Das Konto ist knapp. Löhne, Lieferanten, Miete, Leasing, Krankenkassen und Finanzamt stehen zur Zahlung an, und es reicht nicht für alle. Fast jeder Geschäftsführer entscheidet in dieser Lage gleich: Die Mitarbeiter werden bezahlt, das Finanzamt kann warten. Niemand lässt sein Personal im Stich, und der Betrieb muss weiterlaufen.
Diese Entscheidung ist menschlich naheliegend und steuerrechtlich die folgenschwerste, die ein Geschäftsführer in der Krise treffen kann. Denn bei der Lohnsteuer gilt der Grundsatz der anteiligen Tilgung nicht. Wo bei anderen Steuerarten die Haftung auf die Quote beschränkt bleibt, die bei gleichmäßiger Befriedigung aller Gläubiger auf das Finanzamt entfallen wäre, verlangt die Rechtsprechung bei der Lohnsteuer etwas anderes: Reichen die Mittel nicht aus, dürfen die Nettolöhne nur gekürzt ausgezahlt werden – nämlich nur so weit, dass die darauf entfallende Lohnsteuer noch abgeführt werden kann. Wer die volle Nettolohnsumme auszahlt und die Lohnsteuer schuldig bleibt, haftet für sie in vollem Umfang, persönlich und mit dem Privatvermögen.
Dem steht eine zweite Erkenntnis gegenüber, die die Betroffenen fast nie kennen und die ihre Lage erheblich verbessert: Die Nichtzahlung der Lohnsteuer ist für sich genommen keine Steuerhinterziehung. Strafbar wird das Verhalten erst, wenn die Anmeldung unterbleibt oder zu niedrig erfolgt. Diese Unterscheidung entscheidet darüber, ob der Geschäftsführer ein Haftungsproblem hat – oder ein Strafverfahren.
Wie diese Verfahren entstehen
Der Ablauf ist in diesen Fällen maschinell vorgezeichnet. Bleiben Lohnsteuer-Anmeldungen aus oder weichen sie von den Vormonaten erheblich ab, fällt das in der Überwachung des Finanzamts auf. Es folgen Erinnerung, Schätzung, Vollstreckung – und bei fortdauerndem Ausbleiben die Abgabe an die Straf- und Bußgeldsachenstelle.
Besonders häufig kommt das Verfahren jedoch erst nach der Insolvenz. Der Insolvenzverwalter legt dem Finanzamt die Lohnjournale vor, aus denen sich ergibt, welche Löhne tatsächlich ausgezahlt wurden; der Abgleich mit den Anmeldungen ergibt die Differenz. Parallel prüft die Deutsche Rentenversicherung die Beitragsseite und teilt ihre Feststellungen mit. Dann treffen den Geschäftsführer, der sein Unternehmen gerade verloren hat, zugleich ein Haftungsbescheid über einen sechsstelligen Betrag, ein Steuerstrafverfahren und ein Verfahren wegen Vorenthaltens von Arbeitsentgelt.
Und wie in allen Krisenverfahren reagieren die Betroffenen falsch. Sie schreiben dem Finanzamt, sie hätten doch die Mitarbeiter bezahlen müssen, sie hätten alles versucht und am Ende sei nichts mehr da gewesen. Jeder dieser Sätze trifft zu – und jeder von ihnen bestätigt genau das, was ihnen vorgeworfen wird: dass sie die Löhne in voller Höhe ausgezahlt haben.
Der rechtliche Rahmen
Der Grund für die Strenge liegt in der Konstruktion der Lohnsteuer. Nach § 38 EStG ist sie eine Steuer des Arbeitnehmers; der Arbeitgeber behält sie lediglich ein und führt sie für ihn ab. Wirtschaftlich verwaltet er damit fremdes Geld. Daraus leitet die Rechtsprechung die Pflicht ab, dieses Geld nicht für eigene Zwecke – auch nicht für die Fortführung des Betriebs – zu verwenden.
Nach § 41a EStG bestehen zwei getrennte Pflichten: die Lohnsteuer ist anzumelden und abzuführen, jeweils bis zum zehnten Tag nach Ablauf des Anmeldungszeitraums. Diese Trennung ist der Schlüssel zur Verteidigung. § 370 AO erfasst ausschließlich die Verletzung der Erklärungspflicht – unrichtige Angaben oder das pflichtwidrige Unterlassen der Anmeldung. Die bloße Nichtzahlung einer zutreffend angemeldeten Steuer ist keine Steuerhinterziehung. Sie löst Vollstreckung, Säumniszuschläge und Haftung aus, aber keine Strafbarkeit.
