Nicht erklärte Kapitaleinkünfte und Kryptogewinne: Steuerstrafverfahren wegen Auslandskonten und Kryptowährungen

Wie diese Verfahren beginnen

Fast niemand, der ein Verfahren wegen nicht erklärter Kapitaleinkünfte erhält, hat damit gerechnet. Der Auslöser liegt meist Jahre zurück und wird erst durch eine Datenübermittlung sichtbar.

Der häufigste Weg ist der automatische Informationsaustausch über Finanzkonten. Über hundert Staaten melden nach dem Gemeinsamen Meldestandard Kontostände, Zinsen, Dividenden und Veräußerungserlöse ihrer ausländischen Kontoinhaber an die jeweiligen Heimatfinanzverwaltungen. Was jahrzehntelang unentdeckt blieb, liegt dem deutschen Finanzamt heute rückwirkend als strukturierter Datensatz vor. Dazu kommen Kontenabrufe nach § 93 AO, Mitteilungen aus Betriebsprüfungen und Erkenntnisse aus angekauften oder veröffentlichten Datenbeständen.

Bei Kryptowährungen verläuft es ähnlich. Die Finanzverwaltung arbeitet mit Sammelauskunftsersuchen gegen Handelsplattformen, und die Meldepflichten für Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen werden auf Grundlage der europäischen Vorgaben derzeit ausgebaut. Wer über eine Börse mit Sitz in der EU handelt, muss damit rechnen, dass Transaktionsdaten künftig automatisch übermittelt werden – auch für zurückliegende Bestände.

Eine dritte, oft übersehene Gruppe sind Erben. Wer beim Sichten des Nachlasses auf ein nicht erklärtes Auslandskonto oder ein Wallet stößt, wird selbst zum Verpflichteten: Nach § 153 AO besteht eine Anzeige- und Berichtigungspflicht, und wer sie verletzt, begeht eine eigene Steuerhinterziehung. Die Steuerschulden des Erblassers gehen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge über, die Strafe nicht – das Verfahren richtet sich dann gegen die Erben und betrifft ihr eigenes Verhalten nach der Kenntnis.

Was konkret vorgeworfen wird

Rechtlich geht es um Steuerhinterziehung nach § 370 AO, entweder durch unrichtige Angaben oder durch Unterlassen.

Bei Kapitaleinkünften liegt die Ursache fast immer in einem bestimmten Irrtum: Die Abgeltungsteuer wird nur von inländischen Zahlstellen einbehalten. Zinsen, Dividenden und Veräußerungsgewinne aus Depots bei ausländischen Banken und Brokern sind daher in der Anlage KAP zu erklären – auch wenn im Ausland Quellensteuer abgeführt wurde. Sehr viele Betroffene gingen davon aus, ihre Bank habe alles Erforderliche veranlasst. Hinzu kommen Erträge aus ausländischen Lebensversicherungen, Fonds, Stiftungen und Trusts sowie, bei Beteiligungen an ausländischen Gesellschaften, die Hinzurechnungsbesteuerung.

Bei Kryptowährungen ist die Rechtslage erst seit kurzem geklärt. Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 14. Februar 2023 (IX R 3/22) entschieden, dass Gewinne aus der Veräußerung von Kryptowährungen als private Veräußerungsgeschäfte nach § 23 EStG steuerpflichtig sind, wenn zwischen Erwerb und Verkauf weniger als ein Jahr liegt. Steuerpflichtig ist dabei nicht nur der Verkauf gegen Euro: Auch der Tausch einer Kryptowährung in eine andere und die Verwendung als Zahlungsmittel sind Veräußerungen. Erträge aus Staking, Lending und vergleichbaren Modellen können daneben als sonstige Einkünfte zu erfassen sein. Wer über Jahre aktiv gehandelt hat, hat damit potenziell hunderte steuerlich relevante Vorgänge verwirklicht, ohne es zu bemerken.

Warum die Beträge so hoch ausfallen

Die eigentliche Härte dieser Verfahren liegt in der Zeitschiene. Strafrechtlich beträgt die Verfolgungsverjährung fünf Jahre, in besonders schweren Fällen nach § 376 AO fünfzehn Jahre. Steuerlich reicht die Festsetzungsfrist bei Hinterziehung nach § 169 Abs. 2 Satz 2 AO zehn Jahre – und sie beginnt wegen der Anlaufhemmung nach § 170 Abs. 2 AO erst mit Abgabe der Erklärung oder, bei Nichtabgabe, deutlich später. In der Praxis werden deshalb regelmäßig Zeiträume aufgegriffen, die weit mehr als ein Jahrzehnt zurückliegen. Hinzu kommen Hinterziehungszinsen nach § 235 AO, deren Höhe nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Vollverzinsung weiterhin diskutiert wird und die bei langen Zeiträumen die Steuernachzahlung selbst erreichen können.

