Pflegefehler-Vorwürfe: Strafverfahren gegen Pflegeeinrichtungen und ihre Verantwortlichen

Nach einem Sturz, einem Dekubitus oder einem Todesfall drohen Pflegeeinrichtungen Verfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung oder Tötung. Fachanwalt für Strafrecht Andreas Junge erläutert Verteidigungsstrategien.

Wenn aus einem Pflegeverlauf ein Ermittlungsverfahren wird

Für Betreiber von Pflegeeinrichtungen und ambulanten Diensten, für Pflegedienstleitungen und für Pflegekräfte beginnt der Ernstfall meist mit einem Ereignis, das zum Berufsalltag gehört: Ein Bewohner stürzt. Ein Druckgeschwür entwickelt sich. Jemand verschluckt sich. Ein Patient wird morgens verstorben aufgefunden. Eine Medikamentengabe war fehlerhaft.

Kurz darauf folgt die Anzeige – erstattet von Angehörigen, die eine Erklärung suchen, von einem Hausarzt, von einer Mitarbeiterin, vom Medizinischen Dienst nach einer Prüfung oder vom Bestatter, wenn in der Leichenschau eine ungeklärte Todesart vermerkt wurde. Bei Todesfällen ist die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens dann der Regelfall, unabhängig davon, ob jemandem etwas vorzuwerfen ist. Die Staatsanwaltschaft ist dazu verpflichtet. Nicht selten folgt eine Obduktion, gelegentlich eine Durchsuchung der Einrichtung mit Beschlagnahme der Pflegedokumentation.

Was diese Verfahren so belastend macht: Sie treffen eine Branche, die unter strukturellem Personalmangel arbeitet, in der täglich priorisiert werden muss und in der die betreuten Menschen hochbetagt, multimorbid und sturzgefährdet sind. Ein Sturz ist in der Pflege kein Ausnahmeereignis, sondern ein bekanntes, nur begrenzt vermeidbares Risiko. Rückblickend, aus der Akte und mit Kenntnis des Ausgangs, sieht das anders aus.

Hinzu kommt, dass der Vorwurf sich regelmäßig nicht nur gegen die Pflegekraft vor Ort richtet, sondern gegen die Pflegedienstleitung und die Geschäftsführung – unter dem Gesichtspunkt des Organisationsverschuldens.

Wer in dieser Lage ist, braucht eine Verteidigung, die das Strafrecht ebenso beherrscht wie die pflegefachlichen Standards. Rechtsanwalt Andreas Junge, Fachanwalt für Strafrecht, verteidigt Betreiber, Leitungskräfte und Pflegepersonal in diesen Verfahren. Sämtliche von ihm in diesem Bereich betreuten Verfahren konnten zur Einstellung gebracht werden.

Die einschlägigen Tatbestände

Fahrlässige Körperverletzung und Tötung

Im Zentrum stehen § 229 StGB mit einem Strafrahmen bis zu drei Jahren und § 222 StGB mit einem Strafrahmen bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. In der Pflege erfolgt die Begehung fast immer durch Unterlassen: Vorgeworfen wird, eine gebotene Maßnahme nicht ergriffen zu haben.

Das setzt eine Garantenstellung voraus – und die besteht hier regelmäßig. Aus dem Heim- oder Pflegevertrag und aus der tatsächlichen Übernahme der Betreuung folgt eine Pflicht, Gefahren für Leben und Gesundheit der betreuten Personen abzuwenden. Sie trifft die Pflegekraft im Rahmen ihrer Zuständigkeit, die Pflegedienstleitung im Rahmen der fachlichen Verantwortung und die Geschäftsführung im Rahmen der Organisationsverantwortung.

Misshandlung von Schutzbefohlenen

§ 225 StGB stellt das Quälen, rohe Misshandeln oder böswillige Vernachlässigen von Personen unter Strafe, die der Fürsorge oder Obhut des Täters unterstehen – dazu zählen pflegebedürftige Menschen. Der Strafrahmen beträgt sechs Monate bis zehn Jahre; in besonders schweren Fällen ein Jahr bis zehn Jahre.

Diese Vorschrift ist in der Praxis bedeutsam, weil Ermittlungsbehörden sie bei gravierenden Versorgungsmängeln – etwa einem weit fortgeschrittenen Dekubitus oder erheblicher Mangelernährung – prüfen. Allerdings sind ihre Voraussetzungen hoch: Erforderlich ist eine gesteigerte, gefühllose Gesinnung, und die böswillige Vernachlässigung setzt ein Handeln aus niedrigen Beweggründen voraus. Eine Versorgungslücke, die auf Personalmangel und Überlastung beruht, erfüllt diese Merkmale regelmäßig nicht. Die sorgfältige Abgrenzung ist ein zentraler Verteidigungsansatz.