Die Haftung richtet sich nach zwei Vorschriften mit unterschiedlichen Adressaten: Nach § 42d EStG haftet der Arbeitgeber, also die Gesellschaft; nach § 69 AO haftet der Geschäftsführer persönlich, weil er die ihm nach § 34 AO obliegenden Pflichten verletzt hat. Für die Lohnsteuer gilt dabei der oben beschriebene Maßstab: keine Beschränkung auf eine Tilgungsquote, sondern die Pflicht, die Löhne nur gekürzt auszuzahlen. Bei vorsätzlicher Beteiligung an einer Steuerhinterziehung tritt die Haftung nach § 71 AO hinzu.
In der Krise tritt eine Vorschrift hinzu, die vielen Beratern noch nicht geläufig ist und die in diesen Verfahren der stärkste Haftungseinwand sein kann: § 15b Abs. 8 InsO. Nach dieser Regelung soll die Nichtabführung von Steuern im Zeitraum zwischen Eintritt der Insolvenzreife und der Entscheidung über den Insolvenzantrag keine haftungsbegründende Pflichtverletzung darstellen, sofern der Antrag rechtzeitig gestellt wird. Damit verbindet sich die steuerliche Haftungsfrage unmittelbar mit der Frage der Insolvenzverschleppung nach § 15a InsO – wer rechtzeitig Antrag stellt, verbessert seine Lage auf beiden Feldern erheblich.
Für die Arbeitnehmeranteile an den Sozialversicherungsbeiträgen gilt daneben § 266a StGB mit eigenen Maßstäben; dieser Vorwurf läuft in denselben Fällen parallel und ist gesondert zu behandeln.
Schließlich ist § 371 Abs. 2a AO von Bedeutung: Für Lohnsteuer-Anmeldungen und Umsatzsteuervoranmeldungen enthält die Vorschrift eine Erleichterung gegenüber den allgemeinen Anforderungen an die Selbstanzeige – eine Korrektur ist unter geringeren Voraussetzungen möglich als bei Jahreserklärungen.
Die typischen Fallgruppen
Angemeldet, aber nicht gezahlt. Der häufigste Fall – und der am meisten missverstandene. Hier liegt keine Steuerhinterziehung vor. Der Geschäftsführer hat ein Haftungsproblem von erheblichem Umfang, aber kein Strafverfahren wegen § 370 AO. Wird gleichwohl ermittelt, ist dies der erste Punkt, den die Verteidigung klarstellen muss.
Die Anmeldung bleibt aus. Oft nicht aus Verschleierungsabsicht, sondern weil die Lohnbuchhaltung zusammengebrochen ist, das Steuerberatermandat wegen offener Honorare gekündigt wurde oder der Geschäftsführer die Anmeldung bewusst zurückhält, um keine vollstreckbare Forderung zu schaffen. Der letzte Fall ist strafbar, die ersten beiden sind es nicht ohne Weiteres.
Die zu niedrige Anmeldung. Nur ein Teil der Löhne wird angemeldet, einzelne Mitarbeitergruppen – Aushilfen, kurzfristig Beschäftigte, das Geschäftsführergehalt selbst – werden ausgespart.
Nettolohnabreden und Barzahlungen. Werden Löhne teilweise bar und ohne Erfassung ausgezahlt, verlässt der Fall den Bereich der Krisenkonstellation. Das ist Schwarzlohn mit erheblich schärferen Folgen, insbesondere wegen der Hochrechnung über die Nettolohnfiktion.
Die eigene Geschäftsführervergütung. Zahlt sich der Geschäftsführer in der Krise weiter aus, während die Lohnsteuer liegen bleibt, ist dies der Umstand, der in diesen Verfahren am stärksten gegen ihn wirkt. Er trägt die Annahme, er habe bewusst zu Lasten des Fiskus gewirtschaftet.
Der Geschäftsführerwechsel in der Krise. Tritt kurz vor oder nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit ein neuer Geschäftsführer ein oder scheidet der bisherige aus, ist für jeden Anmeldungszeitraum gesondert zu bestimmen, wer Pflichtenträger war.
