Wenn nach der Trennung das Handy ausgewertet wird
Der Vorwurf entsteht fast immer aus einer Trennung. Die frühere Partnerin bemerkt, dass ihr Standort bekannt ist, obwohl sie ihn nicht geteilt hat. Eine Werkstatt findet bei der Inspektion einen GPS-Sender am Fahrzeug. Ein Sicherheitshinweis des Mobiltelefons meldet eine unbekannte Anmeldung im E-Mail-Konto. Oder eine Anwältin rät im Sorgerechtsstreit zur Strafanzeige. Wenige Wochen später folgen eine Vorladung, oft ein Durchsuchungsbeschluss und die Sicherstellung von Telefon, Rechner und Fahrzeugelektronik.
Für die Betroffenen ist die Lage von Anfang an unübersichtlich, weil nicht ein Tatbestand im Raum steht, sondern ein ganzes Bündel: Nachstellung, Ausspähen von Daten, Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs, Verstöße gegen das Datenschutzrecht und häufig zusätzlich ein Verstoß gegen eine familiengerichtliche Anordnung. Jeder dieser Vorwürfe hat eigene Voraussetzungen – und jeder ist gesondert angreifbar.
Der Schutzzweck dieser Vorschriften ist ernst. Digitale Überwachung greift tief in die Lebensführung ein, und die Betroffenen können sich kaum selbst schützen. Ebenso richtig ist aber, dass in Trennungskonstellationen häufig geteilte Geräte, gemeinsame Konten und aus der Beziehung fortbestehende Freigaben eine Rolle spielen – und dass die technische Zuordnung einer Maßnahme zu einer bestimmten Person deutlich schwieriger ist, als Ermittlungsakten es darstellen.
Der rechtliche Rahmen: mehrere Tatbestände, ein Lebenssachverhalt
Im Zentrum steht die Nachstellung nach § 238 StGB. Der Gesetzgeber hat sie 2021 ausdrücklich auf digitale Formen erweitert: Erfasst sind nun auch das beharrliche Kontaktieren über Telekommunikationsmittel und über Dritte, das Verbreiten von Abbildungen und personenbezogenen Daten, das Vortäuschen einer Nähe unter Verwendung fremder Daten sowie – über eine Auffangregelung – vergleichbare Handlungen, zu denen der Einsatz von Überwachungssoftware zählt. Der Strafrahmen reicht bis zu drei Jahren; für besonders schwere Fälle und die Qualifikationen gelten erhöhte Rahmen. Entscheidend ist: Seit 2017 ist die Nachstellung kein Antragsdelikt mehr. Die Staatsanwaltschaft ermittelt von Amts wegen, auch wenn die anzeigende Person den Vorwurf später relativiert.
Daneben treten eigenständige Tatbestände, die in der Praxis oft schwerer wiegen. Das Ausspähen von Daten nach § 202a StGB erfasst den Zugriff auf besonders gesicherte Daten – also auf E-Mail-, Cloud- und Social-Media-Konten – und ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht; das Abfangen von Daten nach § 202b StGB betrifft laufende Übermittlungen. Die Installation von Spionagesoftware kann zusätzlich eine Datenveränderung nach § 303a StGB darstellen. Werden Gespräche mitgeschnitten, greift § 201 StGB; werden Aufnahmen aus dem höchstpersönlichen Lebensbereich hergestellt oder verbreitet, § 201a StGB.
Für GPS-Tracker ist eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs maßgeblich: Mit Urteil vom 4. Juni 2013 (1 StR 32/13) hat der 1. Strafsenat den heimlichen Einsatz von GPS-Sendern zur Bewegungsüberwachung einer Person als strafbare Datenverarbeitung nach dem damaligen Bundesdatenschutzgesetz bewertet. Die entsprechende Strafvorschrift findet sich heute in § 42 BDSG. Eine heimliche Standortüberwachung ist damit auch dann strafbar, wenn kein einziger Kontaktversuch stattgefunden hat.
Hinzu kommt häufig der Verstoß gegen eine Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz, der nach § 4 GewSchG eigenständig mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bedroht ist – und zwar unabhängig davon, ob die Anordnung materiell zu Recht ergangen ist.
