Fahren ohne Fahrerlaubnis nach § 21 StVG bedeutet Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, Fahrzeugeinziehung und eine deutlich längere Sperrfrist. Fachanwalt für Strafrecht Andreas Junge erläutert Verteidigungsstrategien.
Ein Vorwurf, der die Ausgangslage grundlegend verändert
Die meisten Menschen, gegen die wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis ermittelt wird, haben bereits ein Verfahren hinter sich. Der Führerschein wurde nach einer Trunkenheitsfahrt, nach einem Drogenfund oder nach einer Unfallflucht entzogen, eine Sperrfrist läuft – und dann kommt der Moment, in dem doch gefahren wird. Weil die Bahn nicht fährt, weil ein Kind zum Arzt muss, weil der Arbeitsplatz anders nicht erreichbar ist, weil ein Umzug ansteht, weil es nur ein paar hundert Meter sind.
Dass dieser Moment strafrechtlich schwerer wiegt als der Anlass der ursprünglichen Entziehung, wissen die wenigsten. § 21 StVG ist eine Straftat mit einem Strafrahmen bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe. Und weit bedeutsamer als die Strafe selbst sind zwei Folgen: Die Gerichte bewerten das Fahren trotz Sperre als erhebliche Missachtung einer gerichtlichen Anordnung – mit der Folge, dass die neue Sperrfrist deutlich länger ausfällt als die ursprüngliche und die spätere Wiedererteilung durch die Fahrerlaubnisbehörde erheblich erschwert wird. Hinzu kommt, dass das Fahrzeug nach § 21 Abs. 3 StVG eingezogen werden kann.
Eine zweite große Gruppe betrifft Menschen, die gar nicht wussten, dass sie nicht fahren durften: weil eine ausländische Fahrerlaubnis in Deutschland nicht gilt, weil eine Frist zur Umschreibung abgelaufen ist, weil ein Zustellungsvorgang nicht bemerkt wurde, weil die Fahrzeugklasse nicht von der Fahrerlaubnis gedeckt war. Diese Fälle sind häufig gut verteidigungsfähig – aber nur, wenn der Irrtum belegt werden kann.
Wer in dieser Lage ist, braucht eine Verteidigung, die früh ansetzt. Rechtsanwalt Andreas Junge, Fachanwalt für Strafrecht, verteidigt Beschuldigte in Verkehrsstrafsachen. Sämtliche von ihm in diesem Bereich betreuten Verfahren konnten zur Einstellung gebracht werden.
Der rechtliche Rahmen
§ 21 Abs. 1 StVG stellt unter Strafe, wer ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er die erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder ihm das Führen des Fahrzeugs nach § 44 StGB oder § 25 StVG verboten ist. Der Strafrahmen reicht bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Strafbar ist nach § 21 Abs. 1 Nr. 2 StVG auch, wer als Halter die Fahrt anordnet oder zulässt – ein Punkt, der Angehörige, Arbeitgeber und Fuhrparkverantwortliche unmittelbar betrifft.
§ 21 Abs. 2 StVG erfasst die fahrlässige Begehung sowie die Fälle, in denen der Führerschein trotz Anordnung nicht abgeliefert wurde; der Strafrahmen beträgt hier bis zu sechs Monaten.
Besonders bedeutsam ist § 21 Abs. 3 StVG: Das Fahrzeug, auf das sich die Tat bezieht, kann eingezogen werden – unter bestimmten Voraussetzungen auch dann, wenn es einem Dritten gehört. Die Gerichte machen davon zunehmend Gebrauch, insbesondere bei Wiederholungstätern.
Hinzu kommen regelmäßig weitere Vorwürfe: der Verstoß gegen die Pflichtversicherung nach § 6 PflVG, wenn für das Fahrzeug kein Versicherungsschutz bestand, die Urkundenfälschung bei manipulierten Dokumenten, die Falschbeurkundung und – bei Fahrten im Zustand der Fahruntüchtigkeit – die Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB.
Die typischen Konstellationen
Fahren während der Sperrfrist
Der häufigste Fall. Nach der gerichtlichen Entziehung der Fahrerlaubnis besteht keine Fahrerlaubnis mehr; sie muss nach Ablauf der Sperre neu beantragt werden. Wer in dieser Zeit fährt, erfüllt den Tatbestand.
Fahren nach Ablauf der Sperre, aber vor Neuerteilung
Ein besonders häufiger Irrtum: Viele gehen davon aus, mit Ablauf der Sperrfrist lebe die Fahrerlaubnis automatisch wieder auf. Das ist nicht der Fall – sie muss neu beantragt und erteilt werden. Wer nach Ablauf der Sperre, aber vor Aushändigung des neuen Führerscheins fährt, macht sich strafbar.