Die Folgen
Die Haftung nach § 69 AO trifft das Privatvermögen und ist bei der Lohnsteuer in voller Höhe begründet, nicht nur quotal. Mehrere Geschäftsführer haften als Gesamtschuldner; die Behörde nimmt in der Praxis denjenigen in Anspruch, bei dem Vermögen vorhanden ist.
Entscheidend – und den Betroffenen fast nie bekannt – ist die Verbindung zur Restschuldbefreiung. Nach § 302 InsO sind Verbindlichkeiten aus einem Steuerschuldverhältnis von der Restschuldbefreiung ausgenommen, wenn der Schuldner wegen einer Steuerstraftat verurteilt wurde. Das bedeutet: Ohne Verurteilung kann der Geschäftsführer sich auch von der Steuerhaftung im Verbraucherinsolvenzverfahren befreien; mit einer Verurteilung bleibt die Forderung lebenslang bestehen. Die Erledigungsform des Strafverfahrens entscheidet damit darüber, ob der Geschäftsführer nach einigen Jahren wirtschaftlich wieder handlungsfähig ist oder nicht. Kein anderer Gesichtspunkt macht die Vermeidung einer Verurteilung in dieser Fallgruppe so wertvoll.
Hinzu treten der Eintrag in das Führungszeugnis bei mehr als neunzig Tagessätzen, die gewerberechtliche Zuverlässigkeitsprüfung nach § 35 GewO, der Ausschluss von öffentlichen Aufträgen nach den §§ 123, 124 GWB und – bei einer Verurteilung wegen bestimmter Wirtschaftsdelikte – das Bestellungsverbot nach § 6 Abs. 2 GmbHG, dessen Katalogzugehörigkeit im Einzelfall sorgfältig zu prüfen ist.
Parallel laufen das Verfahren wegen Vorenthaltens von Arbeitsentgelt nach § 266a StGB, bei verspätetem Insolvenzantrag das Verfahren wegen Insolvenzverschleppung nach § 15a InsO und der Innenregress des Insolvenzverwalters nach § 43 GmbHG.
Verteidigungsstrategien
Der erste Schritt ist die Trennung von Anmeldung und Zahlung – und er erledigt häufig den größten Teil des Vorwurfs. Für jeden einzelnen Anmeldungszeitraum ist zu klären: Wurde eine Lohnsteuer-Anmeldung abgegeben, und war sie zutreffend? Wo das zu bejahen ist, scheidet eine Steuerhinterziehung aus, und das Strafverfahren ist insoweit einzustellen; es verbleibt allein die Haftung. Ermittlungsakten unterscheiden das regelmäßig nicht, sondern behandeln die gesamte offene Lohnsteuer über alle Monate als Hinterziehungsbetrag. Diese Aufteilung ist der erste und wirksamste Schritt.
Der zweite Schritt ist die Trennung der Verfahren und das Schweigen zur Sache. Besteuerungs-, Haftungs- und Strafverfahren laufen parallel und nach verschiedenen Regeln. Die naheliegende Erklärung, man habe doch die Mitarbeiter bezahlen müssen, ist in Wahrheit das Eingeständnis der ungekürzten Lohnzahlung und gehört nicht in ein selbst geschriebenes Schreiben an das Finanzamt.
Der dritte Ansatz prüft die Kausalität tagesgenau. Die Haftung nach § 69 AO setzt voraus, dass die Pflichtverletzung den Steuerausfall verursacht hat. Waren am Fälligkeitstag keine Mittel vorhanden und bestand auch keine Kreditlinie, aus der hätte gezahlt werden können, fehlt es daran. Zu rekonstruieren sind deshalb für jeden Fälligkeitszeitpunkt die Kontostände, die eingeräumten und ausgeschöpften Linien, eingehende Zahlungen und bestehende Verfügungsbeschränkungen. In der Praxis fallen auf diesem Weg einzelne Monate vollständig aus der Haftung heraus.
