Eine Pflicht, von der die meisten nie gehört haben
Kaum ein Steuerstrafvorwurf beruht so häufig auf echtem Unwissen wie dieser. Nach § 30 ErbStG ist jeder Erwerb von Todes wegen und jede Schenkung binnen drei Monaten dem Finanzamt anzuzeigen – und zwar vom Erwerber selbst, nicht von seinem Berater. Die Frist läuft ab Kenntnis vom Erwerb, und sie läuft unabhängig davon, ob am Ende überhaupt Steuer anfällt. Wer nach dem Tod der Eltern ein Konto erbt oder von der Großmutter einen größeren Betrag erhält, ist verpflichtet, das anzuzeigen, auch wenn der Freibetrag die Steuer am Ende auf null reduziert.
Die verbreitete Annahme, das erledige sich von selbst, ist nur zum Teil richtig. Banken, Versicherungen und Vermögensverwalter melden Guthaben Verstorbener nach § 33 ErbStG, Nachlassgerichte und Notare übermitteln Testamente, Erbscheine und beurkundete Verträge nach § 34 ErbStG. Bei Schenkungen unter Lebenden greift dieser Meldeapparat jedoch nur, wenn ein Notar beteiligt war. Eine Barschenkung, eine Überweisung zwischen Angehörigen, die Übernahme von Darlehensraten oder die unentgeltliche Einräumung eines Wohnrechts erreicht das Finanzamt zunächst gar nicht – und genau daraus entstehen die meisten Verfahren.
Entdeckt wird der Vorgang dann später, und zwar oft Jahre danach: durch eine Bankmeldung im nächsten Erbfall, durch eine Kontenabfrage nach § 93 AO, durch Mitteilungen aus dem automatischen Informationsaustausch über Auslandskonten, durch eine Betriebsprüfung beim Schenker, durch Erbstreitigkeiten innerhalb der Familie oder durch eine Anzeige aus dem persönlichen Umfeld. Rechtlich geht es dann um Steuerhinterziehung nach § 370 AO, meist in der Form des Unterlassens.
Die typischen Konstellationen
Am häufigsten sind nicht angezeigte Barschenkungen und Überweisungen innerhalb der Familie, oft über Jahre in Teilbeträgen. Hier ist zusätzlich § 14 ErbStG von Bedeutung: Mehrere Erwerbe von derselben Person innerhalb von zehn Jahren werden zusammengerechnet. Was einzeln unter dem Freibetrag blieb, kann in der Summe steuerpflichtig werden – und mit der Steuerpflicht entsteht rückblickend die Verletzung der Erklärungspflicht.
Die zweite große Gruppe sind Auslandsvermögen im Nachlass: Konten, Depots, Immobilien und Lebensversicherungen, von denen die Erben erst beim Sichten der Unterlagen erfahren. Hier greift zusätzlich § 153 AO. Wer als Erbe erkennt, dass der Erblasser Einkünfte nicht erklärt hat, muss berichtigen; wer das unterlässt, begeht eine eigene Steuerhinterziehung. Die Steuerschulden des Erblassers gehen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge über, seine Strafbarkeit nicht – das Verfahren richtet sich dann gegen die Erben und betrifft deren eigenes Verhalten nach Kenntnisnahme. Besonders heikel ist das bei mehreren Erben, weil die Staatsanwaltschaft gern von einem gemeinschaftlichen Vorgehen ausgeht, obwohl Kenntnisstand und Mitwirkung tatsächlich sehr unterschiedlich verteilt sein können.
Die dritte Gruppe betrifft die Unternehmensnachfolge. Werden Betriebsvermögen oder Anteile verschont übertragen, hängt die Begünstigung nach den §§ 13a, 13b ErbStG an Behaltensfristen und an der Lohnsummenkontrolle. Verstöße – eine Veräußerung, eine Betriebsaufgabe, überhöhte Entnahmen, ein Unterschreiten der Lohnsumme – sind dem Finanzamt anzuzeigen. Wer das unterlässt, verliert nicht nur die Verschonung, sondern steht zugleich im Steuerstrafverfahren. Dieser Zusammenhang wird in der Nachfolgeberatung regelmäßig unterschätzt.
Hinzu kommen Bewertungsfragen: unentgeltliche Übertragungen von Grundstücken unter Angehörigen, gemischte Schenkungen gegen Übernahme von Verbindlichkeiten, Nießbrauchs- und Wohnrechtsvorbehalte, überhöhte oder zu niedrig angesetzte Gegenleistungen sowie Kettenschenkungen über Zwischenpersonen, deren steuerliche Anerkennung streitig sein kann.
