Ermittlungsverfahren wegen Cannabis und anderer Betäubungsmittel: Folgen und Verteidigungsstrategien

Trotz Teillegalisierung drohen bei Cannabis und anderen Betäubungsmitteln Strafverfahren, Führerscheinverlust und Einträge. Fachanwalt für Strafrecht Andreas Junge erläutert die Rechtslage und Verteidigungsstrategien.

Eine Rechtslage, die viele überschätzen

Seit der Teillegalisierung von Cannabis im April 2024 herrscht bei vielen Menschen der Eindruck, der Umgang mit Cannabis sei nun weitgehend unproblematisch. Dieser Eindruck ist gefährlich – und er führt regelmäßig dazu, dass Betroffene die Tragweite eines Ermittlungsverfahrens unterschätzen.

Denn erlaubt ist nur ein eng begrenzter Rahmen. Das Konsumcannabisgesetz gestattet Volljährigen den Besitz bestimmter Mengen zum Eigenkonsum und den privaten Anbau einer begrenzten Zahl von Pflanzen. Alles darüber hinaus – größere Mengen, jede Weitergabe an andere, der Anbau über die zulässige Zahl hinaus, der Besitz durch Minderjährige – bleibt strafbar. Und für alle anderen Betäubungsmittel gilt das Betäubungsmittelgesetz unverändert fort: Auch der Besitz einer kleinen Menge Kokain, Amphetamin, MDMA oder Heroin ist eine Straftat.

Hinzu kommt eine Folge, die in der öffentlichen Wahrnehmung fast völlig untergeht und die für Betroffene häufig einschneidender ist als die Strafe selbst: die Fahrerlaubnis. Ein Ermittlungsverfahren wegen Betäubungsmitteln löst regelmäßig eine Prüfung durch die Fahrerlaubnisbehörde aus – und die folgt eigenen Regeln, die mit dem Ausgang des Strafverfahrens wenig zu tun haben.

Wer ein solches Verfahren am Hals hat, braucht eine Verteidigung, die beide Ebenen zugleich im Blick behält. Rechtsanwalt Andreas Junge, Fachanwalt für Strafrecht, verteidigt Beschuldigte in Betäubungsmittelverfahren. Sämtliche von ihm in diesem Bereich betreuten Verfahren konnten zur Einstellung gebracht werden.

Der rechtliche Rahmen

Cannabis

Das Konsumcannabisgesetz erlaubt Volljährigen den Besitz von bis zu 25 Gramm Cannabis zum Eigenkonsum in der Öffentlichkeit und von bis zu 50 Gramm am Wohnsitz sowie den Anbau von bis zu drei Pflanzen. Jenseits dieser Grenzen greifen die Straftatbestände des Gesetzes. Besitzmengen oberhalb der Freigrenzen, der Anbau zusätzlicher Pflanzen, jede Abgabe an Dritte – auch unentgeltlich, auch an Freunde – und jeder Handel bleiben strafbar. Für Minderjährige und Heranwachsende gelten eigene, strengere Regelungen.

Zu beachten sind zudem räumliche Konsumverbote, etwa in Sichtweite von Schulen, Kinder- und Jugendeinrichtungen und Sportstätten sowie in Fußgängerzonen zu bestimmten Zeiten. Verstöße hiergegen sind Ordnungswidrigkeiten.

Andere Betäubungsmittel

Für alle übrigen Betäubungsmittel gilt § 29 BtMG unverändert. Strafbar sind Erwerb, Besitz, Anbau, Herstellung, Handeltreiben, Einfuhr, Ausfuhr und Abgabe. Der Strafrahmen reicht bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Der besonders schwere Fall nach § 29 Abs. 3 BtMG sieht ein Jahr bis fünfzehn Jahre vor, das Handeltreiben mit nicht geringer Menge nach § 29a BtMG mindestens ein Jahr Freiheitsstrafe, und die qualifizierten Tatbestände der §§ 30, 30a BtMG sehen Mindeststrafen von zwei beziehungsweise fünf Jahren vor. Diese Verbrechenstatbestände werden schneller erreicht, als viele annehmen – die nicht geringe Menge liegt bei Amphetamin etwa bei zehn Gramm Amphetaminbase, bei Kokain bei fünf Gramm Kokainhydrochlorid.