Freiheitsentziehende Maßnahmen

Ein eigener, häufig unterschätzter Bereich. Bettgitter, Bauchgurte, Therapietische, das Abschließen von Zimmern oder Stationen und auch sedierende Medikamente können eine Freiheitsberaubung nach § 239 StGB darstellen, wenn keine wirksame Einwilligung und keine betreuungsgerichtliche Genehmigung nach § 1831 BGB vorliegt. Umgekehrt kann das Unterlassen einer Sicherung bei konkreter Gefahr einen Fahrlässigkeitsvorwurf begründen – ein echter Zielkonflikt, in dem Pflegeeinrichtungen täglich entscheiden müssen.

Weitere Vorschriften

Hinzu treten die unterlassene Hilfeleistung nach § 323c StGB, die Urkundenfälschung bei veränderter Dokumentation, die Körperverletzung nach § 223 StGB bei Medikamentengabe ohne wirksame Einwilligung sowie Ordnungswidrigkeiten und Bußgelder nach dem jeweiligen Landesheimrecht beziehungsweise Wohn- und Teilhabegesetz. Für das Unternehmen selbst kommt die Verbandsgeldbuße nach § 30 OWiG in Betracht, flankiert durch § 130 OWiG bei Verletzung der Aufsichtspflicht.

Die typischen Vorwurfskonstellationen

Stürze

Der häufigste Bereich. Vorgeworfen wird, das Sturzrisiko nicht oder unzureichend erfasst, keine Prophylaxemaßnahmen ergriffen, eine Sicherung unterlassen oder nach einem Sturz nicht angemessen reagiert zu haben.

Dekubitus

Druckgeschwüre gelten in der öffentlichen Wahrnehmung als Beleg für Pflegefehler. Vorgeworfen wird die unterlassene Risikoerfassung, die fehlende Lagerung, der nicht erfolgte Einsatz von Hilfsmitteln oder die verspätete ärztliche Einbindung.

Ernährung und Flüssigkeit

Mangelernährung und Exsikkose, insbesondere bei demenziell erkrankten Menschen, die die Nahrungsaufnahme verweigern, und bei Hitzeperioden.

Medikation

Verwechslungen, Dosierungsfehler, nicht gegebene Bedarfsmedikation, fehlende Überwachung bei bestimmten Wirkstoffen, unzureichende Kontrolle bei der Stellung von Medikamenten.

Aspiration und Notfallreaktion

Verschlucken bei Schluckstörungen, verzögerte Reaktion auf Verschlechterungen, unterlassene Verständigung von Arzt oder Rettungsdienst.

Entweichen

Verlassen der Einrichtung durch desorientierte Bewohner mit nachfolgendem Unfall oder Unterkühlung.

Übergriffe durch Personal oder Mitbewohner

Hier richtet sich der Vorwurf gegen die Leitung unter dem Gesichtspunkt der Auswahl und Überwachung.

Die möglichen Folgen

Für die Person

Bei einem erstmaligen Fahrlässigkeitsvorwurf bewegt sich die Sanktion meist im Bereich einer Geldstrafe. Bedeutsamer ist die Schwelle von neunzig Tagessätzen für den Führungszeugniseintrag – und für Pflegefachkräfte die berufsrechtliche Folge: Nach dem Pflegeberufegesetz kann die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung bei Unzuverlässigkeit widerrufen werden. Hinzu kommt die Möglichkeit eines Berufsverbots nach § 70 StGB.

Für die Einrichtung

Hier liegen die existenziellen Folgen. Die Heimaufsicht kann Auflagen erteilen, einen Aufnahmestopp verhängen und in gravierenden Fällen den Betrieb untersagen. Der Versorgungsvertrag nach § 74 SGB XI kann gekündigt werden. Hinzu kommen die Verbandsgeldbuße nach § 30 OWiG, Eintragungen im Gewerbezentralregister, die Gewerbeuntersagung nach § 35 GewO und für Geschäftsführer die Sperre nach § 6 Abs. 2 GmbHG.

Besonders folgenschwer ist die mediale Dimension: Kaum ein Thema erzeugt so verlässlich Berichterstattung wie ein Pflegeskandal. Der Reputationsschaden wirkt unmittelbar auf Belegung und Personalgewinnung – und er tritt ein, lange bevor über den Vorwurf entschieden ist.

