorlag, etwa im Bereich der Herzschrittmacher- und Defibrillatorkontrolle oder der invasiven Diagnostik.

Delegation und persönliche Leistungserbringung

Zahlreiche kardiologische Leistungen setzen die persönliche Leistungserbringung nach § 15 des Bundesmantelvertrags-Ärzte voraus. Der Vorwurf lautet dann, Untersuchungen seien vollständig durch Medizinische Fachangestellte durchgeführt und lediglich nachträglich vom Arzt abgezeichnet worden, oder Leistungen seien durch angestellte Ärzte ohne entsprechende Genehmigung oder durch Weiterbildungsassistenten ohne hinreichende Aufsicht erbracht worden. In der Privatabrechnung steht die persönliche Leistungserbringung nach § 4 Abs. 2 GOÄ im Zentrum, die bei Chefärzten mit Liquidationsrecht besondere Bedeutung hat.

Die Indikationsfrage

Der schwerwiegendste und zugleich komplexeste Vorwurfskomplex betrifft die medizinische Indikation. Ermittelt wird etwa wegen Koronarinterventionen ohne vorherige Ischämiediagnostik oder bei Stenosen unterhalb der als behandlungsbedürftig geltenden Schwelle, wegen Schrittmacher- oder Defibrillatorimplantationen ohne leitliniengerechte Indikation, wegen wiederholter invasiver Diagnostik in kurzen Abständen oder wegen der Aufteilung von Eingriffen auf mehrere Sitzungen. Wird die Indikation verneint, steht neben dem Betrug regelmäßig auch der Vorwurf der Körperverletzung nach § 223 StGB im Raum, weil eine nicht indizierte Behandlung von der Einwilligung des Patienten nicht gedeckt ist.

Wahlleistungen und Chefarztabrechnung

Bei Chefärzten betrifft ein häufiger Vorwurf die Abrechnung wahlärztlicher Leistungen, die tatsächlich durch nachgeordnete Ärzte erbracht wurden, ohne dass eine wirksame Vertreterregelung bestand, ferner unwirksame oder unvollständige Wahlleistungsvereinbarungen nach § 17 KHEntgG, die Abrechnung von Leistungen ohne die erforderliche wirtschaftliche Aufklärung sowie Fragen der Abgrenzung zwischen stationärer und ambulanter Leistungserbringung.

Weitere Konstellationen

Hinzu treten Vorwürfe im Zusammenhang mit individuellen Gesundheitsleistungen ohne wirksame Vereinbarung, mit der Abrechnung telemedizinischer Leistungen und Telemonitoring, mit unzutreffenden Steigerungsfaktoren oder Analogbewertungen nach der Gebührenordnung für Ärzte, mit Zuweisungen gegen Vorteil nach § 299a StGB – etwa bei Kooperationen mit Kliniken, Herzkatheterlaboren oder Herstellern – sowie mit der Dokumentation, wenn Befunde nachträglich ergänzt wurden.

Die möglichen Folgen: Freiheitsstrafe, Zulassung, Approbation

Der Grundtatbestand des Betrugs sieht Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vor. Beim Abrechnungsbetrug nehmen die Ermittlungsbehörden jedoch regelmäßig einen besonders schweren Fall nach § 263 Abs. 3 StGB an: Die quartalsweise wiederholte Abrechnung legt den Vorwurf der Gewerbsmäßigkeit nahe, und ab einem Schaden von rund 50.000 Euro kommt ein Vermögensverlust großen Ausmaßes hinzu. Der Strafrahmen beträgt dann sechs Monate bis zehn Jahre. In der Kardiologie werden diese Schwellen angesichts der Leistungswerte schnell erreicht.

Für Ärzte entscheidend sind die berufsrechtlichen Folgen. Die Approbationsbehörde erhält über die Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen Kenntnis und kann die Approbation nach § 5 Abs. 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Bundesärzteordnung wegen Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit widerrufen oder nach § 6 BÄO bereits während des Verfahrens ihr Ruhen anordnen. Daneben droht nach § 95 Abs. 6 SGB V die Entziehung der vertragsärztlichen Zulassung, das Strafgericht kann nach § 70 StGB ein Berufsverbot aussprechen, und Kassenärztliche Vereinigung und Ärztekammer führen eigene Disziplinar- und berufsgerichtliche Verfahren. Chefärzten droht die fristlose Kündigung des Dienstvertrags und der Verlust des Liquidationsrechts.