Die Abgrenzung zum Handeltreiben

Praktisch entscheidend ist die Abgrenzung zwischen Eigenbedarf und Handeltreiben. Der Begriff des Handeltreibens ist weit: Er erfasst jede eigennützige, auf Umsatz gerichtete Tätigkeit, auch Anbahnungshandlungen und den bloßen Ankauf zum Weiterverkauf. Die Ermittlungsbehörden schließen dabei regelmäßig aus äußeren Umständen auf Handelsabsicht – aus der Menge, aus Verpackungseinheiten, aus dem Fund einer Feinwaage, aus Bargeld, aus Chatnachrichten. Diese Schlüsse sind häufig angreifbar.

Die möglichen Folgen

Strafe

Bei Ersterwerb und geringer Menge zum Eigenkonsum endet das Verfahren häufig mit einer Einstellung – nach § 31a BtMG bei geringer Menge und fehlendem öffentlichen Interesse oder nach §§ 153, 153a StPO. Bei größeren Mengen, bei Handelsvorwürfen und bei Wiederholung verschiebt sich das Bild erheblich.

Die Fahrerlaubnis – das eigentliche Risiko

Für die meisten Betroffenen ist dies die schwerwiegendste Folge, und sie tritt unabhängig vom Strafverfahren ein. Die Fahrerlaubnisbehörde erhält von jedem Betäubungsmittelverfahren Kenntnis und prüft die Fahreignung nach der Fahrerlaubnis-Verordnung.

Dabei gilt eine Unterscheidung, die viele nicht kennen: Bei sogenannten harten Drogen führt bereits der nachgewiesene einmalige Konsum – ohne jeden Bezug zum Straßenverkehr – nach der bisherigen Rechtsprechung regelmäßig zur Annahme fehlender Fahreignung und damit zur Entziehung der Fahrerlaubnis. Bei Cannabis ist die Lage seit der Neuregelung differenzierter; hier spielen der Grenzwert für THC im Blut und die Trennung von Konsum und Fahren eine zentrale Rolle.

In beiden Fällen droht die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung mit vorheriger Abstinenzphase und entsprechenden Nachweisen. Die Anforderungen sind hoch, die Vorbereitung dauert typischerweise sechs bis zwölf Monate, und die Kosten sind erheblich. Wer beruflich auf den Führerschein angewiesen ist, verliert dabei unter Umständen seine Existenzgrundlage – wegen eines Vorgangs, der strafrechtlich mit einer Einstellung geendet hat.

Weitere Folgen

Hinzu kommen die Eintragung im Führungszeugnis bei Verurteilungen über neunzig Tagessätzen, bei Beamten und Anwärtern disziplinarrechtliche Folgen, waffenrechtliche Konsequenzen, bei Ausländern aufenthaltsrechtliche Folgen und – bei Wohnungsdurchsuchungen – erhebliche Belastungen im familiären und nachbarschaftlichen Umfeld. Bei Handelsvorwürfen kommt die Einziehung von Taterträgen nach §§ 73 ff. StGB hinzu, die auch Bargeld erfassen kann, dessen legale Herkunft nicht belegt ist.

Verteidigungsstrategien: Wo eine qualifizierte Verteidigung ansetzt

Diese Verfahren erscheinen oft eindeutig, weil Substanzen sichergestellt wurden. Tatsächlich bestehen erhebliche Ansätze – sowohl im Straf- als auch im Fahrerlaubnisverfahren.

Der Besitz und die Zurechnung

Besitz setzt tatsächliche Sachherrschaft und den Besitzwillen voraus. Wird eine Substanz in einer gemeinsam genutzten Wohnung, in einem von mehreren Personen genutzten Fahrzeug oder in einem allgemein zugänglichen Bereich gefunden, ist die Zuordnung zu einer bestimmten Person häufig nicht belastbar. Gleiches gilt für Funde in Gemeinschaftsräumen von Wohngemeinschaften.

Eigenbedarf statt Handel

Der wichtigste Ansatz bei Handelsvorwürfen ist der Nachweis des Eigenbedarfs. Die Ermittlungsbehörden schließen aus Menge, Verpackung und Zubehör vorschnell auf Handelsabsicht. Dagegen sprechen häufig: ein dokumentierter eigener Konsum in entsprechendem Umfang, der Erwerb auf Vorrat aus Preisgründen, das Fehlen von Abnehmerkontakten, das Fehlen verkaufstypischer Aufzeichnungen und eine plausible Erklärung für aufgefundenes Bargeld. Da die Schwelle zum Verbrechenstatbestand des § 29a BtMG vom Handeltreiben abhängt, ist dieser Punkt häufig entscheidend für die gesamte Verfahrenslage.