Zivilrechtlich drohen Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche sowie Regressforderungen der Kranken- und Pflegekassen.

Verteidigungsstrategien: Wo eine qualifizierte Verteidigung ansetzt

Diese Verfahren enden überdurchschnittlich häufig mit einer Einstellung – weil das Strafrecht an Pflichtverletzung, Kausalität und persönliche Zurechnung deutlich höhere Anforderungen stellt als die öffentliche Erwartung oder das Haftungsrecht.

Der maßgebliche Standard

Der erste Ansatz betrifft den Sorgfaltsmaßstab. Geschuldet ist der allgemein anerkannte Stand pflegerischer Erkenntnisse im Zeitpunkt der Versorgung – nicht die ideale Versorgung unter optimalen Bedingungen. Die Expertenstandards des Deutschen Netzwerks für Qualitätsentwicklung in der Pflege sind dabei Orientierungsmaßstab, aber keine bindenden Rechtsnormen; ein begründetes Abweichen ist möglich.

Entscheidend ist zudem die konkrete Situation: die Pflegestufe, die Personalausstattung nach dem geltenden Personalschlüssel, die Tageszeit, die Zahl gleichzeitig zu versorgender Personen. Eine Entscheidung im Nachtdienst mit einer Pflegekraft für dreißig Bewohner ist an anderen Maßstäben zu messen als eine Entscheidung am Vormittag mit voller Besetzung.

Schicksalhafter Verlauf statt Pflegefehler

Der praktisch wichtigste Ansatz. Viele der beanstandeten Ereignisse sind bekannte, nur begrenzt vermeidbare Risiken der Pflege hochbetagter und multimorbider Menschen. Stürze lassen sich auch bei sorgfältigster Prophylaxe nicht vollständig verhindern – zumal jede weitergehende Sicherung in Konflikt mit dem Selbstbestimmungsrecht und mit dem Verbot freiheitsentziehender Maßnahmen gerät. Ein Dekubitus kann trotz leitliniengerechter Prophylaxe entstehen, etwa bei Kachexie, Durchblutungsstörungen oder in der Sterbephase. Verschlechterungen und Todesfälle gehören bei schwerstpflegebedürftigen Menschen zum Verlauf.

Die Verteidigung arbeitet den individuellen Gesundheitszustand heraus und stellt ihn der rückblickenden Betrachtung gegenüber, die vom schlechten Ergebnis auf ein Versäumnis schließt.

Das Selbstbestimmungsrecht

Ein zentraler und oft übersehener Punkt: Bewohner haben das Recht, pflegerische Maßnahmen abzulehnen. Wer die Nahrungsaufnahme verweigert, wer nicht gelagert werden möchte, wer trotz Sturzrisiko selbstständig aufstehen will, übt sein Selbstbestimmungsrecht aus. Die Einrichtung darf und muss dies respektieren; eine Zwangsmaßnahme wäre ihrerseits strafbar. Wo eine Ablehnung dokumentiert und das Beratungsgespräch festgehalten ist, entfällt der Vorwurf. Gleiches gilt bei entsprechenden Patientenverfügungen und bei Entscheidungen im Rahmen der palliativen Versorgung.

Die Kausalität

Im Strafrecht muss nachgewiesen werden, dass der Erfolg bei pflichtgemäßem Verhalten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeblieben wäre. Eine bloße Chancenminderung genügt nicht. Bei hochbetagten Menschen mit zahlreichen Vorerkrankungen lässt sich diese Frage häufig nicht mit der erforderlichen Sicherheit beantworten – mit der Folge, dass nach dem Zweifelsgrundsatz einzustellen ist. Entscheidend ist zudem die Todesursache: Nicht selten ergibt die Obduktion, dass der Tod auf einer Grunderkrankung beruhte und mit dem beanstandeten Vorgang nicht zusammenhing.

Die persönliche Zurechnung

Bei Vorwürfen gegen Leitung und Geschäftsführung ist die Verantwortungsverteilung präzise zu prüfen. Die Verantwortung kann wirksam delegiert werden, wenn sie auf fachkundige Personen übertragen, mit den erforderlichen Befugnissen ausgestattet und überwacht wird. Dokumentierte Zuständigkeitsregelungen, Stellenbeschreibungen, Qualitätsmanagementsysteme, Fortbildungsnachweise, interne Audits und Dienstanweisungen belegen die Erfüllung der Organisationspflichten.

