Strafverfahren gegen Apothekerinnen und Apotheker: Die häufigsten Vorwürfe und wie eine wirksame Verteidigung aussieht

Vorwürfe nach § 263 StGB, den §§ 299a, 299b StGB, dem Arzneimittelgesetz und der Abgabenordnung – drohende Folgen, Verteidigungsstrategien und die Bedeutung eines spezialisierten Fachanwalts für Strafrecht

Warum Apotheken so häufig in den Fokus geraten

Kaum ein Beruf arbeitet in einem so dichten Regelungsgeflecht wie der des Apothekers. Apothekenbetriebsordnung, Arzneimittelgesetz, Betäubungsmittelrecht, Sozialgesetzbuch V mit Rahmenvertrag, Rabattverträgen und Importquote, Hilfstaxe, Preisbindung, Dokumentationspflichten – praktisch jede Abgabe berührt mehrere Rechtsgebiete zugleich. Gleichzeitig wird jede einzelne Abrechnung digital erfasst und von Krankenkassen und Prüfdiensten systematisch ausgewertet.

Für die Betroffenen beginnt das Verfahren deshalb selten mit einer Anklage. Am Anfang stehen auffällige Retaxationen, eine Prüfung durch die Stelle zur Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen nach § 197a SGB V, eine Kontrollmitteilung aus einem anderen Verfahren, eine Apothekenrevision oder die Anzeige einer ehemaligen Mitarbeiterin. Kurz darauf folgen Durchsuchungen von Apotheke und Privaträumen mit Sicherstellung von Rezepten, Warenwirtschaft, Herstellungsprotokollen, Betäubungsmittelbüchern und Abrechnungsdaten sowie ein Vermögensarrest nach § 111e StPO.

Dass die Branche besonders aufmerksam beobachtet wird, hat auch mit Einzelfällen zu tun, die bundesweit Aufsehen erregt haben – etwa der Verurteilung eines Apothekers aus Bottrop wegen der unterdosierten Herstellung von Krebsmedikamenten. Solche Verfahren prägen die Erwartungshaltung von Ermittlungsbehörden bis heute, auch wenn sie mit dem Alltag der allermeisten Apotheken nichts zu tun haben.

Die häufigsten Vorwürfe

Abrechnungsbetrug gegenüber den Krankenkassen. Dies ist der mit Abstand häufigste Vorwurf. Er reicht von der Abrechnung nicht abgegebener Arzneimittel über die Abgabe eines anderen als des abgerechneten Präparats bis zu Verstößen gegen Rabattverträge, die Aut-idem-Regelung und die Importquote. Ein eigener Schwerpunkt sind parenterale Zubereitungen und Rezepturen, bei denen Mengen, Verwürfe und Herstellungsdokumentation geprüft werden, sowie die Versorgung von Pflegeheimen.

Korruption im Gesundheitswesen. Die §§ 299a, 299b StGB erfassen Vorteile für die Zuführung von Patienten oder Verordnungen. Betroffen sind Kooperationen mit Arztpraxen, Pflegeeinrichtungen und Heimen, Zuwendungen für die Rezeptsammlung, bestimmte Formen der Botendienst- und Versorgungsvereinbarungen sowie Rabatte und Boni, die an Verordnungsvolumina anknüpfen.

Arzneimittel- und Betäubungsmittelrecht. Hierzu zählen die Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel ohne Vorlage einer gültigen Verordnung, das nachträgliche Beschaffen oder Ergänzen von Rezepten, die Herstellung ohne die erforderliche Erlaubnis, der Umgang mit nicht verkehrsfähigen oder gefälschten Arzneimitteln sowie Mängel in der Betäubungsmitteldokumentation und Fehlbestände nach § 13 BtMG und der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung.

Steuerstrafrecht. Streitanfällig sind die Kassenführung im Handverkauf nach § 146a AO, die umsatzsteuerliche Behandlung von Rezepturen und Nebenleistungen, die Erfassung von Rückvergütungen und Naturalrabatten des Großhandels sowie verdeckte Gewinnausschüttungen bei Inhabern mehrerer Betriebsstätten.

Verfahren mit Pandemiebezug. Noch immer anhängig sind Verfahren zur Abrechnung von Bürgertests und Schutzausrüstung sowie zur Ausstellung unrichtiger Zertifikate – teils als Betrug, teils nach eigenständigen Vorschriften des Infektionsschutzgesetzes.

Hinzu kommt der Vorwurf der Verletzung von Privatgeheimnissen nach § 203 StGB bei unbefugter Weitergabe von Patientendaten.