Der vierte Ansatz ist der stärkste Haftungseinwand in der Krise: § 15b Abs. 8 InsO. Zu bestimmen ist zunächst der Zeitpunkt des Eintritts der Insolvenzreife – eine Frage, die ohnehin für den Verschleppungsvorwurf geklärt werden muss. Wurde der Insolvenzantrag von diesem Zeitpunkt an rechtzeitig gestellt, so soll die Nichtabführung der Steuern im Zwischenzeitraum keine haftungsbegründende Pflichtverletzung sein. Damit lassen sich gerade die letzten und oft größten Monate aus der Haftung herausnehmen. Dieser Ansatz verbindet steuerliche und insolvenzrechtliche Verteidigung und darf deshalb nicht getrennt geführt werden.
Der fünfte Ansatz betrifft den Vorsatz bei unterbliebener Anmeldung. § 370 AO verlangt Vorsatz bezogen auf die Erklärungspflicht. Wer die Anmeldung versäumt, weil die Lohnbuchhaltung ausgefallen ist, weil das Steuerberatermandat wegen offener Honorare beendet wurde, weil die zuständige Mitarbeiterin ausgeschieden ist oder weil er in der Krise überlastet war, handelt nicht zwingend vorsätzlich. Zu belegen sind diese Umstände – Kündigungsschreiben des Beraters, Krankmeldungen, Korrespondenz, Zusammenbruch der Abläufe. Gelingt das, bleibt allenfalls die leichtfertige Steuerverkürzung nach § 378 AO: eine Ordnungswidrigkeit ohne Vorstrafe, ohne Eintrag in das Führungszeugnis – und, wegen § 302 InsO, ohne Gefährdung der Restschuldbefreiung.
Der sechste Ansatz muss die eigene Vergütung offen angehen. Wo der Geschäftsführer sich in der Krise weiter ausgezahlt hat, ist das das stärkste Indiz gegen ihn, und Verschweigen hilft nicht. Zu belegen ist deshalb, was er stattdessen getan hat: Verzicht oder Stundung der Vergütung, Einlagen aus dem Privatvermögen, Rangrücktritte, persönliche Bürgschaften, Verkauf privater Vermögenswerte zur Stützung des Betriebs. Diese Umstände sind in diesen Verfahren von erheblichem Gewicht, und sie finden sich in den Akten nie von selbst.
Der siebte Ansatz prüft Berichtigung und Selbstanzeige. Für nicht abgegebene oder zu niedrige Lohnsteuer-Anmeldungen kommt eine Nacherklärung in Betracht; § 371 Abs. 2a AO stellt dafür geringere Anforderungen als bei Jahreserklärungen. Solange die Tat nicht entdeckt und kein Verfahren eingeleitet ist, ist dies der sauberste Weg aus der Strafbarkeit – er ist zeitkritisch und sollte nicht ohne anwaltliche Begleitung beschritten werden, weil eine unvollständige Anzeige die Sperrwirkung auslöst, ohne Straffreiheit zu verschaffen.
Der achte Ansatz richtet die Erledigung am § 302 InsO aus. Weil allein eine Verurteilung wegen einer Steuerstraftat die Forderung aus der Restschuldbefreiung herausnimmt, ist jede Erledigungsform daran zu messen. Eine Einstellung gegen Auflage nach § 153a StPO ist keine Verurteilung. Ein hingenommener Strafbefehl ist eine – mit der Folge, dass eine sechsstellige Steuerforderung den Betroffenen dauerhaft begleitet. Die Einspruchsfrist von zwei Wochen ist deshalb in dieser Fallgruppe von existenzieller Bedeutung.
Der neunte Ansatz greift den Haftungsbescheid eigenständig an. Zu prüfen sind die Pflichtverletzung für jeden Zeitraum, die Kausalität, das Auswahlermessen bei mehreren Geschäftsführern und die Höhe. Dieses Verfahren hat eigene Fristen, läuft unabhängig vom Strafverfahren und ist wirtschaftlich meist bedeutsamer.
Der zehnte Ansatz koordiniert die Parallelverfahren. Lohnsteuer, Sozialversicherungsbeiträge und Insolvenzantragspflicht greifen ineinander: Der Zeitpunkt der Insolvenzreife ist für alle drei Verfahren derselbe, und eine Darstellung, die im einen Verfahren hilft, kann im anderen schaden. Die Verteidigung muss alle Stränge aus einer Hand führen und insbesondere abstimmen, welche Angaben zur Liquiditätslage wann gemacht werden.