Bei der Strafzumessung gilt die verschärfte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Mit Urteil vom 2. Dezember 2008 (1 StR 416/08) hat der 1. Strafsenat klargestellt, dass bei Hinterziehung in großem Ausmaß eine Geldstrafe regelmäßig nicht mehr genügt und bei Millionenbeträgen Freiheitsstrafe ohne Bewährung in Betracht kommt; mit Urteil vom 27. Oktober 2015 (1 StR 373/15) wurde die Wertgrenze für den besonders schweren Fall nach § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO einheitlich auf 50.000 Euro festgelegt. Weil jedes Steuerjahr eine eigene Tat bildet, entstehen über lange Zeiträume zahlreiche Einzeltaten.

Für Privatpersonen wiegen die Nebenfolgen oft schwerer als die Strafe: die Einziehung nach den §§ 73 ff. StGB, ein Vermögensarrest, der Konten und Depots schon im Ermittlungsverfahren blockiert, die Eintragung in das Führungszeugnis ab mehr als neunzig Tagessätzen und – bei Beamten, Rechtsanwälten, Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern und Angehörigen der Heilberufe – berufs- und disziplinarrechtliche Verfahren.

Verteidigungsstrategien

Die erste Regel lautet: keine Angaben zur Sache und keine spontane Reaktion auf das Anschreiben des Finanzamts. Besteuerungs- und Strafverfahren sind zu trennen; nach § 393 AO dürfen erzwingbare Mitwirkungspflichten nicht mehr durchgesetzt werden, sobald ein Strafverfahren eingeleitet ist. Wer im Steuerverfahren Unterlagen nachreicht, um die Sache zu bereinigen, liefert regelmäßig das Beweismittel für das Strafverfahren.

Der wichtigste Ansatzpunkt ist die subjektive Tatseite – und bei Kryptowährungen ist er besonders tragfähig. Vorsatz setzt voraus, dass der Steuerpflichtige den Steueranspruch für möglich hielt. Bis zur Entscheidung des Bundesfinanzhofs im Februar 2023 war die Besteuerung von Kryptogewinnen ernsthaft umstritten: Die Finanzgerichte urteilten nicht einheitlich, in der Literatur wurde ein strukturelles Vollzugsdefizit diskutiert, und in Internetforen galt die Steuerfreiheit vielfach als selbstverständlich. Wer sich in dieser Zeit auf eine vertretbare Rechtsauffassung gestützt hat, handelte nicht vorsätzlich. Bei Kapitaleinkünften gilt Entsprechendes für den verbreiteten Irrtum, die ausländische Bank habe die Steuer bereits abgeführt. Verbleibt lediglich Leichtfertigkeit, kommt allenfalls die Ordnungswidrigkeit nach § 378 AO in Betracht – mit erheblich milderen Folgen und ohne Eintragung in das Führungszeugnis.

Der zweite Ansatz betrifft die Höhe. Gemeldete Kontostände oder Zuflüsse sind keine steuerpflichtigen Einkünfte. Zu berücksichtigen sind Anschaffungskosten, Veräußerungsverluste, Werbungskosten, der Sparer-Pauschbetrag, die Anrechnung ausländischer Quellensteuer und Abkommensregelungen. Bei Kryptowährungen ist zusätzlich zu prüfen, ob die Einjahresfrist überschritten war, ob die Zuordnung der Anschaffungszeitpunkte zutreffend vorgenommen wurde und ob Transaktionen zwischen eigenen Wallets fälschlich als Veräußerung behandelt wurden. Häufig reduziert sich der angenommene Verkürzungsbetrag dadurch erheblich – mit unmittelbarer Wirkung auf Strafrahmen, Einziehung und die Schwelle von 50.000 Euro.

Der dritte Ansatz betrifft Schätzungen. Liegen Transaktionsdaten nur unvollständig vor – etwa weil eine Börse eingestellt wurde oder Daten nicht mehr abrufbar sind –, wird geschätzt. Strafrechtlich gilt dabei ein strengerer Maßstab als im Besteuerungsverfahren: Der Zweifelsgrundsatz verlangt Feststellungen, die den Betrag sicher tragen. Pauschale Hochrechnungen aus Kontostandsmeldungen halten dieser Anforderung regelmäßig nicht stand.