Die Folgen
Die Strafe ist auch hier selten das größte Problem. Eine Verurteilung wird ab mehr als neunzig Tagessätzen in das Führungszeugnis eingetragen und kann Berufsverhältnisse beenden – insbesondere in IT, Sicherheitsgewerbe, Erziehung, Pflege und öffentlichem Dienst. Beamte müssen mit Disziplinarverfahren rechnen, Waffenbesitzer mit dem Verlust der Erlaubnis wegen Unzuverlässigkeit nach § 5 WaffG.
Besonders folgenreich ist die Wechselwirkung mit dem Familienverfahren. Feststellungen aus dem Strafverfahren fließen regelmäßig in Entscheidungen über Umgang und Sorgerecht ein und können den Kontakt zu den eigenen Kindern für Jahre beeinträchtigen. Hinzu kommen zivilrechtliche Unterlassungs- und Löschungsansprüche sowie eine Geldentschädigung, außerdem die Einziehung der sichergestellten Geräte, die über Monate nicht zur Verfügung stehen.
Verteidigungsstrategien
Die erste Regel lautet: keine Angaben zur Sache, keine Kontaktaufnahme zur anzeigenden Person – und unter keinen Umständen Daten löschen oder einen vorhandenen Tracker eigenhändig entfernen. Gelöschte Daten sind forensisch häufig rekonstruierbar, Cloud-Sicherungen bleiben bestehen, und der Löschvorgang wird protokolliert. Was als Schadensbegrenzung gedacht ist, begründet den Verdacht der Beweisvernichtung und zerstört die Glaubwürdigkeit der Verteidigung. Bestehende Kontakt- und Näherungsverbote sind ausnahmslos einzuhalten; jede Kommunikation läuft über die Verteidigung.
Der erste inhaltliche Ansatzpunkt ist die technische Zuordnung. Ob eine bestimmte Person eine Software installiert, einen Standort abgerufen oder sich in ein Konto eingeloggt hat, ist seltener eindeutig, als die Akte nahelegt. In Trennungskonstellationen sind Geräte über Jahre gemeinsam genutzt worden, Passwörter im Browser gespeichert, Konten auf mehreren Geräten angemeldet, Familienfreigaben und Ortungsdienste aus der Beziehung weiterhin aktiv. Eine Anmeldung von einer bekannten IP-Adresse belegt nicht, wer vor dem Gerät saß. Serverprotokolle, Anmeldeverläufe, Gerätelisten und Synchronisationsdaten sind auszuwerten – und zwar auch zugunsten des Beschuldigten.
Der zweite Ansatz betrifft Befugnis und Einverständnis. § 202a StGB setzt einen unbefugten Zugriff auf besonders gesicherte Daten voraus. Bei gemeinsam eingerichteten Konten, bei im Einvernehmen mitgeteilten Zugangsdaten und bei einer während der Beziehung erteilten, nie ausdrücklich widerrufenen Standortfreigabe ist sorgfältig zu prüfen, ob diese Voraussetzungen tatsächlich erfüllt sind. Wer eine Freigabe weiterlaufen ließ, ohne sie aktiv wiederherzustellen oder zu erweitern, handelt in einer rechtlich anderen Lage als jemand, der eine Zugangssicherung überwindet.
Der dritte Ansatz betrifft die subjektive Tatseite. Alle genannten Tatbestände setzen Vorsatz voraus, einzelne Varianten des § 201a StGB sogar Wissentlichkeit. Wer nicht wusste, dass eine Sicherungs- oder Ortungsfunktion nach der Trennung weiterhin Daten übermittelt, wer eine App zur Kindersicherung eingerichtet hatte oder wer von der Fortdauer einer gemeinsamen Freigabe ausging, handelt insoweit nicht vorsätzlich. Bei § 238 StGB ist zudem zu prüfen, ob die vorgeworfenen Handlungen überhaupt objektiv geeignet waren, die Lebensgestaltung nicht unerheblich zu beeinträchtigen, und ob das Merkmal des wiederholten Handelns erfüllt ist.
Der vierte Ansatz betrifft die Beweislage. Diese Verfahren stützen sich häufig auf Screenshots und auf eine von der anzeigenden Person erstellte Chronologie. Der Bundesgerichtshof stellt an Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen mit seiner Grundsatzentscheidung vom 30. Juli 1999 (1 StR 618/98) strenge Anforderungen: Entstehungsgeschichte, Konstanz, Detaillierungsgrad, Widerspruchsfreiheit und mögliche Belastungsmotive sind zu prüfen. Screenshots sind manipulierbar und zeigen Ausschnitte; vorzulegen sind die vollständigen Verläufe, die häufig einen wechselseitigen Kontakt oder einen von der anzeigenden Person selbst wieder aufgenommenen Austausch belegen. Ein parallel laufender Sorgerechtsstreit ist als Belastungsmotiv konsequent in den Blick zu nehmen.
