Ein Vorwurf, der Ärzte moralisch unvorbereitet trifft
Die meisten Verfahren wegen unrichtiger Gesundheitszeugnisse richten sich nicht gegen Ärzte, die Geld verdient haben, sondern gegen Ärzte, die helfen wollten. Eine Patientin, die unter erheblichem Druck steht und die Prüfung nicht schreiben kann. Ein langjähriger Patient, der eine Reise abgesagt hat und die Versicherung braucht. Ein Mensch in einer psychischen Krise, der eine Vorladung nicht bewältigt. Eine Bekannte, die anruft und um eine Bescheinigung bittet, ohne in der Praxis zu erscheinen.
In solchen Situationen wird eine Bescheinigung ausgestellt, die nach ärztlicher Überzeugung dem Zustand des Patienten gerecht wird – und die später von einer Behörde, einer Versicherung, einer Kasse oder einem Gericht in Zweifel gezogen wird. Was als ärztliche Zuwendung gedacht war, erscheint dann in der Ermittlungsakte als Gefälligkeitsattest.
Die Auslöser sind vielfältig. Krankenkassen melden Auffälligkeiten, wenn aus einer Praxis ungewöhnlich viele oder ungewöhnlich lange Bescheinigungen stammen. Arbeitgeber bestreiten den Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung und erstatten Anzeige. Prüfungsämter und Hochschulen gleichen Attestmuster ab. Versicherungen setzen eigene Prüfabteilungen ein. Gerichte beauftragen Amtsärzte, wenn eine Verhandlungsunfähigkeit bescheinigt wird. Und in Verfahren gegen Patienten, die eine Bescheinigung verwendet haben, benennen diese den Arzt – mit einem erheblichen eigenen Interesse daran, die Verantwortung zu verschieben.
Die rechtliche Ausgangslage
§ 278 StGB erfasst Ärzte und andere approbierte Medizinalpersonen, die ein unrichtiges Zeugnis über den Gesundheitszustand eines Menschen ausstellen. Die Vorschrift wurde 2021 neu gefasst: Der Anwendungsbereich wurde über den früheren Zuschnitt auf den Gebrauch bei Behörden und Versicherungsgesellschaften hinaus erweitert, und der Strafrahmen wurde erhöht. Daneben stehen § 277 StGB für die Fälschung von Gesundheitszeugnissen und § 279 StGB für deren Gebrauch – letzterer richtet sich gegen den Patienten.
Zwei Besonderheiten prägen diese Verfahren.
Erstens: Ein Attest ist keine Tatsachenmitteilung, sondern eine ärztliche Beurteilung. Die Frage, ob jemand arbeits-, prüfungs-, reise- oder verhandlungsunfähig ist, lässt sich nicht messen. Sie beruht auf der Anamnese, auf den Angaben des Patienten, auf der klinischen Einschätzung und auf einer Prognose. Beurteilungen haben einen Spielraum – und innerhalb dieses Spielraums ist ein Attest nicht unrichtig, auch wenn ein anderer Arzt zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre.
Zweitens: § 278 StGB kennt keine Fahrlässigkeitsvariante. Der Arzt muss die Unrichtigkeit gekannt haben. Wer sich über den Gesundheitszustand geirrt hat, weil er den Angaben des Patienten geglaubt hat, handelt nicht vorsätzlich.
Neben dem Attestvorwurf steht häufig ein zweiter: Wurde die Leistung gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung oder nach der Gebührenordnung abgerechnet, prüft die Staatsanwaltschaft zusätzlich einen Betrug nach § 263 StGB, und bei Bescheinigungen zugunsten von Patienten eine Beihilfe zu deren Betrug gegenüber Arbeitgeber, Kasse oder Versicherung.
Die typischen Konstellationen
Am häufigsten ist die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung – ausgestellt nach telefonischer Schilderung, ohne körperliche Untersuchung, für einen Zeitraum, der über das zulässige Maß hinaus in die Vergangenheit zurückreicht, oder mit einer Dauer, die der Arbeitgeber für nicht nachvollziehbar hält.