Der vierte Ansatz betrifft die Verjährung. Weil jedes Steuerjahr eine eigene Tat ist, lassen sich bei länger zurückliegenden Sachverhalten häufig ganze Zeiträume aussondern. Dabei ist sorgfältig zwischen strafrechtlicher Verfolgungsverjährung und steuerlicher Festsetzungsfrist zu unterscheiden – beide laufen unterschiedlich, und die Nachzahlungspflicht kann bestehen, obwohl die Strafverfolgung ausgeschlossen ist.

Der fünfte Ansatz ist die Selbstanzeige nach § 371 AO, solange sie noch möglich ist. Sie kann vollständige Straffreiheit bewirken, unterliegt aber dem strengen Vollständigkeitsgebot, das der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 20. Mai 2010 (1 StR 577/09) betont hat: Sie muss alle unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart vollständig erfassen. Ab 25.000 Euro je Tat tritt Straffreiheit nur gegen Zahlung des gestaffelten Zuschlags nach § 398a AO ein, und nach Bekanntgabe der Verfahrenseinleitung ist der Weg versperrt. Eine unvorbereitete Nacherklärung ist deshalb kein Rettungsanker, sondern ein Geständnis. Die Reihenfolge – Sachverhaltsaufklärung, Berechnung, Finanzierung der Nachzahlung, dann Abgabe – muss geplant werden, bevor der erste Schriftsatz das Haus verlässt.

Das Ziel bleibt in den meisten Verfahren die Beendigung ohne öffentliche Hauptverhandlung: Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO, § 398 AO, § 153 StPO oder gegen Auflage nach § 153a StPO. Der Betroffene gilt dann nicht als vorbestraft, das Führungszeugnis bleibt frei, und berufsrechtliche Folgen lassen sich abwenden.

Rechtsanwalt Andreas Junge: Fachanwalt für Strafrecht und zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht

In diesen Verfahren entscheiden die Zahlen über das Strafmaß – und sie entstehen im Steuerrecht. Wer nur strafrechtlich argumentiert, verliert die Auseinandersetzung um Einkünfteermittlung, Anrechnung und Verjährung; wer nur steuerlich argumentiert, übersieht die strafrechtlichen Ansätze bei Vorsatz und Schätzung und riskiert, mit einer gut gemeinten Nacherklärung die eigene Verteidigung zu zerstören. Rechtsanwalt Andreas Junge verfügt über die dafür erforderliche Doppelqualifikation: Er ist Fachanwalt für Strafrecht und zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht und führt beide Ebenen aus einer Hand.

Er verteidigt Privatanleger, Unternehmer, Krypto-Investoren, Erben und Begünstigte ausländischer Vermögensstrukturen in Verfahren wegen Hinterziehung von Einkommen-, Kapitalertrag-, Erbschaft- und Schenkungsteuer, bei Auswertungen aus dem automatischen Informationsaustausch, bei Sammelauskunftsersuchen gegen Handelsplattformen und bei Berichtigungspflichten nach § 153 AO – einschließlich der Vorbereitung und Prüfung von Selbstanzeigen. Sämtliche der von ihm in diesem Bereich betreuten Verfahren konnten eingestellt werden – ohne öffentliche Hauptverhandlung und ohne Eintragung in das Führungszeugnis. Sein Vorgehen setzt auf frühe Intervention, die belastbare Nachrechnung der tatsächlichen Einkünfte, die richtige zeitliche Choreografie von Berichtigung und Verteidigung und den diskreten Dialog mit Finanzamt, Bußgeld- und Strafsachenstelle und Staatsanwaltschaft – bei unmittelbarer Erreichbarkeit und absoluter Vertraulichkeit.

Jetzt handeln – bevor Sie dem Finanzamt antworten

In diesen Verfahren entscheidet sich der Ausgang, bevor das erste Schreiben beantwortet wird. Wer eine Anfrage des Finanzamts selbst beantwortet, Unterlagen unkoordiniert nachreicht oder eine Nacherklärung ohne vorherige Prüfung einreicht, verschließt Möglichkeiten, die später nicht mehr zu öffnen sind – und wer eine Selbstanzeige erwägt, hat dafür nur ein begrenztes Zeitfenster. Wer eine Anfrage zu ausländischen Konten oder Kryptotransaktionen, eine Prüfungsanordnung, die Mitteilung über die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens oder eine Vorladung erhalten hat, sollte vor jeder Reaktion anwaltlichen Rat einholen.