Wirtschaftlich stehen Honorarrückforderungen im Vordergrund. Bei vorsätzlich oder grob fahrlässig fehlerhafter Abrechnung kann die Kassenärztliche Vereinigung auch über die regelmäßige Ausschlussfrist hinaus zurückfordern, und nicht selten wird die gesamte Quartalsabrechnung verworfen, weil die Garantiefunktion der Sammelerklärung als entfallen angesehen wird. Hinzu kommen Schadensersatzansprüche der Krankenkassen und privater Kostenträger, die Einziehung von Taterträgen nach §§ 73 ff. StGB und Vermögensarreste, die bereits im Ermittlungsverfahren die Konten blockieren – bei einer geräteintensiven Praxis mit laufenden Leasingverpflichtungen eine unmittelbar existenzbedrohende Maßnahme.

Verteidigungsstrategien: Wo eine qualifizierte Verteidigung ansetzt

Verfahren wegen Abrechnungsbetrugs wirken erdrückend, weil sie auf umfangreichen Datenauswertungen beruhen. Gerade diese Datenbasis ist jedoch häufig angreifbar.

Die Indikation ist keine Rechenaufgabe

Der wichtigste Ansatz betrifft die Indikationsvorwürfe. Die Indikationsstellung ist eine ärztliche Entscheidung, die im Zeitpunkt der Behandlung und auf Grundlage der damals verfügbaren Informationen zu beurteilen ist – nicht rückblickend aus der Akte. Leitlinien sind Empfehlungen, keine bindenden Normen; ein begründetes Abweichen ist zulässig und mitunter geboten. Maßgeblich ist, ob die Entscheidung medizinisch vertretbar war, nicht ob ein anderer Arzt anders entschieden hätte. Zwischen einer medizinisch diskutablen Indikation und einer strafrechtlich relevanten Täuschung liegt ein erheblicher Abstand.

Die Verteidigung arbeitet deshalb den individuellen Behandlungsfall heraus: Beschwerdebild, Risikoprofil, Vorbefunde, Begleiterkrankungen, Patientenwunsch, Verlauf. Die Einbindung eines kardiologischen Sachverständigen ist hier regelmäßig unverzichtbar. In der Praxis zeigt sich häufig, dass die von den Ermittlern herangezogenen Bewertungen auf einer verkürzten Aktenlage beruhen.

Die begrenzte Aussagekraft von Zeitprofilen

Die Prüfzeiten des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs sind Durchschnittswerte, keine Mindestzeiten und keine Beweismittel für die Nichterbringung einer Leistung. Ein erfahrener Kardiologe führt eine Echokardiographie bei bekanntem Patienten in kürzerer Zeit durch als der Durchschnittswert vorsieht. Zudem berücksichtigen Zeitprofile die reale Praxisorganisation nicht: die Vorbereitung durch Fachpersonal, die parallele Nutzung mehrerer Untersuchungsplätze, die Auswertung von Langzeitaufzeichnungen außerhalb der Sprechstundenzeiten, die Tätigkeit angestellter Ärzte. Die Verteidigung stellt der Rechnung der Kassenärztlichen Vereinigung die tatsächlichen Abläufe gegenüber.

Die korrekte Schadensberechnung

Ein zentraler und häufig unterschätzter Hebel ist die Schadensberechnung. Auch unter der streng formalen Betrachtungsweise, nach der ein Schaden auch bei medizinisch sinnvoll erbrachter Leistung vorliegen kann, muss der Schaden konkret berechnet werden; das Bundesverfassungsgericht verlangt eine nachvollziehbare Bezifferung. Im vertragsärztlichen Bereich wirkt sich eine Mehrabrechnung wegen Regelleistungsvolumina, Budgetierungen und Abstaffelungen häufig nicht in voller Höhe auf das ausgezahlte Honorar aus. Wird dies nicht berücksichtigt, fällt der vorgeworfene Schaden um ein Vielfaches zu hoch aus. Bei Indikationsvorwürfen ist zusätzlich zu prüfen, welche Leistungen bei anderer Vorgehensweise ohnehin angefallen wären. Eine fundierte Gegenrechnung verändert die Verfahrenslage oft grundlegend – bis zur Unterschreitung der Schwelle zum besonders schweren Fall.