Fahrverbot statt Entziehung
Beim Fahrverbot nach § 44 StGB oder § 25 StVG bleibt die Fahrerlaubnis bestehen, das Führen von Fahrzeugen ist aber für die Dauer des Verbots untersagt. Auch hier greift § 21 StVG. Streitig ist häufig, wann das Fahrverbot tatsächlich zu laufen begann – insbesondere bei der Viermonatsfrist nach § 25 Abs. 2a StVG.
Verwaltungsrechtliche Entziehung
Entzieht die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis – etwa nach einem Drogenfund, nach Punktehäufung oder bei fehlender Eignung –, wird dies mit Zustellung des Bescheids wirksam, sofern die sofortige Vollziehung angeordnet ist. Hier entstehen häufig Zweifelsfragen zur Zustellung und zum Zeitpunkt der Wirksamkeit.
Ausländische Fahrerlaubnisse
Ein umfangreicher und rechtlich komplexer Bereich. Fahrerlaubnisse aus EU- und EWR-Staaten gelten in Deutschland grundsätzlich, allerdings mit Ausnahmen – insbesondere wenn sie während einer laufenden deutschen Sperre erworben wurden oder wenn das Wohnsitzerfordernis nicht erfüllt war. Fahrerlaubnisse aus Drittstaaten berechtigen regelmäßig nur für eine begrenzte Zeit nach Wohnsitzbegründung und müssen danach umgeschrieben werden. Fristversäumnisse führen hier sehr häufig zu Verfahren gegen Menschen, die von ihrer Berechtigung ausgingen.
Falsche Fahrzeugklasse
Wer ein Fahrzeug führt, für das seine Fahrerlaubnisklasse nicht ausreicht, fährt ohne Fahrerlaubnis. Praktisch bedeutsam ist dies bei Anhängerkombinationen, bei Wohnmobilen oberhalb bestimmter Gewichtsgrenzen, bei schweren Motorrädern und zunehmend bei elektrischen Kleinstfahrzeugen und frisierten Kleinkrafträdern, deren bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit durch technische Veränderungen überschritten wird.
Die möglichen Folgen
Strafe und Eintragung
Bei Ersttätern ist eine Geldstrafe die Regel. Entscheidend ist wiederum die Schwelle von neunzig Tagessätzen, ab der die Verurteilung im Führungszeugnis erscheint – und diese Schwelle wird bei Fahren trotz Sperre häufiger überschritten als bei anderen Ersttatbeständen, weil die Gerichte die Missachtung der gerichtlichen Anordnung strafschärfend bewerten. Bei Wiederholung droht eine Freiheitsstrafe, die dann stets eingetragen wird.
Die Verlängerung der Sperre
Die praktisch schwerwiegendste Folge. Das Gericht kann nach § 69a StGB eine neue, deutlich längere Sperrfrist anordnen. Wer während einer laufenden Sperre gefahren ist, muss regelmäßig mit einer erheblich verlängerten Wartezeit rechnen. Hinzu kommt, dass die Fahrerlaubnisbehörde bei der späteren Neuerteilung den Verstoß berücksichtigt – häufig mit der Folge, dass eine medizinisch-psychologische Untersuchung angeordnet wird, die ohne den Verstoß vielleicht nicht erforderlich gewesen wäre.
Die Einziehung des Fahrzeugs
§ 21 Abs. 3 StVG ermöglicht die Einziehung. Für den Betroffenen bedeutet das den vollständigen Verlust des Fahrzeugwerts, während eine Finanzierung weiterläuft. Bei Fahrzeugen Dritter – etwa des Partners oder der Eltern – sind deren Rechte gesondert zu wahren.
Versicherungsrechtliche Folgen
Besonders folgenschwer: Bei einem Unfall während einer Fahrt ohne Fahrerlaubnis droht in der Kaskoversicherung Leistungsfreiheit, und der Haftpflichtversicherer kann beim Versicherungsnehmer Regress nehmen. Bei erheblichen Personenschäden können die Forderungen existenzvernichtende Höhen erreichen. War das Fahrzeug nicht versichert, haftet der Fahrer für sämtliche Schäden persönlich.
Weitere Folgen
Hinzu kommen arbeitsrechtliche Konsequenzen – insbesondere bei Berufskraftfahrern und im Außendienst –, bei Beamten disziplinarrechtliche Folgen und bei Ausländern mögliche aufenthaltsrechtliche Folgen. Für Halter, die eine Fahrt zugelassen haben, gilt all dies entsprechend.
Verteidigungsstrategien: Wo eine qualifizierte Verteidigung ansetzt
Diese Verfahren erscheinen oft eindeutig, weil die fehlende Fahrerlaubnis aus dem Register ersichtlich ist. Tatsächlich bestehen erhebliche Ansätze – insbesondere beim Vorsatz und bei der Fahrereigenschaft.