Die Wirkstoffmenge

Bei Grenzfällen ist die Wirkstoffbestimmung entscheidend. Maßgeblich ist nicht das Bruttogewicht, sondern die Menge des reinen Wirkstoffs. Die Verteidigung prüft die Probenahme, die Repräsentativität bei mehreren Asservaten, die Analysemethode und die Berechnung. Nicht selten liegt die tatsächliche Wirkstoffmenge unter der Schwelle zur nicht geringen Menge – mit der Folge, dass statt eines Verbrechens ein Vergehen vorliegt.

Die Rechtmäßigkeit der Maßnahmen

Ein erheblicher Teil dieser Verfahren beginnt mit einer Durchsuchung oder einer Kontrolle. Hier bestehen zahlreiche Angriffspunkte: Lag ein richterlicher Durchsuchungsbeschluss vor, und war er hinreichend bestimmt? Wurde Gefahr im Verzug zu Recht angenommen? War eine anlasslose Kontrolle rechtmäßig? War die körperliche Durchsuchung verhältnismäßig? Verstöße können zu einem Beweisverwertungsverbot führen. Ebenso zu prüfen ist die ordnungsgemäße Belehrung nach § 136 StPO und – bei Erkenntnissen aus Telekommunikationsüberwachung, etwa aus Ermittlungsverfahren gegen Dritte – die Verwertbarkeit dieser Erkenntnisse.

Die Einstellungsmöglichkeiten

§ 31a BtMG eröffnet eine eigene, speziell auf Betäubungsmittelverfahren zugeschnittene Einstellungsmöglichkeit bei geringer Schuld, Eigenverbrauch und fehlendem öffentlichen Interesse. Die Handhabung unterscheidet sich zwischen den Bundesländern erheblich – die Kenntnis der örtlichen Praxis ist hier von erheblichem Wert. Daneben stehen die allgemeinen Einstellungen nach §§ 153, 153a StPO zur Verfügung.

Therapie statt Strafe

Bei bestehender Abhängigkeit eröffnen die §§ 35 ff. BtMG die Möglichkeit, eine Freiheitsstrafe zugunsten einer Therapie zurückzustellen. Dieser Weg ist an Voraussetzungen gebunden und sollte frühzeitig vorbereitet werden – er kann den Unterschied zwischen Haft und Behandlung ausmachen.

Die Verteidigung der Fahrerlaubnis

Dieser Punkt wird in vielen Verfahren sträflich vernachlässigt. Die Fahrerlaubnisbehörde führt ein eigenständiges Verwaltungsverfahren, das von der strafrechtlichen Einstellung nicht berührt wird. Die Verteidigung muss deshalb von Beginn an mitdenken, welche Angaben im Strafverfahren sich im Fahrerlaubnisverfahren auswirken – insbesondere Angaben zum Konsumverhalten, die strafrechtlich harmlos erscheinen, fahrerlaubnisrechtlich aber die Entziehung begründen können.

Zugleich ist frühzeitig zu handeln: Der Aufbau eines belegbaren Abstinenznachweises benötigt Vorlauf, und wer erst nach der Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung beginnt, verliert Monate. Gegen Anordnungen und Entziehungsbescheide stehen Widerspruch und Anfechtungsklage zur Verfügung; gegen die sofortige Vollziehung der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO. Die Fristen sind kurz.

Jugendstrafrecht

Ein erheblicher Teil der Betroffenen ist jung. Bei Heranwachsenden ist nach § 105 JGG die Anwendung des Jugendstrafrechts zu prüfen, das mit §§ 45, 47 JGG eigene Einstellungsmöglichkeiten bietet, die einen Führungszeugniseintrag vermeiden.

Die häufigsten Fehler

Der folgenschwerste Fehler geschieht bei der Kontrolle oder Durchsuchung. Viele Betroffene erklären den Beamten bereitwillig, dass die Substanz ihnen gehöre, wie oft sie konsumieren und woher sie sie haben. Sie tun es, weil sie kooperativ wirken wollen. Tatsächlich liefern sie damit den Besitznachweis, den Vorsatznachweis und – besonders folgenschwer – die Angaben zum Konsumverhalten, die anschließend im Fahrerlaubnisverfahren gegen sie verwendet werden. Sie müssen Angaben zu Ihrer Person machen, mehr nicht.