Zweitens die Prüfungs- und Studienunfähigkeit. An Hochschulstandorten entstehen hier regelmäßig Sammelverfahren, wenn auffällt, dass eine große Zahl von Attesten aus derselben Praxis stammt.
Drittens Bescheinigungen für Versicherungen: Reiseunfähigkeit und Reiserücktritt, Berufsunfähigkeit, Unfallfolgen, Leistungsanträge in der privaten Krankenversicherung.
Viertens Bescheinigungen für Gerichte und Behörden: Verhandlungs-, Vernehmungs-, Haft- oder Vollzugsunfähigkeit, Unfähigkeit zur Wahrnehmung eines Termins.
Fünftens Bescheinigungen im Sozialrecht: Mehrbedarf, Pflegebedürftigkeit, Merkzeichen im Schwerbehindertenrecht, besonderer Wohnraumbedarf.
Sechstens Befreiungs- und Tauglichkeitsattest: Befreiung von Pflichten, sportmedizinische Tauglichkeit, Fahr- oder Flugtauglichkeit – sowie die Altverfahren aus der Pandemiezeit, die teilweise noch anhängig sind.
Siebtens Bescheinigungen im Aufenthaltsrecht, etwa zur Reisefähigkeit, die von Behörden regelmäßig durch amtsärztliche Stellungnahmen überprüft werden.
Die Folgen betreffen nicht die Strafe, sondern den Beruf
Strafrechtlich bewegen sich diese Verfahren meist im Bereich der Geldstrafe. Ab mehr als neunzig Tagessätzen erfolgt der Eintrag in das Führungszeugnis.
Entscheidend ist aber die berufsrechtliche Ebene. Nach der Bundesärzteordnung kann die Approbation widerrufen werden, wenn sich aus dem Verhalten die Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt; daneben steht das Ruhen der Approbation. Approbationsbehörden bewerten das Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse als Verstoß gegen eine Kernpflicht des Arztberufs, weil die Verlässlichkeit ärztlicher Bescheinigungen eine Grundlage des gesamten Sozial-, Arbeits- und Versicherungswesens ist. Hinzu kommen das berufsgerichtliche Verfahren der Ärztekammer, Disziplinarmaßnahmen der Kassenärztlichen Vereinigung, die Rückforderung des Honorars und – in schweren Fällen – das Berufsverbot nach § 70 StGB.
Für angestellte und beamtete Ärzte folgen arbeits- und dienstrechtliche Verfahren, für Betriebs- und Amtsärzte zusätzlich der Verlust der Bestellung. Und schließlich droht die zivilrechtliche Inanspruchnahme durch denjenigen, der sich auf das Attest verlassen hat – etwa durch den Arbeitgeber oder die Versicherung.
Verteidigungsstrategien
Der erste Schritt ist Zurückhaltung. Ärzte wollen den Vorwurf sofort aufklären und schreiben Stellungnahmen an Kasse, Prüfungsamt, Versicherung, Kammer oder Arbeitgeber. Diese Schreiben gelangen in die Ermittlungsakte und enthalten regelmäßig Sätze, die später als Eingeständnis gelesen werden – etwa, man habe die Patientin „nur telefonisch gesprochen“ oder dem Patienten „helfen wollen“. Vor jeder Äußerung ist Akteneinsicht erforderlich. Die Behandlungsdokumentation ist unverändert zu sichern; jede nachträgliche Ergänzung führt in den Verdacht der Urkundenfälschung und zerstört die Verteidigung.