Von erheblichem Wert sind dabei dokumentierte Überlastungsanzeigen und Bemühungen um Personalgewinnung: Wer nachweislich auf eine Unterbesetzung hingewiesen und versucht hat, sie zu beheben, kann für strukturelle Defizite nicht persönlich verantwortlich gemacht werden. Dieser Punkt wird in der Praxis zu selten vorgetragen.

Die Abgrenzung zu § 225 StGB

Wo die Misshandlung von Schutzbefohlenen im Raum steht, ist die Zurückführung auf den Fahrlässigkeitsvorwurf von größter Bedeutung – weil sie über den anwendbaren Strafrahmen entscheidet. § 225 StGB verlangt eine gefühllose Gesinnung oder niedrige Beweggründe. Eine Versorgungslücke infolge von Personalmangel, Überforderung oder Fehleinschätzung erfüllt diese Merkmale nicht.

Die Dokumentation

In diesen Verfahren entscheidet die Pflegedokumentation über die Verteidigungsfähigkeit. Risikoassessments, Maßnahmenpläne, Durchführungsnachweise, Pflegeberichte, Sturz- und Wundprotokolle, Vitalzeichendokumentation, ärztliche Anordnungen und Kommunikation mit Ärzten und Angehörigen sind das entscheidende Entlastungsmaterial. Sie müssen sofort gesichert werden, bevor sie beschlagnahmt werden.

Umgekehrt gilt: Eine lückenhafte Dokumentation begründet für sich genommen noch keinen Pflegefehler. Im Zivilrecht kann sie zu Beweiserleichterungen führen – im Strafrecht gilt dies nicht; dort trägt die Staatsanwaltschaft die volle Beweislast.

Das Sachverständigengutachten

Diese Verfahren werden faktisch durch Gutachten entschieden. Die Verteidigung muss den Begutachtungsprozess begleiten: Verfügt der Sachverständige über die erforderliche pflegefachliche Qualifikation und Praxiserfahrung? Sind die Beweisfragen zutreffend formuliert? Lagen ihm alle Unterlagen vor? Typische Angriffspunkte sind die Rückschau vom Ergebnis her, die Anlegung eines Idealmaßstabs ohne Berücksichtigung der realen Rahmenbedingungen, die Vermengung haftungs- und strafrechtlicher Kausalitätsmaßstäbe und die unzureichende Würdigung des Selbstbestimmungsrechts. Eine eigene fachliche Stellungnahme ist häufig der entscheidende Schritt.

Die Verzahnung aller Verfahren

Strafverfahren, Prüfung durch den Medizinischen Dienst, Verfahren der Heimaufsicht, Bußgeldverfahren, Haftpflichtverfahren und arbeitsrechtliche Auseinandersetzungen laufen parallel. Jede Stellungnahme gegenüber der Heimaufsicht oder dem Medizinischen Dienst kann in die Ermittlungsakte gelangen – und zugleich bestehen dort Mitwirkungspflichten, deren Reichweite im Verhältnis zum Schweigerecht beurteilt werden muss. Beide Ebenen müssen aus einer Hand geführt werden.

Die Einstellung als Ziel

Am wirkungsvollsten ist die frühzeitige, fachlich fundierte Kommunikation mit der Staatsanwaltschaft. Wird der Sachverhalt mit vollständiger Dokumentation, einer eigenen fachlichen Stellungnahme und einer präzisen Darstellung der Verantwortungsverteilung aufbereitet, kommen Einstellungen nach § 170 Abs. 2 StPO oder nach §§ 153, 153a StPO in Betracht. Da eine Einstellung ohne Schuldfeststellung erfolgt, verbessert sie zugleich die Lage gegenüber Heimaufsicht und Kostenträgern erheblich.

Die häufigsten Fehler

Der folgenschwerste Fehler ist die nachträgliche Ergänzung der Pflegedokumentation. Der Impuls, eine Lücke zu schließen und eine tatsächlich erbrachte Leistung nachzutragen, ist nachvollziehbar – strafrechtlich ist er verheerend. Pflegesoftware protokolliert jede Änderung mit Zeitstempel, und Ermittler werten diese Protokolle gezielt aus. Aus einem verteidigungsfähigen Fahrlässigkeitsvorwurf wird eine Urkundenfälschung mit Vorsatz. Eine lückenhafte, aber authentische Dokumentation ist immer besser.