Hochrechnungen und Stichproben

Häufig prüfen die Ermittler nur einen Teil der Behandlungsfälle und rechnen das Ergebnis hoch. Die Rechtsprechung lässt dies nur unter engen Voraussetzungen zu: Die Stichprobe muss statistisch tragfähig sein, die Methode nachvollziehbar, und Unsicherheiten sind nach dem Zweifelsgrundsatz zugunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen. Gerade bei Indikationsfragen, die eine Einzelfallbetrachtung erfordern, ist eine Hochrechnung methodisch kaum zu rechtfertigen.

Der Vorsatz und die Komplexität des Abrechnungsrechts

Betrug ist nur vorsätzlich strafbar. Das ärztliche Abrechnungsrecht ist so komplex, dass Kassenärztliche Vereinigungen einzelne Gebührenordnungspositionen unterschiedlich auslegen und ihre Auslegung im Zeitverlauf ändern; bei der Gebührenordnung für Ärzte, die seit Jahrzehnten nicht grundlegend überarbeitet wurde, sind Analogbewertungen und Auslegungsfragen an der Tagesordnung. Wer sich auf eine Auskunft der Kassenärztlichen Vereinigung, auf Abrechnungsempfehlungen der Fachgesellschaft oder auf eine vertretbare Auslegung einer unklaren Leistungslegende gestützt hat, handelt regelmäßig nicht vorsätzlich. Hinzu kommt die Praxisrealität: Abrechnungen werden durch Praxissoftware mit automatischen Ziffernvorschlägen erstellt und häufig durch Personal vorbereitet. Rechtsanwalt Andreas Junge arbeitet diese Umstände in seinen Verfahren systematisch heraus.

Verjährung und Verfahrensfragen

Betrug verjährt in fünf Jahren; die Frist beginnt für jede Quartalsabrechnung gesondert mit dem Eingang der Honorarzahlung. Da Ermittlungen häufig weit zurückliegende Zeiträume erfassen, entfallen durch eine genaue Verjährungsprüfung nicht selten ganze Quartale. Hinzu kommen Ansatzpunkte bei der Verhältnismäßigkeit von Durchsuchungen in einer laufenden Praxis oder Klinik, beim Umgang mit Patientenakten und der ärztlichen Schweigepflicht sowie bei der Verwertbarkeit von Angaben, die im Prüfverfahren ohne Belehrung über ein laufendes Strafverfahren gemacht wurden.

Die Verzahnung aller Verfahren

Strafverfahren, Plausibilitätsprüfung, Honorarrückforderung, Disziplinarverfahren, Zulassungs- und Approbationsverfahren sowie arbeitsrechtliche Auseinandersetzungen laufen parallel und beeinflussen einander. Jede Stellungnahme in einem dieser Verfahren wirkt in die anderen hinein, und das strafrechtliche Ergebnis entscheidet maßgeblich über Approbation und Zulassung. Rechtsanwalt Andreas Junge steuert alle Verfahren von Beginn an aufeinander abgestimmt.

Die Verfahrenseinstellung als vorrangiges Ziel

Am wirkungsvollsten ist die frühzeitige, fachlich fundierte Kommunikation mit der Staatsanwaltschaft. Wird der Sachverhalt bereits im Ermittlungsverfahren aufbereitet – mit sachverständig gestützter Darstellung der Indikationen, einer realistischen Schadensberechnung und einer Darstellung der Praxisorganisation –, kommen Einstellungen nach § 170 Abs. 2 StPO mangels hinreichenden Tatverdachts oder nach §§ 153, 153a StPO in Betracht. Eine parallel erzielte Einigung mit der Kassenärztlichen Vereinigung über die Honorarfrage kann erheblich beitragen. Da eine Einstellung ohne Schuldfeststellung erfolgt, verbessert sie zugleich die Ausgangslage in den berufsrechtlichen Verfahren entscheidend.

Der häufigste Fehler: die gut gemeinte Stellungnahme

Viele Verfahren nehmen ihren ungünstigen Verlauf bereits im Prüfverfahren. Ärzte beantworten die Anfrage der Kassenärztlichen Vereinigung ausführlich und aus dem Gedächtnis, erläutern Abläufe, die sie für selbstverständlich halten, und räumen dabei unbeabsichtigt Umstände ein, die später als Geständnis gelesen werden. Diese Stellungnahmen gelangen regelmäßig in die Ermittlungsakte.