Der zweite und wichtigste Ansatz betrifft die Unrichtigkeit. Hier liegt der Kern dieser Verfahren. Zu zeigen ist, dass die Beurteilung vertretbar war. Subjektive Beschwerden – Schmerz, Erschöpfung, Schwindel, Angst, depressive Symptomatik, Schlafstörungen – sind objektiv kaum überprüfbar; der Arzt ist auf die Schilderung des Patienten angewiesen und darf ihr grundsätzlich glauben. Entscheidend sind daher die Dokumentation der Anamnese, der erhobenen Befunde, der Vorgeschichte des Patienten und der daraus abgeleiteten Prognose. Wo diese Kette nachvollziehbar ist, ist das Attest nicht unrichtig – unabhängig davon, wie ein Amtsarzt die Lage Monate später beurteilt. Eine rückschauende Gegenbeurteilung ersetzt nicht den Nachweis, dass die Einschätzung im Ausstellungszeitpunkt unvertretbar war.
Der dritte Ansatz betrifft den Untersuchungsumfang. Eine allgemeine Pflicht zu bestimmten apparativen oder körperlichen Untersuchungen gibt es nicht; welche Diagnostik erforderlich ist, bestimmt der Arzt nach medizinischen Maßstäben. Für die Feststellung einer Arbeitsunfähigkeit kann die Anamnese genügen, und die Bescheinigung aufgrund einer Fernbehandlung ist unter bestimmten Voraussetzungen zulässig geworden. Die Vorstellung der Ermittlungsbehörden, ohne persönliche Untersuchung sei ein Attest stets unrichtig, hält rechtlicher Prüfung nicht stand.
Der vierte Ansatz betrifft den Vorsatz. Da eine Fahrlässigkeitsvariante fehlt, scheidet die Strafbarkeit aus, wenn der Arzt die Unrichtigkeit nicht erkannt hat. Das ist bei Täuschung durch den Patienten der Regelfall – und Patienten schildern Beschwerden nicht selten überzeichnet, gerade wenn sie ein konkretes Ziel verfolgen. Gleiches gilt bei Fehleinschätzungen in Grenzfällen und bei Unsicherheit über die Dauer einer Erkrankung.
Der fünfte Ansatz betrifft den Zeitpunkt der Tat. Für Bescheinigungen, die vor der Neufassung der Vorschrift im Jahr 2021 ausgestellt wurden, gilt das Rückwirkungsverbot des Art. 103 Abs. 2 GG. Der damalige Tatbestand war enger zugeschnitten; Bescheinigungen, die nicht zum Gebrauch bei einer Behörde oder einer Versicherungsgesellschaft bestimmt waren, wurden von ihm nicht erfasst. Bei Altfällen ist daher genau zu prüfen, für welchen Adressaten die Bescheinigung bestimmt war – dieser Einwand beendet manche Verfahren vollständig. Parallel ist die Verjährung der einzelnen Taten zu prüfen.
Der sechste Ansatz betrifft die Rückdatierung. Hier ist sorgfältig zu differenzieren. Die Bescheinigung einer Arbeitsunfähigkeit, die bereits vor dem Arztkontakt bestand, ist nicht schon deshalb unrichtig, weil sie nachträglich ausgestellt wurde – sie ist es nur, wenn der bescheinigte Zustand in diesem Zeitraum nicht vorlag oder sich aus der Anamnese nicht ableiten ließ. Die berufs- und sozialrechtlichen Vorgaben zur Rückdatierung sind zudem von der strafrechtlichen Frage der Unrichtigkeit zu trennen: Ein Verstoß gegen eine Formvorgabe begründet keine Strafbarkeit.
Der siebte Ansatz betrifft den Betrugsvorwurf. War das Attest inhaltlich vertretbar, fehlt es an einer Täuschung – und damit auch an einer Haupttat, zu der Beihilfe geleistet werden könnte. Auf der Abrechnungsseite ist herauszuarbeiten, dass die abgerechnete Leistung – Beratung, Anamnese, Untersuchung – tatsächlich erbracht wurde, selbst wenn das Ergebnis der Beurteilung streitig ist.