Warum die Beträge und Zeiträume so groß werden
Die eigentliche Härte liegt in der Verjährung – und zwar in einer Besonderheit, die es nur bei der Erbschaftsteuer gibt. Nach § 170 Abs. 5 ErbStG beginnt die Festsetzungsfrist bei einem Erwerb von Todes wegen erst mit Kenntnis des Finanzamts vom Erwerb, bei einer Schenkung erst mit Kenntnis von der vollzogenen Schenkung. Solange das Finanzamt nichts weiß, läuft die Frist nicht an. In Verbindung mit der zehnjährigen Festsetzungsfrist bei Hinterziehung nach § 169 Abs. 2 Satz 2 AO können deshalb Vorgänge aufgegriffen werden, die Jahrzehnte zurückliegen. Strafrechtlich beträgt die Verfolgungsverjährung fünf Jahre, in besonders schweren Fällen nach § 376 AO fünfzehn Jahre. Hinzu kommen Hinterziehungszinsen nach § 235 AO, deren Höhe nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Vollverzinsung weiterhin diskutiert wird.
Bei der Strafzumessung gilt die verschärfte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Mit Urteil vom 2. Dezember 2008 (1 StR 416/08) hat der 1. Strafsenat klargestellt, dass bei Hinterziehung in großem Ausmaß eine Geldstrafe regelmäßig nicht mehr genügt; mit Urteil vom 27. Oktober 2015 (1 StR 373/15) wurde die Wertgrenze für den besonders schweren Fall nach § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO einheitlich auf 50.000 Euro festgelegt. Weil die Erbschaft- und Schenkungsteuer bei entfernteren Verwandten und bei Nichtverwandten mit niedrigen Freibeträgen und hohen Steuersätzen arbeitet, ist diese Schwelle schnell erreicht – bei einer Zuwendung an eine Lebensgefährtin oder einen Neffen deutlich früher als innerhalb der Kernfamilie.
Für die Betroffenen kommt hinzu, dass die Steuer aus Vermögen zu zahlen ist, das häufig nicht liquide vorhanden ist – eine geerbte Immobilie, ein Unternehmensanteil, ein Depot mit Verlusten. Vermögensarrest und Einziehung nach den §§ 73 ff. StGB treffen genau dieses Vermögen. Bei Beamten, Rechtsanwälten, Steuerberatern und Angehörigen der Heilberufe treten berufs- und disziplinarrechtliche Verfahren hinzu, und ab mehr als neunzig Tagessätzen erfolgt die Eintragung in das Führungszeugnis.
Verteidigungsstrategien
Die erste Regel lautet: keine Angaben zur Sache und keine spontane Reaktion auf das Anschreiben des Finanzamts. Besteuerungs- und Strafverfahren sind zu trennen; nach § 393 AO dürfen erzwingbare Mitwirkungspflichten nicht mehr durchgesetzt werden, sobald ein Strafverfahren eingeleitet ist. Gerade in Familienkonstellationen ist zudem Zurückhaltung gegenüber Angehörigen geboten: Abgestimmte Darstellungen innerhalb einer Erbengemeinschaft werden regelmäßig als Verdunkelungsversuch gewertet, und jeder Beteiligte hat eine eigene rechtliche Lage.
Der wichtigste Ansatzpunkt ist die subjektive Tatseite. Vorsatz setzt voraus, dass der Erwerber die Anzeige- oder Erklärungspflicht für möglich hielt. Die Pflicht aus § 30 ErbStG ist außerhalb der Fachwelt kaum bekannt, und die Annahme, Bank, Nachlassgericht oder Notar hätten das Erforderliche veranlasst, ist nachvollziehbar – bei notariell beurkundeten Vorgängen trifft sie teilweise sogar zu. Wer sich auf einen Steuerberater, einen Notar oder eine Bankauskunft gestützt hat, handelt nicht ohne Weiteres vorsätzlich. Verbleibt lediglich Leichtfertigkeit, kommt allenfalls die Ordnungswidrigkeit der leichtfertigen Steuerverkürzung nach § 378 AO in Betracht – ohne Eintragung in das Führungszeugnis. Bei Verstößen gegen Behaltensfristen und Lohnsummenkontrolle ist zusätzlich zu prüfen, ob dem Betroffenen überhaupt bewusst war, dass ein anzeigepflichtiger Vorgang eingetreten war.
Der zweite Ansatz betrifft die Frage, ob überhaupt ein steuerpflichtiger Erwerb vorliegt. Nicht jede Zuwendung ist eine Schenkung. Abzugrenzen sind Darlehen, Unterhaltsleistungen, übliche Gelegenheitsgeschenke, Anstandsschenkungen, Zuwendungen zur Erfüllung einer Verbindlichkeit und Leistungen im Rahmen einer ehebedingten Zuwendung. Bei Übertragungen gegen Gegenleistung ist zu klären, ob und in welchem Umfang eine Unentgeltlichkeit vorliegt. Bei Ehegatten kann die Vereinbarung einer Zugewinngemeinschaft und der Ausgleich nach § 5 ErbStG den Erwerb erheblich reduzieren.
Der dritte Ansatz betrifft die Höhe – und er ist erfahrungsgemäß der wirksamste. Zu prüfen sind die zutreffende Steuerklasse, die persönlichen Freibeträge, der Versorgungsfreibetrag, die Steuerbefreiung für das Familienheim, der Pflegefreibetrag, die Abzugsfähigkeit von Nachlassverbindlichkeiten, Bestattungs- und Abwicklungskosten sowie die Anrechnung ausländischer Erbschaftsteuer. Von besonderer Bedeutung ist die Bewertung: Grundbesitzwerte und Unternehmensbewertungen sind mit eigenen Gutachten angreifbar, und ein niedrigerer Wert senkt nicht nur die Steuer, sondern häufig den gesamten Vorwurf unter die Schwelle von 50.000 Euro. Nießbrauchs- und Wohnrechtslasten sind kapitalisiert abzuziehen.