Das Verfahrensziel ist damit gestuft: zuerst die Herausnahme aller Zeiträume, in denen zutreffend angemeldet wurde, dann die Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO oder die Verlagerung auf § 378 AO für die verbleibenden Zeiträume, in jedem Fall die Vermeidung einer Verurteilung wegen einer Steuerstraftat – und parallel die Reduzierung des Haftungsbescheids über Kausalität und § 15b Abs. 8 InsO.
Rechtsanwalt Andreas Junge: Fachanwalt für Strafrecht und zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht
Diese Verfahren werden an drei Stellen entschieden: an der Trennung zwischen Anmeldung und Zahlung, an der tagesgenauen Liquiditätslage und am Zeitpunkt der Insolvenzreife. Alle drei erfordern die gleichzeitige Beherrschung von Steuerstrafrecht, Haftungsrecht und Insolvenzrecht – und die Einsicht, dass die wichtigste Entscheidung in diesen Verfahren nicht die Strafhöhe ist, sondern die Frage, ob am Ende eine Verurteilung steht, die die Steuerforderung dauerhaft von der Restschuldbefreiung ausnimmt. Rechtsanwalt Andreas Junge ist Fachanwalt für Strafrecht und zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht und führt Straf-, Haftungs- und Besteuerungsverfahren aus einer Hand.
Er verteidigt Geschäftsführer, Vorstände und faktische Geschäftsführer in Steuerstrafverfahren wegen Lohn- und Umsatzsteuer, in Verfahren wegen Vorenthaltens von Arbeitsentgelt nach § 266a StGB sowie in Insolvenzstrafverfahren – einschließlich der Abwehr von Haftungsbescheiden nach den §§ 69, 71 AO und § 42d EStG, der Prüfung von Berichtigung und Selbstanzeige, der Verteidigung gegen den Innenregress des Insolvenzverwalters sowie der Sicherung der Restschuldbefreiung nach § 302 InsO. Sämtliche von ihm betreuten Verfahren dieser Fallgruppe wurden eingestellt – in einer Vielzahl von Fällen bereits deshalb, weil für die betroffenen Zeiträume zutreffend angemeldet worden war und die Nichtzahlung keine Steuerhinterziehung darstellt. Sein Vorgehen setzt auf unverzügliche Akteneinsicht, die Aufteilung des Vorwurfs nach Anmeldungszeiträumen, die tagesgenaue Rekonstruktion der Zahlungsfähigkeit und den sachlichen Dialog mit Finanzamt, Straf- und Bußgeldsachenstelle, Staatsanwaltschaft und Insolvenzverwalter – bei kurzfristiger Erreichbarkeit und absoluter Vertraulichkeit.
Jetzt handeln – und nicht aufgeben, weil der Betrieb schon weg ist
Viele Geschäftsführer lassen diese Verfahren laufen, weil sie glauben, es sei ohnehin alles verloren: Das Unternehmen ist insolvent, die Forderung ist uneinbringlich, ein Strafbefehl über neunzig Tagessätze erscheint neben dem Rest als kleineres Übel. Das ist der teuerste Irrtum dieser Fallgruppe. Ohne Verurteilung wegen einer Steuerstraftat kann die Haftungsforderung in der Restschuldbefreiung erlöschen; mit ihr bleibt sie lebenslang. Wer den Strafbefehl hinnimmt, entscheidet damit nicht über neunzig Tagessätze, sondern über seine wirtschaftliche Zukunft.
Wenn Lohnsteuer-Anmeldungen offen sind, wenn Sie eine Schätzung oder eine Vollstreckungsankündigung erhalten haben, wenn Ihnen die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens mitgeteilt wurde, wenn ein Haftungsbescheid nach § 69 AO zugestellt wurde, wenn ein Insolvenzantrag ansteht oder gestellt ist oder wenn sich der Insolvenzverwalter bei Ihnen gemeldet hat, sollten Sie vor jeder Äußerung anwaltlichen Rat einholen – und einen Strafbefehl nicht ohne Prüfung innerhalb der Einspruchsfrist bestehen lassen.
Vereinbaren Sie einen kurzfristigen und vertraulichen Beratungstermin in der Strafrechtskanzlei von Rechtsanwalt Andreas Junge – mit dem klaren Ziel, eine Verurteilung zu vermeiden, die Haftung zu begrenzen und Ihre wirtschaftliche Zukunft zu sichern.