Der achte Ansatz betrifft die Aussage des Patienten. Patienten, die eine Bescheinigung verwendet haben, sind selbst dem Vorwurf nach § 279 StGB ausgesetzt. Daraus folgt ein Interesse, die Initiative dem Arzt zuzuschreiben. Die Entstehungsgeschichte dieser Aussagen ist lückenlos aufzuarbeiten, und bei einer Konstellation, in der Aussage gegen Aussage steht, gelten für die Beweiswürdigung besonders strenge Anforderungen.
Der neunte Ansatz betrifft die Approbation. Dieses Ziel bestimmt die Strategie von Anfang an. Weil die Approbationsbehörde an die strafrechtlichen Feststellungen anknüpft, ist nicht nur das Ergebnis, sondern auch der Akteninhalt von Bedeutung. Eine Erledigung ohne Verurteilung – nach § 170 Abs. 2 StPO, § 153 StPO oder gegen Auflage nach § 153a StPO – ist deshalb der eigentliche Erfolg: Der Arzt gilt dann nicht als vorbestraft, das Führungszeugnis bleibt frei, und der berufsrechtlichen Prüfung ist die Grundlage entzogen. Die Verfahren bei Kammer, Kassenärztlicher Vereinigung und Approbationsbehörde müssen von Beginn an mitgeführt und aufeinander abgestimmt werden.
Rechtsanwalt Andreas Junge: Fachanwalt für Strafrecht
Verfahren wegen unrichtiger Gesundheitszeugnisse werden an einer einzigen Frage entschieden: ob die ärztliche Beurteilung im Zeitpunkt der Ausstellung vertretbar war. Das ist keine rein juristische, sondern eine medizinisch unterlegte Beweisfrage – und sie wird verloren, wenn man sie der rückschauenden Einschätzung eines Amtsarztes überlässt. Rechtsanwalt Andreas Junge ist Fachanwalt für Strafrecht und führt diese Verfahren mit konsequenter Arbeit an Dokumentation, Beurteilungsspielraum und Vorsatzfrage.
Er verteidigt niedergelassene und angestellte Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Betriebs- und Amtsärzte in Verfahren wegen des Ausstellens unrichtiger Gesundheitszeugnisse sowie wegen damit verbundener Betrugs- und Abrechnungsvorwürfe – einschließlich der parallelen Verfahren bei Approbationsbehörde, Ärztekammer und Kassenärztlicher Vereinigung und der Abwehr von Honorarrückforderungen und zivilrechtlichen Ansprüchen. Sämtliche der von ihm in diesem Bereich betreuten Verfahren konnten eingestellt werden – ohne öffentliche Hauptverhandlung, ohne Eintragung in das Führungszeugnis und ohne Verlust der Approbation. Sein Vorgehen setzt auf frühe Intervention, die Aufbereitung der Behandlungsdokumentation, erforderlichenfalls eine eigene medizinische Begutachtung und den sachlichen, diskreten Dialog mit Staatsanwaltschaft und Aufsichtsbehörden – bei unmittelbarer Erreichbarkeit und absoluter Vertraulichkeit.
Jetzt handeln – vor der ersten Stellungnahme
In diesen Verfahren wird die Weiche mit dem ersten Schreiben gestellt. Wer gegenüber Kasse, Prüfungsamt, Versicherung, Arbeitgeber oder Kammer erklärt, wie es zu der Bescheinigung kam, schafft die Beweisgrundlage für das Strafverfahren – und damit für das Approbationsverfahren. Wer dagegen früh anwaltlich begleitet wird, kann den Beurteilungsspielraum dort geltend machen, wo er besteht, und das Verfahren häufig beenden, bevor es die Kammer erreicht.
Wenn Ihre Kassenärztliche Vereinigung oder eine Krankenkasse Bescheinigungen beanstandet, wenn ein Prüfungsamt, eine Versicherung oder ein Arbeitgeber Anzeige erstattet hat, wenn Sie ein Anhörungsschreiben, eine Vorladung oder einen Durchsuchungsbeschluss erhalten haben oder wenn ein Patient Sie in seinem eigenen Verfahren benannt hat, sollten Sie vor jeder Äußerung anwaltlichen Rat einholen.