Die Fahrereigenschaft
Der erste Ansatz betrifft die Frage, wer gefahren ist. Aus der Haltereigenschaft folgt keine Fahrereigenschaft, und der Halter ist nicht verpflichtet, den Fahrer zu benennen. Bei nächtlichen Beobachtungen, bei Blitzerfotos mit eingeschränkter Erkennbarkeit, bei Fahrzeugen mit mehreren Nutzern und bei Fahrten ohne unmittelbare Kontrolle fehlt häufig ein belastbarer Nachweis. Auch das bloße Sitzen im Fahrzeug erfüllt den Tatbestand nicht – erforderlich ist ein Führen des Fahrzeugs.
Der Vorsatz und der Irrtum
Der wichtigste Ansatz ist die subjektive Tatseite. § 21 Abs. 1 StVG erfordert Vorsatz; die fahrlässige Begehung nach § 21 Abs. 2 StVG hat einen deutlich niedrigeren Strafrahmen und führt zu einer spürbar anderen Bewertung.
Zahlreiche Konstellationen führen zu einem Tatbestandsirrtum, der den Vorsatz ausschließt: die irrige Annahme, die Fahrerlaubnis lebe nach Ablauf der Sperre automatisch wieder auf; die Annahme, eine ausländische Fahrerlaubnis berechtige weiterhin zum Fahren; die Unkenntnis von einem zugestellten Entziehungsbescheid; die Fehleinschätzung der Fahrzeugklasse, insbesondere bei Anhängerkombinationen; die Annahme, das Fahrverbot habe bereits begonnen oder sei bereits abgelaufen.
Die Verteidigung arbeitet heraus, worauf sich diese Annahme stützte – auf eine Auskunft der Behörde, auf die Angabe eines Vermieters oder Händlers, auf eine Mitteilung des Gerichts, auf eine verbreitete Fehlvorstellung. Rechtsanwalt Andreas Junge führt diese Rekonstruktion in seinen Verfahren systematisch durch.
Die Wirksamkeit der Entziehung
Ein häufig übersehener Ansatz: Zu prüfen ist, ob die Entziehung überhaupt wirksam war und ab wann. Bei verwaltungsrechtlichen Entziehungen kommt es auf die ordnungsgemäße Zustellung an – eine Ersatzzustellung bei nicht mehr bestehender Wohnanschrift, eine öffentliche Zustellung ohne die erforderlichen Voraussetzungen oder eine fehlende Anordnung der sofortigen Vollziehung können dazu führen, dass die Entziehung zum Zeitpunkt der Fahrt noch nicht wirksam war. Bei Fahrverboten ist der genaue Beginn der Verbotsfrist zu prüfen.
Ausländische Fahrerlaubnisse
Hier bestehen die komplexesten und zugleich ergiebigsten Ansätze. Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur gegenseitigen Anerkennung von EU-Fahrerlaubnissen ist ausdifferenziert, und die Voraussetzungen, unter denen eine ausländische Fahrerlaubnis in Deutschland nicht gilt, sind eng. Zu prüfen sind das Wohnsitzerfordernis, der Zeitpunkt des Erwerbs im Verhältnis zu einer deutschen Sperre, die Gültigkeitsdauer und – bei Drittstaaten – die Fristenberechnung ab Wohnsitzbegründung. Da die Rechtslage für Laien nicht durchschaubar ist, liegt in diesen Fällen zudem ein Irrtum besonders nahe.
Der rechtfertigende Notstand
In Ausnahmefällen kommt § 34 StGB in Betracht – etwa bei einer akuten medizinischen Notlage, in der keine andere Möglichkeit bestand, Hilfe zu erreichen. Der Ansatz ist eng und setzt voraus, dass tatsächlich keine zumutbare Alternative bestand; er ist aber in echten Notlagen zu prüfen.
Die Abwehr der Fahrzeugeinziehung
Die Einziehung nach § 21 Abs. 3 StVG steht im Ermessen und unterliegt dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Hier ist konkret vorzutragen: zum Wert im Verhältnis zur Tatschwere, zu Finanzierungen und Sicherungsrechten Dritter, zur beruflichen und familiären Angewiesenheit auf das Fahrzeug, zu den wirtschaftlichen Verhältnissen. Gehört das Fahrzeug einem Dritten, sind dessen Rechte gesondert geltend zu machen. Dieser Punkt wird in der Praxis regelmäßig zu spät angegangen.