Noch gefährlicher ist die nachträgliche Ergänzung der Dokumentation. Wer nach Bekanntwerden einer Prüfung Befunde ergänzt, Messwerte nachträgt oder Einträge in der Patientenakte verändert, um eine Indikation oder eine Leistung zu belegen, setzt sich dem Vorwurf der Urkundenfälschung aus. Praxis- und Klinikinformationssysteme sowie die Gerätesoftware von Echokardiographie- und Katheteranlagen protokollieren Änderungen, und Ermittler werten diese Protokolle gezielt aus. Eine solche Änderung wird zudem regelmäßig als Verdunkelungshandlung gewertet.

Das Schweigerecht besteht von der ersten Minute an und ist kein Eingeständnis, sondern eine strategische Notwendigkeit. Mitarbeiter sollten wissen, wie sie sich bei einer Durchsuchung zu verhalten haben. Verteidigung beginnt mit der Akteneinsicht – erst danach wird entschieden, ob, wann und in welcher Form eine Einlassung erfolgt.

Rechtsanwalt Andreas Junge – Fachanwalt für Strafrecht für Ärztinnen und Ärzte

Rechtsanwalt Andreas Junge ist Fachanwalt für Strafrecht. Diese Qualifikation setzt den Nachweis besonderer theoretischer Kenntnisse und umfangreicher praktischer Erfahrung voraus und wird durch verpflichtende jährliche Fortbildung aufrechterhalten. Sein Tätigkeitsschwerpunkt liegt im Wirtschafts- und Medizinstrafrecht, mit ausgeprägter Erfahrung in der Verteidigung von Ärzten gegen den Vorwurf des Abrechnungsbetrugs.

Was ihn für Verfahren gegen Kardiologen besonders qualifiziert, ist die Verbindung strafrechtlicher Verteidigungserfahrung mit der Kenntnis des Vertragsarztrechts, des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs, der Gebührenordnung für Ärzte und des Krankenhausentgeltrechts – und die Erfahrung im Umgang mit medizinischen Sachverständigen. Verfahren in diesem Fachgebiet entscheiden sich häufig an der Indikationsfrage und an der Schadensberechnung, also an Punkten, an denen juristische und medizinische Argumentation ineinandergreifen müssen. Sämtliche von Rechtsanwalt Junge in diesem Bereich betreuten Verfahren konnten zur Einstellung gebracht werden, regelmäßig bereits im Ermittlungsverfahren und damit ohne öffentliche Hauptverhandlung.

Mandanten erhalten eine absolut diskrete, persönliche und kurzfristig erreichbare Betreuung – auch unmittelbar nach einer Durchsuchung von Praxis oder Klinik. Die Verteidigung beginnt mit einer realistischen Einschätzung der Ausgangslage und einer klaren Strategie, die auf die Einstellung des Verfahrens und den Erhalt von Approbation und Zulassung ausgerichtet ist.

Jetzt handeln – bevor aus einer Prüfung eine Anklage wird

Ein Verfahren wegen Abrechnungsbetrugs erledigt sich nicht durch eine sachliche Erläuterung gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung oder der Krankenkasse. Auf dem Spiel stehen Freiheitsstrafe, Honorarrückforderungen in erheblicher Höhe, Ihre Zulassung, Ihre Approbation und Ihr fachlicher Ruf. Wer früh und richtig reagiert, hat die besten Aussichten, das Verfahren ohne Anklage und ohne öffentliche Hauptverhandlung zu beenden.

Wenn Sie eine Anfrage im Rahmen einer Plausibilitätsprüfung, ein Schreiben der Stelle zur Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen, eine Anfrage eines privaten Kostenträgers, eine Vorladung, einen Anhörungsbogen oder einen Durchsuchungsbeschluss erhalten haben, sollten Sie vor jeder Äußerung anwaltlichen Rat einholen. Rechtsanwalt Andreas Junge, Fachanwalt für Strafrecht, steht Ihnen für eine vertrauliche Ersteinschätzung kurzfristig zur Verfügung.