Die streng formale Betrachtungsweise – und warum die Schäden so hoch ausfallen

Der entscheidende rechtliche Hebel liegt in der Schadensberechnung. Im Sozialrecht gilt die streng formale Betrachtungsweise: Fehlt eine abrechnungsrechtliche Voraussetzung, besteht kein Vergütungsanspruch – unabhängig davon, ob der Patient ein wirksames Arzneimittel erhalten hat. Übertragen auf das Strafrecht bedeutet das, dass Ermittlungsbehörden regelmäßig nicht einen Differenzbetrag, sondern die gesamte abgerechnete Vergütung als Schaden ansetzen. Über mehrere Quartale hinweg erreichen die Beträge so schnell sechs- oder siebenstellige Größenordnungen, womit zugleich der besonders schwere Fall nach § 263 Abs. 3 StGB mit einem Strafrahmen von sechs Monaten bis zehn Jahren eröffnet ist.

Genau hier liegt jedoch auch der stärkste Verteidigungsansatz. Nicht jeder Formfehler begründet einen Betrug. Eine fehlende Arztunterschrift, ein unzutreffendes Datum, eine fehlende Genehmigung oder ein Verstoß gegen eine Rabattvereinbarung führen sozialrechtlich zur Retaxation – strafrechtlich fehlt es aber häufig an einer Täuschung, an einem Irrtum und vor allem am Vorsatz. Die Gleichsetzung von Retaxation und Betrug ist einer der häufigsten Fehler in Ermittlungsakten.

Welche Folgen tatsächlich drohen

Für Apothekerinnen und Apotheker ist nicht das Strafmaß die eigentliche Bedrohung, sondern der Verlust der beruflichen Grundlage.

Nach § 6 BApO ist die Approbation zu widerrufen, wenn sich der Apotheker als unwürdig oder unzuverlässig zur Ausübung des Berufs erweist; daneben kommt das Ruhen der Approbation in Betracht. Die Verwaltungsgerichte stellen dabei darauf ab, ob eine gravierende Verfehlung vorliegt, die das Vertrauen der Öffentlichkeit in den Berufsstand nachhaltig erschüttern würde. Parallel steht die Betriebserlaubnis nach dem Apothekengesetz in Frage, die die Zuverlässigkeit des Inhabers voraussetzt. Hinzu kommen berufsgerichtliche Verfahren der Apothekerkammer, die Kündigung der Versorgungsbeziehungen nach § 129 SGB V, umfangreiche Rückforderungen und Retaxationen sowie die Vermögensabschöpfung nach den §§ 73 ff. StGB. Ein Berufsverbot nach § 70 StGB und bereits im Ermittlungsverfahren ein vorläufiges Berufsverbot nach § 132a StPO sind möglich.

Von besonderer Bedeutung ist dabei ein Umstand, der in der Praxis häufig unterschätzt wird: Die Approbationsbehörde darf die tatsächlichen Feststellungen eines Strafurteils oder Strafbefehls grundsätzlich übernehmen, ohne den Sachverhalt selbst zu prüfen. Eine Verständigung im Strafverfahren, die im Interesse einer schnellen Erledigung einen Sachverhalt einräumt, kann deshalb genau die Grundlage schaffen, auf die der spätere Widerruf gestützt wird.

Verteidigungsstrategien: Wo erfahrene Verteidigung ansetzt

Der wichtigste Ansatz betrifft die Trennung von Sozialrecht und Strafrecht. Für jede beanstandete Position ist zu prüfen, ob überhaupt eine Täuschungshandlung vorlag, worüber getäuscht worden sein soll, wer geirrt haben soll und ob ein Vermögensschaden eingetreten ist. Wo lediglich eine Abrechnungsvoraussetzung formal verfehlt wurde, das Arzneimittel aber tatsächlich abgegeben und wirtschaftlich werthaltig war, ist die vollständige Nullbewertung der Leistung keineswegs selbstverständlich.

Der zweite Ansatz betrifft den Vorsatz. Das Abrechnungs- und Abgaberecht der Apotheken ist in Rahmenvertrag, Rabattvereinbarungen, Hilfstaxe und laufend geänderten Vorgaben so komplex, dass selbst Spezialisten unterschiedliche Auffassungen vertreten. Softwarevorgaben, Auskünfte von Rechenzentrum, Kammer oder Verband und eine über Jahre unbeanstandete Praxis sind zentrale Entlastungsargumente. Ohne Vorsatz scheidet ein Betrug aus.

Der dritte Ansatz betrifft die Beweisführung. Ermittlungsbehörden arbeiten häufig mit Stichproben und Hochrechnungen auf den gesamten Prüfzeitraum. Solche Verfahren genügen den strafprozessualen Anforderungen nicht; erforderlich ist der Nachweis für jede einzelne Abrechnungsposition. Rezepte, Warenwirtschaftsdaten, Herstellungs- und Lieferdokumentation sowie Zeugenaussagen von Patienten und verordnenden Ärzten sind sorgfältig auszuwerten – nicht selten belegen sie, dass die Abgabe tatsächlich erfolgt ist.