Der vierte Ansatz betrifft die Verjährung. Weil jeder Erwerb eine eigene Tat bildet, lassen sich bei länger zurückliegenden Vorgängen regelmäßig einzelne Tatzeiträume aussondern. Dabei ist sorgfältig zwischen strafrechtlicher Verfolgungsverjährung und steuerlicher Festsetzungsfrist mit der Anlaufhemmung des § 170 Abs. 5 ErbStG zu unterscheiden: Die Nachzahlungspflicht kann bestehen, obwohl die Strafverfolgung längst ausgeschlossen ist. Diese Trennung sauber herauszuarbeiten, entscheidet in vielen Verfahren über den Ausgang.
Der fünfte Ansatz ist die Berichtigung, solange sie noch möglich ist. Wo die Pflichtverletzung erst nachträglich erkannt wird, greift die Anzeige- und Berichtigungspflicht nach § 153 AO, deren Abgrenzung zur Selbstanzeige sorgfältig zu prüfen ist. Eine Selbstanzeige nach § 371 AO kann Straffreiheit bewirken, unterliegt aber dem strengen Vollständigkeitsgebot, das der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 20. Mai 2010 (1 StR 577/09) betont hat; ab 25.000 Euro je Tat tritt Straffreiheit nur gegen Zahlung des gestaffelten Zuschlags nach § 398a AO ein. Nach Bekanntgabe der Verfahrenseinleitung ist der Weg versperrt. Gerade bei Erbengemeinschaften ist die Abstimmung entscheidend: Eine Selbstanzeige eines Beteiligten kann für die anderen eine Sperrwirkung auslösen.
Das Ziel bleibt in den meisten Verfahren die Beendigung ohne öffentliche Hauptverhandlung: Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO, § 398 AO, § 153 StPO oder gegen Auflage nach § 153a StPO. Der Betroffene gilt dann nicht als vorbestraft, das Führungszeugnis bleibt frei, und berufsrechtliche Folgen lassen sich abwenden.
Rechtsanwalt Andreas Junge: Fachanwalt für Strafrecht und zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht
In diesen Verfahren entscheiden die Zahlen über das Strafmaß – und sie entstehen im Erbschaftsteuer- und Bewertungsrecht. Wer nur strafrechtlich argumentiert, verliert die Auseinandersetzung um Freibeträge, Bewertung und Verjährung; wer nur steuerlich argumentiert, übersieht die strafrechtlichen Ansätze bei Vorsatz und Tatzeitpunkt und riskiert, mit einer gut gemeinten Nacherklärung die eigene Verteidigung zu zerstören. Rechtsanwalt Andreas Junge verfügt über die dafür erforderliche Doppelqualifikation: Er ist Fachanwalt für Strafrecht und zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht und führt beide Ebenen aus einer Hand.
Er verteidigt Erben, Beschenkte, Erbengemeinschaften, Testamentsvollstrecker und Unternehmensnachfolger in Verfahren wegen Hinterziehung von Erbschaft- und Schenkungsteuer, bei nicht angezeigten Zuwendungen und Auslandsvermögen im Nachlass, bei Verstößen gegen Behaltensfristen und Lohnsummenkontrolle sowie bei Berichtigungspflichten nach § 153 AO – einschließlich der Vorbereitung und Prüfung von Selbstanzeigen. Sämtliche der von ihm in diesem Bereich betreuten Verfahren konnten eingestellt werden – ohne öffentliche Hauptverhandlung und ohne Eintragung in das Führungszeugnis. Sein Vorgehen setzt auf frühe Intervention, die belastbare Neuberechnung des Erwerbs, die Trennung der Verantwortungsbereiche innerhalb der Familie und den diskreten Dialog mit Finanzamt, Bußgeld- und Strafsachenstelle und Staatsanwaltschaft – bei unmittelbarer Erreichbarkeit und absoluter Vertraulichkeit.
Jetzt handeln – bevor Sie dem Finanzamt antworten
In diesen Verfahren entscheidet sich der Ausgang, bevor das erste Schreiben beantwortet wird. Wer eine Anfrage des Finanzamts selbst beantwortet, Unterlagen unkoordiniert nachreicht oder innerhalb der Familie eine gemeinsame Darstellung abstimmt, verschließt Möglichkeiten, die später nicht mehr zu öffnen sind – und wer eine Anzeige oder Selbstanzeige erwägt, hat dafür nur ein begrenztes Zeitfenster. Wer eine Anfrage zu einer Erbschaft oder Schenkung, eine Aufforderung zur Abgabe einer Erbschaftsteuererklärung, die Mitteilung über die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens oder eine Vorladung erhalten hat, sollte vor jeder Reaktion anwaltlichen Rat einholen.