Der fünfte Ansatz betrifft die Verwertbarkeit. Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlüsse, der Umfang der Datenauswertung und die Behandlung von Zufallsfunden aus anderen Verfahren sind zu prüfen; eine ohne Rechtsgrundlage ausgeweitete Auswertung kann zu einem Verwertungsverbot führen. Parallel ist auf die Herausgabe der Geräte hinzuwirken, sobald die Auswertung abgeschlossen ist. Zu prüfen ist ferner, ob die anzeigende Person Beweismittel ihrerseits rechtswidrig erlangt hat.
Das realistische Ziel ist in den meisten Verfahren die Beendigung ohne öffentliche Hauptverhandlung: Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts nach § 170 Abs. 2 StPO, wegen geringer Schuld nach § 153 StPO oder gegen Auflage nach § 153a StPO. Gerade bei Stalkingvorwürfen sind Gerichte für Auflagen zugänglich, die auf die Ursache zielen – ein soziales Trainingsprogramm, der Nachweis einer begonnenen Psychotherapie oder ein Täter-Opfer-Ausgleich nach § 46a StGB. Wer den Kontakt vollständig eingestellt hat und nachweisbar an sich arbeitet, verhandelt aus deutlich besserer Position. Bei einer Einstellung gilt der Beschuldigte nicht als vorbestraft, das Führungszeugnis bleibt frei, und die Folgen für Beruf und Familienverfahren lassen sich begrenzen.
Entscheidend bleibt die frühe Verzahnung mit dem familiengerichtlichen Verfahren. Gewaltschutzanordnungen und Entscheidungen über Umgang und Sorge ergehen oft schneller als das Strafverfahren, und die dort getroffenen Feststellungen wirken zurück. Wer beide Verfahren getrennt führen lässt, verschenkt regelmäßig die besten Argumente.
Rechtsanwalt Andreas Junge: Fachanwalt für Strafrecht
In diesen Verfahren entscheidet die präzise Arbeit an Zuordnung, Befugnis und Vorsatz – und das Verständnis dafür, was eine Geräteauswertung tatsächlich belegt und was nicht. Rechtsanwalt Andreas Junge ist Fachanwalt für Strafrecht und verteidigt Beschuldigte in Verfahren nach den §§ 238, 202a, 202b, 201, 201a und 303a StGB, nach § 42 BDSG und nach § 4 GewSchG sowie in den begleitenden familien-, arbeits- und zivilrechtlichen Auseinandersetzungen.
Sein Vorgehen setzt auf frühe Intervention, konsequente Akteneinsicht vor jeder Erklärung, die kritische Auswertung der digitalen Beweismittel, die Prüfung der Belastungsangaben nach den Maßstäben der höchstrichterlichen Rechtsprechung und die konsequente Kontrolle der Verwertbarkeit von Durchsuchung und Datenauswertung. Sämtliche der von ihm in diesem Bereich betreuten Verfahren konnten eingestellt werden – ohne öffentliche Hauptverhandlung und ohne Eintragung in das Führungszeugnis. Mandantinnen und Mandanten profitieren von unmittelbarer Erreichbarkeit, einer nüchternen Einschätzung ihrer Lage und absoluter Vertraulichkeit.
Jetzt handeln – und auf keinen Fall etwas löschen
In diesen Verfahren entscheidet sich der Ausgang in den ersten Tagen. Wer sich bei der Polizei zur Sache einlässt, auf eine Anzeige mit einer Nachricht reagiert, eine Gewaltschutzanordnung unkommentiert hinnimmt oder Daten löscht, verschließt Verteidigungsmöglichkeiten oder schafft neue Vorwürfe. Wer eine Vorladung, eine Gefährderansprache, einen Gewaltschutzbeschluss, einen Durchsuchungsbeschluss oder die Mitteilung über die Sicherstellung eines Geräts erhalten hat, sollte vor jeder Reaktion anwaltlichen Rat einholen.