Der vierte Ansatz betrifft die Zurechnung im Betrieb. In Apotheken sind Verantwortlichkeiten verteilt: approbierte Mitarbeiter, pharmazeutisch-technische Angestellte, Filialleitungen, Abrechnungsdienstleister. Herauszuarbeiten ist, wer welche Entscheidung getroffen hat und ob Auswahl, Einweisung und Überwachung ordnungsgemäß erfolgten. Ein dokumentiertes Qualitätsmanagement wirkt hier entlastend.

Hinzu kommen die Prüfung der Verjährung, die Kontrolle der Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlüsse auf Verwertungsverbote, die Beschränkung des Verfahrensstoffes nach den §§ 154, 154a StPO und die frühzeitige Verhandlung mit der Staatsanwaltschaft mit dem Ziel einer Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO oder nach den §§ 153, 153a StPO. Entscheidend ist dabei, jede Weichenstellung von Anfang an auch unter approbations- und apothekenrechtlichen Gesichtspunkten zu treffen: Nicht nur die Höhe der Strafe zählt, sondern die konkrete Fassung der Feststellungen – Tatzeitraum, Schadensbetrag und die Beschreibung der Motivlage. Parallel sind die sozialrechtlichen Verfahren zu führen, denn Retaxations- und Rückforderungsbescheide werden unabhängig vom Strafverfahren bestandskräftig.

Für Beschuldigte gilt: von Anfang an schweigen, keine Erklärungen gegenüber Ermittlern, Kassen oder Prüfdiensten abgeben, nichts unterschreiben und sofort einen spezialisierten Verteidiger einschalten.

Rechtsanwalt Andreas Junge – bundesweite Verteidigung im Medizin- und Apothekenstrafrecht

Rechtsanwalt Andreas Junge ist Fachanwalt für Strafrecht. Diesen Titel erhält nur, wer gegenüber der Rechtsanwaltskammer besondere theoretische Kenntnisse und eine erhebliche Zahl persönlich bearbeiteter Strafverfahren nachweist und sich fortlaufend spezialisiert fortbildet. Er verteidigt bundesweit Apothekeninhaberinnen und -inhaber, Filialleitungen, angestellte Approbierte und pharmazeutisches Personal gegen Vorwürfe des Abrechnungsbetruges, der Korruption im Gesundheitswesen, der Verstöße gegen das Arzneimittel- und Betäubungsmittelrecht sowie der Steuerhinterziehung.

Kennzeichnend für seine Arbeitsweise ist ein früher, aktiver und akribisch vorbereiteter Verteidigungsansatz. Bereits im Ermittlungsverfahren nimmt er umfassend Akteneinsicht, trennt sozialrechtliche Beanstandung und strafrechtlichen Vorwurf konsequent voneinander, prüft die Schadensberechnung kritisch, wertet Rezept- und Warenwirtschaftsdaten aus und rekonstruiert die betriebliche Verantwortungsverteilung. Dabei behält er stets die approbations- und apothekenrechtliche Ebene im Blick, weil der Erhalt von Approbation und Betriebserlaubnis über die berufliche Existenz entscheidet. Das sachliche Gespräch mit der Staatsanwaltschaft sucht er früh – zu einem Zeitpunkt, zu dem der Verfahrensausgang noch offen und damit gestaltbar ist.

Rechtsanwalt Andreas Junge verteidigt in diesem Bereich seit Jahren bundesweit mit großem Erfolg; eine Vielzahl der von ihm betreuten Verfahren konnte ohne Anklageerhebung, durch Einstellung oder mit einer deutlich reduzierten Rechtsfolge beendet werden. Eine Garantie für den Ausgang künftiger Verfahren lässt sich daraus, wie stets im Strafrecht, nicht ableiten, da jeder Fall eigenständig zu bewerten ist. Mandantinnen und Mandanten schätzen die Verbindung aus fachlicher Tiefe, absoluter Diskretion und einer klaren, verständlichen Kommunikation.

Handeln Sie sofort – der Zeitpunkt entscheidet

In Verfahren gegen Apotheken fällt die Vorentscheidung in den ersten Wochen. Wenn Retaxationen in auffälligem Umfang ergehen, eine Kasse Unterlagen anfordert, eine Prüfung angekündigt wurde, durchsucht worden ist oder Sie eine Vorladung erhalten haben, sollten Sie keine Zeit verlieren.

Machen Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch, unterschreiben Sie nichts und geben Sie keine Erklärungen zur Sache ab – und nehmen Sie umgehend Kontakt zu Rechtsanwalt Andreas Junge, Fachanwalt für Strafrecht, auf. In einem vertraulichen Erstgespräch werden Ihre Situation eingeschätzt, das Risiko für Approbation, Betriebserlaubnis und Apotheke bewertet und eine konkrete Verteidigungsstrategie entwickelt – bundesweit, diskret und mit der Erfahrung aus zahlreichen erfolgreich beendeten Verfahren.