Die Verteidigung der künftigen Fahrerlaubnis
Weil die eigentliche Belastung in der verlängerten Sperre und der erschwerten Wiedererteilung liegt, muss die Verteidigung von Beginn an hierauf zielen. Wirksame Ansätze sind die freiwillige Teilnahme an einer Verkehrstherapie, der Nachweis einer veränderten Lebenssituation – etwa einer Arbeitsstelle mit anderer Anbindung – sowie eine nachvollziehbare Darstellung der Umstände der Fahrt. Auch die vorzeitige Aufhebung einer laufenden Sperre nach § 69a Abs. 7 StGB ist zu prüfen.
Die Einstellung als Ziel
In Betracht kommen die Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO – insbesondere bei fehlendem Fahrernachweis oder bei nicht widerlegbarem Irrtum –, die Einstellung nach § 153 StPO und die Einstellung nach § 153a StPO gegen Auflage. Bei nachweisbarem Irrtum ist zudem die Zurückführung auf die fahrlässige Begehung nach § 21 Abs. 2 StVG ein realistisches und wirtschaftlich bedeutsames Ziel.
Die häufigsten Fehler
Der folgenschwerste Fehler geschieht bei der Kontrolle. Viele Betroffene erklären sofort, sie hätten derzeit keinen Führerschein, und schildern die Gründe. Damit liefern sie den Fahrernachweis und den Vorsatznachweis in einem Satz. Sie müssen Angaben zu Ihrer Person machen, mehr nicht.
Der zweite Fehler ist das Ausfüllen des Anhörungsbogens, insbesondere die gut gemeinte Erklärung, man habe nur kurz fahren müssen. Auch eine kurze Strecke erfüllt den Tatbestand vollständig.
Der dritte Fehler ist die Weiterfahrt. Wer nach einer Kontrolle erneut fährt, begeht eine neue Tat – und macht aus einem Einzelfall eine Wiederholung, was die Bewertung grundlegend ändert.
Der vierte Fehler betrifft Angehörige: Wer als Halter das Fahrzeug überlässt, obwohl er weiß, dass keine Fahrerlaubnis vorliegt, macht sich selbst strafbar. Auch der Versuch, die Fahrereigenschaft auf sich zu nehmen, um jemanden zu schützen, ist keine gute Idee – er kann als falsche Verdächtigung oder Strafvereitelung verfolgt werden.
Der fünfte Fehler ist das Verstreichenlassen der Einspruchsfrist gegen einen Strafbefehl. Zwei Wochen, Ausschlussfrist – und mit ihr wird auch eine verlängerte Sperre und eine angeordnete Einziehung rechtskräftig.
Das Schweigerecht besteht von der ersten Minute an. Verteidigung beginnt mit der Akteneinsicht.
Rechtsanwalt Andreas Junge – Fachanwalt für Strafrecht
Rechtsanwalt Andreas Junge ist Fachanwalt für Strafrecht. Diese Qualifikation setzt den Nachweis besonderer theoretischer Kenntnisse und umfangreicher praktischer Erfahrung voraus und wird durch verpflichtende jährliche Fortbildung aufrechterhalten. Er verteidigt Beschuldigte in Verkehrsstrafsachen.
Was ihn für diese Verfahren besonders qualifiziert, ist die Ausrichtung auf das, was den Mandanten tatsächlich am meisten trifft: nicht die Geldstrafe, sondern die Verlängerung der Sperre, die erschwerte Wiedererteilung und die drohende Einziehung des Fahrzeugs. Dazu gehören die frühe Akteneinsicht, die konsequente Arbeit an der Vorsatzfrage, die Prüfung der Wirksamkeit der Entziehung und – bei ausländischen Fahrerlaubnissen – die Auseinandersetzung mit der europarechtlichen Anerkennungslage. Sämtliche von Rechtsanwalt Junge in diesem Bereich betreuten Verfahren konnten zur Einstellung gebracht werden.
Mandanten erhalten eine diskrete, persönliche und kurzfristig erreichbare Betreuung – ohne Vorhaltungen. Die Verteidigung beginnt mit einer realistischen Einschätzung der Ausgangslage.
Jetzt handeln – und vor allem: nicht weiterfahren
Ein Verfahren wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis wiegt schwerer als der Vorgang, der zur Entziehung geführt hat. Auf dem Spiel stehen eine erheblich verlängerte Sperrfrist, eine erschwerte Wiedererteilung mit medizinisch-psychologischer Untersuchung, die Einziehung Ihres Fahrzeugs und – bei einem Unfall – eine Haftung, die keine Versicherung abdeckt.
Wenn Sie kontrolliert wurden, wenn Sie eine Vorladung, einen Anhörungsbogen oder einen Strafbefehl erhalten haben oder wenn Ihr Fahrzeug sichergestellt wurde, sollten Sie vor jeder Äußerung anwaltlichen Rat einholen. Rechtsanwalt Andreas Junge, Fachanwalt für Strafrecht, steht Ihnen für eine vertrauliche Ersteinschätzung kurzfristig zur Verfügung.