Der zweite Fehler ist das Gespräch mit Angehörigen ohne Vorbereitung. Anteilnahme ist richtig und wichtig – aber jede rechtliche Bewertung, jedes Eingeständnis und jede Zusage sollte unterbleiben, bis die Lage geklärt ist. Solche Äußerungen werden regelmäßig zur Anzeige gebracht.

Der dritte Fehler ist die ausführliche Stellungnahme gegenüber Heimaufsicht, Medizinischem Dienst oder Haftpflichtversicherer vor anwaltlicher Beratung.

Der vierte Fehler ist die Abstimmung mit Mitarbeitern über die Darstellung des Ablaufs. Mitarbeiter sollten stattdessen wissen, dass auch sie Angaben verweigern dürfen, soweit sie sich selbst belasten würden – und sie sollten eine eigene Verteidigung erhalten, wenn sich der Vorwurf gegen sie richtet.

Der fünfte Fehler ist das Versäumnis, sofort alles zu sichern: vollständige Kopien der Dokumentation, Dienstpläne, tatsächliche Schichtbesetzung, Qualifikationsnachweise, Überlastungsanzeigen, Korrespondenz mit Ärzten und Angehörigen.

Das Schweigerecht besteht von der ersten Minute an. Verteidigung beginnt mit der Akteneinsicht.

Ein Wort zur Situation

Hinter jedem dieser Verfahren steht ein geschädigter oder verstorbener Mensch und dessen Familie. Und auf der anderen Seite stehen Menschen, die einen Beruf ausüben, in dem sie täglich mehr leisten müssten, als in der verfügbaren Zeit möglich ist. Dass Pflegekräfte und Leitungen nach einem solchen Ereignis erheblich belastet sind, ist der Regelfall.

Eine sachliche Verteidigung ist kein Widerspruch zur Anteilnahme. Sie sorgt dafür, dass unterschieden wird zwischen einem tatsächlichen Versäumnis, einem schicksalhaften Verlauf und einem strukturellen Problem, für das der Einzelne nicht einzustehen hat.

Rechtsanwalt Andreas Junge – Fachanwalt für Strafrecht

Rechtsanwalt Andreas Junge ist Fachanwalt für Strafrecht. Diese Qualifikation setzt den Nachweis besonderer theoretischer Kenntnisse und umfangreicher praktischer Erfahrung voraus und wird durch verpflichtende jährliche Fortbildung aufrechterhalten. Sein Tätigkeitsschwerpunkt liegt im Medizin- und Wirtschaftsstrafrecht.

Was ihn für Verfahren gegen Pflegeeinrichtungen besonders qualifiziert, ist die Verbindung strafrechtlicher Verteidigungserfahrung mit der Kenntnis pflegefachlicher Standards und der Erfahrung im Umgang mit Sachverständigen, die diese Verfahren faktisch entscheiden. Sie entscheiden sich regelmäßig an drei Fragen: War das Ereignis überhaupt vermeidbar? Wäre es bei anderem Vorgehen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeblieben? Und wem oblag die verletzte Pflicht tatsächlich? Sämtliche von Rechtsanwalt Junge in diesem Bereich betreuten Verfahren konnten zur Einstellung gebracht werden, regelmäßig bereits im Ermittlungsverfahren.

Mandanten erhalten eine diskrete, persönliche und kurzfristig erreichbare Betreuung – auch unmittelbar nach einem Vorfall oder einer Durchsuchung. Die Verteidigung beginnt mit einer realistischen Einschätzung der Ausgangslage.

Jetzt handeln – und die Dokumentation unverändert sichern

Nach einem schweren Vorfall entscheiden die ersten Tage über die spätere Verteidigungsfähigkeit. In dieser Zeit werden erste Aussagen protokolliert, Unterlagen angefordert und Erklärungen abgegeben – und genau in dieser Zeit werden die folgenreichsten Fehler gemacht.

Wenn in Ihrer Einrichtung ein schwerer Vorfall eingetreten ist, wenn Sie eine Vorladung, einen Anhörungsbogen, ein Auskunftsersuchen der Heimaufsicht, einen Prüfbericht mit strafrechtlicher Relevanz oder einen Durchsuchungsbeschluss erhalten haben, sollten Sie vor jeder Äußerung anwaltlichen Rat einholen. Sichern Sie zugleich die vollständige Dokumentation – unverändert. Rechtsanwalt Andreas Junge, Fachanwalt für Strafrecht, steht Ihnen für eine vertrauliche Ersteinschätzung kurzfristig zur Verfügung.