Der zweite Fehler ist die Einwilligung in freiwillige Maßnahmen: die Einwilligung in eine Durchsuchung, die Herausgabe von Handy-Zugangsdaten, die freiwillige Abgabe einer Urinprobe. Zu all dem ist niemand verpflichtet. Insbesondere die Herausgabe von Zugangsdaten zum Mobiltelefon ist folgenschwer, weil Chatverläufe in diesen Verfahren regelmäßig die Grundlage für Handelsvorwürfe bilden.

Der dritte Fehler ist das Ausfüllen des Anhörungsbogens ohne Akteneinsicht.

Der vierte Fehler ist die Untätigkeit gegenüber der Fahrerlaubnisbehörde. Wer nur auf das Strafverfahren schaut und Schreiben der Behörde unbeantwortet lässt oder Fristen versäumt, verliert die Fahrerlaubnis, obwohl das Strafverfahren möglicherweise eingestellt wurde.

Der fünfte Fehler ist das Verstreichenlassen der Einspruchsfrist gegen einen Strafbefehl – zwei Wochen, Ausschlussfrist.

Das Schweigerecht besteht von der ersten Minute an. Verteidigung beginnt mit der Akteneinsicht.

Ein Wort zum Hintergrund

Ein Teil dieser Verfahren betrifft Menschen mit einer problematischen Konsumentwicklung, die sich über längere Zeit aufgebaut hat. Wo das der Fall ist, ist die strafrechtliche Frage nicht die wichtigste. Suchtberatungsstellen, Hausärzte und Fachambulanzen bieten vertrauliche Unterstützung an, und eine frühzeitig begonnene Behandlung ist nicht nur persönlich sinnvoll – sie ist im Verfahren regelmäßig auch der stärkste Gesichtspunkt, sowohl für die Strafzumessung als auch gegenüber der Fahrerlaubnisbehörde. Wer diesen Schritt geht, sollte ihn dokumentieren lassen.

Rechtsanwalt Andreas Junge – Fachanwalt für Strafrecht

Rechtsanwalt Andreas Junge ist Fachanwalt für Strafrecht. Diese Qualifikation setzt den Nachweis besonderer theoretischer Kenntnisse und umfangreicher praktischer Erfahrung voraus und wird durch verpflichtende jährliche Fortbildung aufrechterhalten. Er verteidigt Beschuldigte in Betäubungsmittelverfahren.

Was ihn für diese Verfahren besonders qualifiziert, ist die konsequente Berücksichtigung beider Ebenen. Viele Betäubungsmittelverfahren enden strafrechtlich mit einer Einstellung – und der Mandant verliert dennoch seine Fahrerlaubnis, weil im Strafverfahren Angaben gemacht wurden, die im Verwaltungsverfahren gegen ihn wirken, oder weil dort Fristen versäumt wurden. Eine Verteidigung, die von der ersten Minute an beide Verfahren mitdenkt, die Wirkstoffbestimmung kritisch prüft und Handelsvorwürfe konsequent auf Eigenbedarf zurückführt, erreicht in diesen Fällen deutlich mehr. Sämtliche von Rechtsanwalt Junge in diesem Bereich betreuten Verfahren konnten zur Einstellung gebracht werden.

Mandanten erhalten eine diskrete, persönliche und kurzfristig erreichbare Betreuung – ohne Vorhaltungen und ohne Belehrung. Die Verteidigung beginnt mit einer realistischen Einschätzung der Ausgangslage.

Jetzt handeln – auch wenn der Vorwurf klein erscheint

Ein Betäubungsmittelverfahren erledigt sich nicht von selbst, und es ist selten so harmlos, wie es zunächst wirkt. Auf dem Spiel stehen ein Eintrag im Führungszeugnis, berufliche Folgen – und vor allem Ihre Fahrerlaubnis, die Sie auch dann verlieren können, wenn das Strafverfahren eingestellt wird.

Wenn Sie kontrolliert wurden, wenn Ihre Wohnung durchsucht wurde, wenn Sie eine Vorladung, einen Anhörungsbogen, einen Strafbefehl oder ein Schreiben der Fahrerlaubnisbehörde erhalten haben, sollten Sie vor jeder Äußerung anwaltlichen Rat einholen. Rechtsanwalt Andreas Junge, Fachanwalt für Strafrecht, steht Ihnen für eine vertrauliche Ersteinschätzung kurzfristig zur Verfügung.